Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.11.2022 – 15 U 176/22
ECLI:DE:OLGK:2022:1123.15U176.22.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.8.2022 (27 O 156/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung durch Beschluss, weil das Rechtsmittel – im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO).
Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss vom 24.10.2022, auf den zur Meinung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hingewiesen worden. Auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 14.11.2022 ist keine ihr günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage geboten.
Die von der Klägerin in diesem Schriftsatz angeführten Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu einer ihr günstigeren Haftungsquote führen sollen, hat der Senat im Rahmen seiner bisher erfolgten und im Hinweisbeschluss vom 24.8.2022 niedergelegten Prüfung der Sach- und Rechtslage berücksichtigt. Die Klägerin verkennt weiterhin, welch hohen Sorgfaltsmaßstab § 7 Abs. 5 StVO demjenigen Verkehrsteilnehmer auferlegt, der einen Fahrstreifen wechselt. Auch wenn der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Zeitspanne von 3,3 bis 4,3 Sekunden gehabt hat, um auf das Fahrzeug des Zeugen E. zu reagieren und auch wenn allein ein Heruntergehen vom Gaspedal ausreichend gewesen wäre, bleibt es dabei, dass der Zeuge E. gegen die Regelung in § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat.
Verkehrsverstöße auf Seiten des Beklagten zu 1), die über diese Unachtsamkeit hinausgehen, sind vorliegend nicht festgestellt worden. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen zur Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) gegebenenfalls eine überhöhte Geschwindigkeit rügen möchte, fehlt es dazu angesichts der Ausführungen des Sachverständigen, der einen möglichen Geschwindigkeitsbereich von 44 bis 54 km/h angegeben hat, an hinreichend sicheren Feststellungen für einen entsprechenden Verschuldensvorwurf. Insofern kann nicht nachvollzogen werden, worauf die Klägerin ihre im Schriftsatz vom 14.11.2022 dargelegte Wertung stützt, dem Beklagten zu 1) sei ein „hohes Maß der Unaufmerksamkeit und besonders verkehrswidriges Verhalten“ vorzuwerfen. Die nunmehr erneut aufgegriffene Spekulation hinsichtlich eines Blicks des Beklagten zu 1) auf sein Handy hilft hier ebenso wenig weiter wie der fiktiv von der Klägerin gebildete Fall eines auf die Fahrbahn rollenden Bierfasses oder eines die Fahrspur wechselnden Brauereipferdes.
Der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für angemessen erachteten Haftungsquote der Unfallbeteiligten steht auch nicht entgegen, dass die erstinstanzliche Beweisaufnahme keinen weiteren Verkehrsverstoß des Zeugen E. ergeben hat. Denn dieser hat unstreitig einen Fahrstreifenwechsel vollzogen, der ungeachtet der verstrichenen Zeit und der bereits erfolgten Geradeausfahrt auf dem neuen Fahrstreifen weiterhin ein Gefährdungspotential beinhaltete, welches sich im streitgegenständlichen Unfall ausgewirkt hat. Schon daraus ergibt sich hier im Hinblick auf den hohen Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 5 StVO eine Basis für die Annahme eines hälftigen Verursachungsbeitrags der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.