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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 16.12.2022 – 20 U 317/21

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2022:1216.20U317.21.00

G r ü n d e:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

I. Zu der formellen (Un-)Wirksamkeit der umstrittenen Beitragsanpassungen:

1. Zu den Anforderungen an den Inhalt von Mitteilungsschreiben zu Beitragsanpassungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung:

Die vom Kläger zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Beitragsanpassungen zum 1. April 2013, zum 1. April 2014 und zum 1. April 2017 sind formell unwirksam. Denn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 203 Abs. 5 VVG, wonach dem Versicherungsnehmer die Neufestsetzung selbst und auch die für diese maßgeblichen Gründe mitzuteilen sind, sind in Bezug auf die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den genannten Anpassungen nicht erfüllt. Die Mitteilungsschreiben zu den genannten Beitragsanpassungen genügen nicht den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Inhalt und der Reichweite der „maßgeblichen Gründe“, die in den Mitteilungsschreiben angegeben werden müssen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56], der der Senat folgt, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat [vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34, Juris-Rn. 22 ff., 26; vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 9. Februar 2022, IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606, Juris-Rn. 27 ff.; BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 18 ff., 19 und 27; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 2160; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, VersR 2022, 357, Juris-Rn. 57 ff., 59 und 66]. Dem Versicherungsnehmer muss daher verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat [vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022, IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606, Juris-Rn. 27 ff., 30, sowie Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34, Juris-Rn. 22 ff., 26; vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss vom 30. März 2022, IV ZR 138/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn 17, sowie Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 18 ff., 19, 27, und Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 2160; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, VersR 2022, 357, Juris-Rn. 57 ff., 59 und 66]. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 22. Juni 2022 [IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078, Juris-Rn. 24] und vom 31. August 2022 [IV ZR 252/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 13] nochmals ausdrücklich bestätigt

Während in Bezug auf die in der Berufungsinstanz noch umstrittenen Beitrags-anpassungen das Mitteilungsschreiben der Beklagten zu der Beitragsanpassung zum 1. April 2018 diesen Anforderungen genügt, genügen die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Beitragsanpassungen zum 1. April 2013, zum 1. April 2014 und zum 1. April 2017 in Verbindung mit den diesen Mitteilungsschreiben beigefügten Unterlagen diesen Anforderungen nicht:

2. Zu den umstrittenen Mitteilungsschreiben:

Da die Beklagte für die Beitragsanpassungen zu allen hier maßgeblichen Tarifen in den genannten Jahren 2013, 2014, 2017 und 2018 jeweils ein einheitliches Anpassungsschreiben verwendet hat, gilt die folgende Bewertung zu den jeweiligen Mitteilungsschreiben ggf. für alle Beitragsanpassungen, die von der Beklagten in dem jeweiligen Jahr vorgenommen worden sind.

a) Zu dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Beitragsanpassungen zum 1. April 2013:

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt das Mitteilungsschreiben aus Februar 2013 zu den Beitragsanpassungen zum 1. April 2013 in Verbindung mit den diesem Schreiben beigefügten Unterlagen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht.

In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2013 zu den Beitragsanpassungen zum 1. April 2013 [Anlagenkonvolut BLD 4, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] heißt es auszugsweise:

„(…)

wir informieren Sie heute darüber, dass wir in diesem Jahr Ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind der medizinische Fortschritt und die damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren.

Wir als F. unternehmen große Anstrengungen, um den Anstieg der Beiträge zu bremsen (…).

Trotz dieser Maßnahmen ist diese Beitragsanpassung unvermeidlich.

Die Anpassung der Beiträge erfolgt nach einem klar festgelegten Prozess. Sie darf nur erfolgen, wenn ein Treuhänder vorab zustimmt. (…) Er achtet im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen. Nach genauer Prüfung hat er der Anpassung zugestimmt.

(…)“

Dem Schreiben lässt sich schon nicht hinreichend entnehmen, welche Rechnungsgrundlage für die Beitragsanpassung ausschlaggebend war. Darüber hinaus finden sich darin auch nicht die erforderlichen Angaben zum Vorhandensein eines Schwellenwertes und dessen Überschreitung im konkreten Fall.

Beigefügt war dem Schreiben zwar ein Beiblatt „Beitragsanpassungen garantieren dauerhaft Qualitätsmedizin auf hohem Niveau“ [Anlagenkonvolut BLD 4, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021], in dem es auszugsweise heißt:

„Jedes Jahr prüfen alle Privaten Krankenversicherer (I.) die Beiträge. Und bei Bedarf müssen sie diese erhöhen. (…)

Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?

Die Beiträge in der I. werden auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnet. Grundlage dabei ist das derzeit bekannte Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen fließen mit in die Berechnungen ein. Wenn sich in diesen Bereichen nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Im Laufe der Zeit treten aber immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss des Vertrages statistisch nicht vorhersehbar. Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her.

(…)

Die folgenden vier Faktoren belasten die Beiträge in der I. am stärksten.

(…)“

Dem Beiblatt lässt sich zwar entnehmen, dass es für Beitragsanpassungen festgelegte Schwellenwerte gibt. Den lediglich abstrakten und nicht auf den Tarif des Klägers bezogenen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, die Veränderung welcher Rechnungsgrundlage für die Anpassung im Tarif des Klägers auslösend war und dass gerade in dieser der festgelegte Schwellenwert überschritten worden ist. Diese Information wäre aber - wie oben zu 1. ausgeführt - nach der inzwischen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 22. Juni 2022 [IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078, Juris-Rn. 24] und vom 31. August 2022 [IV ZR 252/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 13] nochmals ausdrücklich bestätigt hat, erforderlich gewesen.

Auch das zusätzlich dem Mitteilungsschreiben beigefügte Informationsblatt „Unser Versicherung-ABC“ [Anlagenkonvolut BLD 4, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] enthält lediglich ohne einen Bezug zu den konkreten zum 1. April 2013 für den Kläger angepassten Tarifen abstrakte Erläuterungen zu verschiedenen Begriffen und auch zu dem Begriff der „Beitragsanpassung“. Denn dort heißt es auszugsweise lediglich:

„… Wir vergleichen jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen. Weichen diese um mehr als 10 % ab, dann prüfen wir die Beiträge. Gleiches gilt bei Abweichungen der Sterbewahrscheinlich­keiten um mehr als 5 %. Falls erforderliche müssen wir die Beiträge anpassen. Dies geschieht, um das Gleichgewicht zwischen den eingenommenen Beiträgen und den ausgegebenen Leistungen für die Gesundheit wieder herzustellen.“

b) Zu dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Beitragsanpassungen zum 1. April 2014:

Auch das Mitteilungsschreiben aus Februar 2014 zur Beitragsanpassung zum 1. April 2014 in Verbindung mit den diesem Schreiben beigefügten Unterlagen genügt entgegen der Auffassung der Beklagten den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht.

In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2014 zur Beitragsanpassung zum 1. April 2014 [Anlagenkonvolut BLD 4, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] heißt es auszugsweise:

„(…) heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2014 Ihre Beiträge erhöhen müssen. Der wesentliche Grund hierfür sind die gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen. Medizinischer Fortschritt und ständig verbesserte Behandlungsverfahren haben ihren Preis.

Wir unternehmen einiges, um den Anstieg dieser Kosten zu bremsen:

(…)“

Diesem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage die Beitragsanpassung veranlasst hat. Das Schreiben lässt aber nicht erkennen, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die Prämienanpassung im konkreten Fall ausgelöst hat.

In dem Beiblatt „Beitragsanpassungen garantieren dauerhaft Qualitätsmedizin auf hohem Niveau“ zu dem Schreiben aus Februar 2014 [Anlagenkonvolut BLD 4, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] heißt es sodann auszugsweise:

„Jedes Jahr prüfen aller Privaten Krankenversicherer (I.) die Beiträge. Und bei Bedarf müssen sie diese erhöhen. (…)

Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?

Die Beiträge in der I. werden auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnet. Grundlage dabei ist das derzeit bekannte Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen fließen mit in die Berechnungen ein. Wenn sich in diesen Bereichen nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Im Laufe der Zeit treten aber immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss des Vertrages statistisch nicht vorhersehbar. Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. (…)“

Dem Beiblatt lässt sich damit zwar - anders als dem Anpassungsschreiben selbst - entnehmen, dass es für Beitragsanpassungen festgelegte Schwellenwerte gibt. Den lediglich abstrakten und nicht auf die Tarife des Klägers bezogenen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, die Veränderung welcher Rechnungsgrundlage für die Anpassung in den Tarifen des Klägers auslösend war und dass auch gerade in Bezug auf diese der festgelegte Schwellenwert überschritten worden ist. Diese Information wäre aber - wie oben zu 1. ausgeführt - nach der inzwischen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 22. Juni 2022 [IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078, Juris-Rn. 24] und vom 31. August 2022 [IV ZR 252/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 13] ausdrücklich bestätigt hat, erforderlich gewesen.

c) Zu dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Beitragsanpassungen zum 1. April 2017:

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt schließlich auch das Mitteilungsschreiben aus Februar 2017 zur Beitragsanpassung zum 1. April 2017 in Verbindung mit den diesem Schreiben beigefügten Unterlagen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht.

In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2017 zur Beitragsanpassung zum 1. April 2017 [Anlagenkonvolut BLD 4, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] heißt es auszugsweise:

„(…), heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihren Beitrag anpassen müssen.

Warum ändert sich Ihr Beitrag?

Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität.

Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage „Medizinischer Fortschritt - Ein Praxisbeispiel der F.“

(…)“.

Mit diesem bzw. einem nahezu identischen Mitteilungsschreiben nebst Anlagen hat sich der BGH bereits im Rahmen seines Urteils vom 21. Juli 2021 [IV ZR 191/20, veröffentlicht in juris; vorgehend: Urteil des OLG Köln vom 7. Juli 2020, 9 U 227/19, veröffentlicht in juris] beschäftigt und der BGH hat dazu ausgeführt, dass sich aus der dortigen Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten jedenfalls nicht ergebe, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungs-ausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat [BGH, Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, veröffentlicht in juris, juris-Rn. 5 i. V. m. 23 ff., 25 ff., 26, dem ; vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Köln vom 7. Juli 2020, 9 U 227/19, veröffentlicht in juris, juris-Rn. 43 ff., das der BGH in der zitierten Entscheidung insoweit bestätigt hat].

Die somit erforderlichen, aber in dem Schreiben aus Februar 2017 fehlenden Angaben ergeben sich auch nicht aus den Informationsblättern „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ und „… Ein Praxisbeispiel der F.“ [Anlagenkonvolut BLD 4, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021], die dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2017 beigefügt waren. Denn auch dort werden nur allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Schwellenwerten wiedergegeben; ein konkreter Bezug zu der vorgenommenen Tariferhöhung fehlt; allgemeine Hinweise in den Informationsblättern darauf, dass eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann und bloße Erläuterungen der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen genügen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG aber nicht [vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil des OLG Köln vom 7. Juli 2020, 9 U 227/19, veröffentlicht in juris, juris-Rn. 43 ff.]. In der Mitteilung ist vielmehr unmissverständlich, klar und eindeutig darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen ist. Dies entspricht inzwischen - wie oben zu 1. ausgeführt - der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 22. Juni 2022 [IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078, Juris-Rn. 24] und vom 31. August 2022 [IV ZR 252/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 13] nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Daran fehlt es hier.

d) Zu dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Beitragsanpassungen zum 1. April 2018:

Zu dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2018 zu der Beitragsanpassung zum 1. April 2018 in Verbindung mit den diesem Schreiben beigefügten Informationsblättern [Anlage BLD 8, Bl. 120 ff., 141 ff. d. A.] stellt sich die Beklagte demgegenüber zu Recht auf den Standpunkt, dass diese Unterlagen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen.

Das Schreiben selbst [Anlage BLD 8, Bl. 141 f. d. A.] lautet auszugsweise:

„…heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 01.04.2018 Ihren Beitrag erhöhen müssen.

Warum ändert sich Ihr Beitrag?

Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Sie helfen Ihnen, schnelle gesund zu werden. Vor allem bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen Sie die Lebensqualität. Geänderte Gesundheitskosten führen zu geänderten Beiträgen.

Detaillierte Gründe für die Anpassung haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. …“

Mit diesem Inhalt genügt zwar das Schreiben selber den formellen Anforderungen nicht. Denn es ergibt sich aus diesem Schreiben jedenfalls nichts zum Vorhandensein und der Überschreitung eines Schwellenwertes.

Die erforderlichen Angaben lassen sich aber dem beigefügten Informationsblatt entnehmen, das mit den Worten „Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,“ eingeleitet wird [ebenfalls Anlage BLD 8, Bl. 120 ff., 158 ff. d. A.] und in dem neben allgemeinen Ausführungen auch konkrete Erläuterungen zu den Hintergründen der Anpassung erfolgen und eine tabellarische Auflistung zu einer Vielzahl verschiedener Tarife - und auch zu der Anpassung zum 1. April 2018 in dem Tarif E. für den Kläger - enthalten ist, in der zu jedem einzelnen aufgeführten Tarif jeweils differenziert nach Männern und Frauen u. a. Angaben zu der durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistungen gemacht werden. Unter der Zwischenüberschrift „Warum passen wir die Beiträge an?“ wird zudem darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Krankenversicherer „mindestens jährlich“ zu einem Vergleich der „erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“ verpflichtet sei und für den Fall, dass „dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten“ ergebe, zudem auch zu einer Prüfung der Beiträge, wobei dies von der Beklagten „als ‚Anspringen‘ des ‚Auslösenden Faktors Schaden‘ “ bezeichnet werde und für alle in der Tabelle aufgeführten Tarife der Fall sei.

Es mag in der angesprochenen tabellarischen Auflistung in Bezug auf den hier betroffenen Tarif E. für den Kläger auf den ersten Blick verwirren, dass die Veränderung in den Versicherungsleistungen in der Tabelle mit nur +4,19 % angegeben ist. Dabei handelt es sich aber - wie sich aus der Spaltenüberschrift ergibt - nicht um den auslösenden Faktor, sondern nur um die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen seit der letzten Kalkulation. Dass in dem Tarif eine „Abweichung von den definierten Grenzwerten“ vorgelegen haben soll, folgt - wie bereits erwähnt - aus den zuvor erfolgten Erläuterungen der Beklagten.

II. Zu der materiellen Wirksamkeit der umstrittenen Beitragsanpassungen:

1.

Die Beklagte wehrt sich vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 22. Juni 2022 zu IV ZR 253/20 [VersR 2022, 1078], dem der Senat folgt, zu Recht dagegen, dass das Landgericht die Prämienerhöhungen

in dem Tarif M. zum 1. April 2013

in dem Tarif U. zum 1. April 2014 und zum 1. April 2017

und in dem Tarif E. zum 1. April 2018

wegen angenommener Unwirksamkeit von Ziffer 8. AVB der Beklagten zu den M-Tarifen [Anlagenkonvolut BLD 1, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021; zu den M-Tarifen gehören ausweislich dieser AVB insbesondere die hier betroffenen Tarife M., E. und U.] für materiell unwirksam gehalten und im Hinblick darauf den diesbezüglichen Klaganträgen des Klägers [vom Ansatz her vorbehaltlich der Verjährung] stattgegeben hat:

Zu den genannten Prämienerhöhungen liegt die Veränderung der insoweit relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zwar unstreitig unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % mit der Folge, dass § 203 Abs. 2 VVG als Rechtsgrundlage ausscheidet. Die Beitragsanpassungen wären deshalb nur dann materiell wirksam, wenn diese auf der Grundlage von Ziffer 8. AVB der Beklagten zu den M-Tarifen [Anlagenkonvolut BLD 1, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] wirksam erfolgen konnten. Davon ist aber im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 22. Juni 2022 zu IV ZR 253/20 [VersR 2022, 1078], dem der Senat folgt, auszugehen: Denn Ziffer 8. AVB der Beklagten zu den M-Tarifen [Anlagenkonvolut BLD 1, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] entspricht im Wesentlichen § 8b MB/KK, dessen hier maßgeblichen Absatz 1 der BGH in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 zu IV ZR 253/20 [VersR 2022, 1078] für wirksam erachtet hat. Dem schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren diesbezüglichen Rechtsprechung an.

2.

Abgesehen von dem soeben zu 1. angesprochenen Gesichtspunkt steht die materielle Wirksamkeit der umstrittenen Beitragsanpassungen zwischen den Parteien nicht im Streit.

III. Ergebnis:

1. Zu dem Tenor zu 1. und dem Tenor zu 2. des angefochtenen Urteils betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen:

a)

Da die Beitragsanpassung in dem Tarif E. zum 1. April 2018 aus den oben zu I. 2. d) und II. 1. ausgeführten Gründen formell und materiell wirksam war, erfolgte die insoweit vom Landgericht getroffene Feststellung der Unwirksamkeit zu Unrecht.

b)

Durch die formell und materiell wirksame Beitragsanpassung in dem Tarif E. zum 1. April 2018 sind die Feststellungs- und Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund der formell unwirksamen Beitragsanpassung in dem Tarif E. zum 1. April 2013 bis zum 31. März 2018 begrenzt.

c)

Im Hinblick darauf, dass die umstrittenen Beitragsanpassungen - auch - in dem Tarif M. zum 1. April 2013 sowie in dem Tarif U. zum 1. April 2014 und zum 1. April 2017 formell unwirksam waren, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu diesen Beitragsanpassungen vom Ansatz her zu Recht die Feststellung der Unwirksamkeit getroffen.

Allerdings waren - auch - diese Beitragsanpassungen lediglich formell unwirksam, aber aus den oben zu II. 1. ausgeführten Gründen und entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auch materiell unwirksam.

Im Hinblick darauf kam zu diesen Beitragsanpassungen eine Heilung durch Nachbegründung in Betracht und ist insoweit Heilung durch das dem Kläger unstreitig im Januar 2021 zugegangene Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2021 [Anlage BLD 6, Anlagenband zur Klageerwiderung vom 1. April 2021] mit Wirkung ab dem 1. März 2021 eingetreten. Denn das Schreiben vom 21. Januar 2021 enthält alle Informationen, die ein Mitteilungsschreiben des Versicherers zu einer Beitragsanpassung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 203 Abs. 5 VVG enthalten muss.

d)

Der Urteilstenor zu 2. muss ersatzlos entfallen, weil die dort vom Landgericht getroffenen Feststellungen sich ohne Weiteres aus den Feststellungen in dem Urteilstenor zu 1. ergeben und deshalb überflüssig sind mit der Folge, dass ein Feststellungsbedürfnis des Klägers insoweit nicht besteht; kostenmäßige oder sonstige Konsequenzen sind damit nicht verbunden.

2. Zu dem Tenor zu 3. des angefochtenen Urteils betreffend die Rückzahlung überzahlter Erhöhungsbeträge:

a)

Die Berechnung des erstinstanzlich titulierten Betrages auf S. 14 der angefochtenen Entscheidung,

die von der Beklagten als solche nicht angegriffen wird,

die insbesondere die Verjährung in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2016 gezahlten Erhöhungsbeträge berücksichtigt,

die zudem auch zu Recht berücksichtigt, dass sich die mit Wirkung zum 1. März 2021 eingetretene Heilung durch Nachbegründung in dem Schreiben vom 22. Januar 2021 nicht auswirkt, weil der Kläger Rückzahlung längstens bis zu den von ihm im Dezember 2020 gezahlten Erhöhungsbeträgen geltend gemacht hat,

ist vom Ansatz her zutreffend,

wobei das Landgericht die Zahlungen der Erhöhungsbeträge aufgrund der Beitragsanpassung in dem Tarif E. zum 1. April 2013 lediglich in dem Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 und damit für 15 Monate berücksichtigt,

was aus den oben zu 1. a) und b) ausgeführten Gründen zutreffend ist,

allerdings auf der Basis der Entscheidung des Landgerichts, das von der Unwirksamkeit der Anpassung in diesem Tarif zum 1. April 2018 ausgeht, nicht konsequent.

b)

Im Hinblick auf die soeben angesprochene Inkonsequenz bei der Berechnung des Landgerichts zu dem erstinstanzlich titulierten Betrag auf S. 14 der angefochtenen Entscheidung kann hier von dem vom Landgericht berechneten Gesamtbetrag in Höhe von 3.032,52 Euro ausgegangen werden, wobei von diesem lediglich der Einzelbetrag in Höhe von 595,80 Euro in Abzug zu bringen ist, der sich auf die Beitragsanpassung in dem Tarif E. zum 1. April 2018 bezieht, die aus den oben zu I. 2. d) und II. 1. ausgeführten Gründen formell und materiell wirksam ist.

c)

Somit ergibt sich ein zu titulierender Forderungsbetrag von [3.032,52 Euro - 595,80 Euro =] 2.436,72 Euro.

Die Prozesszinsen aus diesem Betrag stehen dem Kläger ab dem 10. Februar 2021 zu; denn sämtliche Einzelbeträge, aus denen sich dieser Gesamtbetrag errechnet, waren bereits Gegenstand der am 9. Februar 2021 zugestellten Klage [ZU, Bl. 88 f., 88R d. A.]. Die spätere Klageerweiterung bezog sich ausschließlich auf die Beitrags-anpassungen zum 1. April 2018 und zum 1. April 2019, die wirksam waren und sich dementsprechend auf den Zahlungstenor nicht auswirken.

3. Zu dem Tenor zu 4. des angefochtenen Urteils betreffend die Feststellung wg. Nutzungen u. Verzinsung der Nutzungen:

Der Tenor zu 4. des angefochtenen Urteils mit der Feststellung zu den Nutzungen muss insoweit teilweise aufgehoben werden, als er sich auf die Beitragsanpassung in dem Tarif E. zum 1. April 2018 bezieht, die aus den oben zu I. 2. d) und II. 1. ausgeführten Gründen formell und materiell wirksam ist.

Prozessuale Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. §§ 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit durch den Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden, sind diese bereits höchstrichterlich entschieden worden und folgt der Senat der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Zulassung ist im Hinblick darauf auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Berufungsstreitwert: 7.879,39 Euro:

4.846,87 Euro Tenor zu 1.;

zu a), c) und d): zeitlich unbegrenzte Feststellung;

deshalb insgesamt keine wirtschaftl. Identität mit Tenor zu 3;

(30,01+49,65+7,38+4,87 =) 91,91 € x 42 Mo. = 3.860,22 €

zu b): zeitlich begrenzte Feststellung bis 28.2.2021; vom Tenor zu 3.

insoweit erfasst d. Zeitraum bis 31.3.2018; deshalb keine wirtschaftl.

Identität mit Tenor zu 3. für 4’18 - 2’21 = 35 Mo. x 28,19 € = 986,65 €

+ 3.032,52 Euro Tenor zu 3. des angefochtenen Urteils

+ 0,00 Euro Tenor zu 2. und 4.; außer Ansatz

7.879,39 Euro