Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 01.03.2023 – 10 U 50/22
ECLI:DE:OLGK:2023:0301.10U50.22.00
Tenor
In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“
In dem Rechtstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer
Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz
(Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“