Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 01.03.2023 – 10 U 50/22

ECLI:DE:OLGK:2023:0301.10U50.22.00

Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:

„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-

gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“

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In dem Rechtstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer

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Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz

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(Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:

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„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-

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gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

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der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

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Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“