Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.10.2023 – 1 ORs 129/23
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2023:1031.1ORS129.23.00
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. September 2022 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.
Das als Berufung zu behandelnde unbenannte Rechtsmittel des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 21. April 2023 verworfen.
2.
Zum Schuldspruch hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte wohnte zum Tatzeitpunkt in der Nähe des U.-straße und stieg dort regelmäßig in die U-Bahn. Während eines polizeilichen Schwerpunkteinsatzes im Bereich des U.-straße am 25.01.2022 gegen 16.27 Uhr, kontrollierten die Polizeibeamten „(…)“ H. und „(…)“ X. eine Personengruppe. Der Angeklagte kam den Beamten, die eine Person zur Verkündung eines bestandskräftigen Bereichs- und Aufenthaltsverbotes auf die Platzfläche der U.-straße führten, entgegen und kommentierte als Unbeteiligter die Tätigkeit der Polizeibeamten mit den Worten:
„Na, machen wir wieder rassistische Polizeiarbeit? Super Jungs!“
Er nahm dabei in Kauf, dass diese Ansprache, die so laut war, dass sie von Passanten wahrgenommen wurde, geeignet war, um das Ansehen der zwei Beamten herabzusetzen.
Nach seiner Belehrung als Beschuldigter erwiderte der Angeklagte sinngemäß gegenüber den Polizeibeamten, dass die Anzeige durch die Staatsanwaltschaft sowieso fallen gelassen werde. Auf Nachfrage des „(…)“ X., wieso er davon ausgehe, antwortete er wörtlich:
„Die Staatsanwaltschaft hat besseres zu tun, als sich um Ihren verletzten Stolz zu kümmern.“
Die Geschädigten „(..)“ H. und „(…)“ X. stellten am 25.01.2022 den erforderlichen Strafantrag.“
[…]
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der auf Vorhalt der Strafanzeige den Wortlaut und Hergang des Tatgeschehens eingeräumt hat, sowie den ausweislich des Protokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er regelmäßig an der U.-straße in die U-Bahn einsteige und dabei schon häufig polizeiliche Kontrollen von Personen gesehen habe. Er habe dabei das Empfinden, dass sich Personen mit heller Hautfarbe - wie er selbst - dort freier bewegen könnten, ohne kontrolliert zu werden. Die kontrollierten Personen hätten fast immer dunkle Hautfarbe gehabt. Als er an diesem Tage wieder gesehen habe, dass eine Person mit dunkler Hautfarbe von den Beamten kontrolliert worden sei, habe er dies als unerträglich empfunden und etwas sagen müssen. Deshalb habe er die festgestellte Aussage getroffen. Er habe damit aber nicht die Polizeibeamten persönlich angreifen, sondern allgemein die polizeiliche Arbeit als „racial profiling“ kritisieren wollen. Er vertritt die Auffassung, dass diese Äußerung deshalb vom Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt sei.“
3.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. April 2023 Revision eingelegt. Nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 1. Juni 2023 hat der Angeklagte mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 6. Juni 2023, eingegangen beim Landgericht Köln am selben Tag, unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen; hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 22. Juni 2023 hat der Angeklagte näher zur materiellen Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils ausgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das - hinsichtlich der Erfüllung seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen unbedenkliche - Rechtsmittel hat Erfolg und führt gemäß § 353 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil bereits dessen Überprüfung aufgrund der in zulässiger Weise erhobenen Sachrüge ergibt, dass es auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO).
Der Schuldspruch wegen Beleidigung kann aufgrund der seitens des Landgerichts der Verurteilung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben. Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beleidigung nicht. Sie ermöglichen vielmehr eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache gemäß § 354 Abs. 1 StPO, da auf ihrer Grundlage nur der Freispruch des Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung in Betracht kommt.
1.
Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 - III-1 RVs 6/12; SenE v. 10.12.2019 - III-1 RVs 180/19, NStZ-RR 2020, 70; BayObLG, Urt. v. 15.02.2002 - 1St RR 173/01, NStZ-RR 2002, 210; OLG Hamm, Beschluss v. 06.05.2010 - III-2 Ss 220/09, NStZ 2011, 42; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 185 Rn. 5 ff.; Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln (BayObLG, Beschluss v. 20.10.2004 - 1 StRR 153/04, NJW 2005, 1291; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.05.2018 - 2 RV 4 Ss 193/18 -, juris).
a)
Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der Äußerung eines Angeklagten ist dabei grundsätzlich allein Sache des Tatrichters und einer revisionsrechtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Das Revisionsgericht darf jedoch prüfen, ob die der Äußerung zugewiesene Bedeutung ihren Charakter verfälscht und sie damit dem verfassungsrechtlichen Schutz entzieht oder ob sich der Tatrichter unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entschieden hat, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (BVerfG, Beschluss v. 23.09.1993 - 1 BVR 548/93, NZV 1994, 486; OLG Hamm, Beschluss v. 10.10.2005 - 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140; KG, Beschluss v. 28.06.2010 - (3) 1 Ss 173/10 (67/10), StraFo 2010, 392; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 -, juris). Dabei kommt der zutreffenden Deutung von Äußerungen bei der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts weichenstellende Bedeutung zu. Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden (vgl. SenE v. 20.01.2012 - III-1 RVs 6/12; SenE v. 10.12.2019 - III-1 RVs 180/19; BVerfG, Beschluss v. 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a., NJW 2006, 3769 -"Babycaust"- Rn. 68 m.w.N.).
b)
Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen (BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266; BayObLG, Beschluss v. 20.10.2004 - 1 StRR 153/04, NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2003 - III- 2b Ss 224/02 - 2/03 I, NStZ-RR 2003, 295; KG, Urt. v. 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244; LK-StGB-Hilgendorf, 13. Aufl. 2023, § 185 Rn. 17 m.w.N.). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat (st. Rspr. vgl. nur OLG Hamm, Beschluss v. 10.10.2005 - 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140; Beschluss v. 13.09.2007 - 4 Ss 389/07, NStZ 2008, 631; OLG Bamberg, Beschluss v. 11.06.2008 - 3 Ss 64/08, DAR 2008, 531; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244; OLG Bremen, Beschluss v. 13.04.2018 - 1 Ss 49/17-, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/19 -, juris). Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2003 - III- 2b Ss 224/02 - 2/03 I, NStZ-RR 2003, 295; OLG Hamm, Beschluss v. 10.10.2005 - 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140; OLG Bremen, Beschluss v. 13.04.2018 - 1 Ss 49/17 -, juris).
2.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Auslegung des Inhalts der Erklärung des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, weil sie das Grundrecht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt.
Bereits die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Äußerung des Angeklagten „Na, machen wir wieder rassistische Polizeiarbeit? Super Jungs!“ als tatbestandsmäßige Beleidigung erweist sich aufgrund der nur unzureichenden tatgerichtlichen Würdigung der Gesamtumstände als nicht tragfähig. Das durch Auslegung ermittelte Ergebnis, der Angeklagte habe durch seine Äußerung nicht nur allgemein seinen Unmut über die Art und Weise der an der U.-straße regelmäßig durchgeführten polizeilichen Personenkontrollen, sondern vielmehr seine Missachtung gegenüber den Zeugen „(…)“ H. und „(…)“ X. persönlich zum Ausdruck gebracht, wird durch die Feststellungen nicht gedeckt.
Gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, der Angeklagte habe durch die inkriminierte Äußerung die beiden Zeugen „(…)“ H. und „(…)“ X. persönlich in ihrer Ehre herabsetzen wollen, spricht schon die von dem Landgericht als glaubhaft bewertete Einlassung des Angeklagten, wonach dieser regelmäßig an der U.-straße in die U-Bahn einsteige und dabei schon häufig polizeiliche Kontrollen von Personen beobachtet habe, wobei die kontrollierten Personen „fast immer dunkle Hautfarbe“ gehabt hätten und er mit seiner Äußerung „nicht die Polizeibeamten persönlich angreifen, sondern allgemein die polizeiliche Arbeit als „racial profiling“ kritisieren“ wollte. Als der Angeklagte am Tattag wieder gesehen habe, dass eine Person mit dunkler Hautfarbe kontrolliert worden sei, „habe er dies als unerträglich empfunden und etwas sagen müssen“ (S. 5 UA). Bereits diese von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Begleitumständen der polizeilichen Maßnahmen an der U.-straße legen nahe, dass die Äußerung des Angeklagten - aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten - gerade nicht darauf gerichtet war, die beiden anwesenden Polizeibeamten in ihrer Ehre anzugreifen und persönlich zu diffamieren, sondern vielmehr Kritik an der Art und Weise der polizeilichen Maßnahme, insbesondere der gezielte Kontrolle von Personen mit dunkler Hautfarbe als solcher zu üben. Insofern ist auch von Bedeutung, dass der Angeklagte die Zeugen „(…)“ H. und „(…)“ X. nicht als „Rassisten“, sondern vielmehr die polizeiliche Maßnahme als „rassistisch“ bezeichnet hat. Auch dies spricht aus objektiver Sicht dagegen, dass der Angeklagte die Zeugen persönlich in ihrer Ehre herabsetzen wollte. Die pauschale Bewertung des Landgerichts, der von dem Angeklagten gewählte Zusatz „Super Jungs!“ belege, dass der Angeklagte die beiden Polizeibeamten „ausdrücklich persönlich auch als Menschen“ (S. 6 UA) angesprochen habe, wird vor diesem Hintergrund den konkreten Umständen nicht gerecht. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten nämlich regelmäßig dann ausscheidet, wenn - wie hier - nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht den einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2003 - III- 2b Ss 224/02 - 2/03 I, NStZ-RR 2003, 295; BayObLG, Beschluss v. 20.10.2004 - 1 StRR 153/04, NJW 2005, 1291). Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisieren zu dürfen, zählt zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266; BVerfG, Beschluss v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, NJW 2014, 3357), und zwar ungeachtet der Frage, ob die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815). Dies umfasst auch kritische Werturteile über staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise, ungeachtet, ob dies der öffentlichen Meinungsbildung dient oder im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgt (BayObLG, Beschluss v. 20.10.2004 - 1 StRR 153/04, NJW 2005, 1291; KG, Beschluss v. 28.06.2010 - (3) 1 Ss 173/10 (67/10), StraFo 2010, 392; OLG München, Beschluss v. 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, StraFo 2015, 30; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.11.2016 - (2) 53 Ss 64/16 (39/16) -, juris; OLG Bremen, Beschluss v. 13.04.2018 - 1 Ss 49/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.05.2018 - 2 RV 4 Ss 193/18 -, juris).
Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht hier eine unzulängliche Prüfung des Erklärungsinhaltes vorgenommen. Das Landgericht setzt sich bei seiner Deutung, der Angeklagte habe mit der inkriminierten Äußerung „nicht allgemein auf seiner Meinung nach vorliegende Missstände in Form von Machtkritik aufmerksam machen“, „sondern im Vorbeigehen den Polizeibeamten persönlich rassistisches Vorgehen bei der Kontrolle unterstellt“, „um Stimmung gegen die handelnden Polizeibeamten zu machen, nicht aber auf um auf Missstände hinzuweisen“ (S. 7 UA), bereits nicht rechtsfehlerfrei mit sämtlichen sich hier aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten der Äußerung des Angeklagten auseinander. Zwar hat die Berufungsstrafkammer in den Urteilsgründen den Aspekt der von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützten „Machtkritik“ erörtert, diesem jedoch nicht die zutreffende Bedeutung beigemessen, indem sie nicht mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen hat, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung des Angeklagten ausschließlich Kritik an der Art und Weise der polizeilichen Maßnahme, insbesondere der ausschließlichen Kontrolle von Personen dunkler Hautfarbe im Bereich der U.-straße zum Ausdruck bringen sollte. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Berufungsstrafkammer davon ausgegangen ist, dass sich die beiden Polizeibeamten „persönlich angesprochen und diffamiert fühlten“ (S. 8 UA), da bei der Auslegung der Äußerung das subjektive Empfinden der Betroffenen keine Rolle spielt.
Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 GG liegt schon dann vor, wenn das Tatgericht bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegt, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn es sich - wie hier - unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheidet, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfG, Beschluss v. 23.09.1993 - 1 BVR 548/93, NZV 1994, 486; BVerfG, Beschluss v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, NJW 2014, 3357; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2003 - III- 2b Ss 224/02 - 2/03, NStZ-RR 2003, 295; OLG Hamm, Beschluss v. 10.10.2005 - 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140; Beschluss v. 06.05.2010 - III-2 Ss 220/09, NStZ 2011, 42; KG, Beschluss v. 28.06.2010 - (3) 1 Ss 173/10 (67/10), StraFo 2010, 392; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 -, juris).
3.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freisprechen. Der Senat schließt aus, dass im Falle einer Zurückverweisung der Sache neue ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die zu einem Schuldspruch des Angeklagten führen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.