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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.02.2024 – 2 Ws 787-790/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0207.2WS787.790.23.00

G r ü n d e:

I.

Der Strafvollstreckungssache liegt, soweit für die hiesige Entscheidung von Bedeutung, folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn (Az. 24 T 4/06) hat den Beschwerdeführer am 19.03.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und verfügt, dass zwei Jahre der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Der Beschwerdeführer befand sich bereits seit dem 13.09.2006 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H. (Landgerichtsbezirk Bonn), die aufrechterhalten worden ist.

Mit Beschluss vom 31.10.2007 hat der Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass der angeordnete Vorwegvollzug entfiel, da dieser nur für die Dauer von einem Jahr zulässig habe angeordnet werden können und er im Hinblick auf die bereits verbüßte Untersuchungshaft mittlerweile erledigt sei.

In der Folge befand sich der Verurteilte in Organisationshaft, zunächst weiterhin in der Justizvollzugsanstalt H.. Am 04.12.2007 ist er auf gleicher Grundlage in die Justizvollzugsanstalt N. (Landgerichtsbezirk Köln) verlegt worden.

Von dort ist der Verurteilte am 18.12.2007 zur Vollstreckung der Unterbringung in die N. in E. (Landgerichtsbezirk Kleve) verlegt worden.

Nach mehreren Fortdauerbeschlüssen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve ist der Verurteilte am 26.08.2009 zur weiteren Vollstreckung der Unterbringung in die Fachklinik „Y.“ in B. (Landgerichtsbezirk Hagen) verlegt worden.

Mit Beschluss vom 17.09.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve, die bereits vor der Verlegung des Verurteilten mit dieser Prüfung befasst worden war, die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Außerdem hat sie es abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 19.03.2007 sowie der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.08.2006 zur Bewährung auszusetzen.

Am 16.02.2010 ist der Verurteilte zur weiteren Vollstreckung des § 64 StGB in die ebenfalls in B. gelegene „W.“ verlegt worden. In der Folgezeit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mehrfach die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

Mit seit dem 04.11.2011 rechtskräftigem Beschluss vom 18.10.2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen sodann die weitere Vollstreckung der Maßregel aus dem Urteil vom 19.03.2007 zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der damit eintretenden Führungsaufsicht auf drei Jahre festgelegt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 19.03.2007 sowie der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.08.2006 zur Bewährung ausgesetzt und hierfür eine Bewährungszeit von ebenfalls drei Jahren angeordnet. Daraufhin ist der Verurteilte am 04.11.2011 aus der „W.“ entlassen worden.

Nach vorausgegangenem Erlass eines Sicherungshaftbefehls, auf dessen Grundlage der Verurteilte festgenommen worden war, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mit für sofort vollziehbar erklärtem Beschluss vom 26.02.2013 die mit Beschluss vom 18.10.2011 zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung nach § 67h StGB für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug gesetzt. Daraufhin ist der Verurteilte zur Vollstreckung dieser Maßnahme am 28.02.2013 zunächst in eine Klinik in K. (Landgerichtsbezirk Hagen) aufgenommen worden. Von dort ist er am 04.04.2013 erneut in die in B. gelegene Fachklinik „Y.“ verlegt worden.

Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen am 26.04.2013 beschlossen hatte, die Krisenintervention um drei Monate zu verlängern, ist der Verurteilte zu deren Fortführung schließlich am 05.07.2013 in die N. in E. verlegt worden.

Nach Erreichen der Höchstfrist der Krisenintervention ist der Verurteilte am 27.08.2013 von dort entlassen worden. Die Bewährungs- und Führungsaufsicht ist durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve übernommen worden.

Diese hat sodann mit einem am 06.03.2014 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 25.11.2013 die mit dem Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18.10.2011 gewährten (Rest-)Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen und die im Urteil vom 19.03.2007 angeordnete Unterbringung für erledigt erklärt.

Eine Vollstreckung der dem Widerruf zu Grunde liegenden Strafen ist in der Folgezeit indes nicht erfolgt. Vielmehr ist es mit Zustimmung der Ausgangsgerichte zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG gekommen.

Am 17.11.2014 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn beschlossen, die Reststrafe aus seinem Urteil vom 19.03.2007 nicht zur Bewährung auszusetzen. Auch dies hat indes nicht zu einer Vollstreckung der Strafe geführt, da diese in der Folgezeit erneut nach § 35 BtMG zurückgestellt worden ist.

Mit Beschluss vom 31.03.2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve festgestellt, dass die mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18.10.2011 angeordnete Führungsaufsicht erledigt sei.

Mit einem am 13.01.2017 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 02.01.2017 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn die Vollstreckung des Strafrestes aus seinem Urteil vom 19.03.2007 nach § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von drei Jahren bestimmt. Zugleich hat sie die Bewährungsüberwachung an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn abgegeben, ohne dies näher zu begründen. In der Folge führte diese tatsächlich die Bewährungsaufsicht.

Am 27.10.2017 hat das Amtsgericht Witten (Az. 18 Cs 151/17) den Beschwerdeführer unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist seit dem 21.03.2018 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 24.04.2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mehrere Strafaussetzungen zur Bewährung - darunter als einzige hier noch verfahrensgegenständliche diejenige aus dem Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 02.01.2017 - widerrufen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat den Beschluss am 18.07.2018 aufgehoben und die Bewährungszeiten verlängert.

In der Folge ist es zu weiteren Bewährungszeitverlängerungen durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn gekommen.

Am 07.06.2021 hat das Amtsgericht Dortmund (Az. 761 Ls 79/20) den Verurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel ist dabei zur Bewährung ausgesetzt worden.

Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.11.2022 hat das Amtsgericht Dortmund (Az. 743 Ds 214/22) gegen den Verurteilten eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.

Aufgrund letzterer Neuverurteilung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 15.05.2023 die Bewährungszeiten betreffend den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 02.01.2017 (bis zum 12.07.2023), betreffend das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 27.10.2017 (bis zum 19.09.2023) sowie betreffend das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 07.06.2021 (bis zum 06.12.2025) verlängert.

Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 22.11.2023 (55 StVK 43/17 BEW, 388/18 BEW, 412/21 BEW, 66/23 BEW) die Strafaussetzungen aus den vorgenannten Entscheidungen sowie diejenige aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2022 widerrufen, da durch zwei Strafbefehle des Amtsgerichts Dortmund vom 07.07.2023 und 29.09.2023 wegen am 08.01.2023 beziehungsweise am 23.03.2023 begangener Taten gegen den Verurteilten rechtskräftig Geldstrafen verhängt worden waren. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 28.11.2023 zugestellt worden.

Bis zum Zeitpunkt dieses Beschlusses hatte sich der Verurteilte seit seiner Entlassung aus der Krisenintervention in den N. in E. am 27.08.2013 in keiner Anstalt zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Maßregel mehr befunden.

Mit am selben Tag bei dem Landgericht Bonn eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 01.12.2023 hat der Verurteilte gegen den Beschluss vom 22.11.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für die Widerrufsentscheidung.

Mit Vorlageverfügung vom 04.01.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn ergebe sich daraus, dass in dem dem Urteil vom 19.03.2007 zu Grunde liegenden Verfahren vor dem angeordneten Maßregelvollzug eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Justizvollzugsanstalt H. vorab vollstreckt worden sei.

II.

Die nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte sowie form- (§ 306 Abs. 1 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn war für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig. Vielmehr besteht für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährungsaussetzungen eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve.

1.

Das ergibt sich aus Folgendem:

a)

Zwar begründete die zunächst in der Justizvollzugsanstalt H. vollzogene Organisationshaft eine sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn nach § 462a Abs. 1 S. 1, 463 Abs. 1 StPO (vgl. zur Organisationshaft: BGH, Beschl. v. 31.07.2018, 2 ARs 203/18). Deren örtliche Zuständigkeit für den Vollstreckungsfall betreffende künftige Entscheidungen endete jedoch bereits, als der Verurteilte zum weiteren Vollzug der Organisationshaft in die Justizvollzugsanstalt N. überführt wurde. Weitere Wechsel der örtlichen Zuständigkeit traten sodann dadurch ein, dass der Verurteilte im Folgenden zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB sowie einer Krisenintervention nach § 67h StGB (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 163; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 463 Rn. 3) in unterschiedliche Einrichtungen aufgenommen wurde. Zuletzt befand sich der Verurteilte insoweit im Jahr 2013 in den N. in E.. Dies begründete die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve. Denn ungeachtet des tatsächlichen Akteneingangs bei dieser war sie zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Verurteilten in E. mit dem Vollstreckungsfall im Rechtssinne (vgl. hierzu Schmitt a.a.O., § 462a Rn. 11-11b) befasst, da auf Grund des herannahenden Erreichens der Höchstfrist für die Krisenintervention eine Entscheidung über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel und / oder der Strafe zu treffen war. Diese Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve mit ihrem Beschluss vom 25.11.2013 dementsprechend auch getroffen.

b)

Die mithin begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve ist im Folgenden auch nicht beendet worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in ihrem Beschluss vom 31.03.2016 das Ende der Führungsaufsicht zutreffend festgestellt hat (vgl. § 463 Abs. 7 StPO). Denn die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt bereits nach §§ 462a Abs. 1 S. 2, 463 Abs. 1 StPO so lange fort, bis die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (BGH, NStZ-RR 2008, 124; BGH, NJW 2010, 951; BGH, NStZ-RR 2015, 290; BGH, NStZ-RR 2022, 389; Schmitt a.a.O., § 463 Rn. 3 m.w.N.; Coen in BeckOK StPO, 50. Edition, Stand 01.01.2024, § 462a Rn. 3 m.w.N.). Dies ist aber mit Blick auf den noch offenen Strafrest bzw. das anhängige Bewährungsverfahren hinsichtlich der Ausgangsverurteilung vom 19.03.2007 bis heute noch nicht der Fall. Die Tatsache, dass (allein) die hierin verhängte Maßregel mittlerweile vollständig erledigt ist, führt mit Blick auf die gesetzliche Konzeption einer Konzentrierung der Entscheidungen betreffend die Straf- und Maßregelvollstreckung bei einem Gericht nicht dazu, dass die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve (auch) für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung an die Strafvollstreckungskammer des letzten Straf- (oder hier: Organisations-)haftortes zurückfiele.

c)

Mit Blick auf ihre mithin fortbestehende Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 19.03.2007 ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve nach §§ 462a Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 und 3, 463 Abs. 1 StPO auch für die Bewährungsüberwachung betreffend die Urteile des Amtsgerichts Witten vom 27.10.2017 sowie des Amtsgerichts Dortmund vom 07.06.2021 und 18.11.2022 zuständig geworden.

d)

Ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 19.03.2007 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve auch nicht dadurch verloren, dass die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn am 02.01.2017 diese Strafe nach § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt hat. Denn für die nach einer solchen Entscheidung zu treffende Bewährungsaufsicht und die danach zu treffenden Entscheidungen gilt die allgemeine Zuständigkeitsregelung nach der StPO. Auch die Fortwirkung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO bleibt bestehen (BGH, NStZ-RR 2001, 343; BGH, Beschl. v. 23.02.2022, 2 ARs 394/21 und 2 AR 258/21).

e)

Dass die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn in ihrem Beschluss die Sache an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn abgegeben hat, vermochte deren Zuständigkeit nicht zu begründen. An der Rechtskraft des Beschlusses nimmt die Abgabe nicht teil, da lediglich die Aussetzungsentscheidung als solche fristgebunden anfechtbar ist (§ 36 Abs. 5 S. 3 BtMG). Außerhalb - hier nicht einschlägiger - gesetzlicher Sonderregelungen (vgl. § 462a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 3 StPO) bestehen bei Verweisungen oder Abgaben innerhalb der Strafgerichtsbarkeit keine Bindungswirkungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.08.2022, 3 VAs 10/22; BGH, Beschl. v. 16.10.2020, 1 ARs 3/20). Schließlich kann auch dem Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn die Bewährungsüberwachung über Jahre hinweg tatsächlich übernommen und hierauf bezogene Beschlüsse gefasst hat, keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zukommen.

2.

War die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn nach alldem für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig, war ihr Beschluss vom 22.11.2023 aufzuheben und eine Entscheidung in der Sache abzulehnen. Denn die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve liegt nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, so dass dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt war (vgl. nur Schmitt a.a.O., § 309 Rn. 6 m.w.N.; Cirener in BeckOK StPO, 50. Edition, Stand: 01.01.2024, § 309 Rn. 12 m.w.N.).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.