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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.04.2024 – 25 U 25/23

25. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0410.25U25.23.00

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu der Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin, den Zeugen X., mangelbehaftet gewesen sei, verkannt. Unter Berücksichtigung von § 477 BGB und der vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesgerichtshof hierzu ergangenen Rechtsprechung habe der Verkäufer den Beweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, dass bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen habe, nicht zutreffe. Der Verbraucher müsse nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen. Er müsse weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen sei.

Es sei ausschließlich Sache des Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass der Brand des Fahrzeuges auf einen Tierbiss oder aber eine mangelhafte Bearbeitung des Kraftstoffsystems und/oder stromführender Leitungen zurückzuführen sei.

Vorliegend spreche alles dafür, dass das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts abgebrannt sei. Dies hätten auch die Polizeibeamten angenommen, die den Einsatzbericht verfasst hätten. Brandstiftung könne ausgeschlossen werden, weil der Zeuge X. das Fahrzeug an einem Vormittag auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einem Touristenort abgestellt habe.

Die Klägerin behauptet hierzu, der Zeuge X. habe das Fahrzeug am 02.09.2020 gegen 10.15 Uhr auf einem Parkplatz an der B.-straße am Bahnhof in O. abgestellt. Kurz darauf habe ein Gemeindemitarbeiter festgestellt, dass sich Rauch aus dem Motorraum entwickelt habe.

Aufgrund der Vermutungsregelung des § 477 BGB sei davon auszugehen, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin seinerzeit ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft worden sei, welches wiederum aufgrund des Brandes einen Totalschaden erlitten habe, so dass der Beklagte dem Versicherungsnehmer der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet gewesen sei.

Es sei unerheblich, ob es bezüglich des Fahrzeugs eine Rückrufaktion der Streitverkündeten gegeben habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Bonn, Az. 18 O 182/21, aufzuheben und den Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 35.020,06 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Anwendung des § 477 BGB voraussetze, dass ein Mangel am Fahrzeug vorgelegen habe, was durch das Sachverständigengutachten nicht habe aufgeklärt werden könne.

Die Streithelferin des Beklagten verteidigt das erstinstanzliche Urteil ebenfalls.

Sie bestreitet, dass ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 477 BGB vorgelegen habe.

Sie bestreitet weiter, dass der Zeuge X. das Fahrzeug am 02.09.2020 gegen 10.15 Uhr auf einem Parkplatz an der B.-straße am Bahnhof in O. abgestellt habe, und dass ein Gemeindemitarbeiter kurz darauf festgestellt habe, dass sich Rauch aus dem Motorraum entwickelt habe. Sie rügt, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin verspätet sei.

Sie ist der Auffassung, dass die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB nur eintrete, wenn eine „Vertragswidrigkeit“ der Kaufsache vorliege, was vorliegend nicht festgestellt werden könne.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.03.2024 (Bl. 510 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin vom 28.03.2024 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die sich aus § 477 BGB ergebende Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nur dann greift, wenn festgestellt werden kann, dass die Sache mit einem Mangel behaftet oder vertragswidrig ist. Der Klägerin obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet war, der zu dem Fahrzeugbrand geführt hat. Die Vermutungsregelung des § 477 BGB begünstigt die Klägerin nur dahingehend, dass diese nicht beweisen muss, dass ein solcher Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat.

Der Beweis, dass ein Mangel an dem Fahrzeug zu dem Brand geführt hat, ist der Klägerin nicht gelungen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht auf der Hand, dass ein Fahrzeug, in dessen Motorraum ein Brand entsteht, mit einem Mangel behaftet ist. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Sachverständigen nach eigener Prüfung an und nimmt Bezug auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 06.03.2024 und auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.