Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 22.04.2024 – 2 Ws 121/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0422.2WS121.24.00
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 08.05.2018 (27 KLs-12 Js 217/15-13/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 06.05.2020 (26 KLs-12 Js 217/15-7/20) wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen Taten zum Nachteil einer früheren Lebensgefährtin bzw. Freundin des Verurteilten aus den Jahren 2011 und 2015 sowie eine Tat zum Nachteil einer ehemaligen Schulkameradin aus dem Jahr 2017 zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird. Das Urteil vom 08.05.2018/06.05.2020 ist seit dem 24.10.2019 teilweise und seit dem 19.11.2020 insgesamt rechtskräftig.
Der Verurteilte befindet sich seit dem 18.03.2020 in Strafhaft, die zunächst in den Justizvollzugsanstalten G. und E. vollstreckt wurde und seit dem 05.01.2023 in der Justizvollzugsanstalt F. vollstreckt wird. Zweidrittel der Strafe waren am 07.01.2024 verbüßt. Das Strafende ist auf den 08.12.2025 notiert.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt F. hat mit ihrer Stellungnahme vom 21.08.2023, ergänzt durch eine Stellungnahme vom 12.12.2023, eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet.
Der Sachverständige U. hat auf Veranlassung der Strafvollstreckungskammer unter dem 27.11.2023 ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten erstattet. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass einer vorzeitigen Entlassung zum Zweidrittel-Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Bedenken begegnen, dem Verurteilten im Rahmen der Bewährungsaufsicht indes auferlegt werden sollte, eine ambulante Psychotherapie für den Zeitraum von einem Jahr zur Readaption an das Leben in Freiheit zu absolvieren.
Die Staatsanwaltschaft Essen hat eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 19.10.2023 und erneuter Anhörung des Verurteilten sowie des externen Sachverständigen am 18.12.2023 mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2023 die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 08.05.2018/06.05.2020 zur Bewährung ausgesetzt, dem Verurteilten Weisungen erteilt und angeordnet, dass er nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der Strafe, jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Strafhaft zu entlassen ist.
Die Staatsanwaltschaft Essen hat mit Verfügung vom 28.12.2023, eingegangen bei dem Landgericht Bonn am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterer Verfügung vom 04.01.2024 begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaften Hamm und Köln sind der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen beigetreten. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 27.02.2024 vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abzulehnen.
Die Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 02.04.2024 zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.
Der Senat hat den Verurteilten in Anwesenheit seines Verteidigers sowie den Sachverständigen U. am 19.04.2024 mündlich angehört.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat dem Verurteilten unter Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes mit sorgfältiger und zutreffender Begründung, der sich der Senat auf der Grundlage der im Anhörungstermin vom 19.04.2024 gewonnenen ergänzenden Erkenntnisse anschließt, eine günstige Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB gestellt.
Die Strafvollstreckungskammer hat in ihre Abwägung alle für die zu treffende Prognoseentscheidung relevanten Gesichtspunkte einbezogen und ist im Ergebnis mit nicht zu beanstandender Begründung zu einer für den Verurteilten positiven Einschätzung gelangt. Sie hat dem Verurteilten prognostisch insbesondere zugutegehalten, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und daher bei ihm bereits die Vermutung dafür spricht, dass der Eindruck des erstmaligen Strafvollzugs seine Wirkung nicht verfehlt und der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. BGH, NStZ-RR 1993, 200, 201; Fischer, Strafgesetzbuch, 71. Auflage, § 57 Rn. 14). Die Strafvollstreckungskammer hat zudem berücksichtigt, dass der Verurteilte vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die Taten und deren Unrecht weitgehend eingeräumt, sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt und einen hinreichend gesicherten Empfangsraum bei seiner Lebensgefährtin hat; als entscheidend hat die Kammer darüber hinaus die in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen U. angesehen, der auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Exploration zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine vorzeitige Entlassung zum Zweidrittel-Zeitpunkt aus psychiatrischer Hinsicht keinen Bedenken begegnet.
Dieser Bewertung schließt sich der Senat auf der Grundlage des Akteninhalts und der ergänzend gewonnenen Erkenntnisse aus der Anhörung vom 19.04.2024 an. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens haben sich gegenüber dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung keine in tatsächlicher Hinsicht neuen Umstände ergeben. Der Sachverständige U. hat auch im Anhörungstermin vor dem Senat seine Einschätzung aus dem schriftlichen Gutachten vom 27.11.2023 erläutert und im Ergebnis an dieser festgehalten. Er hat die von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken ausdrücklich als im Ansatz nachvollziehbar, diese im Ergebnis indes als nicht durchgreifend bzw. einer positiven Prognose nicht entgegenstehend bezeichnet. Der Sachverständige hat insbesondere - insoweit entgegen der psychologischen Stellungnahme Justizvollzugsanstalt E. vom 07.11.2022 - das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer „perversen Nebenstörung“ mit Blick darauf, dass sich eine solche nicht „lebenslängsschnittlich“, d.h. auf dem bis zum Zeitpunkt der ersten Taten unauffälligen, privat sozialisierten und beruflich zielgerichteten Lebensweg gezeigt habe, verneint und ausgeführt, dass der Verurteilte durch die Hafterfahrung, die erfolgreich abgeschlossene Einzeltherapie bei dem Anstaltspsychologen I. sowie die über einjährige Teilnahme an dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS-R) gelernt und glaubhaft verinnerlicht habe, in Zukunft von illegalen Praktiken Abstand nehmen zu wollen; der Sachverständige hat dem Verurteilten in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine psychische Konstitution attestiert, die ihn dazu befähige, und geht davon aus, dass der Verurteilte Entsprechendes auch tatsächlich wolle. Den von dem Verurteilten angegebenen sozialen Empfangsraum hat der Sachverständige nach einem persönlichen Gespräch mit der Lebensgefährtin als „solide“ und hinreichend tragfähig und seine beruflichen Absichten, ggf. nach Wiedererlangung der Approbation nicht mehr therapeutisch am Patienten, sondern nach Möglichkeit als Berater in der Pharmaindustrie oder bei einer Krankenkasse zu arbeiten, als bedenkenfrei angesehen.
Dieser nachvollziehbar und überzeugend dargelegten Einschätzung des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Vor dem Hintergrund des nach ausführlicher Anhörung des Verurteilten gewonnenen persönlichen Eindrucks geht auch der Senat davon aus, dass der Verurteilte aus der über vierjährigen Hafterfahrung und den in dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt absolvierten Behandlungsprogrammen sein Fehlverhalten erkennen und reflektieren konnte und nunmehr fähig und gewillt ist, in Zukunft straffrei zu leben. Dabei verkennt er - ebenso wie die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige - nicht die von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Bedenken, die sich im Wesentlichen auf die negative psychologische Stellungnahme der der Justizvollzugsanstalt E. stützen. Auch zu dieser sowie den von der Beschwerdebegründung daraus hervorgehobenen Aspekten hat sich der Sachverständige U. in seiner Anhörung vom 19.04.2024 erneut verhalten und im Einzelnen ausgeführt und begründet, dass er die kritische Einschätzung der Justizvollzugsanstalt aus den von ihm dargelegten Gründen nicht teilt. Auch der Senat sieht demgegenüber keine ausreichenden Gesichtspunkte, die die aufgezeigte, bei Erstverbüßern grundsätzlich eingreifende Vermutung widerlegen.
Ausgehend von dieser Vermutung und mit Blick auf die festgestellte Entwicklung des Verurteilten während der Haft, von der sich der Senat aufgrund des in der Anhörung gewonnen Eindrucks persönlich überzeugt hat, erscheint es im Einklang mit der Bewertung der Strafvollstreckungskammer in der Gesamtschau vertretbar, die weitere Vollstreckung der Reststrafe unter Anordnung der bereits von der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisungen, insbesondere der Therapieweisung, mit der sich der Verurteilte im Rahmen seiner Anhörung erneut einverstanden erklärt hat, zur Bewährung auszusetzen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.