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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 25.04.2024 – 15 U 204/22
15. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0425.15U204.22.00
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt um Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, Auskunft /Überlassung von Kopien sowie Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten. Hinsichtlich eines zunächst auch noch streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte ist Inkassodienstleisterin. Alle vorstehend genannten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit zwei im Detail umstrittenen Meldungen der Beklagten betreffend den Kläger gegenüber der SCHUFA Holding AG (im Folgenden: Schufa) bzw. dem weiteren Verhalten der Beklagten bei der Klärung der dabei erfolgten Verwechslung des Klägers mit dem tatsächlichen Schuldner einer titulierten Forderung einer Kundin der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2022 (Bl. 426 ff. d.. S.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2022 (Bl. 267 ff. des Senatshefts) Bezug genommen. Zu ergänzen ist nur, dass im Februar/März 2021 die I. „Konditionenanfragen zu einer Kreditanfrage“ bzw. sodann die F. X. eine Anfrage zur Bonitätsprüfung betreffend den Kläger bei der Schufa stellten (Anlage K 8, Bl. 65 d.. S.). Die Beklagte nahm nach Klärung der Personenverwechslung im Jahr 2021 den Kläger in eine sog. „Sperrliste“ auf.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen V. bei einer Kostenquote von 53 % zu Lasten des Klägers und 47 % zur Lasten der Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen (1) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.500,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2021 zu bezahlen; (2) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.619,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Juli 2021 zu bezahlen; (3) die Beklagte verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, an die SCHUFA Holding AG über den Kläger zu melden, dass unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung des Klägers gegenüber der Y. vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere; (4) die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche von der Beklagten verarbeitet werden, sowie über Empfänger, an welche die Beklagte den Kläger betreffende personenbezogene Daten übermittelt hat, insbesondere soweit es sich um Informationen über das Bestehen eines Abwicklungskontos und/oder das Vorliegen einer Zahlungsstörung handelt, und dem Kläger eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen; (5) festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger daraus entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte über den Kläger an die SCHUFA Holding AG gemeldet hat, dass unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung des Klägers gegenüber der Y. vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere sowie (6) die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Juli 2021 zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 426 ff. d.. S.).
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Kläger verfolgt damit sein erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang der Teilabweisung weiter (also betreffend weiteren immateriellen Schadensersatz sowie weiterer Anwaltskosten) bzw. begehrt zumindest die Korrektur der Kostenentscheidung; die Beklagte begehrt weiterhin vollständige Klageabweisung.
Der Kläger ist mit Blick auf seine Berufung der Ansicht, der bisher zugesprochene immaterielle Schadensersatz - bei dem das Landgericht fehlerhaft einen „singulären Verstoß“ bzw. eine Art „Mengenrabatt“ unter Missachtung von Erwägungsgrund Nr. 146 der DSGVO vorgenommen habe - unterschreite den zur Schadenskompensation erforderlichen Mindestbetrag in Höhe von 10.000 EUR. Ein solcher Betrag sei angesichts der Schwere der tatsächlich vorliegenden drei Rechtsverstöße geboten, wobei neben den Falschmeldungen in den Jahren 2020 und 2021 auch die aus dem Schreiben der Schufa vom 22. März 2021 (Anlage K 12, Bl. 43 f. d.. S.) ersichtliche und in Ansehung der gegenteiligen Melderegisterauskunft bewusst wahrheitswidrige Falschinformation, gegen den Kläger bestünde ein Vollstreckungstitel, zu berücksichtigen sei. Denn diese Interventionshandlung habe nicht nur das von der Schufa angestrengte Prüfungsverfahren zur Löschung der wiederholten Falschmeldung gestört, sondern auch dazu geführt, dass man im Bonitätsscore das Merkmal „INFORMATIONEN ZU TITULIERTEM SALDO ODER KONTOMISSBRAUCH“ verarbeitet habe (Anlage K 18, Bl. 63 ff. d.. S., dort Bl. 66 d.. S.). Im Übrigen sei mit Blick auf die zumindest mittelbar heranzuziehende Wertung des Art. 83 Abs. 2 DSGVO das schwere Verschulden der Beklagten, insbesondere auch die unzureichenden Bemühungen der Beklagten zur Schadensminderung nach Anzeige der Personenverwechslung seitens des Klägers, zu würdigen. Mit Blick auf sonst schon bei nur einmaligen fahrlässigen Falschmeldungen ausgeurteilte Ersatzansprüche und die Stärkung der Betroffenenrechte durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Mai 2023 - C 300/21 - und vom 14. Dezember 2023 - C-340/21 - sei der ausgeurteilte Betrag wegen der unter die Erwägungsgründe Nr. 75 und 85 der DSGVO zu fassenden Folgen für den Kläger (Rufschädigung und Kontrollverlust mit Kündigung einer Kreditlinie, dem behaupteten Scheitern eines Auftrages als Gartenbauunternehmer sowie der Ablehnung seines Fahrzeugkredits) zu erhöhen.
Ein schuldhafter Datenschutzverstoß der Beklagten stehe außer Frage: In der Sache käme es nicht auf die beklagtenseits proklamierte ex-ante-Sicht aus ihrer „eigene(n) Vorstellungswelt“ an, sondern u.a. wegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO auf die objektiv festzustellende (Un-)Richtigkeit der verarbeiteten Daten. Es dürfe selbst bei Annahme einer Europarechtswidrigkeit der nationalen Regelungen im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO mittelbar auf die in § 31 Abs. 2 BDSG ohnehin nur zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Grundsätze abgestellt werden. Zur Exkulpation mit Blick auf Art. 82 Abs. 3 DSGVO und Art 5 Abs. 2 DSGVO fehle ausreichender Sachvortrag der Beklagten: Schon bei der ersten Einmeldung im Februar 2020 sei die Personenverschiedenheit dem Rubrum des Titels zu entnehmen gewesen. Die in der Authentizität bestrittene und nach dem Klägervortrag erst im Verfahren manipulativ erstellte Adressermittlung in Anlage B 1 (Bl. 112 d.. S.) der M. X. (im Folgenden: M.) könne die Beklagte nicht entlasten, da die M. nach dem Schreiben vom 6. Januar 2023 (Anlage BK 1, Bl. 178 f. des Senatshefts) als Auftragsdatenverarbeiter tätig gewesen sei, so dass die Verantwortlichkeit der Beklagten fortbestehe. Zudem sei nach der beklagtenseits nicht substantiiert bestrittenen Auskunft der Schufa vom 12. Mai 2022 (Anlage K 32, Bl. 355 d.. S.) ausgeschlossen, dass diese der M. eine Personenidentität weitergemeldet habe; zu den konkret übermittelten Datensätzen fehle auch jeder Vortrag. Tatsächlich habe man offenbar selbst oder über die M. nach einem halbwegs passenden Namen recherchiert, nur um den Titel nicht „abschreiben“ zu müssen. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von den offensichtlich nicht zueinander passenden Geburtsdaten des Klägers und des Schuldners gehabt und die Auskunft in Anlage B 2 (Bl. 113 ff. d.. S.) betreffe nur den hier angeblich nicht gegebenen Fall tatsächlich gespeicherter Geburtsdaten, sei berufungsrechtlich nicht zuzulassen und sachlich ohnehin unzutreffend. Erst recht habe die Beklagte bei der zweiten Einmeldung schuldhaft gehandelt, weil aufgrund der von ihr am 3. Juni 2020 eingeholten Meldeauskunft klar gewesen sei, dass der Titelschuldner nie an der klägerischen Anschrift gewohnt und seinen Namen in „H. S.“ geändert habe. Daher sei die gleichwohl am 1. März 2021 an die Schufa übermittelte Falschinformation als vorsätzlicher Datenschutzverstoß zu bewerten. Die Darstellung, es habe sich nur um eine automatisierte „Saldenaktualisierung“ gehandelt, woraufhin die Schufa eigenständig ein Abwicklungskonto angelegt habe, sei schon wegen des zeitlichen Versatzes zwischen dem Saldendatum (2. Februar 2021) und dem Übermittlungsdatum (1. März 2021) unplausibel. Die gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bemühe sich nicht einmal, darzulegen, wie die Schufa allein anhand der Mitteilung einer Saldeninformation den Bezug zur Person des Klägers hätte herstellen sollen. Die Beklagte habe es jedenfalls versäumt, die Schufa unverzüglich über das Ergebnis der Melderegisterauskunft zu informieren und dafür zu sorgen, dass die unrichtigen Informationen - gerade auch in Ansehung der von ihr bereits 2020 aufgrund der ersten Falschmeldung eingeleiteten Identitätsprüfung - nicht erneut einer den Kläger betreffenden Fehlverarbeitung unterzogen werden, wobei im Einzelnen auf S. 7 der Berufungsbegründung (Bl. 163 des Senatshefts) verwiesen wird. Sie hätte zumindest die Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit a) DSGVO einschränken müssen. Die Beklagte könne sich nicht auf eine rechtliche Verpflichtung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit c) DSGVO der Schufa gegenüber berufen, eine solche habe jedenfalls nicht zur Übermittlung inhaltlich falscher Daten bestanden, zumal der Kläger ab April 2020 die Beklagte zur Berichtigung seiner Daten aufgefordert habe. Nachdem sich der Kläger wegen der weiteren Falschmeldung der Beklagten vom 1. März 2021 erneut an die Schufa gewandt und diese eine individuelle Prüfung eingeleitet habe, habe die Beklagte in Kenntnis aller gegenteiligen Informationen augenscheinlich vorsätzlich die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass ein den Kläger betreffender Schuldtitel vorliege.
Folgerichtig seien höhere außergerichtliche Kosten für die Anspruchsverfolgung mit Schreiben vom 29. April 2021 (Anlage K 16, Bl. 53 ff. d.. S.) und (erweiternd) Schreiben vom 7. Juli 2021 (Anlage K 20, Bl. 68 ff. d.. S.) erstattungsfähig wie auf S. 11 der Berufungsbegründung (Bl. 167 des Senatshefts) ausgeführt. Der Gegenstandswert betrage 36.619,99 EUR (Zahlungsanspruch in Höhe von 16.619,99 EUR sowie jeweils 5.000 EUR für die Feststellung der Ersatzpflicht, die Auskunft, die Beseitigung und die künftige Unterlassung). Jedenfalls sei gemessen an diesen Streitwerten die Kostengrundentscheidung fehlerhaft mit den Berechnungen auf S. 12 der Berufungsbegründung (Bl. 168 des Senatshefts).
Mit Blick auf die Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zum immateriellen Schaden gelte das oben Gesagte. Zum materiellen Schaden habe die Beklagte den substantiierten Klägervortrag zu den wertbildenden Faktoren der Fahrzeuge, zu den Auswirkungen der Einmeldung auf die Kreditentscheidung und zu fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichend bestritten und der Senat sei an die überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Das unsubstantiierte Beklagtenvorbringen zu angeblichen anderen Kreditierungsmöglichkeiten sei neu und berufungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht habe ohne Einholung eines ohnehin nur vom Kläger selbst als Beweisantritt angebotenen Sachverständigengutachtens zur Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entscheiden können, zumal die Laufleistung des tatsächlich erworbenen Fahrzeugs unstreitig höher gewesen sei als die des ursprünglich avisierten Fahrzeugs.
Der titulierte Unterlassungsanspruch habe richtigerweise ungeachtet der umstrittenen Fragen rund um die Reichweite von Art. 17 DSGVO zumindest auch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) und wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bestanden. Die mit der Erstverletzung greifende tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr sei nicht widerlegt.
Mit Blick auf das Feststellungsbegehren komme es allein auf die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts an. Hier seien die von der Beklagten der Schufa übermittelten Daten des Klägers unstreitig zumindest an zwei Banken weitergegeben worden und die spätere Entfernung des Eintrages hindere nicht die fortbestehende Kenntnis von Negativmeldungen bei Entscheidungsträgern der Banken bei etwaigen zukünftigen Kreditentscheidungen. Zudem stünden Schäden in Form von noch nicht bezifferbaren Rechtsverfolgungskosten aufgrund des Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid und einem anwaltlichen Vorgehen gegen die SCHUFA auf Auskunft und gegen die M. auf Unterlassung, Auskunft etc. als Teil der Rechtsverfolgungs- und vor allem auch Schadenseindämmungsmaßnahmen im Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 156 ff. des Senatshefts) und die Schriftsätze vom 19. Februar 2024 (Bl. 286 ff. des Senatshefts) und 27. Februar 2024 (Bl. 305 ff. des Senatshefts) Bezug genommen.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2024 mit wechselseitigen Kostenanträgen den Rechtsstreit hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Übrigen beantragt der Kläger zuletzt sinngemäß,
1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.Oktober 2022 - 21 O 496/21 - teilweise abzuändern und
a) die Beklagte zu verurteilen, über den gemäß Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannten Betrag von 1.500 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 8.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2021 an den Kläger zu zahlen;
b) die Beklagte zu verurteilen, über den gemäß Ziffer 6. des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannten Betrag von 1.214,99 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 536,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2021 an den Kläger zu zahlen;
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2022 - 21 O 496/21 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Mit Blick auf die eigene Berufung ist die Beklagte der Ansicht, dass das Landgericht bei den Anträgen aus dem Urteilstenor zu 1), 2), 5) und 6) europarechtswidrig auf die nationale Regelung in § 31 Abs. 2 BDSG bzw. daraus angeblich ableitbare Wertungen abgestellt habe, während tatsächlich die abschließende und autonom auszulegende Unionsregelung in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO maßgeblich sei. Schon mit Blick auf die Möglichkeit des Widerspruchsrechts aus Art. 21 DSGVO komme es bei der Interessenabwägung nicht auf Umstände an, die - wie hier - der Beklagten als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle tatsächlich nicht bekannt gewesen seien, sondern allein auf deren Sicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Datenverarbeitung. Das Landgericht habe die Thematik zu Unrecht auf die Ebene des Verschuldens und der Schadensfeststellung „verlagert.“ Tatsächlich habe die Beklagte nach dem erstinstanzlich unter Beweis gestellten Sachvortrag vor der ersten Übermittlung der Daten an die Schufa eine (übliche) Adressrecherche über die M. beauftragt, die dazu auf den Schufa-Datenpool zurückgegriffen habe. Die Beklagte habe sich auf die damals erhaltenen Informationen in Anlage B 1 (Bl. 112 d.. S.) verlassen dürfen. Auf Basis der ihr zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung bekannten Umstände habe ex ante ein berechtigtes Übermittlungsinteresse im Hinblick auf die Einmeldung des wirksamen Vollstreckungstitels mit dem als Titelschuldner verifizierten Kläger bestanden. Entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen ergebe sich aus den Unterlagen in Anlage B 2 (Bl. 113 ff. d.. S.) auch nicht, dass schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einmeldung der Beklagten - wie tatsächlich nicht - Erkenntnisse auch zum Geburtsdatum des Klägers vorgelegen hätten. Denn diese Anlage führe nur als „Standardeintrag“ (Bl. 48 des Senatshefts) eine Übermittlung von strukturierten Datenfeldern u.a. zum Geburtsdatum an, wobei dieses Feld beim Kläger damals unbelegt gewesen sei, wie im Einzelnen auf S. 11 f. der Berufungsbegründung (Bl. 48 f. des Senatshefts) ausgeführt. Auch die M. /Schufa habe - wie erstinstanzlich vorgetragen - keine Geburtsdaten übermittelt, so dass man - die bloße Verkürzung des Vornamens im Vergleich zum Titelschuldner sei allein noch kein ausreichendes Indiz - die Personenverwechslung nicht habe erkennen können.
Auch zu der vermeintlichen Datenübermittlung vom 2. Februar 2021 habe das Landgericht zu Unrecht die ins Blaue hinein erhobene Behauptung des Klägers, man habe aus der Melderegisterauskunft vom 3. Juni 2020 die Personenverwechslung erkannt und den Fehler manuell fortgeschrieben, um sich einen attraktiveren Schuldner zu erhalten, zu Grunde gelegt. Tatsächlich sei man dem schon auf S. 5 des Schriftsatzes vom 21. April 2022 (Bl. 181 d.. S.) entgegengetreten. Mit S. 12 f. der Berufungsbegründung (Bl. 59 f. des Senatshefts) sei es nur um eine - nach der Erstmeldung vom 7. Februar 2020 im Verhältnis zur Schufa verpflichtende - Saldenaktualisierung (= Übermittlung des um Zinsen erhöhten Forderungssaldos) gegangen. Dafür habe es gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. Art. 19 DSGVO keiner erneuten Interessenabwägung bedurft. Die Beklagte sei nicht dafür verantwortlich, dass die Schufa die Saldenmitteilung in eigener Verantwortung zum Anlass der (Wieder-)Eröffnung eines Abwicklungskontos in ihren Datenbeständen genommen habe, obwohl diese den Eintrag zum Kläger dort zuvor bereits gelöscht hatte. Eine sog. „Kettenverantwortlichkeit“ nachfolgender Akteure gebe es u.a. mit EuGH v. 29. Juli 2019 - C-40/17, BeckRS 2019, 15831 Rn. 74 nicht. Tatsächlich hätte die Schufa die Saldenaktualisierung in Ansehung des Meldekennzeichens der gelöschten Erstmeldung zurückweisen müssen.
Doch selbst eine rechtswidrige Datenverarbeitung zu Lasten der Beklagten unterstellt, lägen die Voraussetzungen des Art. 82 DSGVO - der gerade keine Abschreckungs-/Strafschadensfunktion habe und dessen Bemessung sich daher nicht an den Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO ausrichte - nicht vor. Allein ein „Kontrollverlust“ genüge zur Begründung eines immateriellen Schadens nicht und der Kläger habe seiner ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für einen Schadenseintritt nicht genügt. Ein angebliches „Unwohlsein“ genüge u.a. mit OLG Koblenz vom 14. Dezember 2022 - 12 U 2194/21, Anlage B 6, Bl. 233 ff. des Senatshefts bzw. dem nachfolgenden Urteil vom 23. Januar 2023 - 12 U 2194/21, BeckRS 2023, 2551 (z.Zt BGH - VI ZR 67/23) nicht. Jedenfalls fehle es mit dem oben Gesagten am Vertretenmüssen (Art. 82 Abs. 3 DSGVO), zumal richtigerweise die Sorgfaltspflichten der Beklagten nicht überspannt werden dürften.
Mit Blick auf materielle Ersatzansprüche habe das Landgericht ohne eigene Sachkunde unter Übergehen eines Beweisangebots bzw. unter Verletzung der richterlichen Hinweispflichten mit dem auf S. 18 f. der Berufungsbegründung Gesagten (Bl. 55 f. des Senatshefts) zu Unrecht eine “Vergleichbarkeit“ der Fahrzeuge angenommen. Auch ihr Bestreiten, dass der Kläger auf den Kauf des Fahrzeugs angewiesen gewesen sei, sei verfahrensfehlerhaft übergangen worden. Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die Saldenmeldung kausal für das Scheitern des Erwerbsgeschäfts gewesen sei, werde mit S. 19 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 56 ff. des Senatshefts) von den vom Landgericht in Bezug genommenen Bekundungen des Zeugen V. sowie dem in Bezug genommenen Schreiben der Bank vom 10. August 2022 (Anlage K 27, Bl. 348 d.. S.) gerade nicht getragen. Das Landgericht habe unzulässig über Auswirkungen der Schufa-Eintragung auf die Kreditentscheidung spekuliert, zumal der Klägervortrag ins Blaue erfolgt sei und sie - die Beklagte - das Vorbringen zulässig mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten habe. Der Kläger - der Bankmitarbeiter zu den Hintergründen als Zeugen hätte benennen können - sei „beweisschuldig“ geblieben, zumal es sich beim Ausweis nur eines Abwicklungskontos durch die Schufa nicht um ein zwingend in eine Kreditablehnung führendes „hartes“ Negativmerkmal handele. Fernliegend sei auch, dass das Landgericht dem Kläger zugestanden habe, drei Monate für die Suche nach einem anderen Fahrzeug aufzuwenden. Das Vorbringen des Landgerichts zum angeblich fehlenden Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht in Ansehung der beklagtenseits vorgelegten günstigeren Fahrzeugangebote sei ebenfalls unter Übergehung des gebotenen Sachverständigenbeweises bzw. unter Hinweispflichtverletzung erfolgt.
Zum titulierten Unterlassungsanspruch habe das Landgericht u.a. mit S. 24 f. der Berufungsbegründung (Bl. 61 f. des Senatshefts) verkannt, dass die DSGVO keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch vorsehe, der sich auch gerade nicht unter Rückgriff auf die nationalen Regelungen in § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog konstruieren lasse. Jedenfalls fehle eine Basis zur Annahme einer Wiederholungsgefahr u.a. mit Blick auf die von ihr angelegte sog. „Sperrliste.“
Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO sei mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 (Bl. 86 ff. d.. S.) und Anlage B 2 (Bl. 113 ff. d.. S.) nach dem auf S. 26 f. der Berufungsbegründung (Bl. 63 f. des Senatshefts) Gesagten erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Es seien damit alle der Beklagten vorliegende Daten übermittelt und nach Art. 15 Abs. 1 lit a) - c) und h) DSGVO keine weitergehenden Angaben geschuldet.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei die Klage unzulässig, weil mit endgültiger Löschung der Daten in den Datenbeständen der Schufa spätestens am 23. Juni 2020 bzw. 18. Mai 2021 noch vor Klageerhebung der Sachverhalt rund um die gerügten Übermittlungen von Forderungsinformationen am 7. Februar 2020 bzw. 2. Februar 2021 abgeschlossen gewesen sei und bezüglich etwaiger eingetretener materieller Schäden eine bezifferte Leistungsklage hätte möglich sein müssen. Künftige Schäden drohten nicht - wobei bei Vermögensschäden richtigerweise eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts vorzutragen und zu beweisen gewesen wäre.
Mangels Hauptanspruchs scheide ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus; jedenfalls sei der Gegenstandswert für die Auskunft übersetzt.
Mit Blick auf die Berufung des Klägers verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung im Umfang der Teilabweisung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages im Berufungsverfahren wird auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift (Bl. 37 ff. des Senatshefts) und die Schriftsätze vom 4. April 2023 (Bl. 223 ff. des Senatshefts) und 21. Februar 2024 (Bl. 299 ff. des Senatshefts) Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen der beiden Parteien haben nur in tenoriertem Umfang Erfolg. Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit mit Blick auf das durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a ZPO), waren der Beklagten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung anteilig die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von insgesamt 2.000 EUR gegen die Beklagte zu. Weitergehende Anwaltskosten kann der Kläger indes - wie bei der Berufung der Beklagten im Detail noch auszuführen ist - auch in Ansehung dessen nicht verlangen, weil mit (leicht) überhöhten Gegenstandswerten gerechnet worden ist.
a) Die Beklagte hat - wie die Berufung des Klägers zu Recht rügt - objektiv einen dreifachen Verstoß „gegen diese Verordnung“ i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu verantworten. Dabei kommt es nicht auf die von den Parteien diskutierte und vom Landgericht auf S. 10 des Urteils angesprochene Streitfrage an, ob die gesetzlichen Wertungen der nationalen Regelung in § 31 Abs. 2 BDSG im Rahmen der gebotenen Prüfung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO im Zusammenhang mit Auskunfteien mittelbar zu berücksichtigen sind (vgl. zu Art. 22 DSGVO und § 31 BDSG auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, GRUR-RS 2023, 34905). Denn im Rahmen der Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO können nur zum Zeitpunkt der Verarbeitung tatsächlich vorhandene Interessen in die Abwägung eingestellt werden bzw. bei der Erforderlichkeitsprüfung von Gewicht sein, also nicht etwa Interessen, die zu diesem Zeitpunkt nur fiktiv/hypothetisch sind (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - C-708/18, BeckRS 2019, 31011 Rn. 44; BeckOK-DatenschutzR/Albers/Veit, Ed. 46, Art. 6 DSGVO Rn. 68; speziell zur Auskunfteien auch Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 165a). Zudem bestimmt Art. 5 Abs.1 lit. d DSGVO, dass personenbezogene Daten im Zeitpunkt der Verarbeitung sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen. Da jedenfalls zuletzt unstreitig ist, dass hier durchweg eine Personenverwechslung zu Lasten des Klägers erfolgt ist, sind alle in Betracht kommenden Handlungen der Beklagten gegenüber der Schufa (Einmeldung im Jahr 2020, vermeintliche bloße Saldenmitteilung im Jahr 2021 und nochmalige „Bestätigung“ einer Schuldneridentität im Prüfverfahren) - für sich genommen jeweils Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) personenbezogener Daten (Art 4 Nr. 1 DSGVO) des Klägers - allesamt objektiv rechtswidrig. Für die von der Beklagten propagierte rein subjektive Betrachtungsweise ist kein Raum; sie wird - soweit ersichtlich - auch in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten.
b) Kausal durch diese DSGVO-Verstöße ist dem Kläger - was eigenständig zu prüfen ist (st. Rspr., vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, GRUR-RS 2023, 36822 Rn. 82 f. m.w.N.) - auch ein immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Sachvorbringen des Klägers dazu ausreichend. Denn die durch die fälschlichen Einmeldungen verursachten Negativeintragungen bei der Schufa bzw. die fälschliche Bekräftigung einer Personenidentität zum Titelschuldner seitens der Beklagten mit einer Verzögerungswirkung für die weitere Nachprüfung bei der Schufa beinhalten jeweils zumindest eine dem sozialen Geltungsanspruch des Klägers abträgliche „Rufschädigung“ i.S.d. Erwägungsgrundes Nr. 75 der DSGVO, die sich im vorliegenden Fall auch mehrfach konkret nachteilig gezeigt und ausgewirkt hat. Zum einen ist unstreitig, dass es eine - sei es bankrechtlich u.U. zweifelhafte - Kündigung des Dispokredits durch die Hausbank des Klägers im Frühjahr 2020 im Zusammenhang mit der ersten Falschmeldung und dem ersten Negativeintrag gegeben hat. Zum anderen steht - wie unten noch zu zeigen ist - fest, dass die Fahrzeugfinanzierung des Klägers an dem durch die Beklagte (mit-) verursachten erneuten Schufa-Eintrag im März 2021 gescheitert ist, weil der Kläger auch insoweit mit kreditschädigenden Angaben im Rechtsverkehr belastet worden war. Zudem steht nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass im Jahr 2020 ein Baumaschinen-Vermieter, der nach der Schufa-Auskunft in Anlage K 7, Bl. 29 d.. S. eine Datenabfrage zum Kläger vorgenommen hat, diesem in Folge des einzigen negativen Eintrages dann die Einrichtung eines gewerblichen Kundenkontos als Voraussetzung für kautionsfreie Anmietungen zu Gewerbekonditionen verweigert hat und der Kläger deswegen einen potentiellen Kundenauftrag nicht wie gewollt hat ausführen können. Die insgesamt eher nur abstrakt geführte Diskussion der Parteienvertreter um die Behandlung von „Ängsten“ und „Unlustgefühlen“ im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei einem Umgang mit einem sog. „Kontrollverlust“ (dazu EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, GRUR-RS 2023, 35786 Rn. 75 ff.) spielt im konkreten Fall für die Entscheidung keine Rolle. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Tatsache, dass es eine „Bagatellgrenze“ im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht gibt (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22, GRUR 2024, 150). Es geht gerade nicht nur um eine bloß hypothetische Gefahr (wie im Fall EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 62 ff. bei Weitergabe an einen Dritten, der dabei die Daten aber erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat), sondern um eine schon ausreichend konkrete Beeinträchtigung des Klägers.
Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass sich der Kläger bei seiner Anhörung subjektiv nicht als besonders „schwer“ getroffen gezeigt hat. Die Kündigung des Überziehungskredits durch seine Hausbank mit einer bei der Anhörung plastisch umschriebenen „Vertröstung“ seitens der Bank auf den hiesigen Verfahrensausgang hat den Kläger in seiner wirtschaftlichen Disposition bis heute offenbar nicht besonders beeinträchtigt und war eher nur mit einigen Lästigkeiten verbunden. Der nur im Nebengewerbe geführte Gartenbaubetrieb ist nach den eigenen Angaben des Klägers nicht dauerhaft wirtschaftlich und/oder in seinem sozialen Geltungsanspruch in relevanter Weise getroffen worden. Der im Jahr 2020 u.U. entgangene Auftrag ist nicht als materieller Ausfallschaden geltend gemacht worden, existentielle Bedrohungen im Geschäftsleben in Folge der Eintragungen sind hier ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sind die temporären Veränderungen im Bonitätsscore nach der erneuten Bestätigung der Personenidentität der Schufa gegenüber im Frühjahr 2021 offenbar folgenlos geblieben, weil gerade keine Schufa-Abfragen aus dem fraglichen Zeitraum vorgetragen und ersichtlich sind. Dass der Vorgang mit dem Gartenbau-Kunden, das (einmalige) Scheitern einer singulären Anmietung bei dem Gerätevermieter - mit dem man aber auch nicht sonst in engem beruflichen Kontakt stand/steht - und/oder die Kündigung (nur) des Überziehungskredits durch die Hausbank für den Kläger ansonsten mit besonderen „Peinlichkeiten“ und Ehrabträglichkeiten verbunden waren, hat der Kläger ebenfalls weder konkret vorgetragen noch bei seiner Anhörung geltend gemacht, zumal er demnach insgesamt nur in seiner nebenberuflichen Tätigkeit beeinträchtigt war. Auch bei dem weiteren Geschehen im März 2021 im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf hat der Kläger nicht etwa auf besondere Unannehmlichkeiten und Peinlichkeiten (über das reine Scheitern der Kreditierung hinaus) abgestellt, die nach dem vorgelegten neutralen E-Mailverkehr mit dem Autohaus auch nicht augenscheinlich waren.
Mit dem Vorstehenden ist zwar in allen Punkten durchweg eine objektive „Rufschädigung“ zu Lasten des Klägers festzustellen, die für sich genommen dann auch bereits einen immateriellen Schaden im Rechtssinne darstellt, weil es eben keine Bagatellgrenze gibt. Dass der Kläger damit dann selbst schicksalsergeben bzw. „mannhaft“ umgegangen sein mag, trägt - entgegen der Beklagten - nicht die Annahme, dass es damit nicht mehr um eine ersatzfähige immaterielle Beeinträchtigung gehen kann, da nicht nur der besonders „empfindsame“ Betroffene im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschützt wird und gerade die Wiederholung der Problematik im Jahr 2021 ein drängendes Gefühl einer Machtlosigkeit gegenüber dem zweifelhaften Geschäftsgebahren der Beklagten als Inkassodienstleister erzeugen musste, gegen die sich der - nach dem Ergebnis der Anhörung gerade nicht rechtschutzversicherte - Kläger dann unter Aufwendung von gewissen Mühen und Risiken zur Wehr setzen musste.
Nicht festzustellen sind aber noch weitergehende und dann gesondert ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigungen des Klägers (wie etwa besondere Bloßstellungen weiteren Dritten gegenüber), anderweitige immaterielle Beeinträchtigungen infolge der Verstöße der Beklagten und/oder sonst erhöhte Belastungen des Klägers.
c) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Nach Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Hierbei kommt es nicht auf Zurechnungsfragen an, sondern allein auf die mitverursachende Beteiligung an der Verarbeitung (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, GRUR-RS 2023, 36822 Rn. 91 f.); eine solche steht außer Frage.
d) Die Beklagte kann sich nicht auf Art. 82 Abs. 3 DSGVO berufen, wonach der Verantwortliche von der Haftung befreit wird, wenn er nachweist, dass er „in keinerlei Hinsicht“ für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Insofern trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, GRUR-RS 2023, 36822 Rn. 94, 98 f., 103); diesen Anforderungen ist sie bis zuletzt nicht gerecht geworden.
aa) Für die auch in dem gemäß § 320 ZPO bindenden Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgehaltene erneute Bekräftigung der Personenidentität von Seiten der Beklagten der Schufa gegenüber im März 2021 ist ein erfolgreiches Berufen auf den Entlastungsnachweis i.S.d. Art. 82 Abs. 3 DSGVO in Ansehung der zwischenzeitlich vorliegenden besseren Erkenntnisse zu der Personenverwechslung spätestens seit den nicht ausreichend bestrittenen Erkenntnissen aus der Meldeamtsanfrage - dazu sogleich - fernliegend.
bb) Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass am 1. März 2021 tatsächlich nur eine automatisierte „Saldenaktualisierung“ zu der Erstmeldung bei der Schufa aus dem Jahr 2020 erfolgt ist, genügt dieses Vorbringen - auch nicht im Zusammenhang mit dem weiteren Beklagtenvortrag zu einem (angeblich) pandemiebedingt verzögerten und zeitlich nur noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsvorgang zu der angegriffenen Erstmeldung - zur Entlastung der Beklagten nicht. Ist das klägerseits bestrittene Vorbringen, dass zwischenzeitlich eine „erneute Adressermittlung über einen anderen Dienstleister … erneut positive Informationen zum Kläger als (vermeintlichem) Schuldner“ ergeben habe, nicht nur unsubstantiiert und ohne Beweisantritt der Beklagten geblieben, hätte man ohnehin spätestens auf die im E-Mailverkehr aus April 2020 (Anlage K 31, Bl. 353 ff. d.. S.) vom Kläger angesprochenen Datendivergenzen und die Erkenntnisse der eigenen Meldeamtsanfrage aus Juni 2020 mit Blick auf den Grundsatz der Datenrichtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit d) DSGVO) und das Löschungsbegehren des Klägers (als stillschweigende Ausübung auch dieses Betroffenenrechts) eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit a), Abs. 2 und 3 DSGVO vornehmen, den (angeblichen) automatisierten Verarbeitungsvorgang unterbrechen und nach dem selbst in Bezug genommenen Art. 19 S. 1 DSGVO diese Thematik auch an die Schufa zur Vorgangsnummer weitermelden müssen. Eine Ausnahme nach Art. 19 S. 1 DSGVO a.E. ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Einholung einer solchen Meldeanfrage ist beklagtenseits nicht ausreichend konkret bestritten und deswegen zu Recht im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgehalten. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen (und auch können), was sich aus der in der eigenen Forderungsaufstellung kostenmäßig abgerechneten Meldeamtsanfrage (Anlage K 15, Bl. 50 d.. S.) denn sonst hätte an anderen Erkenntnissen gerade zu Lasten des Klägers hätte ergeben sollen.
Soweit die Beklagte meint, sie hätte nicht vorhersehen können, dass die Schufa eine einfache „Saldenmitteilung“ zu einer Reaktualisierung des zuvor bereits gelöschten Negativeintrages nutzen würde, ist dies schon deswegen nicht tragfähig, weil die Schufa am 22. Juni 2020 (Anlage K 6, Bl. 26 d.. S.) den Eintrag betreffend das Abwicklungskonto des Klägers - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorbehaltlich des Bekanntwerdens weiterer Informationen - nur vorläufig aus dem System herausgenommen hat. In Ansehung dessen wäre - wie gezeigt - eine umfassende Einschränkung der Verarbeitung auch bei der Beklagten umso wichtiger gewesen. Überdies ist es nicht bei einer bloßen automatisierten Saldomitteilung geblieben. Ausweislich des Schreibens der Schufa vom 22. März 2021 (Anlage 12, Bl. 43 d.. S.) hat die Beklagte auf Nachfrage der Schufa das Vorliegen der Meldevoraussetzungen zusätzlich bestätigt und unrichtige Angaben zum Schuldtitel gemacht. Hat die Beklagte den DSGVO-Verstoß aber schon deswegen zu vertreten, kommt es nicht mehr auf die weitere Streitfrage an, ob die Beklagte im Jahr 2021 sogar vorsätzlich Falschinformationen an die Schufa weitergeleitet hat und wer für einen solchen objektiven Geschehensablauf hier die Darlegungs- und Beweislast tragen würde. Denn auf die „Schwere“ des Verstoßes und den Grad des Vertretenmüssens kommt es - wie sogleich auszuführen ist - im Rahmen der Schadensbemessung bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht entscheidend an, so dass das dahinstehen mag.
cc) Auch mit Blick auf die Ersteinmeldung 2020 kann sich die Beklagte nicht i.S.d. Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlasten. Selbst wenn man das streitige Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellen würde, sie habe sich auf die Informationen in Anlage B 1 (Bl. 112 d.. S.) verlassen, und man zudem in Rechnung stellt, dass es ausweislich des Schreibens der Schufa vom 27. Februar 2020 (Anlage K 1, Bl. 15 ff. d.. S.) zumindest am 10. August 2019 seitens der M. eine Anfrage wegen einer „Adressaktualisierung“ gegeben haben muss, hat die Beklagte - insbesondere nicht im Schriftsatz vom 15. September 2022 (Bl. 370 ff. d.. S.) - die inhaltliche Richtigkeit der Schufa-Auskunft in Anlage K 32 (Bl. 355 d.. S.) zuletzt nicht mehr ausreichend substantiiert angegriffen. Daher ist prozessual als unstreitig zu behandeln, dass die Schufa der M. tatsächlich schon deswegen jedenfalls keine eindeutigen Angaben zur Identität von Kläger und Titelschuldner übermittelt haben kann, weil diese Information (Merkmal „Umzug mit neuer Anschrift“) in deren Datenbestand schlichtweg so gar nicht vorhanden waren. Ist damit aber prozessual zumindest auch eine fehlerhafte Datenermittlung/-erfassung bei der M. zu Grunde zu legen, verkennt die Beklagte, dass es sich bei dieser um die eigene Auftragsdatenverarbeiterin handelte. Trotz der abstrakt zutreffenden Ausführungen zur fehlenden „Konzernzurechnung“ bzw. „Kettenverantwortlichkeit“ verkennt die Beklagte, dass sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Grundsatz aber nicht nur für eigene Mitarbeiter einstehen muss, sondern mit Blick auf Art. 82 Abs. 4 DSGVO auch für Auftragsverarbeiter, weil der Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person - unbeschadet einer ggfs. hinzutretenden eigenen Haftung des Auftragsverarbeiters - jedenfalls nach außen hin verantwortlicher Ansprechpartner („single point of entry“, vgl. Ratsdokument 9083/15, 2) bleiben soll und muss (deutlich Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 55; siehe auch Boehm, in Simitis u.a., DatenschutzR, Art. 82 Rn. 24; außer bei vorsätzlichen „Eigenmächtigkeiten“ auch Gola/Piltz, in: Gola/Heckmann, DSGVO- BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 82 Rn. 25).
Doch selbst wenn man eine generelle „Zurechnung“ in Zweifel ziehen mag (was mit Blick auf eigene Mitarbeiter des Verantwortlichen im Verfahren EuGH - C-741/21 auf Vorlage des LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2021 - 5 O 151/19, ZD 2022, 162 hin derzeit noch zur Entscheidung ansteht), hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 35 ff. zuletzt ausgeführt, dass es weniger auf etwaige Mitarbeiterfehler ankommen mag, sondern darauf, dass ausreichend zu Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 24, 32 DSGVO durch den Verantwortlichen vorgetragen wird (zur Darlegungslast EuGH, a.a.O., Rn. 42 f.). Ein tatsächlich erfolgter Datenschutzverstoß kann indizieren, dass es an ausreichenden Schutzmaßnahmen gefehlt hat und daher Organisationsmängel vorgelegen haben müssen. Aus oben genannten Gründen kann in Fällen einer Einschaltung von Auftragsverarbeitern insofern nichts anderes gelten.
Die Beklagte hat aber gerade nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, welche konkreten Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 24, 32 DSGVO sie in ihren vertraglichen Abreden mit der M. vorgesehen hat, um etwaige Personenverwechslungen (wie hier) mit ganz erheblichen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit der betroffenen Personen möglichst schon im Ansatz auszuschließen. Mit welchen Vorgaben so etwa die förmlich greifbare Namens- und Adressabweichung zum Titel geprüft werden sollte und tatsächlich geprüft worden ist und warum man nicht etwa von Anfang an Geburtsdaten abgeglichen hat und/oder durch Melderegisterauskünfte oder sonstige Angaben eine klare „Umzugs- und Namensveränderungskette“ zum weitergemeldeten Kläger nachzuvollziehen versucht hat und welche Organisationsanweisungen es insofern gegenüber der Auftragsdatenverarbeiterin und den eigenen Mitarbeitern gegeben hat, ist nicht einmal im Ansatz schlüssig vorgetragen. Dieser Punkt wurde im Termin erörtert, ohne dass die Beklagte dann noch Anlass für ergänzendes Vorbringen gesehen hat. Insbesondere lagen der Beklagten nach dem nicht ausreichend bestrittenen erstinstanzlichen Vorbringen die Geburtsdaten von Kläger und Titelschuldner vor. Soweit die Beklagte dies im Berufungsverfahren offenbar erstmals etwas konkreter in Abrede zu stellen versucht hat, ist weder nach § 520 Abs.3 S. 2 Nr. 4 ZPO vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb man dieses Vorbringen berufungsrechtlich trotz § 531 Abs. 2 ZPO noch zulassen sollte. Bis zuletzt ist ohnehin auch nicht ausreichend bestritten, dass man das Geburtsdatum des wahren Titelschuldners von ihrer Kundin (Gläubigerin) erhalten hat bzw. jedenfalls ohne weiteres hätte erhalten können. Dass und warum man dann keine Schutz- und Organisationsvorgaben insbesondere im Verhältnis zum Auftragsverarbeiter aufgestellt hat, die hätten verhindern können, dass man auf ersichtlich nicht eindeutig „passende“ Namen und Adressdaten aus einem älteren Titel hin de facto einen völlig Unbeteiligten bei der größten Schuldnerdatenbank der Bundesrepublik als vermeintlichen Schuldner zu Unrecht einmeldet, vermochte die Beklagte dem Senat nicht zu erklären, sie kann sich daher nicht auf Art. 82 Abs. 3 DSGVO berufen.
e) Dem Kläger ist der Höhe nach aber nur ein Anspruch in tituliertem Umfang zuzuerkennen, dies insbesondere mit Blick auf die oben bereits erwähnten Ergebnisse seiner Anhörung und das Maß der zu kompensierenden Beeinträchtigung.
aa) Der Europäische Gerichtshof hat zwischenzeitlich geklärt, dass es für die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht auf die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO und die Schwere des Verschuldens des Verantwortlichen (hier geht der Senat von einem beträchtlichen Vertretenmüssen der Beklagten aus) ankommen kann. Da die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, welcher aufgrund des in Art. 82 DSGVO verankerten Schadensersatzanspruchs geschuldet wird, haben die nationalen Gerichte zu diesem Zweck nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden, so dass zwar eine vollständige Kompensation gemäß der Ausgleichsfunktion der Norm, aber gerade kein Strafschadensersatz geboten ist (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, GRUR-RS 2023, 36822 Rn. 83 ff. und vom 25. Januar 2024 - C-687/21, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 51 ff.). Da der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Anspruch auf Schadensersatz keine abschreckende Funktion oder sogar Straffunktion erfüllt, kann sich die Schwere des Verstoßes gegen diese Verordnung (und damit auch der Grad des Verschuldens), durch den der betreffende Schaden entstanden ist, nicht automatisch auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes auswirken, auch wenn es sich nicht um einen materiellen, sondern um einen immateriellen Schaden handelt (so deutlich EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, GRUR-RS 2023, 36822 Rn. 86, 102 f. bzw. vom 25. Januar 2024 - C-687/21, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 54). Daher ist entgegen dem Landgericht hier auch nicht auf die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO zurückzugreifen, sondern es geht allein um eine Kompensation der konkret erlittenen Beeinträchtigung. Diese kann je nach Verschuldensgrad und Außenwirkung zwar u.U. tiefergehend reichen, all dies ist aber eine Frage des Einzelfalles.
bb) Gemessen daran erscheinen dem Senat die vom Landgericht zuerkannten 1.500 EUR einerseits als zu wenig, um den immateriellen Schaden ausreichend zu kompensieren, andererseits erscheint der vom Kläger geltend gemachte Betrag von 10.000 EUR als deutlich zu hoch gegriffen. Die von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits diskutierten und/oder sonst veröffentlichten „Vergleichsfälle“ sind nur eingeschränkt hilfreich, weil sie - wie im Bereich des Schmerzensgeldes (§ 253 BGB) und vor allem auch bei der sog. Geldentschädigung im nationalen Recht nicht unüblich - oft auch auf den im konkreten Fall gegebenen genauen Verschuldensgrad abstellen, der mit dem zuvor Gesagten im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO gerade keine wesentliche Bedeutung hat, wenn und soweit das Verschulden nicht zugleich auch auf die Eingriffstiefe messbare Auswirkungen hat und deswegen mit Blick darauf eine höhere Kompensationsleistung erforderlich wird. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des OLG Hamburg, Urteil vom 10.01.2024 - 13 U 70/23, BeckRS 2024, 804 Rn. 9 f., in dem die Auswirkungen der neueren EuGH-Rechtsprechung noch nicht ausreichend Berücksichtigung haben finden können.
In der Gesamtschau orientiert der Senat sich daher hier eher vorsichtig an dem - ebenfalls ein nebenberufliches Gewerbe treffenden - Fall des OLG Dresden (Beschluss v. 29. August 2023 - 4 U 1078/23, GRUR-RS 2023, 26617), in welchem die tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung insgesamt aber doch noch etwas geringer war als hier. Der Senat hat gewürdigt, dass hier die Eintragung der angeblich den Kläger betreffenden Daten zweimal und zwar jeweils über mehrere Monate (vier - fünf) abrufbar war., Andererseits ergibt sich aus den Auskünften der Schufa aber auch, dass es zumindest während der Eintragungszeiten 1. Halbjahr 2020/ 1. Halbjahr 2021 keine Vielzahl weiterer Abrufe durch Dritte gegeben hatte und die Beeinträchtigung des Klägers - wie oben ausgeführt - hier insgesamt eher noch im Rahmen blieb. Dennoch war die Eingriffstiefe höher als im Fall des LG Lüneburg im Urteil vom 14. Juli 2020 - 9 O 145/19, ZD 2021, 275, wo die Einmeldung jedenfalls nur ganz kurzfristig abrufbar war.
Keinesfalls aber kann man den vorliegenden Fall vergleichen mit denjenigen Fällen, in denen es entweder gar keine negativen Auswirkungen mit Blick auf die Kreditwürdigkeit des betroffenen Schuldners gegeben hatte (siehe etwa OLG Celle, Urteil vom 3. November 2022 - 5 U 31/22, BeckRS 2022, 30961 in Aufhebung der klägerseits zitierten Entscheidung LG Hannover, Urteil vom 14.02.2022 - 13 O 129/21, juris) oder in denen bei der Einmeldung/Eintragung nur „formale“ Fehler gemacht worden sind bei einer ansonsten bestehenden und auch abstrakt durchaus rechtmäßig meldefähigen Schuldnerschaft (OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2023 - 12 U 2194/21, BeckRS 2023, 2551 zu LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 - 3 O 12/20, GRUR-RS 2021, 34695; z.Zt. BGH - VI ZR 67/23). Anders als im Fall des OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21, BeckRS 2022, 11126 (z.Zt. BGH - VI ZR 183/22) im Nachgang zu LG Koblenz, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 12 O 59/21, BeckRS 2021, 52993 erfolgte im hiesigen Fall die „Rufschädigung“ des Klägers auch nicht nur gegenüber dem eigenen Kreditinstitut, sondern drang in zumindest zwei weiteren Fällen nach außen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger zur Beseitigung der für ihn negativen Folgen nicht nur persönlichen Ärger, sondern auch einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand hatte (z.B. klärende Gespräche mit (potentiellen) Vertragspartnern; Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Dritte (Schufa;M. ); Einholung von Informationen beim AG Euskirchen).
In Ansehung dessen war der zuerkannte Betrag ausreichend, aber auch angemessen zur Kompensation.
f) Der Zinsanspruch folgt mit dem Landgericht aus § 288 Abs. 1 BGB. Weitere (anteilige) vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger insofern aus den nachstehend noch zur Berufung der Beklagten ausgeführten Gründen nicht verlangen.
2. Die Berufung der Beklagten hat nur mit Blick auf die außergerichtlichen Anwaltskosten teilweise Erfolg, da insoweit mit zu hohen Gegenstandswerten gerechnet worden ist.
a) Dem Kläger steht mit dem oben Gesagten ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz sogar in Höhe von 2.000 EUR nebst Zinsen zu.
b) Daneben besteht der bereits vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Ersatz der durch den (zweiten) DSGVO-Verstoß der Beklagten eingetretenen materiellen Schäden des Klägers aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in voller Höhe.
aa) Zu den Haftungsvoraussetzungen kann auf das oben bereits zum immateriellen Schaden Gesagte Bezug genommen werden. Soweit das Landgericht nach seiner Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass dem Kläger kausal durch die Meldung der Beklagten und die dadurch hervorgerufene erneute negative Schufa-Eintragung im März 2021 die damals fest avisierte Finanzierung des Fahrzeugkaufs unmöglich gemacht worden ist und der Kläger deswegen später Mehrkosten für den Erwerb eines vergleichbaren (und jedenfalls nicht höherwertigen) Fahrzeugs i.H.v. 6.619,99 EUR hat aufbringen müssen, hat der Senat diese vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Zwar hat der Zeuge V. - wie von der Beklagten ausgeführt - keine unmittelbaren Angaben zu den ihm von Seiten der F. nicht mitgeteilten Hintergründen der Ablehnung der Kreditentscheidung machen können. Indes verkennt die Beklagte, dass sie selbst die schriftliche Auskunft der Bank vom 10. August 2022 (Anlage K 27, Bl. 348 d.. S.) auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juli 2022 (Anlage K 26, Bl. 345 ff. d.. S.), in dem die Bank ausdrücklich bestätigt hat, dass der negative Schufa-Eintrag ausschlaggebend für die Ablehnung des Kreditwunschs des Klägers gewesen sei, u.a. im Termin vom 19. September 2022 (S. 1 des Protokolls = Bl. 383 d.. S.) nur pauschal und damit prozessual unerheblich bestritten hat. Das Landgericht hat in Ansehung dessen aus der beruflichen Erfahrung des Zeugen, dem Schreiben der Bank und der nicht wirksam bestrittenen und den aktenkundigen Schufa-Auskünften zu entnehmenden weiteren Tatsache, dass es damals gerade keine anderen negativen Eintragungen zu Lasten des Klägers gab, seine Überzeugungsbildung ableiten können, was berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die eher abstrakten Ausführungen der Beklagten zu „harten“ und „weichen“ Ablehnungsgründen für Kreditentscheidungen im Bankwesen rechtfertigen in Ansehung dessen keine andere Beweiswürdigung und bieten auch sonst keinen Anlass für „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im Gegenteil streitet für die Beweiswürdigung des Landgerichts gerade auch, dass ausweislich der Datenkopie der Schufa vom 8. März 2021 (Anlage K 8, Bl. 35 d.. S.) am 4. März 2021 die F. X. tatsächlich eine Anfrage zur Bonitätsprüfung anlässlich der Beantragung eines nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredites gestellt hat. Dies fügt sich bei lebensnaher Würdigung dann aber nahtlos ein in die vom Zeugen geschilderten zeitlichen Abläufe hin zum Scheitern der Finanzierungsanfrage des Klägers.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger im Nachgang ca. 3 Monate bis zu einer Ersatzbeschaffung (Anfang Juni 2021) benötigt hat. Er hat bei seiner Anhörung glaubhaft schildern können, dass und wie es zu einer Ersatzkreditierung über seinen Vater gekommen ist, nachdem dieser von der Schufa-Problematik erfahren hat. Dies erklärt auch zwanglos, weswegen der Kläger nicht auf - für ihn teurere - etwaige alternative Finanzierungsmöglichkeiten bei anderen Banken etc. zurückgegriffen hat, die ihm zudem wohl allesamt auch erst nach Löschung des Eintrages durch die Schufa (am 17. Mai 2021) offen gestanden hätten. Dass die Suche nach einem vergleichbaren Fahrzeug dann etwas Zeit benötigt hat, steht der Annahme eines Kausalzusammenhang auch nicht entgegen, zumal der Kläger nach dem Ergebnis seiner Anhörung und den zu den Akten gereichten Unterlagen einen zunächst noch durchaus nutzbaren älteren Transporter (N.) in Zahlung gegeben hat und man sich bis dahin noch hat behelfen können in dem obendrein nur nebenberuflichen Gartenbaubetrieb.
bb) Die vom Landgericht angenommene Schadenshöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal im Rahmen des Art. 82 DSGVO auf die nationalen prozessrechtlichen Bestimmungen und damit auch auf § 287 ZPO zurückgegriffen werden kann. Es liegt weder ein Übergehen von konkreten Beweisangeboten der Beklagten in erster Instanz vor noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (etwa wegen Anmaßung von besonderer Sachkunde), denn richtigerweise war und ist das nur pauschale Vorbringen und Bestreiten der Beklagten bis zuletzt prozessual unerheblich und es bestand keine Beweiserheblichkeit. Denn die Beklagte ist nach ihrer Vorlage von einigen Internetangeboten zu anderen Fahrzeugmodellen dem substantiierten Vortrag des Klägers auf S. 13 ff. der Replik (Bl. 164 ff. d.. S.) unter Verweis auf Anlage K 21 (Bl. 168 ff. d.. S.) und dem weiteren Vortrag auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 29. April 2022 mit Verweis auf die Anlagen K 22/K23 (Bl. 221 ff. d.. S.) zu den Ausstattungsmerkmalen selbst etwa auf S. 6 der Duplik (Bl. 182 d.. S.) und S. 5 des Schriftsatzes vom 27. Mai 2022 (Bl. 252 d.. S.) nicht konkret entgegengetreten. Mit dem Landgericht kann auf Basis des nicht ausreichend bestrittenen Klägervortrages auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger hier jedenfalls kein höherwertiges Fahrzeug erworben hat.
cc) Soweit der Kläger möglicherweise finanzielle Vorteile dadurch erlangt haben mag, dass er zuletzt mit einem günstigeren Privatkredit seines Vaters agiert hat statt der zunächst angedachten Finanzierung durch die F., hat die Beklagte sich darauf nicht - etwa unter dem Gesichtspunkt einer Vorteilsanrechnung - berufen, so dass der Kläger nicht etwa im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zu weiterem Vortrag (auch zu etwaigen steuerlichen Folgen) angehalten war. Ob und wie ansonsten solche Vorteilsausgleichungsaspekte bei Art. 82 DSGVO unionsrechtlich zu berücksichtigen wären, bedarf daher keiner Klärung. Im Kern dürfte dies mit Blick auf die bei kompensatorischen Ersatzansprüchen auch europarechtlich geltenden Grundsätze des Bereicherungsverbots (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, EuZW 2023, 378 Rn. 94) aber wohl bedenkenfrei sein.
dd) Das Landgericht hat zu Recht auch ein Mitverschulden des Klägers bei der Schadensentstehung verneint. Insbesondere war der Kläger nach dem Scheitern seiner Kreditierung nicht angehalten, sich um die nach dem Ergebnis seiner Anhörung zuvor angedachte Kreditierung bei der Deutschen Bank (mit schlechteren Bedingungen als bei der F.) zu bemühen, da er sich zunächst um die Beseitigung seines Negativeintrages kümmern durfte. Ohnehin ist das ursprünglich vom Kläger ausgesuchte Fahrzeug nach der Ablehnung der Finanzierung durch die F. zeitnah von dem Fahrzeughändler anderweitig verkauft worden, so dass das günstige Angebot - wie bei der Anhörung des Klägers überzeugend ausgeführt - auch insofern nicht mehr zu erhalten war. Ob man ein etwaiges Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB und/oder ungeschriebenen europarechtlichen Grundsätzen bei Art. 82 DSGVO hätte berücksichtigen können (verneinend Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 59 m.w.N. auch zur Gegenauffassung), kann daher dahinstehen.
ee) Der Zinsanspruch folgt auch hier aus § 288 Abs. 1 BGB.
c) Mit Blick auf das Begehren nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass u.a. mit Blick auf die von der Beklagten erstellte Forderungsaufstellung, insbesondere mit Blick auf den Beklagtenvortrag zur Meldeamtsanfrage und zu einem offensichtlich bestehenden weiteren Kontakt gerade zur Schufa und zur M. über die standardisierten Angaben in Anlage B 2 (Bl. 113 ff. d.. S.) hinaus, bei der Beklagten noch weitere personenbezogene Daten des Klägers (z.B. Inhalt der Meldeamtsauskunft, Geburtsdatum des Klägers) vorhanden sein müssen. Dies greift die Berufung der Beklagten nicht ausreichend an und gibt insbesondere auch keine weitergehende klare sog. Negativauskunft, die u.U. zur Erfüllung (§ 362 BGB) hätte führen können. Denn allein das pauschale Berufen auf eine angeblich ausreichende Erfüllung genügt ohne Vortrag zu den auch vom Landgericht vermissten Angaben so gerade nicht zur Annahme einer Negativauskunft. Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO sind als einheitlicher Anspruch ausgestaltet (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VI ZR 177/22, BeckRS 2023, 26057 Rn. 53 ff.). Geht es - wie hier - um einen noch offenen „Restbestand“ kann nach der Rspr. des Senats (vgl. etwa Urteil vom 10. August 2023 - 15 U 184/22, NZA-RR 2023, 515 Rn. 16 ff.) auch entsprechend „offen“ in Orientierung am Wortlaut des Art. 15 DSGVO tenoriert werden. Die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO liegen - mit dem Landgericht - ersichtlich nicht vor; dies greift die Berufung der Beklagten zuletzt auch nicht mehr auf.
d) Mit dem Landgericht ist auch die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig und begründet. Der Senat hat bisher offengelassen (etwa Senat, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 99/23, GRUR-RS 2023, 37562 Rn. 56 ff.), ob im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 82 DSGVO die Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage von der „Wahrscheinlichkeit“ eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt oder ob bereits die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens maßgeblich ist, die nur fehlt, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, dass mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen ist (so OLG Hamm , Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 208; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91). Die Frage kann auch hier dahinstehen, da der Kläger auf den landgerichtlichen Hinweis im Termin vom 9. Mai 2022 (Bl. 238 d.. S.) hin auf die erst in Folge der rechtswidrigen Meldungen der Beklagten bei der Schufa als erforderliche Rechtsverfolgungsmaßnahmen „herausgeforderten“ und potentiell kostenverursachenden Handlungen (Einspruch gegen einen angeblichen Vollstreckungsbescheid sowie Auskunftsersuchen gegenüber der Schufa vom 11. April 2022, Anlage K 25, Bl. 260 ff. d.. S., der F. X. vom 9. August 2022, Anlage K 33, Bl. 356 ff. d.. S. und der M. gemäß S. 2 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 4. Oktober 2022, Bl., 402 d.. S.) abgestellt hat. Da die auf Auskunft in Anspruch genommenen Dritten im Zeitpunkt der ersten von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten Anfragen/Schreiben nicht in Schuldnerverzug (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB) waren und möglicherweise selbst keine Datenschutzverstöße verursacht haben, mag der Kläger von diesen u.U. keine Kostenerstattung verlangen können. Gleichwohl kann es sich bei diesen Maßnahmen - was hier nicht abschließend zu entscheiden ist - aus objektiver Sicht um notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehandelt haben. Die unstreitig nicht abgeschlossenen Sachverhalte tragen dann auch schon die Feststellungsklage, mögen sonstige drohende immaterielle oder materielle Schäden mit der Berufung der Beklagten in Ansehung des langen Zeitablaufs auch nicht mehr zu erwarten sein.
e) Mit dem Landgericht steht dem Kläger folgerichtig ein Anspruch auf Erstattung der von ihm nach dem Ergebnis der Anhörung selbst getragenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu; dies zzgl. Zinsen aus § 288 Abs. 1 BGB.
aa) Da nur die notwendigen/erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten sind, sind hinsichtlich der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnungen (zuletzt: Anlage K 20, Bl. 68 ff. d.. S.) dabei Rechtsverfolgungskosten nur zuzusprechen in Höhe von 1,3 Anwaltsgebühren aus dem damals geltenden RVG-Satz für den Umfang des tatsächlich berechtigten Verlangens (zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer), also konkret in Höhe von 1.134,55 EUR (= 718 EUR mal 1,3 Gebühren + 20 EUR Auslangenpauschale + 19% USt).
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts war dabei (nur) mit einem Gegenstandswert von „bis 16.000 EUR“ zu rechnen. Dabei kommt es auf die offenen europarechtlichen Fragen zum Unterlassungsbegehren nicht an, weil nebst 2.000 EUR berechtigter immaterieller Entschädigung und 6.619,99 EUR materieller Entschädigung richtigerweise das Unterlassungsbegehren (inkl. Beseitigung) nur mit 2.500 EUR, das flankierende Auskunftsbegehren mit wegen der vorgerichtlich noch weitgehend fehlenden Angaben zunächst 2.000 EUR (und erst nach den weiteren Angaben im Prozess als Teilauskunft später mit nur noch 500 EUR) zu bemessen war und das Feststellungsbegehren insgesamt mit 2.500 EUR. Daher verblieb man ohnehin ungeachtet des Unterlassungsbegehrens im Bereich zwischen den beiden Gebührenstufen, so dass es auch hier auf die offenen europarechtlichen Fragen nicht entscheidend ankam.
bb) Die entsprechende Bemessung - die nach Hinweis im Termin zugleich zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG führt (insofern: 10.000 EUR eingeklagter immaterieller Anspruch + 6.619,99 EUR materieller Anspruch + 2.500 EUR Unterlassung + 2.000 EUR Auskunft (im Zeitpunkt der Klageerhebung) + 2.500 EUR Feststellung) - basiert dabei auf nachstehenden Erwägungen: Beim Unterlassungsbegehren hat der Senat sich vorsichtig an dem geschätzten Interesse an der Abwehr weiterer (primär: immaterieller) Beeinträchtigungen orientiert und daher letztlich auch hier mehr am Umfang des zuzuerkennenden immateriellen Ersatzanspruchs. Eine Bemessung mit 5.000 EUR erscheint insofern jedenfalls überzogen. Bei dem Feststellungsbegehren geht es mit dem oben Gesagten allenfalls um Kostenfolgen insbesondere einfacher Schreiben und es sind keine drohenden höheren Anwalts- und Gerichtsgebühren beziffert. Beim Auskunftsanspruch ist es nach ständiger Rspr. des Senats so, dass dort gerade kein wie auch immer gelagerter „Auffangstreitwert“ von 5.000 EUR ersatzfähig ist, sondern auf das konkrete Interesse des Klägers an den zu beauskunfteten Daten abzustellen ist (OLG Köln Urt. v. 10.8.2023 - 15 U 184/22, BeckRS 2023, 20138 Rn. 35). Anfangs war dies hier in der für den Kläger offenen und bedrohlichen Situation noch etwas gewichtiger, zuletzt nach der Teilauskunft aber mangels anderweitiger Angaben nur noch mit 500 EUR zu bemessen (siehe erneut OLG Köln Urt. v. 10.8.2023 - 15 U 184/22, BeckRS 2023, 20138 Rn. 35).
3. Die prozessuale Kostenentscheidung basiert auf §§ 92, 91a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsbegehrens waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten allein der Beklagten aufzuerlegen. Trotz der offenen europarechtlichen Fragen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210 bot sich im konkreten Fall keine Kostenteilung an, weil der Senat als deutlich gegen die Beklagte streitendes weiteres Argument erkennt, dass selbst bei Annahme grundsätzlich abschließender unionsrechtlicher Regelungen in der DSGVO schwerlich zugleich auch deren Sinn und Zweck sein dürfte, mit anderer Zielrichtung als dem reinen Schutz personenbezogener Daten bzw. dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BGH, a.a.O., Rn. 29) bestehender und im Einzelfall nur mehr oder weniger zufällig vom Sachverhalt her konkurrierender nationalrechtlicher Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB durchweg über Art. 79 Abs. 1 DSGVO den Boden zu entziehen. Insofern kann der mögliche Ausgang eines - im Verfahren nach § 91a ZPO nicht gebotenen (zu Erledigungssituationen etwa Marsch, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, 44. EL März 2023, Art. 267 AEUV Rn. 29 unter Verweis auf EuGH Urt. v. 24.10.2013 - C-180/12, BeckRS 2013, 82040 Rn. 36 - 48; siehe auch Karpenstein, in: Garbitz/Hilf, Das Recht der europäischen Union, 80. EL August 2023, Art 267 AEUV Rn. 27 m.w.N. zur Unzulässigkeit von Gesuchen nach Erledigung des Ausgangsverfahrens) - Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV unter summarischer Prüfung vorweggenommen werden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei § 91a ZPO (vgl. schon Senat, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 15 W 21/19, BeckRS 2019, 15695 Rn. 19 m.w.N.).
5. Anlass für eine Revisionszulassung besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und/oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; es ging allein um die Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einzelfall; auf die im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren stehenden europarechtlichen Vorlagefragen kam es - wie gezeigt - in Ansehung der Teilerledigung nicht mehr an. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für den § 91a ZPO-Teil der gemischten Kostenentscheidung schied hier dann aus, weil es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (siehe etwa auch Senat, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 15 W 21/19, BeckRS 2019, 15695 Rn. 70 m.w.N.).
Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.119,99 EUR (= Auskunft hier nur noch mit Wert von 500 EUR nach der Teilauskunft im erstinstanzlichen Verfahren; davon Berufung des Klägers mit Streitwert von 8.500 EUR, im Übrigen Berufung der Beklagten)