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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.05.2024 – 3 OAus 8/24

ECLI:DE:OLGK:2024:0507.3OAUS8.24.00

Tenor

Die Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen P. G. nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Limburg vom 07.12.2023 (Az .23/045) zur Last gelegten Straftaten wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion ohne Bewährung auf seinen Antrag von Belgien zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird.

Die Auslieferungshaft dauert fort.

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G r ü n d e :

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I.

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Die belgischen Behörden ersuchen mit Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Limburg vom 07.12.2023 (Az .23/045) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Verfolgten wird Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und illegaler Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Der Europäische Haftbefehl enthält folgende Beschreibung der gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfe:

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„Der Verdächtige G. P. steht im Verdacht, Teil einer kriminellen Vereinigung zu sein, die sich mit der organisierten und in großem Stil. betriebenen Herstellung von und dem Handel mit synthetischen Drogen und Kokain befasst. Die Ermittlungen ergeben ernsthafte Hinweise darauf, dass in einer Lagerhalle in Z. derzeit möglicherweise Metamphetamine hergestellt werden. In dieser Lagerhalle wird demnächst eine Durchsuchung durchgeführt werden.

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Die Ermittlungen ergeben Hinweise darauf, dass er zu diesem Zweck mit dem Hauptverdächtigen T. V. und anderen, bereits identifizierten oder noch nicht identifizierten Verdächtigen zusammenarbeitet. Diese ernsthaften Hinweise werden durch laufende Abhörmaßnahmen, einschließlich einer Überwachungsmaßnahme im Fahrzeug des Verdächtigen V. T., und durch Observationen von in den Akten befindlichen Verdächtigen, darunter der Verdähtige T. V., belegt.

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Aus den abgefangenen Kommunikationen geht hervor, dass die Verdächtigen G. P. und V. T. anscheinend über Folgendes kommunizieren

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- Hallen/Lagerhallen für die Herstellung von synthetischen Drogen, Kokain und illegalen Zigarettenfabriken unter Verwendung der Worte „Base", „Pasta", „Süd-Amerika", „Köche von Mexico" und „Tests"; Geldtransfers über M. und Preise für einen Block und einen halben Block Kokain.

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Zu den unten genannten Zeitpunkten wurden im Rahmen der Ermittlungen offenbar die nachstehend genannten Tatsachen festgestellt:

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Am 09.08.2023:

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Der Verdächtige T. V. fährt zu der Adresse K.-straße, X. (Deutschland), um offenbar ein „Produkt/Kanister" von dem Verdächtigen P. G. abzuholen.

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Am 12.08.2023:

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Der Verdächtige T. V. kontaktiert P. G. telefonisch, um angeblich einen oder einen halben Block Kokain zu transportieren und kann dabei „750 bis 1000 Euro" verdienen und gibt an, „ihn" zu diesem Zweck anzurufen.

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Danach nimmt er telefonisch Kontakt zu einem unbekannten Mann auf und bittet um ein „ganzes Auto" (vermutlich ein Codename für Kokain) mit „schöner Struktur" und erfährt, dass er es in C. (NL) abholen muss, woraufhin er mit seinen beiden Kindern zu der Adresse K.-straße, X., fährt und dort offenbar Bargeld von dem Verdächtigen P. G. entgegennimmt,

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Danach fährt er weiter zur J.-straße in C. (NL), wo er vermutlich einen Block Kokain kauft, fährt dann zurück zur der Adresse O.-straße, X. , holt dort den Verdächtigen P. G. ab und fährt dann weiter zur K.-straße, X., wo er von dem Verdächtigen P. G. offenbar Bargeld im Austausch gegen (vermutlich) einen Block Kokain entgegennimmt.

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Auf der Rückfahrt nach H. zählen er und seine Kinder offenbar das erhaltene Geld und kommen auf eine Summe von 750 Euro.

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Am 14.09.2023:

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Anscheinend' ein „halber Block" (460 Gramm wahrscheinlich Kokain) durch den Verdächtigen P. G. verfügbar und wird diesen Block in X. abholen, um ihn zum Verdächtigen Q. S. in Belgien zu bringen und dann anscheinend über Polen nach Finnland zu übertragen.

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Der Tatverdächtige P. G. soll zu den ihm zur Last gelegten Straftaten angehört und gegebenenfalls zu gegebener Zeit mit dem Tatverdächtigen T. V. konfrontiert werden."

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Der Verfolgte ist am 13.12.2023 aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem am Flughafen R. durch Beamte der Bundespolizei festgenommen und am selben Tag vor dem Amtsgericht R. angehört worden. Dabei hat der Verfolgte – nach Beiordnung von Rechtsanwalt U. als Rechtsbeistand - zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, italienischer Staatsangehöriger zu sein und in X. an der Anschrift W.-straße, X., wohnhaft zu sein. Er lebe seit fast zehn Jahren in Deutschland. Er sei verheiratet mit seiner Frau und lebe mit den gemeinsamen vier Kindern im Alter von 2, 3, 8 und 13 Jahren zusammen. Er arbeite in Teilzeit als Kellner und Barkeeper. Zu den Tatvorwürfen hat er angegeben, diese zu bestreiten. Gegen die Auslieferung hat er Einwände erhoben. Der Verfolgte hat sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

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Unter dem 19.12.2023 hat das Oberlandesgericht Hamm (III-2 OAus 220/23) gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft (Bl. 142 ff.) angeordnet. Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm haben die belgischen Behörden unter dem 05.01.2024 (Bl. 323 f.) mitgeteilt, dass der Verfolgte nach Überstellung und Anordnung von Untersuchungshaft in der Haftanstalt A. inhaftiert werden wird, und haben die dortigen Haftbedingungen dargestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2024 (gl. Az., Bl. 356 ff.) hat das Oberlandesgericht Hamm auf Durchführung einer mündlichen Haftprüfung bzw. auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls gerichtete Anträge des Verfolgten zurückgewiesen und Haftfortdauer angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 30.01.2024 (gl. Az., Bl. 476 ff.) hat sich das Oberlandesgericht Hamm für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Köln abgegeben. Mit Beschluss vom 07.03.2024 (Bl. 565 ff.) hat der Senat die – nach Verweisung nunmehr bei ihm gleichlautend gestellten - Anträge des Verfolgten gerichtet auf mündliche Haftprüfung bzw. auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen und Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Auf entsprechende Nachfragen der Generalstaatsanwaltschaft Köln haben die belgischen Behörden ergänzend zu der Haftanstalt A. mitgeteilt, dass derzeit dort 553 Männer und 40 Frauen bei 20 freien Plätzen (Auskünfte vom 18.03., vgl. Bl. 619, und vom 28.03., vgl. Bl. 628) inhaftiert seien; eine Zusicherung dahingehend, dass der Verfolgte auch in den Haftanstalten F. oder N. untergebracht werden könne, bedürfe weiterer Prüfungen.

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Mit Verfügung vom 02.04.2024 (Bl. 631) hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat vorgelegt und beantragt, die Auslieferung nach Belgien für zulässig zu erklären, wobei sie – im Hinblick auf die Tatsache, dass die Familie des Verfolgten in Deutschland wohnt – mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, die Auslieferung unter dem Vorbehalt der Rücküberstellung zu bewilligen.

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Mit weiterer Auskunft vom 03.04.2024 (Bl. 634) haben die belgischen Behörden mitgeteilt, dass im Hinblick darauf, dass in der Haftanstalt A. derzeit 37 freie Plätze zu verzeichnen seien, während die Haftanstalten F. und N. geringere Kapazitäten hätten, weiterhin eine Unterbringung in der Haftanstalt A. geplant sei.

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Der Verfolgte hatte vor der Entscheidung des Senats über den Zulässigkeitsantrag der Generalstaatsanwaltschaft über seinen Rechtsbeistand Gelegenheit zur Stellungnahme.

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II.

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Dem auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung gerichteten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Limburg vom 07.12.2023 (Az .23/045) zur Last gelegten Straftaten ist mit der Maßgabe des Vorbehalts einer etwaigen Rücküberstellung zulässig. Auslieferungshindernisse bestehen nicht.

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1. Der Europäische Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Limburg vom 07.12.2023 (Az .23/045) ist nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 83a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen der belgischen Behörden anzusehen. Das Ersuchen enthält die nach § 83a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten sind nach Zeit und Ort in ausreichender Weise beschrieben. Darüber hinaus werden die anzuwendenden Strafbestimmungen des belgischen Strafgesetzbuches mitgeteilt. Die formellen Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG sind damit erfüllt.

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2. Die Voraussetzungen der Auslieferung zur Verfolgung gemäß § 81 Nr. 1 IRG (Strafandrohung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten) sind erfüllt. Im Europäischen Haftbefehl ist angeführt, dass die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten in Belgien im Höchstmaß von bis zu 20 bzw. 15 Jahren bedroht sind.

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3. Der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) bedarf es gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht, weil die belgischen Behörden die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nachvollziehbar als Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten („Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“, „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, RbEuHB “) eingeordnet haben.

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4. Hinderungsgründe, die der Auslieferung des Verfolgten aufgrund seiner familiären und sozialen Bindung nach Deutschland nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich, da die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung von einer entsprechenden Rücküberstellungsbedingung abhängig macht.

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Nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG kann die Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre. Die Vorschrift begründet ein fakultatives Bewilligungshindernis und stellt es in das Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie bei Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 80 Abs. 1 und 2 IRG ein solches geltend machen will.

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Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 S. 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, jedoch die Bewilligung der Auslieferung unter dem Vorbehalt zu erklären, dass die belgischen Justizbehörden nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion ohne Bewährung die Verfolgte auf deren Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; KG BeckRS 2013, 4046). Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten bei der Entscheidung zwar angemessen zu berücksichtigen, es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Nichtauslieferung (vgl. BTDrucks. 16/1024, S. 13). Dies entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzung, Auslieferungen im Sinne der Grundregel des Art. 1 Abs. 2 RbEuHb zu erleichtern (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285). Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 [3203]; NJW 2010, 283 [285]; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), sodass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den „Normalfall“ darstellt (vgl. KG BeckRS 2013, 4046 m.w.N.).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Ausweislich der Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.04.2024 beabsichtigt diese, die Auslieferung nur unter dieser Bedingung der Rücküberstellung des Verfolgten in die Bundesrepublik Deutschland zu bewilligen. Unter dieser Bedingung ist eine Auslieferung des Verfolgten zulässig. Die Taten weisen im Übrigen einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat auf, weil sie in Belgien begangen worden sein sollen (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 IRG).

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5. Die von dem Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen stehen der Zulässigkeit der Auslieferung nicht gemäß § 73 IRG entgegen. Wie oben im Einzelnen wiedergegeben haben die belgischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass die Haftanstalt A., in der der Verfolgte im Fall der Anordnung einer Untersuchungshaft bei Überstellung inhaftiert werden soll, derzeit nicht überbelegt sei. Zudem haben sie zu den dortigen Haftbedingungen mitgeteilt, dass die für zwei Personen vorgesehenen Hafträume jeweils 9 m² groß seien; jedem Inhaftierten stünden ohne den für den Sanitärbereich vorgesehenen Bereich 4 m² zu. Die Räumlichkeiten seien mit Fenstern ausgestattet, sodass Frischluft zugeführt werden könne. Die Inhaftierten hätten unter der Woche täglich anderthalb Stunden Gelegenheit zu Hofgängen, an den Wochenenden sei dies für weitere anderthalb Stunden pro Tag möglich. Während der Untersuchungshaft bestehe die Möglichkeit eines einstündigen täglichen Besuchs sowie ferner zu vier Familienbesuchen von 2 Stunden pro Monat. Zudem bestünde ein Sport-, Erziehungs- und Kulturangebot, das in Anspruch genommen werden könne. Diese Angaben ermöglichen dem Senat die erforderliche Feststellung, dass einer Auslieferung des Verfolgten die in § 73 IRG normierten Grenzen der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. Die den Verfolgten in Belgien erwartenden Haftbedingungen werden insgesamt ausreichend beschrieben, um davon auszugehen, dass der Verfolgte keinen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird, die den europäischen Mindeststandards nicht genügen und eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zur Folge haben würden. Auch bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit und Zuverlässigkeit der durch die belgischen Behörden gemachten Angaben und Zusicherungen.

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6. Sonstige Hinderungsgründe, die der Auslieferung des Verfolgten nach Belgien entgegenstehen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

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III.

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Da nicht davon auszugehen, dass vor Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG (07.05.2024) über die Bewilligung der Auslieferung entschieden und die Überstellung des Verfolgten vollzogen werden ist, ist die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

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Die Voraussetzungen der Auslieferungshaft gemäß § 15 Abs. 1 IRG liegen weiterhin vor. Aus den nach wie vor Geltung beanspruchenden Gründen des in dieser Sache erlassenen Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2023 sowie der Fortdauerbeschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2024 und des Senats vom 07.03.2024 besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Angesichts der den Verfolgten im Falle der Auslieferung nach Belgien drohenden Strafverfolgung sowie der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung in den Blick zu nehmenden Freiheitsentziehung – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Auslieferung nur unter der Bedingung einer Rücküberstellung im Fall einer Verurteilung bewilligt werden soll – ist zu befürchten, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung nicht freiwillig stellen wird. Es ist auf der Grundlage der bisherigen Aktenlage auch nicht hinreichend erkennbar, dass mildere Maßnahmen eine Überstellung des Verfolgten ausreichend sicherstellen.