Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.06.2024 – 7 U 12/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0619.7U12.24.00

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO), weswegen der Senat die Entscheidung im Beschlusswege beabsichtigt.

Auf die sorgfältigen und eingehenden, im Grunde nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Berufungsbegründung, in der die Klägerin im Wesentlichen wiederholt, woraus sich aus ihrer Sicht ein Vertragsschluss mit der Beklagten ergeben hat, gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich darauf abzustellen, wie sie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte verstehen können und müssen. Entsprechendes gilt für die Auslegung eines aus zwei (übereinstimmenden) empfangsbedürftigen Willenserklärungen bestehenden Vertrags. Auch hier ist - aus Gründen des Vertrauensschutzes - auf die objektive Bedeutung des sich aus dem von den Vertragsteilen abgegebenen Erklärungen ergebenden Sinnganzen abzustellen (BeckOK BGB/Wendtland, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 157 Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der Besonderheiten der Kaufmannseigenschaft der Beteiligten hat das Landgericht die wechselseitigen Erklärungen zutreffend geprüft.

Soweit die Klägerin sich hinsichtlich eines Vertragsschlusses erneut auf die E-Mail vom 07.06.2021 bezieht und zitiert: „… wir werden die Gerüste zu den Konditionen von L. übernehmen.“ unterlässt sie es, den weiteren Inhalt der E-Mail zu ergänzen. Danach sollte in einer Videokonferenz über den Vertragsgegenstand verhandelt werden. Eine Einigung war dementsprechend noch nicht zustande gekommen.

Soweit die Klägerin sich auf die Vertragsverhandlungen im Rahmen der Videokonferenz vom 10.06.2021 bezieht, hat das Landgericht es - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht pflichtwidrig unterlassen, den Geschäftsführer der Klägerin anzuhören. Denn aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin war bereits nicht von einem Vertragsschluss auszugehen. Sie selbst trägt - auch mit der Berufungsbegründung - vor, im Zuge der Videokonferenz habe Herr Q. (handelnd für die Beklagte, Vertretungsbefugnis streitig) um die Zusendung der Vertragsunterlagen nebst Nachträgen sowie der letzten Abschlagsrechnung gebeten. Hieraus und auch aus der E-Mail des Zeugen Q. vom selben Tage ergibt sich, dass eine Einigung final nicht erfolgt ist. Vielmehr ging es noch um die Ermittlung der Auftragssumme, auch sei vorbehalten, dass der Geschäftsführer der Klägerin dies noch prüft.

Schließlich vermochte das Landgericht sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass in dem Telefonat vom 22.06.2021 ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Dies trägt die Klägerin - jedenfalls mit der Berufungsbegründung - im Grunde auch gar nicht vor. Denn es sei in dem Telefonat zwischen dem Zeugen D. (Beklagtenseite) mit der Zeugin G. (Klägerseite) um eine nochmalige Übersendung des Übernahmeangebots an die Beklagte gegangen, um den Inhalt der vorherigen Videoverhandlung noch einmal zu verschriftlichen. Der „Inhalt“ ist hiernach mitnichten zwingend eine Einigung, es mag sich - wie oben dargelegt - gerade auch um den Stand der Vertragsverhandlungen handeln.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin behauptet, es habe zwei Ortstermine am 10.06.2021 und 22.06.2021 bezüglich des Aufmaßes gegeben.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nach der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung der Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts bestehen, wenn die Tatsachenfeststellung verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gerichtsbekannte oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren oder materiell-rechtliche Fehler Auswirkungen auf die Tatsachenfeststellung haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und D.. Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht nachvollziehbar gewürdigt, dass die Zeugin G. sich gerade nicht an die Einzelheiten des Gesprächs zu erinnern vermochte. Sie hat bekundet, sich insbesondere daran zu erinnern, dass sie das Übernahmeangebot übersenden sollte. Inhaltliche Fragen seien nicht erörtert worden, es sei eigentlich alles klar gewesen. Da dies nach dem oben Gesagten nicht der Fall war und die Zeugin weitere Einzelheiten nicht zu erinnern vermochte, ist die Würdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Unergiebigkeit der Zeugenaussage plausibel.

Insbesondere kann allein der Übersendung des Übernahmeangebots auch kein Erklärungsinhalt im Sinne von Angebot und Annahme beigemessen werden. Ferner hatte auch der Zeuge D. im Wesentlichen keine konkreten Erinnerungen an das Telefonat, was er auf die Vielzahl der seinerzeit geführten Telefonate zurückgeführt hat.

Zu Recht hat das Landgericht nach dem oben Gesagten die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens verneint. Das Bestätigungsschreiben muss sich auf eine getroffene Absprache beziehen, also das Ergebnis der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen verbindlich festlegen; das Bestätigungsschreiben muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zugegangen sein (BGH, NJW 2011, 1965 Rn. 23, beck-online). Diese Voraussetzungen waren nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben. Auf die landgerichtlichen Ausführungen wird erneut Bezug genommen.

Zutreffend hat das Landgericht auch einen konkludenten Vertragsschluss nicht angenommen.

Schließlich hat das Landgericht auch unter allen sonst in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche der Klägerin zu erkennen vermocht. Dabei hat das Landgericht auch nicht verkannt, dass die Klägerseite eine erhebliche Leistung zur Verfügung gestellt hat. Zutreffend hat das Landgericht insoweit aber ausgeführt, dass nicht hinreichend dargelegt sei, wer letztlich Bauherr gewesen sei und jedenfalls nicht fernliegend die T. & A. als Bauherrin in Betracht komme.

Der Senat übersieht nicht, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin hinhaltend verhalten hat. Gleichzeitig hatte die Klägerin es in der Hand, für klare Verhältnisse zu sorgen, spätestens als eine Reaktion auf ihr Schreiben vom 23.06.2021 nicht erfolgt ist.

II.

Nach alledem hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der kostenrechtlich privilegierten Rücknahme der Berufung (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an, KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 120.405,32 € festzusetzen.