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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.08.2024 – 7 U 12/24
ECLI:DE:OLGK:2024:0819.7U12.24.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (27 O 104/22) vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung wegen Zurverfügungstellung eines Baugerüsts mit Urteil des Landgerichts Köln vom 19.12.2023, Az.: 27 O 104/22. Wegen des weiteren Vorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Begründung für die Klageabweisung durch das Landgericht wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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Sie beantragt unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 27 O 104/22,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 120.405,32 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2022 zu zahlen;
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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.729,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2022 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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II.
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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.06.2024 und den ergänzenden Hinweis vom 21.06.2024 Bezug genommen.
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Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht mehr erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gegenstandwert des Berufungsverfahrens: 120.405,32 €.