Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Versäumnisurteil vom 20.09.2024 – 6 U 1/24
ECLI:DE:OLGK:2024:0920.6U1.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird ebenso wie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2023 (14 O 236/21) zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.950,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war nicht veranlasst, da bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss sein könnte, vorliegen.
Da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 in der Sache keinen Antrag gestellt hat, ist der Kläger gemäß § 333 ZPO als im Termin nicht erschienen anzusehen, weshalb seine Berufung auf Antrag der Beklagten gemäß § 539 Abs. 1 ZPO durch Versäumnisurteil zurückzuweisen war.