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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 25.09.2024 – 13 U 221/22

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0925.13U221.22.00

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines gebrauchten Wohnmobils (E. A., Bestellung vom 2. März 2020, Kaufpreis 39.200 €, Kilometerstand 19.192 km bei Übergabe am 21. April 2020, Erstzulassung 26. Februar 2015), dessen Basisfahrzeug (L. M.) die Beklagte zu 1) hergestellt und mit einem Dieselmotor ausgestattet hatte (S., J., 109 kW, Baumuster Y.). Sie wirft der Beklagten die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Reduzierung der Abgasrückführung nach 22 Minuten und außerhalb eines Temperaturbereichs von 20 ° C bis 30 ° C) in der Motorsteuerung vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 3. November 2022 Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten und gegenüber der Beklagten zu 2) vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Berufung verfolgt die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ihr Begehren auf Kaufpreiserstattung gegen Fahrzeugrückgabe weiter. Hilfsweise verlangt sie Differenzschadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln – 36 O 299/21 – vom 3. November 2022

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 36.260,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils des Typs E. A. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des genannten Wohnmobils in Annahmeverzug befindet,

hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 5.880 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheitert daran, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, dass die Beklagte die Unzulässigkeit der verwendeten Software-Funktionen erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

Insbesondere indiziert die zeitabhängige Reduzierung der Abgasrückführung nach 22 Minuten nicht schon ihrer Funktionsweise nach ein Bewusstsein der Unzulässigkeit. Dieser Timer ist von der italienischen Typgenehmigungsbehörde auch in Kenntnis der vor dem Fahrzeugerwerb der Klägerin erfolgten Beanstandung durch das KBA jedenfalls zunächst als zulässig bewertet worden. Dieser Umstand hat zwar keine Auswirkungen auf eine bei zutreffender Anwendung der einschlägigen Bestimmung etwa bestehende Unzulässigkeit, lässt aber für den Vorwurf einer sittenwidrigen Verwendung dieser Funktion keinen Raum (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, Rn. 17). Um dem Vorwurf einer besonders verwerflichen Vorgehensweise zu entgehen, muss die Beklagte zu 1) insbesondere nicht darlegen und begründen, warum der Standpunkt der für die Typgenehmigung zuständigen italienischen Behörde gegenüber der Auffassung des KBA vorzugswürdig sein sollte. Soweit die Klägerin sich zur Begründung der Haftung aus § 826 BGB auf ein Urteil des OLG Naumburg vom 15. September 2023 (8 U 24/23) bezieht, erwähnt sie nicht, dass darin ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 826 BGB ausdrücklich verneint wird (juris Rn. 16).

2. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Differenzschadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV) scheitert an der Schadensaufzehrung durch Restwert und Gebrauchsvorteile.

a) Auf den Differenzschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung der Wert der gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd insoweit anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (Brutto-Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. Die Vorteilausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 80). Die von der Klägerin im Hinblick auf diese bei Wohnmobilen auf Grund der Marktlage zwar nicht immer, aber besonders oft eintretende "Schadensaufzehrung" aufgezeigten unionsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Differenzschadensersatzanspruch in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung gerade im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben entwickelt und dabei festgehalten, dass der Europäische Gerichtshof dem Unionsrecht nicht entnommen hat, das nationale Schadensrecht müsse dem Käufer ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Schadens im Sinne einer nachteiligen Vermögensdifferenz einen Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf die wirtschaftliche Rückabwicklung des Kaufvertrags zubilligen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 25).

b) Bei der Berechnung der Nutzungsvorteile ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Wohnmobil nicht nur zur Fortbewegung im Straßenverkehr, sondern maßgeblich auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Diesem erweiterten Einsatzbereich wird die ausschließlich an der Laufleistung des Fahrzeugs orientierte herkömmliche Bemessung der Nutzungsvorteile nicht gerecht. Um das Ausmaß dieser Vorteile umfassend abzubilden, ist vielmehr auf die Nutzungszeit des Fahrzeugs abzustellen, die der Senat regelmäßig mit 15 Jahren (= 180 Monaten) ansetzt. Die von der Klägerin in der Klageschrift (S. 62) genannte Lebenserwartung von 30 Jahren einerseits und die von der Beklagten (Schriftsatz vom 28. Februar 2024, S. 22 f.) in Ansatz gebrachte Lebensdauer von nur 10 Jahren andererseits dürften eher die Randbereiche einer realistischen Nutzungsdauer beschreiben. Ausgehend von einer Gesamtlebenserwartung von 180 Monaten waren beim Erwerb der Klägerin am 21. April 2020 bereits 62 Monate verstrichen. Von der zu erwartenden Restlaufzeit (118 Monate) hat die Klägerin das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 4. September 2024 52 Monate nutzen können. Die erlangten Gebrauchsvorteile sind daher mit 44 % (52 / 118) des Kaufpreises, also mit 17.422,22 € (= 39.200 € x 44 %) zu bewerten.

c) Den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf mindestens 25.000 €. Hierzu gelangt man selbst dann, wenn man den beklagtenseits anhand konkreter Angebote für vergleichbare Wohnmobile (S. 25 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2024) behaupteten und sogar den Anschaffungspreis der Klägerin deutlich übersteigenden Marktwert von 50.000 € halbiert. Für die Annahme eines Restwerts unter 25.000 € bietet auch das Vorbringen der Klägerin, die den Berechnungsansatz der Beklagten als unrealistisch kritisiert, aber den Restwert selbst nicht beziffert, keine Grundlage.

d) Da die Summe aus Restwert und Nutzungsvorteilen den Kaufpreis übersteigt, ist der gegebenenfalls ersatzfähige Differenzschaden in voller Höhe aufgezehrt.

3. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Satz 3 AEUV besteht schon deshalb nicht, weil die Entscheidung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 – C-99/00).

4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 36.260,31 €

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