Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.11.2024 – 13 U 111/24
13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:1126.13U111.24.00
Gründe
Die Berufung ist unzulässig.
Der Senat bewertet den Wert des Beschwerdegegenstands mit 500 €.
Mit seinem unter dem Gesichtspunkt der Eigentums- und Besitzstörung auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Begehren macht der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend.
Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht. Zu den maßgeblichen Umständen zählen insbesondere die Art des abzuwehrenden Verstoßes und dessen wirtschaftliche Schädlichkeit für den Kläger. Indizwirkung für die Wertbemessung kommt der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung zu. Auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – kann Rechnung zu tragen sein. (BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 101 AR 148/23, juris Rn. 20 ff.).
Nach diesem Maßstab hat das Landgericht im Hinblick auf die jeweils nach einigen Minuten erfolgte Entfernung des Fahrzeugs den Umfang der drohenden Beeinträchtigung und im Hinblick auf die unstreitige Bitte der Beklagten um Entschuldigung auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit überzeugend als vergleichsweise gering bewertet. Der Senat berücksichtigt neben dem Interesse des Klägers am unverzögerten Verlassen des Hofgrundstücks auch sein hiervon unabhängiges Interesse daran, die Versperrung der als Feuerwehrzugang dienenden Einfahrt als von einer feuerpolizeilichen Auflage betroffenem Miteigentümer des Grundstücks zu untersagen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint wegen der nach der Entschuldigung der Beklagten äußerst geringen Gefahr künftiger Beeinträchtigungen ein Streitwert von mehr als 500 € (einschließlich der geltend gemachten Auskunftskosten) nicht gerechtfertigt. Keine wesentliche Bedeutung für die Bewertung des Anspruchs gegen die Beklagte kommt dem unangemessenen Verhalten des Fahrzeugfahrers bei der Entfernung des Fahrzeugs und den tragischen Folgen des früheren Brandereignisses zu.
Nicht auf den vorliegenden Einzelfall übertragbar sind die im Bereich zwischen 1.500 € und 2.000 € liegenden Bewertungen von Ansprüchen auf das Unterlassen unberechtigten Parkens auf Kundenparkplätzen, die dem geschäftsfördernden Zweck solcher Parkplätze und damit der wirtschaftlichen Bedeutung der Beeinträchtigung Rechnung trägt (Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Unterlassung, Rn. 2.4900a m. Nachw.). Für die vom Kläger gewünschte Bewertung des Unterlassungsanspruchs mit 5.000 € bietet auch diese Rechtsprechung keine Grundlage. Die in der Berufungsbegründung angeführte Stelle in der auch vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO, Rn. 24) verweist am Ende lediglich auf eine Festsetzung auf 5.000 DM (nicht €), dies nach wiederholten vergeblichen Abmahnungen.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Berufung nicht angegriffen werden.