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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.11.2024 – 9 U 318/23

ECLI:DE:OLGK:2024:1126.9U318.23.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.11.2023 (10 O 74/23) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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G r ü n d e:

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I.

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 06.03.2005 eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Er begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die W. H. im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Ersatzes sämtlicher materieller Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte die begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

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Gegenstand des Versicherungsschutzes ist ausweislich des Versicherungsscheins (siehe Ersatzdokument vom 30.03.2023, Bl. 277 eA LG) "§ 21 Q. 1999 für private Nutzung - 1 PKW“ unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der J.-Rechtsschutz Y. (Q.) 1999 (Anl. K1, Bl. 35 ff. eA LG). Darin heißt es u.a.:

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„§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz

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(1)          Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.

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(2)            Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist (siehe auch Abs. 8).

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(3)            Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils: - Pkw, Kombi, zulassungspflichtige Krafträder und Wohnmobile; - Anhängerund Wohnwagen; - Lkw; - Taxi; - zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge; - Motorboote.

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(…)

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(6)          Der Versicherungsschutz umfasst:

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a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1);

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b) Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2);

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(…)

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(8)      Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitversichert Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nachzuentrichten. Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen, Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.

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(…)“

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Der Kläger erwarb am 24.07.2013 in der Niederlassung der E. V. in K. das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug W, I., Erstzulassung im Februar 2013, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 und einem Motor des Typs P., Euro Norm 5, zu einem Kaufpreis in Höhe von 33.390,00 € (brutto). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Kilometerstand 9.000 km. Das Fahrzeug wurde im August 2013 auf den Kläger zugelassen.

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Herstellerin des Fahrzeuges ist die W.-H.. Fahrzeug und Motor wurden von der W.-H. hergestellt. Die Abgasrückführung des Fahrzeugs wird unter anderem temperaturabhängig (sog. Thermofenster) gesteuert. Für das Klägerfahrzeug liegt kein Pflichtrückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vor. Es unterlag einer freiwilligen Servicemaßnahme des Herstellers in Gestalt eines Softwareupdates, welches auf das Fahrzeug aufgespielt wurde.

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Die Beklagte verweigerte auf die außergerichtliche Anfrage der früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 05.08.2022 (Anlage K2, Bl. 52 ff. eA LG) hin mit Schreiben vom 08.08.2022 (Anlage K3, Bl. 82 ff. der Akte) Deckungsschutz mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe (Bl. 90 eA LG). Sie wies den Kläger zugleich auf die Möglichkeit des in § 17 VRB vorgesehenen „Stichentscheids“ hin.

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Unter dem 28.11.2022 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten ein mit „Stellungnahme (Stichentscheid)“ bezeichnetes Schreiben, wegen dessen Inhalt auf Anlage K 6, Bl. 103 ff. eA LG, verwiesen wird.

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Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 28.12.2022 (Anlage K8, Bl. 213 ff.), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

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Am 14.02.2023 schloss der Kläger mit der D. S. den aus der Anlage K 9 (Bl. 222 ff. eA LG) ersichtlichen Prozesskostenfinanzierungsvertrag.

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Der Kläger reichte unter dem 26.06.2023 Klage am Landgericht Stuttgart gegen die W.-H. ein. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Den Verfahrensstand hat der Kläger nicht mitgeteilt.

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Der Kläger hat behauptet, das in dem Fahrzeug unstreitig vorhandene Thermofenster sei in seiner Ausgestaltung ebenso wie die im Fahrzeug ferner vorhandene sog. G. (kurz: C.) als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es bestehe Versicherungsschutz für den geltend gemachten Rechtsschutzfall. Der Annahme von Versicherungsschutz nach § 21 (2) VRB stehe nicht entgegen, dass der Erwerbsvorgang des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor dessen Zulassung liege. Die Vorschrift sei jedenfalls unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und zu seinen Gunsten als Versicherungsnehmer auszulegen.

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Die Erfolgsaussichten für sein Begehren folgten bereits aus der Bindungswirkung des Stichentscheides gemäß § 17 (3) VRB. Darüber hinaus bestünden für das avisierte Vorgehen gegen die W.-H. in der Hauptsache, gerichtet auf die Zahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes, hinreichende Erfolgsaussichten.

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Der Kläger hat zudem behauptet, ihm sei zusätzlich ein Schaden entstanden, der in dem - unstreitigen - Abschluss des wirtschaftlich nachteiligen Prozesskostenfinanzierungsvertrags zu sehen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N02 verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die W. H. (ex E. V.) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 24. Juni 2013 (FIN: N01) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Deckungsschutz bestehe bereits vor dem Hintergrund nicht, dass der Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger kein versichertes Ereignis nach Maßgabe des § 21 VRB dargestellt habe. Dem durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers angefertigten Stichentscheid komme bereits vor diesem Hintergrund keine Bindungswirkung gemäß § 17 Abs. 2 VRB zu sowie deshalb nicht, weil dieser erst drei Monate nach ihrer Deckungsablehnung angefertigt wurde und von der geltenden Rechtslage in unzulässiger Weise abweiche. Das sog. Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung sei auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs abzustellen. Auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kämen mangels drittschützendem Charakter dieser Vorschriften nicht in Betracht.

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Der Klageantrag zu 1. sei nicht hinreichend bestimmt. Ein Anspruch auf Erstattung einer Erfolgsprovision bestehe nicht. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor, weil die Deckungsablehnung zurecht erfolgt sei.

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Das Landgericht hat das Bestehen von Versicherungsschutz bejaht und der Klage im Hinblick auf einen Anspruch auf den Differenzschaden aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des Thermofensters stattgegeben, den Tenor aber nicht entsprechend begrenzt, sondern festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt habe. Die Feststellungsklage sei hinsichtlich beider Klageanträge zulässig und begründet. Für den geltend gemachten Rechtsschutzfall bestehe Versicherungsschutz nach § 21 (2) VRB und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen biete hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 17 (1) VRB. Diese Auslegung ergebe sich jedenfalls anhand der Unklarheitsregel des § 305c Abs. 2 BGB. Der im Hauptsacheprozess nunmehr auf kleinen Schadensersatz gerichtete Anspruch des Klägers sei auch nicht aufgrund einer möglichen Aufzehrung des Schadens infolge gezogener Nutzungen ausgeschlossen.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung.

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Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Klageantrag zu 1) sei zu unbestimmt. Die Beklagte rügt zudem, das Landgericht habe ihren, ihrer Ansicht nach von Amts wegen zu prüfenden, Einwand ignoriert, dass die Klage unschlüssig sei, weil der Kläger zu den Voraussetzungen des § 21 VRB 1999 nicht ausreichend vorgetragen habe. Zum Einbezug eines Nachfolgefahrzeugs oder eines hinzugekommenen Fahrzeuges - zumal in Form des streitgegenständlichen Fahrzeuges - und zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs sei nichts dargelegt (§ 21 Abs. 8 Q. 1999). Über § 21 VRB 1999 sei nur 1 PKW versichert. Es sei weder bekannt, ob ein ggf. bei Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages bestehendes Fahrzeug im Bestand des Klägers noch vorhanden ist, noch wie viele Fahrzeuge sich überhaupt im Bestand des Klägers befinden. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Ersatzfahrzeug (§ 21 Abs. 2) oder ein hinzugekommenes Fahrzeug handeln soll bzw. überhaupt handeln könne.

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Das Landgericht habe darüber hinaus rechtsfehlerhaft hinreichende Erfolgsaussichten für die Geltendmachung eines Differenzschadenersatzanspruchs bejaht. Es fehle insbesondere an einem konkreten Vortrag des Klägers zu dem aktuellen Kilometerstand und zum Restwert. Ferner habe das Landgericht, entgegen mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsansicht, zu Unrecht auf einen Kilometerstand aus November 2022 und nicht auf den aktuellen Kilometerstand und Restwert abgestellt. Das Landgericht habe hierbei auch die Beweislastverteilung verkannt.

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Die Beklagte ist zudem der Ansicht, der Stichentscheid sei nicht bindend. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, die Erteilung einer Deckung verzögert zu haben, da die Voraussetzungen eines Differenzschadenersatzanspruches erstmals durch den BGH mit den Entscheidungen vom 26.06.2023 geschaffen worden und eine Deckungsanfrage an sie vor diesem Zeitpunkt bzw. vor Erhebung der hiesigen Klage auch gar nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche dürfe zudem angesichts des Fahrzeugerwerbs am 24.07.2013 die kenntnisunabhängige absolute Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingetreten sein.

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Im Übrigen stelle die Änderung des Hauptsachebegehrens eine Klageänderung dar mit einer zumindest konkludent erklärten Teilklagerücknahme, was sich in der Kostenentscheidung niederschlagen müsse.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 09.11.2023, Az. 10 O 74/23, die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der als Anlage K11 eingereichte Versicherungsschein vom 30.03.2023 weise als Erstbeginn des Versicherungsschutzes den 06.03.2020 aus. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe er am 24.06.2013 bestellt. Es handele sich daher ohne Weiteres um ein „später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenes Fahrzeug“ i.S.d. § 21 Abs. 2 VRB. Ob es sich um ein hinzukommendes, also die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassener Fahrzeuge erhöhendes Fahrzeug nach § 21 Abs. 8 VRB handele, sei seiner Ansicht nach irrelevant. Denn in beiden Fällen bestünde Anspruch auf Versicherungsschutz.

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Der Kläger ist ferner der Ansicht, eine Teilklagerücknahme liege nicht vor. Eine auf den Differenzschaden gerichtete Hauptsacheklage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vorsorglich teilt er in der Berufungsbegründung mit, der Kilometerstand habe am 22.03.2024 108.000 km betragen. Der Restwert bewege sich derzeit für vergleichbare Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zwischen 14.000,00 € und 20.000,00 €.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Deckungsschutz noch auf Schadenersatz.

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1. Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt. Dies kann allerdings letztlich dahin stehen, ebenso wie die Frage, ob es sich bei der von dem Kläger vorgenommenen Präzisierung des Klageantrags um eine bloße Klarstellung oder um eine Teilklagerücknahme handelt. Denn der Klageantrag zu 1) ist jedenfalls aus den folgenden Gründen unbegründet.

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Der Einwand der Beklagten, es fehle an einem grundlegenden Versicherungsschutz, Voraussetzung eines versicherten Vorganges sei die Zulassung des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss und die Benennung im Versicherungsschein, weil über § 21 VRB 1999 nur ein Pkw versichert sei, wie sich aus dem Versicherungsschein ergebe, greift durch.

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a) Es ist unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht und Gegenstand des Versicherungsschutzes ausweislich des Versicherungsscheins (siehe Ersatzdokument vom 30.03.2023, Bl. 277 eA LG) "§ 21 VRB 1999 für private Nutzung - 1 PKW“ unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der J.-Rechtsschutz Y. (Q.) 1999 (Anl. K1, Bl. 35 ff. eA LG) ist.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 236/20 -, Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 26.02.2020 - IV ZR 235/19 -, Rn. 9, juris; BGH, Urt. v. 15.02.2017 - IV ZR 91/16 -, a.a.O., juris Rn. 17; s. auch OLG Köln, Urt. v. 15.08.2017 - 9 U 12/17 -, Rn. 35, juris). In erster Linie ist vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 236/20 -, Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 04.11.2020 - IV ZR 19/19, VersR 2021, 21, Rn. 8, juris; BGH, Urt. v.    26.02.2020 - IV ZR 235/19 -, Rn. 9, juris; BGH, Urt. v. 08.05.2013 - IV ZR 84/12, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 25.07.2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149, Rn. 21, juris, m.w.N; st. Rspr.).

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Nach § 21 Ab. 1 VRB besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich dies auf Ereignisse, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer usw. eines Fahrzeugs widerfahren, das bereits zugelassen ist und die einen Rechtsschutz in den in Abs. 6 genannten Rechtsgebieten erfordern (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 17.06.2024 - 16 U 11/24 -, Rn. 36, juris). Entscheidend ist hier bei der Auslegung, dass das Wort „zugelassen“ in den Bedingungen - auch in § 21 Abs. 2 VRB - nur Sinn ergibt, wenn die Zulassung auch als Voraussetzung für das Bestehen von Rechtsschutz und als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns angesehen wird. Verkürzt heißt es dort „besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller (…) zugelassenen Fahrzeuge“. Der Versicherungsnehmer kann infolge dessen auch nur davon ausgehen, dass Versicherungsschutz für „zugelassene Fahrzeuge“ besteht. Damit ist die Zulassung eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz und benennt auch zugleich den Zeitpunkt für den Beginn des Versicherungsschutzes.

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Ein anderer möglicher Zeitpunkt für den Versicherungsbeginn wird in § 21 Abs. 2 VRB nicht genannt, so ist insbesondere nicht vom Erwerb des Fahrzeugs die Rede. Die Anknüpfung an den Akt der Zulassung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist auch besonders geeignet, weil es sich hierbei um eine objektiv feststehende, nach Beginn und Ende leicht nachprüfbare Tatsache handelt, so dass Deckungszweifel insoweit kaum auftreten können (vgl. dazu Harbauer, Rechtsschutzversicherung, § 21 ARB 2010 Rn. 4). Dass die Bezugnahme auf die Zulassung in § 21 Abs. 2 VRB insofern einen für die Begrenzung des Versicherungsschutzes - hier den Beginn - maßgeblichen Sinn hat, ergibt sich insbesondere auch, wenn zusätzlich die Formulierung in § 21 Abs. 8 S. 4 VRB in den Blick genommen wird, die ganz ausdrücklich den Erwerbsakt unter Versicherungsschutz stellt. Insofern schließt sich der Senat der Ansicht des OLG Schleswig (a.a.O., Rn. 39) - in Abweichung zu der Entscheidung des OLG Hamm vom 05.05.2023 - 20 U 144/22, VersR 2023, 1290, Rn. 52, juris - an, dass ein Versicherungsnehmer aus dem Umstand, dass für einen Fall des Hinzuerwerbs in § 21 Abs. 8 VRB ausdrücklich (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb vorgesehen ist, schließen muss, dass dies für Abs. 2 nicht gelten soll. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen OLG Hamm a.a.O. - nicht angenommen werden, der Beginn des Versicherungsschutzes in § 21 Abs. 2 VRB sei nicht ausdrücklich benannt. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung besteht daher kein Raum (so auch OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 40, juris; a.A. OLG Hamm a.a.O.).

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Auch die Formulierung in Abs. 2 „später während der Vertragsdauer“ kann zu keiner anderen Auslegung führen. Denn das „später“ bezieht sich nicht auf „später zugelassen“, sondern - in Abgrenzung zu Abs. 1 - erkennbar darauf, dass ein Fahrzeug nach Abschluss des Versicherungsvertrages hinzukommt (zugelassen wird). Aus dem Abgleich mit Abs. 8, der nach seinem Satz 1 ausdrücklich die Fälle der Erhöhung des Fahrzeugbestandes eines Versicherungsnehmers betrifft, ist für den Versicherungsnehmer ersichtlich, dass der Abs. 2 solche Fahrzeuge betrifft, die an die Stelle des bei Vertragsschluss zugelassenen Fahrzeugs treten. Von daher kann ein Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass der Versicherer ihm in Abs. 2 abweichend von Abs. 1 in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs Deckung auch für Rechtsschutzfälle würde gewähren wollen, die den der Zulassung vorausliegenden, vermeintlich fehlerhaften Erwerb eines Fahrzeugs betreffen, wenn es denn nur während der Vertragsdauer für ihn zugelassen würde (so auch OLG Schleswig a.a.O., Rn. 38; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023, 20 U 144/22, VersR 2023, 1290, Rn. 52 bei juris).

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Es kommt hinzu, dass es sich in § 21 VRB um „Verkehrs“-Rechtsschutz handelt, es also um die Teilnahme am Verkehr geht, die eben der behördlichen „Zulassung“ bedarf. Der Sinn und Zweck des Verkehrs-Rechtsschutzes besteht, für den Versicherungsnehmer erkennbar, darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt wird, die ihm aus dem Betrieb eines Fahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr - gemäß § 21 Abs. 1 VRB eben als Eigentümer, Halter Fahrer oder Insasse mit einem bereits zugelassenen Fahrzeug - erwachsen (vgl. OLG Schleswig a.a.O., Rn. 36, juris).

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b) Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf den fehlenden Versicherungsschutz zu berufen. Zwar hat die Beklagte - soweit ersichtlich - sich erstmals in der Klageerwiderung hierauf berufen. Die Beklagte hat sich allerdings vorliegend insgesamt gegen ihre Einstandspflicht gewehrt. Es ist ihr deshalb nicht verwehrt, weitere Argumente gegen ihre Einstandspflicht vorzubringen.

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c) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen kann daher offenbleiben, ob der Stichentscheid gemäß § 128 S. 2, 3 VVG Bindungswirkung entfaltet oder nicht. Denn eine Deckungszusage ist auch bei einem für den Versicherungsnehmer günstigen Stichentscheid nur bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen in sachlicher, persönlicher, zeitlicher und räumlicher Beziehung zu erteilen. Der Stichentscheid entfaltet Bindungswirkung für einen nachfolgenden Deckungsprozess lediglich hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, der von dem Rechtsschutzvertrag gedeckt ist, denn auf diese Frage bezieht sich der Stichentscheid nicht (BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91 -, BGHZ 117, 345-353).

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2. Die Berufung der Beklagten hat ferner Erfolg, soweit das Landgericht auf den Klageantrag zu 2) hin festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt habe. Da ein Versicherungsfall, wie dargelegt, zu verneinen ist, stellt die Deckungsablehnung der Beklagten keine Pflichtverletzung dar.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Der Senat weicht in seiner Auslegung von § 21 Q. 1999 - dieselben Bedingungen finden sich wortidentisch auch in aktuellen Bedingungswerken wieder -    im Ergebnis von der Beurteilung des OLG Hamm ab, weshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine obergerichtliche Entscheidung erforderlich ist.

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Berufungsstreitwert: bis 16.000,00 €