Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.12.2024 – 10 WF 134/24

ECLI:DE:OLGK:2024:1212.10WF134.24.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 18.10.2024 – 11 F 182/24 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 82,00 € ab dem 01.02.2025 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.

Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG entfällt wegen Erfolgs des Rechtsmittels.

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G r ü n d e :

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist auch begründet. Zwar entspricht der im angefochtenen Beschluss angesetzte Mietkostenanteil (450,00 €) der Wohnkostenlage bei Antragstellung (Bl. 1, 23 VKH); auch ist, worauf die Nichtabhilfe zu Recht hinweist, in der Regel geboten, mit Blick auf ein gerichtliches Verfahren nicht vorwerfbar Belastungen zu generieren (wie hier durch den Umzug in eine – mit 700,00 € Monatsmiete um 250,00 € teurere – Wohnung ab Oktober 2024, Bl. 31 VKH-H), so dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, nur die Kosten des bisherigen Wohnumfelds für abzugsfähig zu halten.

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Mit Blick aber darauf, dass das Amtsgericht – zu Recht, da im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bezogen und auch als Einkommen zu qualifizieren (Müko-ZPO/Wache, 6. Aufl. (2020), § 115, Rn. 18) – das Wohngeld der Kindesmutter einkommenserhöhend in Ansatz gebracht hat, dieses aber wiederum (nur) aufgrund der höheren Mietkosten in dieser Höhe gezahlt wird (Bl. 41 VKH-H), erscheint der Umzug nicht verfahrenskostenhilferechtlich vorwerfbar. Ohne den Umzug hätte die Kindesmutter – bei Wohnkosten von 450,00 € - einen Anspruch auf (nur) 325,00 € Wohngeld gehabt und somit im wirtschaftlichen Ergebnis Wohnkosten von (noch) 125,00 € in Ansatz bringen können. Durch den Umzug sind nun – wirtschaftlich gesehen – 194,00 € abzugsfähig (Miete 700,00 €, Wohngeld 506,00 €). Mit Blick auf den deutlich größeren Wohnraum (57qm statt 30qm) und den Bedarf auch aufgrund ihres Kindes kann dies nicht als vorwerfbare Kostensteigerung angesehen werden.

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Im Vergleich zur Berechnung des angefochtenen Beschlusses sind daher weitere 250,00 € Wohnkosten abzuziehen (450,00 € waren berücksichtigt, 700,00 € sind berücksichtigungsfähig), so dass ein einzusetzendes Einkommen von 164,94 € verbleibt, woraus sich die Rate von 82,00 € berechnet. Kostendeckung kann mit dieser Ratenhöhe nicht mehr erreicht werden, § 115 Abs. 4 ZPO.

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Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 76 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.