Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 21.01.2025 – 9 U 30/24
9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0121.9U30.24.00
G r ü n d e:
I.
Der Kläger, der bei der Beklagten mit Erstbeginn zum 31.05.2006 eine Verkehrsrechtsschutzversicherung unter der Mitgliedsnummer N01 und der Versicherungsnummer N02 unterhält (siehe Ersatzdokument des Versicherungsscheins vom 17.04.2023, Anlage K11, Bl. 238 eA LG), begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die P. V. im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Ersatzes sämtlicher materieller Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte die begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.
Gegenstand des Versicherungsschutzes ist ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K11, Bl. 238 eA LG) "§ 21 VRB 2008 für private Nutzung - 1 PKW“ unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der L.-Rechtsschutz Versicherungs-AG (VRB) 2008 (vgl. für die hier maßgeblichen Bedingungen gleichlautende VRB 2006, Anlage K1, Bl. 37 ff. eA LG). Darin heißt es wie folgt:
„§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs. Ist auf den Versicherungsnehmer kein Fahrzeug zugelassen, bezieht sich der Versicherungsschutz auf das Fahrzeug, das auf seinen Ehepartner oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner oder das minderjährige Kind zugelassen ist.
(2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer und die im Abs. 1 Satz 2 genannten Personen (versicherte Personen) zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn und diese Personen zugelassenen Fahrzeuge einer schon im Versicherungsschein genannten Gruppe zu melden (siehe auch Abs. 8).
(3) Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils: - PKW, Kombis, zulassungspflichtige Krafträder, Wohnmobile und zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge; - Anhänger und Wohnwagen; - Lkw; - Taxis; - Motorboote;
(4) Solange ein Anhänger oder Wohnwagen an ein vom Versicherungsschutz umfasstes Kraftfahrzeug angehängt ist, besteht Versicherungsschutz für dessen Eigentümer und Halter. Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz für die versicherte Person auf deren Eigenschaft als Mieter eines als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs, Anhängers oder Wohnwagens. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Mietverträge zur Unterbringung des versicherten Fahrzeugs in einer Garage.“
(5) Versicherungsschutz besteht für alle Fahrer und Insassen der vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge in dieser Eigenschaft.
(6) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1), b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 Nr. 2 a), c) Verteidigungs-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 3), d) Disziplinar-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 4), e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrs sachen (§ 2 Nr. 5), f) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 6)
(7) a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die versicherten Personen als Fahrer von nicht auf sie zugelassenen Fahrzeugen jeder Art. b) Für die in § 24 genannten Personen besteht Personen-Verkehrs-Rechtsschutz im dort beschriebenen Umfang, wenn dies vereinbart ist.
(8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf die versicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nach zu entrichten. Wird ein Fahrzeug hinzu erworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.
(9) Weist der Versicherungsnehmer nach, dass alle vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge weggefallen sind, so wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 2 als Fahrer-Rechtsschutz und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz nach § 23 und § 24 fortgeführt. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Vertrag ab dem Zeitpunkt der Anzeige vollständig aufgehoben wird.“
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 15.05.2017 (siehe Bestellung Gebrauchtfahrzeug, Anlage K10, Bl. 226 ff. eA LG) in der Niederlassung der Q. in B. das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug P., Modell I. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N03, zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.800 € brutto. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Kilometerstand 140.399 km. Herstellerin des Fahrzeuges und des in dem Fahrzeug verbauten Motors des Typs U., Euro Norm 5, ist die P. -V.. Das Fahrzeug verfügt über ein System zur Abgasrückführung. Durch dieses wird bei der Abgasrückführung ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem temperaturabhängig (sog. Thermofenster) gesteuert. Für das Klägerfahrzeug liegt kein Pflichtrückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vor. Es war Gegenstand einer freiwilligen Servicemaßnahme des Herstellers.
Der Kläger beabsichtigt nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung nunmehr die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die P. -V. mit der Begründung, dass die dort Verantwortlichen den PKW mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen und den Kläger dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hätten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beklagten im Jahr 2006 war das Fahrzeug nicht auf ihn zugelassen. Die Erstzulassung des PKW erfolgte im November 2013 (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I, Anlage K11, Bl. 344 eA LG), die Zulassung auf den Kläger nach Erwerb des Fahrzeugs am 15.05.2017 erfolgte am 22.05.2017.
Die Beklagte verweigerte auf die außergerichtliche Anfrage der früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 06.03.2020 (Anlage K2, Bl. 41 ff. eA LG) hin mit Schreiben vom 08.12.2021 (Anlage K3, Bl. 55 ff. eA LG) Deckungsschutz mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Sie wies den Kläger zugleich auf die Möglichkeit des in § 17 VRB vorgesehenen „Stichentscheids“ hin.
§ 17 VRB (Bl. 39 der Akte) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht bei den Fällen des § 2 Nr. 3 (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen.
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleich zeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren ein leiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber ab zu geben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Unter dem 28.11.2022 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten ein mit „Stellungnahme (Stichentscheid)“ bezeichnetes Schreiben (Anlage K4, Bl. 65 ff. eA LG), im Rahmen dessen sie zu dem Ergebnis kamen, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegenüber der P. V. gerichtet auf (faktische) Rückabwicklung des Kaufvertrages in Gestalt der Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges, hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beklagte wandte mit Schreiben vom 28.12.2022 (Anlage K6, Bl. 174 ff. eA LG) ein, dass der Stichentscheid mehr als drei Monate nach erteilter Deckungsabsage ergangen sei und aufgrund Verstoßes gegen das Beschleunigungsverbot keine Rechtsbindung entfalte. Ferner wandte sie mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage ein und wies den Stichentscheid als offenbar und erheblich von der wirklichen Sach- oder Rechtslage abweichend zurück.
Der Kläger schloss am 14.02.2023 einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag mit dem Prozesskostenfinanzierer J. (Anlage K7, Bl. 183 ff. eA LG).
Unter dem 22.12.2023 hat der Kläger die Hauptsacheklage bei dem Amtsgericht Siegburg eingereicht (110 C 79/23) eingereicht. Termin zur mündlichen Verhandlung war für den 07.11.2024 anberaumt worden. Das Ergebnis des Termins hat der Kläger nicht mitgeteilt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass Versicherungsschutz für den geltend gemachten Rechtsschutzfall bestehe. Der Annahme von Versicherungsschutz nach § 21 (2) VRB stehe nicht entgegen, dass der Erwerbsvorgang des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor dessen Zulassung liege. Die Klausel sei jedenfalls unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und zu seinen Gunsten als Versicherungsnehmer auszulegen. Der Kläger hat behauptet, das in dem Fahrzeug unstreitig vorhandene Thermofenster sowie die ebenfalls vorhandene sog. Kühlmittelsolltemperatur-Regelung (KMST/KSR) seien unzulässige Abschalteinrichtungen. Er hat gemeint, die Erfolgsaussichten für sein Begehren folgten bereits aus der Bindungswirkung des Stichentscheides gem. § 17 (3) VRB. Darüber hinaus bestünden für das avisierte Vorgehen gegen die P. -V. in der Hauptsache, inzwischen gerichtet auf die Zahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes, auch hinreichende Erfolgsaussichten, jedenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. der Richtlinie 2007/46/EG. Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen sei nicht Gegenstand des Deckungsprozesses. Eine zu Lasten der Versicherungsnehmer nachträglich ergangene Entscheidung könne keine Berücksichtigung finden, gleichwohl aber eine für den Versicherungsnehmer günstige.
Der Kläger hat ferner behauptet, ihm sei zusätzlich ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des wirtschaftlich nachteiligen Prozesskostenfinanzierungsvertrags zu sehen sei. Diesen habe er zum Zwecke der Rechtsverfolgung abgeschlossen, nachdem die Beklagte ihre Einstandspflicht verneint habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N02 verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die P. V. (ex Q.) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 15. Mai 2017 (FIN: N03) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.
Den Antrag zu Ziffer 1. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2023 (dort S. 10; BI. 310 eA LG) näher erläutert; auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass Anspruch auf Deckungsschutz bereits vor dem Hintergrund nicht bestehe, dass der Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger kein versichertes Ereignis nach Maßgabe des § 21 VRB dargestellt habe. Sie hat ferner gemeint, dem Stichentscheid komme keine Bindungswirkung gemäß § 17 Abs. 2 VRB zu, weil er erst drei Monate nach ihrer Deckungsablehnung erstellt worden sei und von der geltenden Rechtslage in unzulässiger Weise abweiche. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitere jedenfalls an mangelnden Erfolgsaussichten im Hauptsacheprozess. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht sei der Zeitpunkt vor anwaltlicher Inanspruchnahme. Das sog. Thermofenster stelle jedoch auch nach derzeitiger Rechtslage keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung sei auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs abzustellen, was hier - unstreitig - im November 2013 erfolgte.
Ein Anspruch auf Erstattung einer Erfolgsprovision bestehe nicht. Sie treffe kein Verschulden, da die Ablehnung zurecht erfolgt sei. Es liege keine marktübliche Prozessfinanzierung vor und der Erlösberechnung werde ein überhöhter Hauptsachstreitwert zugrunde gelegt und zusätzlich etwaige Kostenerstattungen hinzugerechnet.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsanträge seien zulässig. Soweit der Kläger sein Begehren mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2023 dergestalt konkretisiert habe, „dass er im gerichtlichen Verfahren nunmehr die Zahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes beantragt“ (S. 10 der Replik, Bl. 310 eA LG), liege hierin eine zulässige Konkretisierung des Klageantrags und keine Klageänderung oder Teilklagerücknahme. Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Für den geltend gemachten Rechtsschutzfall bestehe Versicherungsschutz und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen biete hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 17 (1) VRB. Unter Heranziehung der zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätze sei dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Erfolgsaussichten ergäben sich jedenfalls daraus, dass der klägerische Pkw mit einem sog. „Thermofenster“ versehen sei. Nach der Rechtslage, wie die Kammer sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteile und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BGH, könne nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger gegen die Hauptsachebeklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehe. Die Frage, ob die Rechtsverfolgung in letzter Konsequenz zum Erfolg führen werde, sei im Deckungsschutzprozess nicht abschließend zu klären. Der im Hauptsacheprozess nunmehr auf kleinen Schadensersatz gerichtete Anspruch des Klägers sei auch nicht aufgrund einer möglichen Aufzehrung des Schadens infolge gezogener Nutzungen ausgeschlossen. Im Hinblick auf die hinreichenden Erfolgsaussichten des angestrebten Hauptsacheprozesses könne die Frage einer Bindungswirkung des mit „Stellungnahme (Stichentscheid)“ bezeichneten Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.11.2022 dahinstehen.
Der unter dem Klageantrag zu 2) begehrte Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf alle dem Kläger infolge der verweigerten Deckungszusage entstandenen Schäden folge aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 249 BGB i. V. m. §§ 1, 125 VVG i. V. m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Kläger habe die Möglichkeit eines Schadens durch den mit dem Prozessfinanzierer geschlossenen Vertrag, entsprechend den Anforderungen an einen Feststellungsantrag hinreichend schlüssig dargelegt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Hinsichtlich des nunmehr allein noch geltend gemachte Differenzschadens fehle es an schlüssigem Klägervortrag zur Anspruchshöhe. Vorliegend sei, entgegen der Ansicht des Landgerichts, aufgrund der Erstzulassung des Fahrzeugs im Jahr 2013 sei eine vollständige Aufzehrung des Differenzschadens zu erwarten. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine etwaige vollständige Aufzehrung unter Bezugnahme auf den Kilometerstand im Erwerbszeitpunkt in Abrede gestellt. Hinzu komme, dass der Kläger nach seinem Vortrag nicht bereit sei, den Restwert anzurechnen. Das Landgericht habe maßgeblichen Beklagtenvortrag übergangen. Maßgeblich für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage seien Kilometerstand und Restwert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Deckungsprozess. Die Ausführungen des Klägers zu § 128 VVG seien unzutreffend. Ein Anspruch auf Erstattung einer etwaigen Erfolgsprovision bestehe nicht. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor, ihre Deckungsablehnung sei zurecht erfolgt. Zudem liege ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe seinen Deckungsanspruch umgestellt von Rückabwicklung auf Differenzschaden. Insoweit liege ein Unterliegen des Klägers vor. Entsprechend habe der Kläger die Kosten zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 14.12.2023, Az. 10 O 63/23, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Stichentscheid sei bindend. Entsprechendes habe das Landgericht auf S. 6 des angefochtenen Urteils ausgeführt. Es bestünden hinreichende Erfolgsaussichten, zumindest für die Geltendmachung des sog. Differenzschadens entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023. Der Differenzschaden sei nicht aufgezehrt. Es sei von einer Gesamtlaufleistung von mindestens 350.000 km auszugehen. Der Kläger ist der Ansicht, der Restwert sei für das Deckungsverfahren unerheblich. Jedenfalls betrage der Restwert laut DAT-Abfrage ca. 7.300,00 €.
Auch den Antrag zu 2. habe das Landgericht fehlerfrei zugesprochen. Die Aufnahme eines Kredits stelle kein Äquivalent zum Inhalt der Rechtsschutzversicherung dar, da mit einem solchen das (Kosten-) Risiko im Unterliegensfalle gerade nicht aufgefangen werde.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Deckungsschutz noch auf Schadenersatz.
1. Der Klageantrag zu 1) ist zwar hinreichend bestimmt. Dies kann allerdings letztlich dahin stehen, ebenso wie die Frage, ob es sich bei der von dem Kläger vorgenommenen Präzisierung des Klageantrags um eine bloße Klarstellung oder um eine Teilklagerücknahme handelt. Denn der Klageantrag zu 1) ist jedenfalls aus den folgenden Gründen unbegründet.
Der erstinstanzlich erhobene Einwand der Beklagten, es fehle an einem grundlegenden Versicherungsschutz, Voraussetzung eines versicherten Vorganges sei die Zulassung des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss und die Benennung im Versicherungsschein, weil über § 21 VRB 1999 nur ein Pkw versichert sei, wie sich aus dem Versicherungsschein ergebe, greift durch. Die diesem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig. Es handelt sich daher um eine reine Rechtsfrage, die der Senat in zweiter Instanz zu würdigen hat, auch wenn dieser Punkt in der Berufungsbegründung nicht aufgegriffen wurde (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Auflage, 2024, § 530, Rn. 7).
a) Es ist unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht und Gegenstand des Versicherungsschutzes ausweislich des Versicherungsscheins (siehe Ersatzdokument vom 17.04.2023, Bl. 238 eA LG) "§ 21 VRB 2008 für private Nutzung - 1 PKW“ unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der L.-Rechtsschutz Versicherungs-AG (VRB) 2008 ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 236/20 -, Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 26.02.2020 - IV ZR 235/19 -, Rn. 9, juris; BGH, Urt. v. 15.02.2017 - IV ZR 91/16 -, a.a.O., juris Rn. 17; s. auch OLG Köln, Urt. v. 15.08.2017 - 9 U 12/17 -, Rn. 35, juris). In erster Linie ist vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 236/20 -, Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 04.11.2020 - IV ZR 19/19, VersR 2021, 21, Rn. 8, juris; BGH, Urt. v. 26.02.2020 - IV ZR 235/19 -, Rn. 9, juris; BGH, Urt. v. 08.05.2013 - IV ZR 84/12, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 25.07.2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149, Rn. 21, juris, m.w.N; st. Rspr.).
Nach § 21 Ab. 1 VRB besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich dies auf Ereignisse, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer usw. eines Fahrzeugs widerfahren, das bereits zugelassen ist und die einen Rechtsschutz in den in Abs. 6 genannten Rechtsgebieten erfordern (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 17.06.2024 - 16 U 11/24 -, Rn. 36, juris). Entscheidend ist hier bei der Auslegung, dass das Wort „zugelassen“ in den Bedingungen - auch in § 21 Abs. 2 VRB - nur Sinn ergibt, wenn die Zulassung auch als Voraussetzung für das Bestehen von Rechtsschutz und als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns angesehen wird. Verkürzt heißt es dort „besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller (…) zugelassenen Fahrzeuge“. Der Versicherungsnehmer kann infolge dessen auch nur davon ausgehen, dass Versicherungsschutz für „zugelassene Fahrzeuge“ besteht. Damit ist die Zulassung eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz und benennt auch zugleich den Zeitpunkt für den Beginn des Versicherungsschutzes.
Ein anderer möglicher Zeitpunkt für den Versicherungsbeginn wird in § 21 Abs. 2 VRB nicht genannt, so ist insbesondere nicht vom Erwerb des Fahrzeugs die Rede. Die Anknüpfung an den Akt der Zulassung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist auch besonders geeignet, weil es sich hierbei um eine objektiv feststehende, nach Beginn und Ende leicht nachprüfbare Tatsache handelt, so dass Deckungszweifel insoweit kaum auftreten können (vgl. dazu Harbauer/Obarowski, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 21 Rn. 4). Dass die Bezugnahme auf die Zulassung in § 21 Abs. 2 VRB insofern einen für die Begrenzung des Versicherungsschutzes - hier den Beginn - maßgeblichen Sinn hat, ergibt sich insbesondere auch, wenn zusätzlich die Formulierung in § 21 Abs. 8 S. 4 VRB in den Blick genommen wird, die ganz ausdrücklich den Erwerbsakt unter Versicherungsschutz stellt. Insofern schließt sich der Senat der Ansicht des OLG Schleswig (a.a.O., Rn. 39) - in Abweichung zu der Entscheidung des OLG Hamm vom 05.05.2023 - 20 U 144/22, VersR 2023, 1290, Rn. 52, juris - an, dass ein Versicherungsnehmer aus dem Umstand, dass für einen Fall des Hinzuerwerbs in § 21 Abs. 8 VRB ausdrücklich (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb vorgesehen ist, schließen muss, dass dies für Abs. 2 nicht gelten soll. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen OLG Hamm a.a.O. - nicht angenommen werden, der Beginn des Versicherungsschutzes in § 21 Abs. 2 VRB sei nicht ausdrücklich benannt. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung besteht daher kein Raum (so auch OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 40, juris; a.A. OLG Hamm a.a.O.).
Auch die Formulierung in Abs. 2 „später während der Vertragsdauer“ kann zu keiner anderen Auslegung führen. Denn das „später“ bezieht sich nicht auf „später zugelassen“, sondern - in Abgrenzung zu Abs. 1 - erkennbar darauf, dass ein Fahrzeug nach Abschluss des Versicherungsvertrages hinzukommt (zugelassen wird). Aus dem Abgleich mit Abs. 8, der nach seinem Satz 1 ausdrücklich die Fälle der Erhöhung des Fahrzeugbestandes eines Versicherungsnehmers betrifft, ist für den Versicherungsnehmer ersichtlich, dass der Abs. 2 solche Fahrzeuge betrifft, die an die Stelle des bei Vertragsschluss zugelassenen Fahrzeugs treten. Von daher kann ein Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass der Versicherer ihm in Abs. 2 abweichend von Abs. 1 in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs Deckung auch für Rechtsschutzfälle würde gewähren wollen, die den der Zulassung vorausliegenden, vermeintlich fehlerhaften Erwerb eines Fahrzeugs betreffen, wenn es denn nur während der Vertragsdauer für ihn zugelassen würde (so auch OLG Schleswig a.a.O., Rn. 38; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 05.05.2023, 20 U 144/22, VersR 2023, 1290, Rn. 52 bei juris).
Es kommt hinzu, dass es sich in § 21 VRB um „Verkehrs“-Rechtsschutz handelt, es also um die Teilnahme am Verkehr geht, die eben der behördlichen „Zulassung“ bedarf. Der Sinn und Zweck des Verkehrs-Rechtsschutzes besteht, für den Versicherungsnehmer erkennbar, darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt wird, die ihm aus dem Betrieb eines Fahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr - gemäß § 21 Abs. 1 VRB eben als Eigentümer, Halter Fahrer oder Insasse mit einem bereits zugelassenen Fahrzeug - erwachsen (vgl. OLG Schleswig a.a.O., Rn. 36, juris).
b) Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf den fehlenden Versicherungsschutz zu berufen. Zwar hat die Beklagte - soweit ersichtlich - sich erstmals in der Klageerwiderung hierauf berufen. Die Beklagte hat sich allerdings vorliegend insgesamt gegen ihre Einstandspflicht gewehrt. Es ist ihr deshalb nicht verwehrt, weitere Argumente gegen ihre Einstandspflicht vorzubringen.
c) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen kann daher offenbleiben, ob der Stichentscheid gemäß § 128 S. 2, 3 VVG Bindungswirkung entfaltet oder nicht. Denn eine Deckungszusage ist auch bei einem für den Versicherungsnehmer günstigen Stichentscheid nur bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen in sachlicher, persönlicher, zeitlicher und räumlicher Beziehung zu erteilen. Der Stichentscheid entfaltet Bindungswirkung für einen nachfolgenden Deckungsprozess lediglich hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, der von dem Rechtsschutzvertrag gedeckt ist, denn auf diese Frage bezieht sich der Stichentscheid nicht (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1992 - IV ZR 51/91 -, BGHZ 117, 345-353, Rn. 8, juris).
2. Die Berufung der Beklagten hat ferner Erfolg, soweit das Landgericht auf den Klageantrag zu 2) hin festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt habe. Da ein Versicherungsfall, wie dargelegt, zu verneinen ist, stellt die Deckungsablehnung der Beklagten keine Pflichtverletzung dar.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Der Senat weicht in seiner Auslegung von § 21 VRB 1999 - dieselben Bedingungen finden sich wortidentisch auch in aktuellen Bedingungswerken wieder - im Ergebnis von der Beurteilung des OLG Hamm ab, weshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine obergerichtliche Entscheidung erforderlich ist.
Berufungsstreitwert: bis 3.000,00 €
(Gemäß den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung ist nur zur Deckung für einen Anspruch auf den Differenzschaden verurteilt worden. Die voraussichtlichen Kosten für die erste Instanz [bei einem angesetzten Streitwert von 3.270,00 €] betragen ca. 2.000,00 €, davon 80% = 1.600,00 €. Der Antrag zu 2. ist selbständig zu bewerten [35% von 3.270,00 €, davon 80% = ca. 915,00 €]).