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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.01.2025 – 4 U 23/23
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0124.4U23.23.00
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute oder ergänzende Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geböten. Das Vorbringen der Berufung gibt lediglich zu folgenden Ausführungen Veranlassung:
1. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe gegen einen elementaren Verfahrensgrundsatz verstoßen, indem es den für das parteigerichtliche Verfahren geltenden „Untersuchungsgrundsatz“ (§ 44 POG iVm § 86 VwGO) nicht angewendet habe (OLGA 86 f, 97; LGA 133), hat er damit keinen Erfolg. Parteispezifische Angelegenheiten, insbesondere Feststellungsklagen wegen der Ungültigkeit einer politischen Wahl sind vereinsrechtliche, also bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Knof § 6 Rn. 73) und von diesen unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheiden sind. Das vom Gericht anzuwendende Prozessrecht steht nicht zur Disposition der Parteien. Soweit der Kläger in der Berufungsschrift darauf verweist, er habe mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 vorgetragen, die Parteien hätten die Geltung der PGO für das vorliegende Verfahren vereinbart, was der Beklagte zugestanden habe (OLGA 97), trifft das – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung – angesichts des Bestreitens durch den Beklagten im Schriftsatz vom 31. Januar 2023 (LGA 475) nicht zu.
2. In der Sache nimmt das Landgericht mit Recht an, dass die Klage unzulässig ist. Die Berufung hat mit ihren Angriffen gegen die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg.
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass für die Anrufung staatlicher Gerichte kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange das Mitglied die satzungsmäßigen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hat. Insoweit können grundsätzlich nur die letztinstanzlichen Entscheidungen der Parteigerichte den Gegenstand einer Klage vor den Zivilgerichten bilden (Ipsen § 14 PartG Rn. 10; Morlok § 14 PartG Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie und im Hinblick darauf, dass sich das Vereinsmitglied freiwillig den Verfahrensordnungen der Partei unterworfen hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fachgerichte die Nachprüfung parteigerichtlicher Entscheidungen für unzulässig halten, solange das Mitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dadurch soll vermieden werden, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen, solange es zu keiner abschließenden Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane gekommen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvR 1416/06, juris Rn. 4).
b) Soweit die Berufung meint, davon sei eine Ausnahme zu machen, weil dem Kläger das Beschreiten des parteiinternen Rechtswegs nicht zumutbar sei, dringt sie damit nicht durch.
aa) Es trifft zwar zu, dass einem Parteimitglied der Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nicht versagt werden kann, wenn ihm die Verweisung auf das parteiinterne Verfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvR 1416/06, juris Rn.4; BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88, BGHZ 106, 67 juris Rn. 8; jeweils mwN). Es entspricht insoweit gefestigter Rechtsprechung, dass dies bei der Anfechtung von innerparteilichen Wahlentscheidungen der Fall sein kann, wenn der dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten wird. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvR 1416/06, juris Rn.4; BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88, BGHZ 106, 67 juris Rn. 8; jeweils mwN).
bb) Allerdings sind die Voraussetzungen einer solche Ausnahme vom Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.
(1) Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Landgericht ausführt, dass eine überlange Verfahrensdauer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festzustellen gewesen sei. Das Kreisparteigericht habe das Verfahren zügig betrieben und innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen. Auf einen Ausnahmenfall wegen Unzumutbarkeit des Abwartens einer parteigerichtlichen Entscheidung könne der Kläger sich nicht berufen, weil er den nachfolgenden Stillstand beim Landesparteigericht selbst verursacht habe, indem er das Ruhen des Verfahrens beantragt habe.
(2) Soweit der Kläger diesen Ausführungen mit der Berufung entgegentritt und vorbringt, er habe das Landesparteigericht in seiner Beschwerde lediglich gebeten, zu prüfen, ob das Verfahren ruhend gestellt werden könne oder übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben werden könnten, dringt er damit nicht durch.
In der Beschwerdeschrift vom 13. April 2022 (LGA 247 ff) führt er aus:
„Erledigung und Aussetzungsantrag
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass ich zwischenzeitlich vor dem AG Köln (Az. 112 C 78/22) mit demselben Streitgegenstand Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben habe, sodass das hiesige Verfahren nach § 269 ZPO erledigt ist. Soweit dies erforderlich sein sollte, beantrage ich daher hilfsweise die Aussetzung des hiesigen Verfahrens.“
Im Schreiben vom 9. Mai 2022 (LGA 307 ff) führt er aus:
„In dem Verfahren 2/22 wird zu der „Prozessleitenden Anordnung" im Schreiben des Vorsitzenden des Landesparteigerichts vom 19. April 2022 (unter IV.), nach der ich bis zum 20. Mai 2022 zum Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die von mir vor dem Amtsgericht Köln erhobene Klage (112 C 78/22) Stellung nehmen möge, wie folgt Stellung genommen:
Die erbetene Stellungnahme war bereits in meiner Beschwerdeschrift vom 13. April 2022 enthalten. Danach liegt anderweitige Rechtshängigkeit vor, die aber das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls vorläufig nicht entfallen lässt. Die anderweitige Rechtshängigkeit führt zur Erledigung des hiesigen Verfahrens, jedoch nur bzw. erst dann, wenn es im Verfahren vor dem AG Köln zu einer Sachentscheidung kommt. Insofern wird beantragt/gebeten, das hiesige Verfahren ruhend zu stellen, bis klar ist, ob es zu einer Sachentscheidung durch das AG Köln gekommen ist bzw. kommen wird.“
Diese Ausführungen sind nicht missverständlich, sondern nur im Sinne der landgerichtlichen Ausführungen zu verstehen.
(3) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung – wie bereits im Rahmen seiner Tatbestandsberichtigungsanträge mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 (LGA 461 ff) – darauf hinweist, er habe mit Schriftsatz vom 17. Juli 2022 erklärt, er nehme die angedachten Ruhensanträge zurück, verhilft das seiner Berufung nicht zum Erfolg.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist die Anrufung staatlicher Gerichte zur Überprüfung parteigerichtlicher Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich unzulässig, solange das Parteimitglied nicht die satzungsmäßig vorgesehenen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn dem Mitglied die Verweisung auf das parteiinterne Verfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
Ausgehend von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis obliegt es dem Kläger, unter Beweisantritt darzulegen, dass er seine – unstreitigen – Ruhensanträge gegenüber dem Landesparteigericht zurückgenommen und daher die weitere Verzögerung des parteigerichtlichen Verfahren nicht verursacht hat. Die in der Berufungsschrift geäußerte Ansicht des Klägers (OLGA 89), den Beklagten treffe die Darlegungs- und Beweislast, geht insoweit fehl.
Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Der Beklagte bestreitet, dass es einen Schriftsatz des Klägers vom 17. Juli 2022 an das Landesparteigericht mit dem behaupteten Inhalt gegeben habe (LGA 475). Der Kläger hat den Schriftsatz bislang weder zur Akte gereicht noch in sonstiger Weise Beweis für seine Behauptung, er habe gegenüber dem Landesparteigericht erklärt, dass er an seinen Ruhens-/Erledigungsanträgen nicht festhalte, angetreten. Da nach derzeitigem Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass der Kläger die Verzögerung verursacht hat, macht auch der lange Zeitraum von über vier Jahren seit der erstmaligen Anrufung der Parteigerichte ein weiteres Zuwarten nicht unzumutbar.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger jedenfalls nach Erlass der angefochtenen Entscheidung damit rechnen musste, dass von ihm verursachte Verzögerungen der Zulässigkeit seiner Klage vor den Zivilgerichten entgegenstehen könnten.
(4) Auch im Übrigen lässt die aus der Akte ersichtliche Verfahrensführung des Klägers den Rückschluss zu, dass er die Verzögerung des parteigerichtlichen Verfahrens zumindest mitverursacht hat.
So hat der Kläger das parteigerichtliche Verfahren verzögert, indem er am 24. April 2022 Befangenheitsanträge gegen alle Mitglieder des Landesparteigerichts gestellt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Verfahrensverzögerung durch das Stellen von Befangenheitsanträgen dem Kläger per se nicht zum Nachteil gereichen muss (KG, Urteil vom 30. Oktober 1987 – 13 U 1111/87, NJW 1988, 3159). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger Befangenheitsanträge gegen alle Mitglieder des Landesparteigerichts gestellt hat, was die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Ablehnungsgesuche nahelegt, sodass die dadurch verursachte Verzögerung zu seinen Lasten geht.
Eine zügige Entscheidung des Bundesparteigerichts über die von ihm gestellten Befangenheitsanträge hat der Kläger auch durch sein Prozessverhalten im Zusammenhang mit dem vom Bundesparteigericht auf den 2. März 2023 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren BPG 5/22 erschwert. Das Bundesparteigericht hat den Termin mit Verfügung vom 18. Februar 2023 (OLGA 229 f) aufgehoben, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 (OLGA 208 f) mitgeteilt hatte, er könne in Anbetracht der kurzen verbleibenden Zeit bis zum Termin nicht klären, ob sein Verfahrensbevollmächtigter, der seitens des Bundesparteigerichts bereits informiert war, ihn würde vertreten können. Dadurch hat der Kläger nicht zu einer effektiven Prozessführung durch das Bundesparteigericht beigetragen, das in Anbetracht der am 00.00.2023 unmittelbar bestvorstehenden Neuwahlen des Kreisvorstands der Beklagten am 2. März 2023 ohne mündliche Verhandlung über die Befangenheitsanträge entschieden hat.
Der dadurch entstehende Eindruck, dass der Kläger eine verfahrensabschließende Entscheidung der Parteigerichte nicht herbeiführen, sondern verhindern möchte, wird dadurch bestätigt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 im Rahmen des vor dem Senat anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt hat, der U. Deutschland zu untersagen, eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren BPG 5/22 durchzuführen (OLGA 194 ff, 199).
(5) Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, dass auf dem Kreisparteitag am 00.00.2023 ein neuer Vorstand gewählt wurde. Zwar führt die Durchführung von Neuwahlen nicht grundsätzlich zum Entfallen eines zuvor bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der unzumutbare Verlauf des parteiinternen Wahlprüfungsverfahrens wird nicht dadurch nachträglich zumutbar, dass die zur Wahlprüfung berufenen Verbandsorgane nicht einmal innerhalb der Wahlperiode, für die in der angefochtenen Wahl gewählt wurde, zu einer abschließenden Entscheidung gelangt sind (BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88, BGHZ 106, 67 juris Rn. 8).
Dennoch richtet sich das primäre Begehren des Anfechtenden darauf, die sich aus der Wahl ergebenden Wirkungen und Folgen zu beseitigen, was hier nicht mehr möglich ist. Zudem hat der Kläger eine vorherige Entscheidung der Parteigerichte nach dem vorstehenden erschwert.
Hinzu kommt, dass die Wahlanfechtung nur ein Teil des vorliegenden Rechtsstreits ist und der Kläger sowohl die Parteigerichte als auch den Senat in dieser Angelegenheit bereits um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hat. Der Senat hat die mit der Berufungsbegründung am 20. Februar 2023 gestellten Anträge, mit denen der Kläger begehrte, den Kreisvorstand seines Amtes zu entheben und einen Notvorstand zu bestellen, mit Beschluss vom 3. März 2023 – 4 U 34/23 – zurückgewiesen. Den zugleich gestellten Antrag, der U. Deutschland zu untersagen, eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren BPG 5/22 durchzuführen, hat der Kläger für erledigt erklärt. Insofern ist dem Kläger Zugang zu den staatlichen Gerichten im Hinblick auf die eilbedürftigen Teile seines Klagebegehrens bereits gewährt worden.
Angesichts dessen ist dem Kläger - ausgehend von dem Grundsatz, dass die Nachprüfung parteigerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte unzulässig ist, solange das Mitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat und dadurch vermieden werden soll, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen - das Ausschöpfen des parteigerichtlichen Instanzenzugs weiterhin zumutbar.
(6) Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den sonstigen vom Kläger vorgetragenen Umständen. Soweit der Kläger meint, effektiver Rechtsschutz sei von der Parteigerichtsbarkeit der U. (überhaupt) nicht zu erwarten, lässt sein bisheriges Vorbringen diesen Rückschluss nicht zur.
Soweit das umfangreiche Vorbringen des Klägers Verfahrensverstöße der Parteigerichte der U. betrifft, verkennt er, dass Verfahrensfehler im Instanzenzug von den Parteigerichten und – nach letztinstanzlicher Entscheidung der Parteigerichte – von den staatlichen Gerichten zu überprüfen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist aber nicht die Überprüfung einer parteigerichtlichen Entscheidung. Vielmehr begehrt der Kläger eine Entscheidung der staatlichen Gerichte mit der Begründung, dass von den Parteigerichten kein effektiver Rechtsschutz zu erwarten sei. Dafür genügen die behaupteten Verfahrensverstöße – auch in Summe – nicht.
Auch mit seinem Vorbringen zum Verfahrensablauf in anderen parteigerichtlichen Verfahren zeigt der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass er von den Parteigerichten der U. keinen effektiven Rechtsschutz zu erwarten habe.
Allein sein Misstrauen bezüglich einer ordnungsgemäßen Entscheidung der Parteigerichte rechtfertigt es nicht, vor einer abschließenden Entscheidung des Bundesparteigerichts die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen.
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16 – meint, die Parteigerichte genügten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, da die Verhandlungen dort nicht öffentlich seien, und ihm allein deshalb das Ausschöpfen des innerparteilichen Rechtswegs nicht zuzumuten sei, dringt er damit nicht durch. Der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung lag ein Fall zugrunde, der sich in mehrfacher Hinsicht von dem vorliegenden Fall unterscheidet. Zum einen war Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob eine Schiedsvereinbarung nach § 19 GWB unwirksam ist. Im vorliegenden Fall geht es aber um Parteigerichte, die – wie das Landgericht zutreffend und vom Kläger nicht angegriffen ausführt (vgl. etwa OLGA 120) – keine echten Schiedsgerichte sind. Für diese gelten entgegen der Ansicht des Klägers nicht per se die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Verfahrens wie für echte Schiedsgerichte. Mangels Geltung von § 1055 ZPO sind deren verfahrensabschließende Entscheidungen stets einer – wenn auch aufgrund der in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgten Parteifreiheit eingeschränkten – Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, in deren Rahmen insbesondere Verfahrensverstöße zur Überprüfung gestellt werden können (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 121/14, juris Rn. 39 ff; BGH, Urteil 6. März 1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172 Juris Rn. 26 ff). Hinzu kommt, dass die Klägerin in der in Bezug genommenen Entscheidung zur Ausübung ihres Berufs als Sportlerin darauf angewiesen war, die ihr vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, wohingegen der Kläger sich freiwillig für eine Mitgliedschaft in der U. entschieden hat.
2. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. fehlt dem Kläger auch das Feststellungsinteresse im Verhältnis zum Beklagten, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt.
Der Kläger begehrt im Kern die Feststellung, dass die PGO und deren Anwendung durch die Parteigerichte der U. gegen rechtsstaatliche Grundsätze und das Parteiengesetz verstoße.
Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dabei wird ein Rechtsverhältnis durch die einem konkreten Lebenssachverhalt entspringenden Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne rechtserhebliche Elemente oder Vorfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873, 875; Urteil vom 29. November 2011 – II ZR 306/09, ZIP 2012, 326, 327; jeweils mwN). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist, ob sie prozessökonomisch sinnvoll ist, weil durch sie der Streit zwischen den Parteien insgesamt ausgeräumt wird und sich weitere Prozesse erübrigen.
Daran gemessen, ist die Feststellungsklage unzulässig. Die PGO ist Teil des Statuts der U. Deutschland, die diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz erlassen hat. Die Frage nach deren Wirksamkeit, Anwendung und Auslegung durch die Parteigerichte betrifft kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern eine abstrakte Rechtsfrage, die allenfalls als Vorfrage hinsichtlich der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Klage Bedeutung hat.
3. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2). Unabhängig davon hätte hinsichtlich der weiteren Klageanträge, die der Kläger erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 und mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 angekündigt hat, die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die neuen Anträge wären berufungsrechtlich unzulässig.
Eine Klageerweiterung ist nach § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat.
In der ersten Instanz war Gegenstand des Verfahrens die als Klageantrag 1) geltend gemachte Nichtigkeit der Wahlen und Beschlüsse auf dem Kreisparteitag des Beklagten am 00.00.2021. Gegenstand des Klageantrags 2) war die Feststellung von Verstößen gegen rechtsstaatliche Grundsätze und das Parteiengesetz. Weder die Nichtigkeit von Jahresabschlüssen und Rechenschaftsberichten des Beklagten noch Schadensersatzansprüche waren Gegenstand des Verfahrens in der ersten Instanz.
Höchst vorsorglich wird weiter darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht begründet, woraus sich ergeben soll, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflichtet sein soll, eine Parteigerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen. Die gesetzliche Anordnung des § 14 PartG richtet sich an die Partei. Demensprechend hat auch die U. die Parteigerichte eingerichtet und die Parteigerichtsordnung als Bestandteil ihres Status erlassen. Insofern fehlt es hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs – wie hinsichtlich des Klageantrags 2) – an der Passivlegitimation des Beklagten.
4. Hinsichtlich der Akteneinsichtsgesuche des Klägers wird darauf hingewiesen, dass der Senat den Parteien eines Rechtsstreits nur Einsicht in die Prozessakten gewähren kann, § 299 Abs. 1 ZPO. Einsicht in Akten anderer Zivilgerichte oder der Parteigerichte kann von hier nicht gewährt werden.
Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Akteneinsichtsgesuche nicht beschieden habe, hat er damit aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem die zu beurteilenden Rechtsfragen eine höchstrichterliche Klärung erfahren haben und im Übrigen die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.
III.
Dem Kläger wird die Zurücknahme seiner Berufung anheimgestellt zum Zweck der Ersparnis der Hälfte (nach KV 1212) der im zweiten Rechtszug angefallenen vier Gerichtsgebühren (KV 1213) und zwecks Vermeidung von weiter entstehenden außergerichtlichen Termingebühren (VV 3202).