Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.02.2025 – 2 Ws 43/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0214.2WS43.25.00
Gründe
I.
1.
Das Landgericht Köln verhängte am 04.05.2022 (110 KLs 3/22) gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten wegen insgesamt 15 Taten, nämlich wegen elf Fällen der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Anstiftung zum Herstellen und Besitzverschaffen kinderpornographischer Schriften (davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften), wegen zwei Fällen der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen und Besitzverschaffen kinderpornographischer Schriften (jeweils in Tateinheit mit Sichbesitzbeschaffen kinderpornographischer Schriften), wegen eines Falls der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften und wegen eines Fall des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Die Entscheidung ist seit dem 25.05.2022 rechtskräftig. Seit diesem Tag befindet sich der Verurteilte in Strafhaft, die seit dem 16.08.2022 in der Justizvollzugsanstalt B. vollstreckt wird. Zwei Drittel dieser Strafe werden am 12.03.2025 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 22.12.2026 notiert.
2.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2024 hat der Verurteilte eine vorzeitige Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt beantragt. Unter dem 20.11.2024 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. eine Stellungnahme hierzu abgegeben und eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 04.12.2024 persönlich angehört. Mit Beschluss vom 13.12.2024 (52 StVK 412/24) hat sie eine Reststrafaussetzung abgelehnt, da dem Verurteilten eine positive Prognose nicht zu stellen sei. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO hat sie ausdrücklich abgesehen, da eine Reststrafaussetzung so fernliegend erscheine, dass sie als ernsthafte Alternative zur Fortdauer des Strafvollzuges nicht in Betracht komme.
3.
Gegen diesen, dem Verurteilten über seinen Verteidiger am 21.12.2024 zugestellten Beschluss hat dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2024, das am 30.12.2024 bei dem Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.01.2025 begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 13.01.2025 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Hierzu ist dem Verurteilten über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, der hierzu mit Schriftsatz vom 26.01.2025 weiter ausgeführt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf unter dem 05.02.2025 erwidert.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Denn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, kein Prognosegutachten einzuholen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO bestimmt, dass das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einholt, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
a)
Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Denn bei den dem Urteil des Landgerichts Köln vom 04.05.2022 zu Grunde liegenden Taten handelt es sich ausnahmslos um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, von denen die Taten unter II. 3a bis 3d und 3g bis 3l jeweils mit Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr geahndet wurden, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind.
b)
Allerdings ist anerkannt, dass nicht jede Prüfung, ob der Rest einer dieser Vorschrift unterfallenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten auslöst. Vielmehr wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (vgl. SenE v. 08.06.2000, 2 Ws 281-282/00, StraFo 2001, 34; BGH, Beschl. v. 28.01.2000, StB 1/00, NStZ 2000, 279; BGH, Beschl. v. 15.11.2022, StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; OLG Bremen, Beschl. v. 17.03.2014, 1 Ws 30/14, StV 2015, 233; Graalmann-Scheerer in LR-StPO, 27. Auflage 2022, § 454, Rz. 54; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 454, Rz. 37). Einer Begutachtung durch einen Sachverständigen bedarf es hiernach nicht, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2016, 1 Ws 13/16, NStZ-RR 2016, 189; OLG Thüringen, Beschl. v. 03.12.1999, 1 Ws 366/99, NStZ 2000, 224). Nach diesen Maßstäben war die Einholung eines Prognosegutachtens entgegen der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer hier nicht entbehrlich, denn ein Fall, in dem eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt, liegt nicht vor.
aa)
So hat die Strafvollstreckungskammer in ihrem angefochtenen Beschluss selbst Umstände angeführt, die für eine Reststrafaussetzung sprechen könnten. Neben der erstmaligen, zum Beschlusszeitpunkt (einschließlich der Untersuchungshaft) bereits seit fast drei Jahren und vier Monaten andauernden Haft hat sie als günstige Aspekte zutreffend die (abgesehen von den Anlassdelikten) bisherige Straffreiheit des Verurteilten und den ausnahmslos beanstandungsfreien Vollzugsverlauf gewertet.
Darüber hinaus spricht zu seinen Gunsten, dass er - nachdem er bereits in der Hauptverhandlung durch eine weitgehend geständige Einlassung Verantwortung für seine Taten zum Nachteil der Geschädigten J. V. übernommen hatte - dies inzwischen auch auf die Taten zum Nachteil des Geschädigten G. V. erstreckt hat. Der Verurteilte befindet sich seit November 2023 durchgängig in einer Schemagruppentherapie, die der Verbesserung der Beziehungs- und Interaktionsfähigkeit dienen und voraussichtlich alsbald, nämlich im Frühjahr 2025 enden soll, und nimmt außerdem therapeutische Einzelgespräche wahr, was sowohl für Veränderungsbereitschaft als auch für Durchhaltefähigkeit spricht. Sein Arbeitseinsatz in der Vollzugsanstalt ist tadellos. Er arbeitet aktuell gewissenhaft und fehlerfrei in der Schlosserei, wo er sich nach Mitteilung der Vollzugsanstalt stets höflich und korrekt verhält. Prognostisch günstig wirkt auch, dass keine Schulden- oder Suchtproblematik besteht, der Verurteilte über einen sozialen Empfangsraum in Gestalt seiner Ursprungsfamilie verfügt und im Falle einer Entlassung eine Wohnung im Haus seiner Großeltern beziehen könnte. Vor allem aber kommt der erstmaligen, mehrjährigen Inhaftierung des Verurteilten für die Legalprognose erhebliche Bedeutung zu. Denn verbüßt der Verurteilte - wie hier - erstmals eine Freiheitsstrafe, spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. nur Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 57, Rz. 14 m.w.N.).
bb)
Allerdings kann diese Vermutung durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. nur Fischer a.a.O. m.w.N.). Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer zwar Aspekte angeführt, die möglicherweise die Annahme einer bereits jetzt zu stellenden positiven Prognose trotz der erstmaligen und mehrjährigen Hafterfahrung in Frage stellen könnten. In einer Gesamtbetrachtung liegen jedoch keine negativen Umstände in einem Ausmaß vor, die eine Reststrafaussetzung im Lichte des bestehenden Erstverbüßerprivilegs als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, so dass ein Prognosegutachten nach den aufgezeigten Maßstäben entbehrlich wäre. Vielmehr erscheint die Einholung eines solchen angezeigt, um die konkreten Auswirkungen der von der Strafvollstreckungskammer als gegen den Verurteilten sprechend angeführten Umstände auf die Legalprognose näher zu beleuchten und zu verifizieren. Dies gilt namentlich für die von der Strafvollstreckungskammer als noch nicht ausreichend erachteten therapeutischen Maßnahmen des Verurteilten. Der Senat verkennt nicht, dass nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt die kriminogenen Faktoren der Tatbegehung trotz der Teilnahme des Verurteilten an der Schemagruppentherapie seit November 2023 und ungeachtet erster Fortschritte in der Reflexion und Bearbeitung seines Selbstwertes sowie zunehmender Einsicht des Verurteilten in die persönlichen, auch deliktrelevanten Mechanismen noch nahezu unbearbeitet sein sollen. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der persönlichen Anhörung des Verurteilten den Eindruck gewonnen, dass dieser zu Bagatellisierung und Verdrängung neige, was sich unter anderem daran zeige, dass er kein Rückfallrisiko für sich erkenne.
cc)
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die aus der erstmaligen, langjährigen Verbüßung von Strafhaft resultierende und durch die genannten weiteren positiven Umstände untermauerte Vermutung einer Erreichung des Vollzugsziels nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens als widerlegt anzusehen ist. Hierbei mag auch eine wesentliche Rolle spielen, dass die Persönlichkeit des Verurteilten histrionisch und narzisstisch akzentuiert ist und er offenbar dazu neigt, sich - auch zur Steigerung seines Selbstwertes - in asymmetrische Beziehungen (wie diejenige zur Mutter der beiden Geschädigten) zu begeben, in denen er sich im Verhältnis zu seinem Gegenüber überlegen fühlen kann, was deliktsbegünstigend sein mag. Auch sind die von den bisherigen Behandlern aufgezeigten Zweifel an der Authentizität des Verurteilten grundsätzlich nachvollziehbar. Der Frage der Notwendigkeit weiterer, von der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer für erforderlich erachteter Therapiemaßnahmen zur Herbeiführung einer positiven Legalprognose wird daher weiter nachzugehen sein. Bei der aufgezeigten Sachlage ist indes nicht offensichtlich auszuschließen, dass dem Verurteilten schon jetzt eine solche zu stellen ist, so dass - trotz der hohen Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter - eine Reststrafaussetzung zu verantworten wäre.
Musste die Strafvollstreckungskammer daher eine solche nach Lage der Dinge - insbesondere in Anbetracht der sich allmählich dem Ende zuneigenden Gruppentherapie und des Umstandes, dass die Vollzugsanstalt eine Teilnahme an dem Behandlungsprogramm für inhaftierte Sexualstraftäter (BPS) selbst nicht für indiziert erachtet (vgl. S. 27 des Berichts vom 20.11.2024) - mithin jedenfalls erwägen, war sie von Gesetzes wegen gehalten, ein Prognosegutachten einzuholen.
2.
Zur weiteren Aufklärung des Rückfallrisikos ist vor diesem Hintergrund das in § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO als Regelfall vorgesehene Prognosegutachten einzuholen. Die Sache ist daher hierzu unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen (vgl. SenE vom 08.06.2000, a.a.O.; OLG Bremen, Beschl. v. 17.03.2014, a.a.O.). Das Gutachten wird sich mit den nach Aktenlage möglicherweise vielschichtigen Delinquenzursachen - eine sexuelle Motivation zur Tatbegehung wird von dem Verurteilten ausweislich der Stellungnahme der Vollzugsanstalt bislang in Abrede gestellt - und der Frage auseinanderzusetzen haben, ob diese schon durch die bisherigen therapeutischen Maßnahmen ausreichend gemindert worden sind.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Erfolg des Rechtsmittels aufgrund der Zurückverweisung noch ungewiss ist. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist daher der Strafvollstreckungskammer zu übertragen.