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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.03.2025 – 9 U 92/24

ECLI:DE:OLGK:2025:0303.9U92.24.00

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 38/23) wird zurückgewiesen.

Damit ist die Anschlussberufung der Beklagten wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung – auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen – wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.12.2024 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach nochmaliger Beratung und in geänderter Besetzung festhält.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass:

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1.

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Entgegen der Auffassung der Kläger entfällt eine arglistige Täuschung nicht deswegen, weil vor Einreichung der Rechnungen bei der Beklagten bereits gleichlautende Angebote übermittelt worden sind. Im Gegensatz zu Angeboten weisen Rechnungen grundsätzlich bereits erbrachte Leistungen aus. Dass in den übersandten Rechnungen Positionen enthalten waren, die noch nicht ausgeführt waren, wurde von den Klägern an keiner Stelle deutlich gemacht. Aus der vorherigen Einreichung von gleichlautenden Angeboten ergibt sich dies jedenfalls nicht. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen U., dass den Klägern auch bewusst war, dass in den Rechnungen noch nicht durchgeführte Arbeiten enthalten waren.

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Das Vorliegen einer zur Leistungsfreiheit der Beklagten führenden arglistigen Täuschung der Kläger i.S.d. Ziff. 14.1 VGB 2020 ist auch unter Berücksichtigung des weiteren klägerischen Vorbringens zum Vorhandensein der Drainagen vor dem Versicherungsfall zu bejahen. Die im Hinweisbeschluss vom 23.12.2024 aufgezeigten Zweifel bestehen weiterhin. Es erscheint nicht plausibel, dass der Zeuge A. auf die Frage, ob er im Jahr 2021 das Vorhandensein von Drainagen festgestellt hat, den Umstand, dass er diese selbst kurze Zeit vorher erstellt hat, nicht von sich aus erwähnt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er die Drainagen der im Jahr 2020 fertiggestellten Gebäude errichtet hat. Auch die nunmehr von den Klägern vorgelegten Rechnungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie verstärken vielmehr die Annahme, dass die Drainage tatsächlich nicht vorher eingebaut war. Soweit als Anlage BB5 der Auszug einer Rechnung vorgelegt worden ist, ist daraus noch nicht einmal ein Rechnungsdatum ersichtlich, das eine zeitliche Zuordnung ermöglichen würde. Es ist auch nicht plausibel, wieso für die ursprüngliche Errichtung der Drainagen lediglich 1.400,00 € netto bzw. 2.200,00 € netto erforderlich wurden, die nunmehrige Neuerstellung jedoch Kosten in Höhe von 10.185,00 € netto (Mehrfamilienhaus: Anlage K3, Bl. 17f. eA LG) und 17.832,00 € netto (Einfamilienhaus: Anlage K10, Bl. 25 eA LG) erfordern soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der als Anlage BB6 vorgelegten Rechnung vom 28.07.2019 über 2.200,00 € netto (Bl. 263 eA OLG) sowohl die Ausschachtung, der Bau der Drainage, die Verlegung von Vlies, die Auffüllung mit Kies und die Verdichtung enthalten waren und in dem Angebot vom 15.02.2022 (Anlage K10, Bl. 25 eA LG) für genau dieselben Positionen 14.400,00 € netto, mithin mehr als das sechsfache, in Ansatz gebracht wurde.

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Selbst wenn die Drainagen jedoch vor dem Versicherungsfall vorhanden gewesen sein sollten, läge eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende arglistige Täuschung der Kläger vor. Insbesondere wäre es der Beklagten auch dann nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen.

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In Bezug auf das Objekt Y.-straße N02 (Einfamilienhaus) ergibt sich das bereits aus dem Umstand, dass die Kläger über den tatsächlichen Einbau eines Wärmespeichers durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung getäuscht haben, wobei diese Position einen Rechnungsbetrag von 8.750,00 € netto bzw. 10.412,50 € brutto und damit im Hinblick auf die für das Einfamilienhaus geltend gemachte Gesamtschadenshöhe ersichtlich nicht lediglich einen sehr geringen Teil ausmacht (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 08.02.1984, IVa ZR 203/81, VersR 1984, 453).

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Auch hinsichtlich des Objektes Y.-straße N03 (Mehrfamilienhaus) ist eine arglistige Täuschung der Kläger zu bejahen. Eine solche entfällt nicht deswegen, weil sich die Täuschung lediglich auf einen geringen Teil des Schadens bezieht (BGH, Urt. v. 02.10.1985 – IVa ZR 18/84 –, juris, Rn. 12 m.w.N.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Kläger lediglich im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten bezüglich der Türzargen (1.562,00 € netto: Position 01 der Rechnung vom 15.01.2022, Anlage BLD2, Bl. 130 eA LG) und dem Anstrich der Kellerwand (Teil der Position 04 der Rechnung vom 15.01.2022) oder zusätzlich wegen der Drainage getäuscht haben.

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Die Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch in Bezug auf das Mehrfamilienhaus nicht aus Gründen der Billigkeit zu beschränken. Denn nur unter ganz besonderen Umständen ist dem Versicherer die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich versagt. Neben dem Umstand, dass die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft, müssen noch weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen (BGH a.a.O.), die vorliegend nicht ersichtlich sind. Im Gegenteil haben die Kläger auch nach dem Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 25.03.2022 (Anlage BLD4, Bl. 133 eA LG) auf die teilweise fehlende Durchführung der in den Rechnungen genannten Arbeiten mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2022 (Anlage K11, Bl. 26 eA LG) ausdrücklich behauptet, sämtliche in den eingereichten Rechnungen angeführten Leistungen seien „vollumfänglich erbracht“ und die (versuchte) Täuschung damit vertieft.

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2.

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Über die Anschlussberufung der Beklagten war nicht mehr zu entscheiden, nachdem diese durch die nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte Zurückweisung der klägerischen Berufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos geworden ist.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt: Bis 170.000,00 €.

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Davon entfallen auf die Berufung 135.811,20 € und auf die Anschlussberufung 30.000,00 €.