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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.04.2025 – 2 W 23/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0409.2W23.25.00

Gründe

I.

Zwischen dem 00.00.2022 und dem 00.00.2022 ist Herr M. I. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Aachen vom 25.01.2023 (700S VI 97/23) ist der Beteiligte zu 1) Alleinerbe des Erblassers (Bl. 20 d.A.).

Mit Schreiben vom 15.11.2023 (Bl. 35 ff. d.A.) hat die Beteiligte zu 2) beantragt, dem Beteiligten zu 1) als Erbe des Erblassers eine Frist zur Errichtung eines Inventarverzeichnisses gemäß § 1994 BGB zu bestimmen. Sie hat unter Vorlage einer „Teilzahlungsabrede zum Kaufvertrag“ zwischen dem Erblasser und dem Juwelier N. e.K. (Bl. 37 f. d.A.) vorgetragen, ihr stehe aus dem dem Ratenzahlungsvertrag zugrundeliegenden Darlehensvertrag noch eine Restforderung in Höhe von 2.458,61 € zu. Der Ratenkauf mit der Auswahl, diesen mit S. zu finanzieren sei online zustandegekommen, so dass es keiner Unterschrift bedurft habe. Der Erblasser sei mit den Darlehensraten in Rückstand geraten und habe um Reduzierung der Raten bzw. eine Ratenpause von zwei Monaten gebeten. Der Ratenplanänderungswunsch sei wegen der Rückstände zunächst abgelehnt worden, nachfolgend sei dem Wunsch aber entsprochen worden. Ein weiteres Gesuch des Erblassers habe die Beteiligte zu 2) wiederum abgelehnt. Rückstände habe der Erblasser immer wieder durch Überweisungen ausgeglichen und damit die Forderung anerkannt (Bl. 54 f. und 60 ff., Bl. 82 ff. d.A.).

Der Beteiligte zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, der Anspruch aus § 1994 BGB sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es fehle an einer Unterschrift des Erblassers bzw. an Hinweisen, dass der Erblasser der Vereinbarung zugestimmt habe. Auch sei die Vertragserfüllung nicht nachgewiesen. Der Zugang des gekauften Vertragsgegenstandes (eine Uhr) sei nicht glaubhaft gemacht. Angebliche Zahlungen des Erblassers würden ein Anerkenntnis nicht begründen. Stundungs- und Ratenänderungswünsche des Erblassers bestreitet der Beteiligte zu 1).

Mit Beschluss vom 28.05.2024 hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1) eine Frist von einem Monat zur Errichtung eines Inventars über den Nachlass des Erblassers bestimmt (Bl. 70 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gläubigerstellung sei durch Vorlage des Vertrags vom 20.09.2019 glaubhaft gemacht. Ein Nachlassinventar sei bisher nicht erfolgt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31.05.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner - als Beschwerde auszulegenden - Erinnerung vom 11.06.2024 (Gerichtseingang 13.06.2024). Die vorgelegte „Teilzahlungsabrede zum Kaufvertrag“ lasse keinerlei Mitwirkung des Erblassers erkennen.

Mit am 28.01.2015 erlassenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 96 f. d.A.).

II.

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde hat sich nicht durch Ablauf der Frist zur Errichtung des Inventars erledigt. Zwar ist die einmonatige Frist zur Errichtung des Inventars hier am 30.06.2024 abgelaufen. Der Ablauf der Frist führt indes nicht zur Erledigung, weil die Wirkung des Beschlusses, mit dem die Inventarfrist gesetzt worden ist, und zwar die unbeschränkte Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auch mit dem eigenen Vermögen, im Falle der Aufhebung durch das Beschwerdegericht entfällt, so dass die Rechtsfolge gem. § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht eintritt (OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2023 - 3 W 5/23, juris Rn. 7; Klinck in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 1994 Rn. 19.1). An seiner abweichenden Auffassung (Senat, Beschluss vom 30.01.2020, 2 Wx 15/20, juris Rn. 14) hält der Senat nicht fest.

2.

In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) indes keinen Erfolg.

Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich des vorliegenden Erbscheins Alleinerbe des Erblassers. In nicht zu beanstandender Weise ist das Nachlassgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beteiligten zu 2) glaubhaft gemacht worden ist (§§ 1994 Abs. 2 S. 1 BGB, 31 Abs. 1 FamFG).

Es kann dahinstehen, dass der online abgeschlossene Ratenkaufvertrag nicht die Unterschrift des Erblassers trägt. Denn jedenfalls durch die vom Konto des Erblassers eingezogenen Darlehensraten des Erblassers, umso mehr durch die vom Erblasser selbst veranlassten und vorgenommenen Überweisungen an die Beteiligte zu 2) - auf Rückstände - hat der Erblasser die Darlehensforderung anerkannt. So benennen die Überweisungen an die Beteiligte zu 2) als Verwendungszweck „N01“ (Überweisungen vom 04.08.2020 und vom 04.01.2022, Bl. 63 und 66 d.A.) bzw. „Ausgleich M. I.“ (Überweisung vom 08.11.2021, Bl. 64 d.A.) oder „M. I.“ (Überweisungen vom 02.12.2021, vom 20.04.2022, vom 01.07.2022 und vom 08.08.2022, Bl. 65 und 67 ff. d.A.), dass diese auf das Darlehen bei der Beteiligten zu 2) gezahlt worden sind. Denn die vorstehend zitierte Zahlenfolge ist ausweislich der „Teilzahlungsabrede zum Kaufvertrag“ die dort aufgeführte „Referenznummer Ratenkauf“ (Bl. 37 d.A.), die den Erblasser als Käufer ausweist. Auch erfolgten die Überweisungen von dem in der Teilzahlungsabrede für die Einziehung der Raten angeführten Konto des Erblassers, und zwar auf dessen Konto bei der Beteiligten zu 2). Bei objektiver Betrachtung lässt dieses Zahlungsverhalten des Erblassers allein den sicheren Rückschluss zu, dass er sich seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2), und damit des Abschlusses des Darlehensvertrags, aber auch des Empfangs des gekauften Gegenstands bewusst war, während die Beteiligte zu 2) im Übrigen die auf Grundlage der Teilzahlungsabrede erfolgte Zahlung an den Verkäufer durch Vorlage des Zahlungsavis (Bl. 61 d.A.) belegt hat.

Dessen unbeschadet kommunizierte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) aber auch zu der vorgenannten Referenznummer per E-Mail und bat um Aussetzung der Ratenzahlungen (E-Mail vom 22.06.2022 und vom 13.10.2021, Bl. 83, 89 f. d.A.) bzw. Abbuchung von seinem Konto (E-Mail vom 27.07.2020, Bl. 91 d.A.). Auch wenn in den E-Mails zum Teil zwei Referenznummer angeführt sind, nämlich das hier streitgegenständliche N01 sowie N02 belegen diese E-Mails anschaulich und objektiv nachvollziehbar den vom Beteiligten zu 1) in Abrede gestellten Abschluss des Darlehensvertrages mit der Referenznummer N01 und die Kenntnis des Erblassers von der bestehenden Darlehensschuld.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.458,61 €.