Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.05.2025 – 4 U 90/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0513.4U90.24.00
Gründe
I.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen hat. Die von der Berufung erhobenen Rügen rechtfertigen keine abweichende Sicht, weil den Klägern keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Überdeckung der tektonischen Störungszone durch den Ö. im Bereich des klägerischen Grundstücks zustehen.
Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf entscheidungserheblichen Rechtsverletzungen im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute oder ergänzende Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geböten. Die Ausführungen des Landgerichts bedürfen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgender Ergänzungen:
Die Bergschadenshaftung wegen eines Sachschadens setzt eine bereits eingetretene und noch andauernde Integritätsverletzung der Sachsubstanz voraus (vgl. BeckOGK/Neupert, BBergG § 114 Rn. 11). Allein die Möglichkeit einer zukünftigen Beschädigung unabhängig vom Wahrscheinlichkeitsgrad ihres Eintretens vermag keinen Bergschadensersatzanspruch auszulösen (BeckOGK/Neupert, BBergG § 114 Rn. 12.1).
a) Zwar liegt das Grundstück der Kläger unstreitig im Einwirkungsbereich des Kohleabbaus der Beklagten und wird von einer aufgrund des Tagebaubetriebes bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt, dem sog. Ö.. Dadurch kam es nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts zu Bewegungen des Baukörpers und damit verbunden zu Rissbildungen und Funktionsstörungen an Tür- und Fensteranlagen, die aber - wie das Landgericht ebenfalls festgestellt hat (LGU 2) - durch die Beklagte behoben worden sind. Die Kläger behaupten zwar das Vorhandensein noch offener bzw. neu hinzugetretener Schäden (Klageschrift S. 4, LGA 6), begehren aber mit dem im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageantrag nicht deren Behebung; vielmehr zielt ihr Antrag darauf ab, „dass das Grundstück durch Überdecken der bewegungsaktiven Störungszone wieder standsicherer Baugrund“ werden soll (Schriftsatz vom 09.01.2023 S. 7, LGA 151).
b) Soweit die Kläger erstinstanzlich weiter darauf abgestellt haben, dass durch die bewegungsaktive Störungszone die uneingeschränkte Brauchbarkeit des Grundstücks als Baugrund aufgehoben und das Grundstück mit allen seinen Bestandteilen bereits wertlos geworden sei (Schriftsatz vom 09.01.2023 S. 6,LGA 150, 296), würde es sich dabei - die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens unterstellt -um einen reinen Vermögensschaden handeln, der nach Vorstehendem nicht erstattungsfähig ist (BeckOGK/Neupert, BBergG § 114 Rn. 46). Allein die Lage eines Grundstücks in einem Bergschadensgebiet begründet mangels Sachbeschädigung keinen Bergschadensersatzanspruch (BeckOGK/Neupert, BBergG § 117 Rn. 16). Die Streitfrage, ob bei der Bemessung von Schadensersatz für merkantilen Minderwert zukünftige Unterbauungen des streitgegenständlichen Grundstücks berücksichtigt werden können, bedarf vorliegend schon deshalb keiner Vertiefung oder gar Entscheidung, weil die Kläger keinen Ersatz eines merkantilen Minderwerts beanspruchen.
c) Die Auffassung der Kläger, die offenbar dahingeht, bereits infolge der durch von der Beklagten veranlasste Grundwasserabsenkungen bewegungsaktiven Störungszone sei ein Schaden am Grundstück entstanden, teilt der Senat nicht, soweit es dadurch noch nicht zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Grund und Bodens bzw. des Baukörpers gekommen ist (so auch für die bergbaulich verursachte Absenkung eines Grundstücks BeckOGK/Neupert, BBergG § 114 Rn. 53). Der Status quo ante war nicht durch eine dauerhaft gesicherte Bergschadensfreiheit des betroffenen Grundbesitzes gekennzeichnet; vielmehr unterlag das Eigentum der Kläger von vornherein der Pflicht zur Duldung von Bergschäden. Auch eine etwaige Restitution besteht deshalb lediglich in der Wiederherstellung eines schadensfreien Objekts, welches dem potentiell schädigenden Einfluss bergbaulicher Aktivitäten ausgesetzt ist: Einen von der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Duldung potenziell schädlicher bergbaulicher Einwirkungen freien Grundbesitz hat der Betroffene nicht zu Eigentum gehabt (vgl. BeckOGK/Neupert BBergG § 117 Rn. 10.2).
Eine zum Schadensersatz verpflichtende Beeinträchtigung entsteht deshalb erst, wenn die Besitzung in eine relevante Schieflage gerät, welche die Nutzbarkeit des Grundstücks oder Bauwerks zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einschränkt. Eine solche haben die Kläger nicht dargetan. Die Kläger tragen zwar vor, dass die quer durch das Haus verlaufende Bruchkante dazu führen werde, dass sich der auf der abgehenden Scholle befindliche Teil des Hauses mit voraussichtlich gut 3 mm pro Jahr senken werde und damit zu rechnen sei, dass es in den nächsten voraussichtlich rund 20 Jahren bei einer angenommenen Schieflage von 20 mm je Meter und der Länge eines Baukörpers von 10 m zu einer Absenkung eines Teils des Gebäudes um 20 cm kommen werde. Dass aktuell bereits eine Schieflage ausgelöst worden ist, welche die Nutzbarkeit des Grundstücks oder Bauwerks zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einschränkt, ist aber nicht konkret dargelegt worden. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 02.05.2024 auf eine „bereits eingetretene Schieflage“ (LGA 296) bzw. in der Berufungsbegründung auf „eine größere Schieflage“ verweisen, sind deren Umfang und Auswirkungen nicht konkretisiert worden.
2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht schon deshalb nicht, weil genehmigungsrechtlich zugelassene bergbauliche Aktivitäten nicht widerrechtlich geschehen (BeckOGK/Neupert, BBergG § 114 Rn. 2.4).
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da vorliegend die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.
III.
Den Klägern wird die Zurücknahme ihrer Berufung anheimgestellt zum Zweck der Ersparnis der Hälfte (nach KV 1212) der im zweiten Rechtszug angefallenen vier Gerichtsgebühren (KV 1213) und zwecks Vermeidung von weiter entstehenden außergerichtlichen Termingebühren (VV 3202).