Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18.06.2025 – 16 U 107/24
16.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0618.16U107.24.00
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Seine Berufung hat aber, von dem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag abgesehen, keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen (1.). Auf den erstmals im Berufungsverfahren (äußerst) hilfsweise gestellten Verweisungsantrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht München I als dem zuständigen Gericht im ersten Rechtszug zu verweisen (2.).
1. Für die Klage auf Schadensersatz wegen angeblich vorsätzlicher und sittenwidriger Erteilung unrichtiger Bestätigungsvermerke zu den (Konzern-)Jahresabschlüssen und Lageberichten betreffend die E. AG für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019 ist nicht das Landgericht Köln, sondern gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Landgericht München I ausschließlich örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift sind für Klagen, in denen ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG genannter Anspruch geltend gemacht wird, das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten ausschließlich zuständig.
a) Der Kläger macht einen musterverfahrensfähigen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG geltend, nämlich einen „Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation“. Was unter einer „öffentlichen Kapitalmarktinformation“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 KapMuG. Nach dessen ersten Satz sind „öffentliche Kapitalmarktinformationen Informationen Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen“. Der zweite Satz der Vorschrift enthält dann eingeleitet mit dem Wort „insbesondere“ eine beispielhafte Aufzählung. Unter anderem werden unter Nr. 8 (vormals Nr. 5) die Angaben „in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten“ als „öffentliche Kapitalmarktinformation“ aufgeführt. In der neu eingefügten Nr. 9 Fall 2 werden nunmehr als weiteres Regelbeispiel ausdrücklich auch „Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen des Emittenten“ genannt.
Ein unrichtiger oder irreführender Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers (§ 322 HGB) war auch schon nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (vgl. § 30 Abs. 2 KapMuG) jedenfalls eine „öffentliche Kapitalmarktinformation“ im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG (hierzu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2021 - 12 AR 11/21, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 20.05.2022 - 13 U 9056/21, juris Rn. 16, 18; a.A. BayObLG, Teil-Musterbescheid vom 28.02.2025 - 101 Kap 1/22, LS 2). Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich bei dem Bestätigungsvermerk um eine Angabe „im“ Jahresabschluss oder Lagebericht handelt und damit das Regelbeispiel Nr. 8 (vormals Nr. 5) erfüllt war, weil die Aufzählung nicht abschließend ist und der Bestätigungsvermerk jedenfalls wie eine Angabe im Jahresabschluss oder Lagebericht wirkt. Der Bestätigungsvermerk bildet mit dem Jahresabschuss und dem Lagebericht, auf die er sich bezieht, eine Einheit. Er ist zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht offenzulegen (§ 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB) und damit auch „öffentlich“. Die Aufnahme von Ratings sowie von Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern in den Katalog der Regelbeispiele nach § 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG n.F. als nunmehrige Nr. 9 dient nach dem Willen des Gesetzgebers nur der Klarstellung (BT-Drs. 20/11787 S. 45-46) und lässt damit nicht den Umkehrschluss zu, dass nach der alten Fassung die Bestätigungsvermerke nicht von § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG erfasst sein sollten.
b) Unerheblich für die ausschließliche Zuständigkeit des „Gerichts am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten“ ist, dass die Klage nicht (auch) gegen den Emittenten E., sondern (nur) gegen zwei Wirtschaftsprüfer gerichtet ist. Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt ihrem Wortlaut nach nicht auf den Sitz des „verklagten Emittenten“, sondern nur auf den Sitz des „betroffenen Emittenten“ ab. Auch die in der Fassung des § 32b Abs. 1 ZPO aus 2012 noch in einem zweiten Halbsatz enthaltene Einschränkung „und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist“ hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nur auf die hier nicht einschlägige Nr. 2 des § 32b Abs. 1 ZPO a.F. für „Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung“ angewandt (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 24 ff.). Der Kläger stützt seinen Schadensersatzspruch aber nicht auf die „Verwendung“, sondern die Erstellung einer falschen bzw. irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation durch Erteilung unrichtiger Bestätigungsvermerke. Durch die letzte Änderung der Vorschrift des § 32b ZPO ist der zweite Halbsatz nun gestrichen worden, damit die ausschließliche Zuständigkeit in keinem Fall mehr erfordert, dass die Klage auch gegen den Emittenten geführt wird (BT-Drs. 20/10942, S. 47).
c) Unerheblich ist, dass der Kläger seinen Anspruch auf § 826 BGB und nicht auf eine (vertragliche) Prospekthaftung stützt. Durch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird jeder „Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation“ erfasst. Eine Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen besteht nicht. Die Vorschrift gilt damit auch für deliktische Schadensersatzansprüche einschließlich des § 826 BGB.
2. Auch im Rechtsmittelverfahren ist eine - die gleichzeitige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erfordernde - Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht des ersten Rechtszuges noch möglich, wenn die Unzuständigkeit des Erstgerichts geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 47/04, juris Rn. 28). Durch § 513 Abs. 2 ZPO wird nur die Rüge der Unzuständigkeit im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Hat das Gericht dagegen umgekehrt die Klage als unzulässig abgewiesen und richtet sich hiergegen die Berufung, so ist die Frage der Zuständigkeit gerade Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Verweisungsantrag ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil es sich dabei nicht um ein „Angriffs- oder Verteidigungsmittel“ handelt (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2008 - 5 U 238/07, MDR 2009, 222, juris Rn. 27).
Nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das angegangene Gericht, „sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers“ sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Wenn nur ein Gericht als zuständiges Gericht in Betracht kommt, muss der Kläger dieses nicht benennen, sondern kann sich auf das Stellen des Verweisungsantrags „an das zuständige Gericht“ beschränken. Nur wenn mehrere Gerichte zuständig sind, ist gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 ZPO die Wahl des Klägers erforderlich, damit das zuständige Gericht bestimmt werden kann. Weil § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen „ausschließlichen“ Gerichtstand regelt, ist aber allein das Landgericht München I als „inländischer Sitz des betroffenen Emittenten“ zuständig. Dass das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. AG eröffnet hat, ist unerheblich.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren bereits jetzt dem Kläger aufzuerlegen. Er hat diese Kosten ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits zu tragen. Soweit sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, beruht die Entscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit das Rechtsmittel auf den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag zur Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht Bonn führt, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers aus §§ 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Weil das Urteil im Hinblick auf die Verweisung nach §§ 281 Abs. 1 S. 1, 525 S. 1 ZPO an das zuständige Gericht aufgehoben wird, scheidet eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO von vornherein aus.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 10.000 € (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG)