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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.06.2025 – 12 U 51/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0626.12U51.25.00

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Arrestklägerin ist zulässig und begründet.

In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war zur Sicherung des Vergütungsanspruches der Arrestklägerin in Höhe des geltend gemachten Betrages von 31.535,- EUR der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten anzuordnen, §§ 916, 917 Abs. 1 ZPO, 611, 675 BGB.

1. Die Arrestklägerin hat einen Arrestanspruch in der geltend gemachten Höhe hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 916, 920, 294 ZPGmbH Sie hat Tatsachen vorgebracht, die einen Arrestanspruch in Höhe von 31.535,- EUR schlüssig erscheinen lassen.

a. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 2 des Honorarvertrages vom 28.09.2023 (Anlage ASt 7). Danach war die Arrestklägerin von der Arrestbeklagten mit der Vermietung der 82 Wohneinheiten sowie des dafür notwendigen Marketings des Bauvorhabens Servicewohnungen, D.-straße N01, in J. betraut. Nach § 2 des Honorarvertrages steht der Arrestklägerin für diese Tätigkeit ein monatliches Fixum in Höhe von 3.500,- EUR zzgl. MwSt. zu. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage ASt 7 sowie die Honorarvereinbarung vom 26.09.2023 (Anlage ASt 8) Bezug genommen. Der Höhe nach ist der sich aus den von der Arrestklägerin vorgelegten, streitgegenständlichen Rechnungen vom 07.02.2025 über N01.165,- EUR brutto (Anlage ASt 14), vom 20.02.2025 über 23.205,- EUR brutto (Anlage ASt 17) und vom 07.02.2025 über N01.165,- EUR brutto (Anlage ASt 18) ergebende Anspruch unstreitig; dass entsprechende Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, behauptet auch die Arrestbeklagte nicht.Die Arrestklägerin kann zudem seit dem 28.02.2025 nach §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, da an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist und der Betrag mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben der Arrestklägerin vom 21.02.2025 zum 27.02.2025 angemahnt worden ist (Anlage ASt 19).

b. Die Arrestbeklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - auch passivlegitimiert. Sie kann weder erfolgreich einwenden, dass an ihrer Stelle auf der Grundlage des auf den 17.12.2023 datierten Nachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 27.09.2023 (Bl. 156 d. A. LG) die Von F. aus dem „freiberuflichen Honorarvertrag für projektbezogene Dienstleistungen vom 28.09.2023“ (Anlage ASt 7, Bl. 84 d. A. LG) zur Zahlung verpflichtet sei, noch, dass die Vereinbarung vom 27.11.2023 (Anlage ASt 9) an die Stelle des Honorarvertrags für projektbezogene Dienstleistungen vom 28.09.2023 (Anlage ASt 7, Bl. 84 d. A. LG) getreten sei.

aa. Die Arrestbeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Von F. mit dem „Nachtrag zum Dienstleistungsvertrag vom 27.09.2023“ vom 17.12.2023 (Bl. 156 d. A. LG) anstelle der Arrestbeklagten in den Honorarvertrag vom 28.09.2023 eingetreten ist, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Nachtrag sich auf die Honorarvereinbarung vom 28.09.2023 beziehen sollte und es sich bei der Tagesangabe des Datums um einen Schreibfehler handelt. Nach dem - auf dem Briefpapier der Arrestklägerin gefertigten, an die Von F. gerichteten und in der zu den Akten gereichten Version nur von der Arrestklägerin unterzeichneten - Nachtrag vom 17.12.2023 zum Dienstleistungsvertrag vom 27.09.2023 sollte der am 27.09.2023 abgeschlossene Dienstleistungsvertrag zwischen der I. und T. zwar ab dem 01.11.2023 auf die Von F. übertragen werden. Das wirksame Zustandekommen einer solchen Vertragsübernahme ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Verträge, die wechselseitige Ansprüche begründen, können nur durch Vereinbarung aller Beteiligten übertragen werden, also entweder durch dreiseitiges Geschäft oder durch Vereinbarung des ausscheidenden und des übernehmenden Vertragspartners unter Zustimmung des Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 237/11, juris Rn. 7). Darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen einer Vertragsübernahme ist dabei die Partei, die Rechte aus der Vertragsübernahme herleitet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2000, 1 U 224/99, juris Rn. 40). Nach § 154 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag noch nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, soweit eine Beurkundung verabredet worden ist. Hier ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche vereinbarte Beurkundung tatsächlich erfolgt ist.

(1) Die vereinbarte Beurkundung wird als konstitutive Voraussetzung der Vertragsvollendung angesehen (H.-W. Eckert in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition, 01.02.2025, § 154 Rn. 12). Hier haben die Parteien die Schriftform - unabhängig von der Regelung des § 9 des Honorarvertrages, nach dem „Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen“ - jedenfalls konkludent vereinbart. Vertragsparteien können Formabreden auch durch schlüssiges Verhalten treffen, eine ausdrückliche Vereinbarung ist insoweit nicht erforderlich. Für die konkludente Vereinbarung der Schriftform kann dann die Herstellung einer schriftlichen Vertragsurkunde, die Unterschriftenfelder vorsieht, genügen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.1993, 5 U 651/93, juris Rn. 6 ff.). So liegt der Fall hier. Nach dem Inhalt und der Ausgestaltung der von den Parteien auf Grundlage der auf dem Briefkopf der Arrestklägerin verfassten Nachtragsvereinbarung liegt ein vertragliches Schriftformerfordernis vor. Am Schluss des Dokuments waren explizit Felder für die Unterschriften beider Vertragsparteien vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die Parteien die Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsdokuments als Voraussetzung für den wirksamen Vertragsschluss vereinbart haben. Dass der von den Parteien zu leistenden Unterschrift konstitutive Wirkung zukommen sollte, zeigt sich auch daran, dass die Arrestklägerin selbst die Vereinbarung bereits unterschrieben hat.

(2) Die Behauptung der Arrestbeklagten, deren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hat, dass er die Überleitung auf die GmbH auch selbst unterschrieben und an die Arrestbeklagte zurückgesandt habe (Bl. 199 d. A. LG) - ist streitig (LGU S. N01) und nicht weiter glaubhaft gemacht, was angesichts der oben geschilderten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Arrestbeklagten geht. Dass sich die Parteien mündlich auf eine Formfreiheit der Nachtragsvereinbarung verständigt hätten, hat die Arrestbeklagte weder konkret vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

bb. Die Arrestbeklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihrer Zahlungsverpflichtung der Nachtrag vom 27.11.2023 zum Dienstleistungsvertrag vom 27.09.2023 (Anlage ASt 9) entgegensteht, wobei die Parteien sich auch insoweit einig sind, dass sich auch dieser Nachtrag - trotz des anders angegebenen Datums - auf den Dienstleistungsvertrag vom 28.09.2023 bezieht.

(1) Mit - auf dem Briefpapier der Arrestklägerin verfasstem, an die Von F. gerichtetem und von beiden Seiten unterschriebenem - Angebot /Nachtrag vom 27.11.2023 zum Dienstleistungsvertrag vom 27.09.2023 wurde zwischen der Von F. und der Arrestklägerin vereinbart, dass die Arrestbeklagte der Arrestklägerin die in dem Nachtrag einzeln aufgeführten Aufgaben (u. a. Recherche nach einem potentiellen Kooperationspartner für die ambulant pflegerische Versorgung der zukünftigen Mieter/Senioren, Beratung bei der Bemusterung der Oberböden der Gemeinschaftsräume, konzeptionelle Beratung beim Aufbau der F., Erstellung eines Konzeptes inkl. Managementplan) rückwirkend ab dem 01.11.2023 überträgt. Die monatliche Vergütung sollte 2.500,- EUR zzgl. MwSt. betragen. Für die weiteren Einzelheiten der Nachtragsvereinbarung wird auf die Anlage ASt 9 verwiesen.

(2) Indes lässt sich nicht feststellen, dass durch diesen Nachtrag der freiberufliche Honorarvertrag für projektbezogene Dienstleistungen vom 28.09.2023 (Anlage ASt 7, Bl. 84 d. A. LG) in Verbindung mit der Honorarvereinbarung vom 26.09.2023 (Anlage ASt 8, Bl. 89 d. A. LG) ersetzt worden ist, so dass der Arrestklägerin als Folge ein Honoraranspruch nur gegen die Von F. und nicht mehr gegen die Arrestbeklagte zustünde. Ihrem Wortlaut und Gegenstand nach stehen die Vereinbarungen nebeneinander. Für die ihr günstige Behauptung, dass die zweite Vereinbarung die erste ersetzen sollte, ist nach allgemeinen Grundsätzen wiederum die Arrestbeklagte darlegungs- und beweisbelastet. Umstände, die auf einen derartigen, unzweifelhaften Willen beider Parteien schließen ließen, dass die Nachtragsvereinbarung vom 27.11.2023 die frühere Vereinbarung ersetzen sollte, sind von der Arrestbeklagten jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden; ein entsprechender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien lässt sich mangels Glaubhaftmachung der Arrestbeklagten nicht feststellen.

2. Die Arrestklägerin hat - entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts - auch einen Arrestgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 917, 920 Abs. 2, 294 ZPGmbH Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände besteht die begründete Besorgnis, dass die Vollstreckung eines Urteils über den Vergütungsanspruch ohne Arrestverhängung zumindest wesentlich erschwert werden würde. Die Arrestgefahr muss nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich ist, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen ist. Es genügt vielmehr, dass der Schuldner die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen hat (Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 917 Rn. 5). So liegt der Fall hier.

a. Unstreitig und vom Geschäftsführer der Arrestbeklagten in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigt beabsichtigt die Arrestbeklagte, das streitgegenständliche Grundstück als ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand alsbald zu veräußern (Bl. 198 d. A. LG).

b. Aufgrund dieser beabsichtigten Veräußerung ist eine Erschwerung der Vollstreckung zu besorgen. Auch wenn der Senat der Ansicht folgt, dass die Frage, ob ein Arrestgrund vorliegt, nicht bereits dann bejaht werden kann, wenn der einzige dingliche Vermögenswert veräußert wird, sondern vielmehr stets eine Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (so auch KG, Beschluss vom 17.01.2013, 13 UF 244/12, juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2020, 13 WF 124/20, juris Rn. 8), liegen hier konkrete Umstände vor, die befürchten lassen, dass eine Vollstreckung aufgrund der Veräußerung des Grundstücks erschwert werden wird. Das Grundstück ist unstreitig der einzige werthaltige Vermögenswert der Arrestbeklagten, die lediglich über ein Stammkapital von 1.000,- EUR verfügt, und steht als Haftungsmasse nach Veräußerung nicht mehr zur Verfügung. Davon, dass auf den etwa erzielten Veräußerungserlös in gleicher Weise zugegriffen werden könnte, kann nicht ausgegangen werden. Nicht nur ist das Grundstück in erheblichem Umfang mit Grundschulden belastet und der zu erzielende Erlös der Höhe nach ebenso ungewiss wie die Möglichkeit des Zugriffs auf einen etwaigen Überschuss (dazu vgl. KG, Urteil vom 06.09.2024, 21 U 113/24, juris Rn. 35). Vor allem hat hier der Geschäftsführer der Arrestbeklagten selbst der Arrestklägerin mit E-Mail vom 19.02.2025 (Bl. 98 d. A. LG) mitgeteilt, dass die Arrestbeklagte keine Zahlungen mehr leisten kann, was ohne weiteres nahelegt, dass die wirtschaftliche Lage der Arrestbeklagten sich insgesamt verschlechtert hat und weiter zu verschlechtern droht.

3. Im Arresturteil ist - von Amts wegen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 923 Rn. 1) - wie geschehen die Lösungssumme festzusetzen, in die auch Zinsen und eine Kostenpauschale einzurechnen sind.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs.3 ZPO, nachdem die Arrestklägerin den zunächst angekündigten, wirtschaftlich nicht erheblich ins Gewicht fallenden Antrag Nr. 3 - gerichtet auf die Eintragung einer Zwangshypothek - aus der Berufungsbegründung vom 25.04.2025, zurückgenommen hat.