Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 07.07.2025 – 5 U 40/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0707.5U40.25.00
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 II Nr. 1, 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
1.
Die landgerichtlichen Feststellungen zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen - auch grob - fehlerhaften Geburtsleitung im Haus der Beklagten und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zu 1) (vgl. Seiten 7 ff. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 344 ff. d.A.) sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ausführungen des Senates hierzu sind nicht veranlasst.
2.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seiten 9 ff. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 346 ff. d.A.) bejahte Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) aus Aufklärungsverschulden wegen der unstreitig unterbliebenen Aufklärung über die Möglichkeit einer primären Sectio als Alternative zur medikamentösen Geburtseinleitung. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung zu Recht. Die Annahme eines Aufklärungsverschuldens wird von den medizinischen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht getragen.
(a)
Nach der gesetzlichen Regelung des § 630e I S. 3 BGB ist eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit dann erforderlich, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Voraussetzung einer Aufklärungspflicht des Behandlers ist demnach im Ausgangspunkt stets eine medizinische Indikation der aufzuklärenden Behandlungsalternative. Dies ist nach der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 10 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 347 d.A.) zutreffend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Sectio als Alternative zur vaginalen Geburt dann anzunehmen, wenn medizinische Gründe Veranlassung für eine Sectio geben. So wird eine Aufklärungspflicht etwa dann angenommen, wenn Mutter oder Kind bei einer vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren drohen und daher medizinisch gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen. Sie wird ferner angenommen, wenn aufgrund konkreter Umstände aus medizinischer Sicht die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf der Geburt eine Konstellation eintreten wird, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist, sich also der Zustand der Schwangeren oder der Geburtsvorgang vorhersehbar so entwickeln könnte, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird.
(b)
Gemessen an diesem Maßstab kann auf der Grundlage der Feststellungen von F. vorliegend eine Aufklärungspflicht der Behandler der Klägerin zu 2) bezüglich der Alternative einer primären Sectio nicht angenommen werden. Medizinische Gründe für eine Sectio hat F. für den vorliegenden Fall sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Gutachtenerläuterung klar und eindeutig verneint, dies sowohl bezogen auf die initiale Situation vor der Geburtseinleitung als auch im weiteren Geburtsverlauf (vgl. Seiten 27 f. des Gutachtens F. vom 10.06.2024 und Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 198 f., 294 ff., 297 d.A.). Auch er ist davon ausgegangen, dass es medizinischer Gründe für die Indikation einer Sectio bedarf. Insoweit hat er etwa drohende Gefahren für Mutter und/oder Kind im Falle einer vaginalen Geburt und eine daraus resultierende Risikoerhöhung für eine solche als mögliche medizinische Gründe genannt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 296 d.A.). Für das vorliegend in Rede stehende Geburtsgeschehen hat er solche medizinischen Gründe aber für keinen Zeitpunkt vor oder während der Geburt gesehen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 294 f., 297 d.A.).
Soweit F. thematisiert hat, dass sich aus der unzweifelhaft gegebenen medizinischen Indikation der vorzeitigen Schwangerschaftsbeendigung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 296 d.A.) zugleich auch eine medizinische Indikation für eine Sectio ergeben könnte, weil diese gleichermaßen praktisch geeignet sei, die Schwangerschaft vorzeitig zu beenden wie eine medikamentöse Geburtseinleitung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 295 f. d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Die bloße Eignung der Sectio zur Beendigung der Schwangerschaft begründet noch nicht ihre medizinische Indikation. Die Argumentation des gerichtlichen Sachverständigen, der das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt ist, verkennt, dass eine vorzeitige Schwangerschaftsbeendigung nicht mehr erfordert als eine Anregung des Beginns des natürlichen Geburtsvorgangs in Form der vaginalen Geburt. Diese bedarf selbst nachvollziehbar keiner weitergehenden spezifischen medizinischen Indikation, handelt es sich doch bei ihr um einen natürlichen Vorgang. Darauf hat auch F. zutreffend hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 295 f. d.A.). Demgegenüber stellt die Sectio - auch dann, wenn sie nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen heutzutage risikoarm ist - einen operativen Eingriff dar, der invasiv in die körperliche Unversehrtheit der Schwangeren und in die natürlichen Prozesse und körperlichen Abläufe eingreift. Sie bedarf daher - anders als die vaginale Geburt - einer hinzutretenden spezifischen medizinischen Indikation gerade für diese Art der Beendigung der Schwangerschaft. Davon ist letztlich auch der gerichtliche Sachverständige in seinen gutachterlichen Feststellungen ausgegangen. Auch er hat die medizinische Indikation der Sectio explizit an eine bestehende Gefahren- und Risikosituation für Mutter und/oder Kind im Falle einer vaginalen Geburt geknüpft. Soweit er zugleich darauf hingewiesen hat, medizinisch nicht indizierte Kaiserschnitte auf Wunsch der Schwangeren seien heutzutage weit verbreitet, insbesondere in Fällen einer Geburtseinleitung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 292, 294 f. d.A.), folgt daraus nichts anderes. Es mag sein und kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Durchführung von Kaiserschnittgeburten ohne spezifische medizinische Gründe keinen Behandlungsfehler der Geburtshelfer darstellt. Dies führt indes nicht dazu, dass die Sectio in solchen Fällen zugleich auch als medizinisch indizierte Alternative zur vaginalen Geburt angesehen werden könnte und damit korrespondierend eine rechtliche Verpflichtung des Behandlers verbunden wäre, die Schwangere zur Meidung einer Haftung über die Möglichkeit eines solchen Wunsch-Kaiserschnittes aufzuklären. Soweit F. den Begriff des Wunsch-Kaiserschnittes einschränkend ausgelegt und diesen nicht auf die hier vorliegende Situation hat anwenden wollen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 294 d.A.), erschließt sich dem Senat die von ihm vorgenommene Differenzierung nicht. Der Begriff des Wunsch-Kaiserschnitts umfasst nach landläufigem Verständnis jeden ohne medizinische Gründe durchgeführten Kaiserschnitt auf Wunsch der Schwangeren unabhängig von dem hinter dem Wunsch stehenden Motiv. Um einen solchen hätte es sich vorliegend in Ermangelung medizinischer Gründe, die gerade eine Sectio indiziert hätten, aber gehandelt.
(c)
Soweit F. in der mündlichen Gutachtenerläuterung zu erkennen gegeben hat, er persönlich hätte die Klägerin zu 2) in der gegebenen Situation über die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt und halte eine solche Aufklärung aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren auch für geboten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 295, 297 d.A.), handelt es sich um eine - dem Senat aus vielen Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung von F. als Privat- oder Gerichtsgutachter wohl bekannte - rein persönliche Einstellung des gerichtlichen Sachverständigen zu Kaiserschnittgeburten. Dies hat F. selbst in der mündlichen Gutachtenerläuterung vor dem Landgericht auch sehr deutlich gemacht und zu Protokoll gegeben, weder seien entsprechende Vorgaben bezüglich der Aufklärung in der einschlägigen Leitlinie enthalten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 292 d.A.), noch sei es in der klinischen Praxis üblich, in Situationen wie der vorliegenden über die Alternative einer Sectio aufzuklären. Faktisch tue dies - außer ihm - niemand oder allenfalls wenige seiner Kollegen. Ein dahingehender Standard existiere nicht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 296 f. d.A.). Dies entspricht auch den Feststellungen anderer Sachverständiger, wie sie von der Beklagten bereits im ersten Rechtszug beispielhaft zu den Akten gereicht worden sind und dem Senat infolge seiner Spezialzuständigkeit für das Arzthaftungsrecht auch aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten hinlänglich bekannt sind. Dies deckt sich ferner mit den eigenen Feststellungen von F. in dem von der Beklagten im Berufungsrechtszug ergänzend zu den Akten gereichten weiteren Gutachten aus einem anderen vor der 25. Zivilkammer geführten Rechtsstreit sowie dem aus der E-Mail von K. vom 24.04.2025 (vgl. Bl. 305 BA) hervorgehenden völligen Unverständnis für die Sichtweise von F..
Die persönliche Einstellung des medizinischen Sachverständigen bildet aber nicht den Maßstab für die Bejahung einer Aufklärungspflicht. Vielmehr handelt es sich bei der Beurteilung der Aufklärungspflichtigkeit einer alternativen Behandlungsmaßnahme - worauf auch F. explizit hingewiesen hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.12.2024, Bl. 292, 295 d.A.) - um eine zwar auf der Grundlage medizinischer Feststellungen zu treffende, letztlich aber rechtliche Frage. Diese ist nicht von dem medizinischen Sachverständigen zu entscheiden, sondern auf der Grundlage der sachverständig unterbreiteten medizinischen Fakten von dem Tatrichter. Diese rechtliche Bewertung kann der Senat auf der Grundlage der medizinischen Feststellungen von F. auch ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder erneute Befragung von F. vornehmen.
3.
Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des Senates erschöpft sich in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.500 €.