Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.09.2025 – 25 WF 119/25

25. Zivilsenat - Familiensenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0908.25WF119.25.00

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

1.

Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, ist gemäß § 58 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Der Umstand, dass vorliegend das Amtsgericht nicht mit einem Beschluss, sondern durch Verfügung der Abteilungsrichterin einen Kostenvorschuss angefordert hat, eröffnet gleichwohl die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 58 Abs. 1 FamGKG. Denn nach allgemeiner Meinung ist ein förmlicher Beschluss des Gerichts nicht erforderlich, sondern eine Verfügung reicht hierfür aus (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Aufl. 2023, § 58 Rn. 8 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 - 13 WF 142/18, juris Rn. 6). Der Verfügung vom 29.10.2024 ist durch die Wiedervorlagefrist von 6 Monaten eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht nicht beabsichtigt hat, vor Eingang des verlangten Kostenvorschusses tätig zu werden. Die Anordnung der Vorauszahlung beruht auch auf einer Ermächtigung des FamGKG, denn dem Nichtabhilfebeschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass das Amtsgericht gemäß § 14 FamGKG seine Tätigkeit von einer Vorauszahlung abhängig gemacht hat. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht fristgebunden und auch nicht vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängig.

2.

Die Beschwerde ist begründet, denn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 FamGKG, wonach in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Zustellung der Antragsschrift und einer Antragserweiterung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden soll, sind vorliegend im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Zustellung ihres Schriftsatzes vom 06.09.2024 (Bl. 121 ff. d. A.) nicht erfüllt.

a)

Zwar geht das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen zu Recht davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Stufenantrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich aufgrund einer von der Antragstellerin insoweit erklärten Antragsänderung gerade keine Scheidungsfolgesache mehr ist, für die eine Vorauszahlungspflicht mangels Nennung in § 14 FamGKG nicht besteht (vgl. dazu Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 14 Rn. 27), sondern eine selbständige Familienstreitsache.

b)

Allerdings konnte die Zustellung des Schriftsatzes vom 06.09.2024 (Bl. 121 ff. d. A. AG) gleichwohl nicht gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

Wird wie - hier - der im Scheidungsverbundverfahren als Folgesache gestellte Stufenantrag auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung durch die rechtskräftige vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unbegründet, ist neben einer Erledigungserklärung auch eine Antragsänderung durch den Anspruchsteller dahin möglich, dass nunmehr der vorzeitige Zugewinnausgleich geltend gemacht wird. Dies zieht zwingend eine Abtrennung der Folgesache nach sich, weil der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht in zulässiger Weise im Verbundverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2023 - XII ZB 386/22, juris Rn. 14 f. m. w. N.). § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG ist mithin nicht einschlägig.

Von dieser Möglichkeit der Antragsänderung hat die Antragstellerin hier bereits mit ihrem Schriftsatz vom 11.04.2022 (Bl. 2 d. A.) Gebrauch gemacht, durch den sie unter Bezugnahme auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts im Verfahren 317 F 25/21 beantragt hat, „die Folgesache Zugewinnausgleich als isoliertes Verfahren zu führen“. Dies hat auch das Amtsgericht offenkundig dahin aufgefasst, dass statt des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung mit dem bisher in der Folgesache rechtshängigen Stufenantrag nunmehr - als hiervon zu unterscheidender neuer Streitgegenstand (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 12) - der vorzeitige Zugewinnausgleich außerhalb des Scheidungsverbunds geltend gemacht wird und den Schriftsatz vom 11.04.2022 ohne Abhängigmachung von einer Vorauszahlung zugestellt mit dem Zusatz, die Folgesache Güterrecht werde nunmehr unter dem angegebenen neuen Aktenzeichen als gesonderte Familienstreitsache geführt (vgl. Bl. 5 d. A. AG). Bereits hierdurch sind sämtliche Anträge des nunmehr auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich gerichteten Stufenantrags (§ 113 Abs. 1 Satz  2 FamFG i. V. m. § 254 ZPO) der Antragstellerin einschließlich des noch unbezifferten Leistungsantrags rechtshängig geworden.

Die dann nach Titulierung und Erledigung der Auskunftsstufe erfolgte Bezifferung des Leistungsantrags durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.09.2024 (Bl. 121 ff. d. A. AG) ist demgegenüber keine Antragserweiterung im Sinne von 14 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, die zur Abhängigmachung der weiteren Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung berechtigt.

Denn für die Wertberechnung ist bei einem Stufenantrag gemäß § 38 FamGKG nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar der höhere, mithin regelmäßig der Zahlungs- bzw. Leistungsantrag maßgeblich, dessen Wert sich nach den Vorstellungen des Antragstellers vom Wert des Anspruchs bei der Einreichung des Stufenantrags richtet (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1106; OLGR Köln 2005, 69; Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O. § 14 Rn. 1 m. w. N.). Vorauszahlungspflichtig ist daher bei einem Stufenantrag eine nach diesem Wert bei seiner Einreichung berechnete Verfahrensgebühr (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O. § 14 Rn. 159 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Wert hier durch die Bezifferung übertroffen worden wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.