Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.09.2025 – 2 W 182/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0930.2W182.25.00

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 29.08.2024 ordnete die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Nachlasspflegschaft an, bestellte den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ und stellte fest, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird (Bl. 66 f. d. A.).

Mit Vergütungsantrag vom 06.12.2024 hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.327,91 € (11,807 Std. à 80,-- € sowie 4,939 Std. à 39,-- € zuzüglich 19 % MwSt) beantragt (Bl. 120 ff. d.A.). Die Zeitaufstellung enthält unter dem 06.12.2024 eine Position „Schlusstätigkeiten (pauschal) 60 min“ (Bl. 123 d.A.). Mit Schreiben vom selben Tage reichte er eine Schlussrechnung ein und erklärte, die Nachlasspflegschaft könne aufgehoben werden (Bl. 131 d.A.).

Mit Schreiben vom 19.12.2024 brachte die Beteiligte zu 1) Bedenken gegen die angemeldete Vergütung für die aufgewandte Schlusstätigkeit (Pauschale) vor. Es werde lediglich die tatsächlich aufgewandte Zeit erstattet (Bl. 144 f. d.A.).

Der Beteiligte zu 2) hat dazu unter dem 02.01.2025 wie folgt Stellung genommen: „Bezüglich der Schlussabwicklung sind auch die Tätigkeiten nach Aufhebung vergütungsfähig, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung gehören und denen sich der Nachlasspfleger nicht entziehen kann (vgl. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn. 794 und OLG Dresden v. 8.9.2022 - 17 W 347/22). Das nach Aufhebung Tätigkeiten anfallen entspricht gängiger Praxis und wird demnach auch von den Rechtspflegerinnen des Nachlassgerichts ständig berücksichtigt. Zutreffend führt dazu zB. die Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss vom 6.11.24 gegen eine gleichgelagerte Erinnerung im Verfahren 700V VI 3297/22 aus: "Die Nachlasspfleger rechnen in der letzten im Verfahren anzumeldenden Vergütung immer eine Pauschale für die Abschlussarbeiten ab, damit eine weitere Festsetzung am Verfahrensende nicht mehr erfolgen muss." (Bl. 150 d.A.)

Mit Schreiben vom 11.02.2025 hat die Nachlassrechtspflegerin den Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, der Stundensatz von 80,-- € sei überhöht; es würden insoweit 70,-- € als angemessen angesehen (Bl. 156 d.A.).

Mit Schreiben vom 21.02.2025 erklärte der Beteiligte zu 2), er habe den Stundensatz auf 70,-- € reduziert. Beigefügt waren zwei neue Anträge vom 21.02.2025, mit denen getrennte Festsetzungen für den vermögenden Teil in Höhe von 1.124,03 € (13,4937 Std. a 70,-- € zuz. MWst., Bl. 162 d.A.) und für den mittellosen Teil in Höhe von 125,31 € (2,7 Std. a 39,-- € zuz. MWSt., Bl. 163 d.A.)) geltend gemacht wurden.

Mit Beschluss vom 12.03.2025 hat die Nachlassrechtspflegerin dem Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1.249,34 € festgesetzt, davon einen Betrag von 125,31 € gegen die Landeskasse. Aus dem Nachlass sei ein Betrag von 1.124,03 € zu entnehmen. U.a. hat sie ausgeführt, die vom Nachlasspfleger angemeldete Pauschale für Abschlusstätigkeiten nehme durchschnittlich eine Stunde in Anspruch und werde daher auch von den Nachlasspflegern so angemeldet und sei nachvollziehbar. Die Sichtung der Unterlagen, Erstellung der Schlussrechnungslegung und des Schlussberichtes nehme einige Zeit in Anspruch. Die Nachlasspfleger würden in der letzten im Verfahren anzumeldenden Vergütung immer eine Pauschale für die Abschlussarbeiten abrechnen, damit eine weitere Festsetzung am Verfahrensende nicht mehr erfolgen müsse (Bl. 164 ff. d.A.).

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 19.03.2025 Erinnerung eingelegt, soweit dort ein höherer Betrag als 78,90 € gegen die Landeskasse festgesetzt worden ist. Im Kern hat sie sich gegen die Festsetzung der Pauschale gewendet (Bl. 177 ff. d.A.).

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) hat die Nachlassrichterin durch am 04.09.2025 erlassenen Beschluss vom 03.09.2025 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen jenen Beschluss zugelassen. Ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bestehe grundsätzlich nur für Tätigkeiten, die vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbracht werden, was hinsichtlich der geltend gemachten Pauschale für Tätigkeiten nach Abschluss der Pflegschaft nicht der Fall sei . Jedenfalls in konkreten Ausnahmefällen könnten aber auch noch einzelne nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbrachte Tätigkeiten vergütungsfähig sein. Ungeachtet der Frage des Zeitpunkts der erbrachten Tätigkeiten bedürfe die Abrechnung des Nachlasspflegers nach gängiger obergerichtlicher Rechtsprechung aber einer in der Weise detaillierten Aufschlüsselung, dass die erbrachten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angegeben und in einem Umfang konkretisiert sein müssten, der dem Gericht die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermögliche und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden könne. Den vorstehend definierten Anforderungen entspreche die von dem Nachlasspfleger angesetzte Pauschale nicht. Es sei der an die Abrechnung des Nachlasspflegers anzulegende Maßstab jedoch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten zu bestimmen. Maßgeblich müsse dabei sein, dass die Angaben zur Tätigkeit so detailliert seien, dass das Gericht eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO habe. Bei standardmäßig anfallenden Tätigkeiten sei daher ein geringerer Maßstab an die notwendige Aufschlüsselung anzusetzen. Nach dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 2 ZPO sei eine Schätzung durch das Gericht aber auch in den Fällen zulässig, in denen die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Gerichtsbekannt fielen regelmäßig noch Abschlusstätigkeiten an wie die Sichtung der Unterlagen oder auch die Herausgabe von Nachlassgegenständen, ohne dass es dem Nachlasspfleger in diesem Fall möglich wäre, diese schon detailliert zu benennen. Vorliegend gehe es um eine in dem relativ geringen Umfang von einer Stunde angesetzten Pauschale. Die Erstellung eines Vergütungsantrags mit den oben definierten und von der Erinnerungsführerin eingeforderten detaillierten Angaben könne für nach Aufhebung der Pflegschaft anfallende Tätigkeiten naturgemäß erst zu einem Zeitpunkt erstellt werden, an dem die vor Aufhebung erbrachten Tätigkeiten bereits abgerechnet seien und die Pflegschaft aufgehoben sei. Dieses hätte aber zur Konsequenz, dass ein weiteres Vergütungsfestsetzungsverfahren durchzuführen wäre, bei dem bereits die Gewährung des notwendigen rechtlichen Gehörs bei gerade im Nachlassbereich je nach Sachlage u.U. zahlreichen, auch ausländischen Beteiligten, einen erheblichen und im Ergebnis unverhältnismäßigen Aufwand bedeute. Alternativ müsste der Nachlasspfleger neu bestellt werden, was einen noch größeren Aufwand bedeuten würde (Bl. 195 ff. d.A.).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.09.2025. Sie ist der Auffassung, dass die Pauschale nicht ansatzfähig sei. Zwar könnten auch Tätigkeiten nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft noch vergütungsfähig sein, jedoch bedürfe die Abrechnung des Nachlasspflegers nach gängiger obergerichtlicher Rechtsprechung einer detaillierten Aufschlüsselung. Die erbrachten Tätigkeiten müssten zumindest stichwortartig angegeben und in einem Umfang konkretisiert sein, der dem Gericht die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglicht und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden könne. Dies treffe hier auf die vom Nachlasspfleger beantragte Pauschale nicht zu. Der Nachlasspfleger könne Abschlagszahlungen auf die Vergütung verlangen und zwar bis zur Höhe der bereits verdienten Beträge (§ 3 IV VBVG), nicht aber einen Vorschuss für künftige Arbeit bzw. für noch nicht erbrachte Leistungen. Es sei die tatsächlich entstandene Zeit zu erfassen und zu berechnen. Vorliegend sei somit keine hypothetische Pauschale für Abschlusstätigkeiten zu erstatten Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben vom 15.09.2025 verwiesen (Bl. 211 ff. d. A.).

Die Nachlassrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 216 f. d. A.).

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte, gemäß § 61 Abs. 2, 3 FamFG zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; das Nachlassgericht hat die Erinnerung der Bezirksrevisorin mit Recht zurückgewiesen.

Die Vergütung für die Position „Schlusstätigkeiten (pauschal) 60 min“ durfte entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin festgesetzt werden.

Da sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach der für die Führung der Pflegschaft aufgewendeten Zeit richtet, ist einem Vergütungsantrag regelmäßig eine Aufstellung über den Zeitaufwand beizufügen. Das Nachlassgericht hat diesen Zeitaufwand zu überprüfen und sich dabei die notwendige Kenntnis über die für die Vergütung relevanten Umstände des Einzelfalles zu verschaffen. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung zwar, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können. Verlangt wird deshalb aber zumindest, dass der Nachlasspfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraumes und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt. Diese Prüfung kann das Nachlassgericht nicht vornehmen, wenn die Aufstellung des Nachlasspflegers lediglich eine Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis enthält (Senat, Beschluss vom 21.11.2023 - 2 Wx 171/23 -, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2024 - 6 WF 235/23 - juris Rn. 16). Indes bedarf es schon mit Blick auf einen sonst unverhältnismäßig hohen Zeit- und Dokumentationsaufwand keiner minutengenauen Abrechnung, um die Angaben auf Plausibilität überprüfen zu können (BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - IV ZB 16/17- juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2024 - 6 WF 235/23 - juris Rn. 16).

Der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 02.01.2025 ist zu entnehmen, dass die Position sich auf noch nicht erbrachte, aber im Zusammenhang mit dem Abschluss der Nachlasspflegschaft zu erwartende Tätigkeiten bezieht; so hat auch das Nachlassgericht diese Position verstanden. Dies steht der Festsetzung indes nicht entgegen.

Zwar kann dem Grundsatz nach eine Vergütung für künftige, also noch nicht erbrachte Arbeiten nicht festgesetzt werden: Das Recht auf Abschlagszahlungen nach § 3 Abs. 4 VBVG ist vor allem für die Fälle von Bedeutung, in denen mangels abgeschlossener Abrechnung die Höhe der Vergütung noch nicht feststeht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. 11 2017 - 8 W 142/17 - juris Rn. 12). Es setzt voraus, dass die betreffenden Tätigkeiten bereits tatsächlich erbracht sind (Dodegge in: Dodegge/​Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2023, § 3 Abs. 4 VBVG, Rn. 306). Abschlagszahlungen können bis zur Höhe der bereits verdienten Beträge beansprucht werden; ein Anspruch auf Vorschuss für künftige Tätigkeiten besteht nicht (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 754, 798).

Von diesem Grundsatz ist vorliegend indes aus Gründen der Praktikabilität eine Ausnahme in einem geringen Umfang gerechtfertigt: Mit Recht verweist das Nachlassgericht darauf, dass nach dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung auch in den Fällen zulässig ist, in denen die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Es fallen regelmäßig noch Abschlusstätigkeiten an wie die Sichtung der Unterlagen oder auch die Herausgabe von Nachlassgegenständen, ohne dass es dem Nachlasspfleger in diesem Fall möglich ist, diese schon detailliert zu benennen. Anders ist dies lediglich dann, wenn aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles bereits von vornherein feststeht, dass solche Tätigkeiten nicht anfallen können. Angesichts ihrer relativen Geringfügigkeit begegnet auch die Pauschalierung mit einer Stunde keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Recht verweist das Nachlassgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass anderenfalls ein weiteres Vergütungsfestsetzungsverfahren durchzuführen wäre, bei dem bereits die Gewährung des notwendigen rechtlichen Gehörs bei gerade im Nachlassbereich je nach Sachlage u.U. zahlreichen, auch ausländischen Beteiligten, einen erheblichen und im Ergebnis unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet; u.U. kann es zudem einer Anhörung eines Verfahrenspflegers bedürfen.

Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass vorab eine Vergütung im Umfang einer Stunde für Abschlussarbeiten in Fällen festgesetzt wird, in denen nicht von vornherein der Anfall solcher Tätigkeiten ausgeschlossen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG).