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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.11.2025 – 2 U 14/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:1126.2U14.25.00

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem beklagten Land einen Rückgewähranspruch infolge von Insolvenzanfechtung geltend.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin handelte national und international mit IT-Komponenten.

Die Staatsanwaltschaft Köln hatte wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz [im Folgenden: AWG] durch Veräußerung von Gütern nach Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen die Gesellschafter der Schuldnerin aufgenommen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln ordnete das Amtsgericht Köln (506 Gs 388/23) mit Beschluss vom 07.02.2023 (Anl. K2, Bl. 27 d. A. LG) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das AWG gemäß § 111e StPO zur Sicherung des staatlichen Zahlungsanspruchs auf Einziehung von Wertersatz für das beklagte Land einen Arrest in Höhe von 8.263.036,59 € in das Vermögen der Schuldnerin an. Unter demselben Datum erließ die Staatsanwaltschaft Köln in Vollziehung des Vermögensarrests gemäß § 111f StPO Pfändungsbeschlüsse für das beklagte Land wegen sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen der Schuldnerin gegen die Hausbanken der Schuldnerin, u.a. gegen die Volksbank I. eG, die Kreissparkasse G. und die K. AG.

Am 09.02.2023 wurde der K. AG ein Pfändungsbeschluss zugestellt. An diesem Tag bestand ausweislich der Transaktionsliste der K. (Anl. K5, Bl. 55 d. A. LG) ein Positivsaldo in Höhe von 11.304,99 €.

Mit Schreiben vom 02.03.2023 (Anl. K10, Bl. 67 d. A. LG) teilte Rechtsanwältin W. für die Schuldnerin dem Insolvenzgericht Köln mit, dass „in Kürze ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ eingereicht werde sowie, dass mit Beschluss des Amtsgericht Köln vom 07.02.2023 der Arrest in das Vermögen der Schuldnerin in Höhe von 8.263.036,59 € angeordnet worden und die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Mit Schreiben vom 06.04.2023 (Anl. K11, Bl. 69 d. A. LG) teilte der Insolvenzrichter der Schuldnerin mit, dass er das vorgenannte Schreiben einstweilen nicht als Insolvenzantrag auslege. Mit Schriftsatz vom 27.04.2023 (Anl. K12, Bl. 70 d. A. LG) reichte Rechtsanwältin W. unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 06.04.2023 den ausgefüllten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach.

Am 10.05.2023 belief sich das Guthaben bei der K. AG auf 50.687,31 €. Die K. AG hinterlegte den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 50.687,31 € für die Staatsanwaltschaft Köln und die Klägerin als Empfangsberechtigte zum Aktenzeichen 81 HL 1001/23 beim Amtsgericht Köln (vgl. Schreiben vom 25.06.2024, Anl. K24, Bl. 117 d. A. LG).

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2023 (Anl. K1, 25 d. A. LG) wurde ausweislich des vorgenannten Beschlusses „aufgrund eines am 02.03.2023 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags“ das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Mit Beschluss vom 13.11.2023 (Anl. K15, Bl. 96 d. A. LG) reduzierte das Amtsgericht Köln die Arrestsumme auf 2.428.122,12 €.

Unter lfd. Nr. 5 der Insolvenztabelle (Anl. K3; Bl. 50 ff. d. A. LG) wurde eine Forderung der U. Bank in Höhe von 111.185,00 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Weiter wurden unter lfd. Nr. 14 der Insolvenztabelle u. a. Sozialversicherungsbeiträge der V. in Höhe von 4.863,59 € für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.03.2023 festgestellt. Zudem ergibt sich aus dem als Anlage zum Insolvenzantrag vorgelegten Fragebogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 27.04.2023 (Anl. K12, Bl. 70 ff. d. A. LG), dass ab Februar/März 2023 die Gehälter und die Sozialversicherungsbeiträge offen waren, außerdem auch Darlehensforderungen, Forderungen aus Warenlieferungen sowie aus Energie- und Wasserversorgungsleistungen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22.01.2024 (Anl. K20, Bl. 105 ff. d. A. LG) gegen sämtliche Pfändungsmaßnahmen des beklagten Landes „Vollstreckungserinnerung“ ein. Die zunächst befasste Insolvenzrichterin gab die Sache unter Hinweis auf die Rechtswegzuständigkeit nach § 111k Abs. 3 StPO an das gemäß § 162 StPO zuständige Gericht ab (Anl. K21, Bl. 112 d. A. LG). Mit Beschluss vom 13.06.2024 (Anl. K22, Bl.- 113 d. A.) wies der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Köln die Vollstreckungserinnerung unter Hinweis auf eine aus § 111i StPO folgende Insolvenzfestigkeit der Pfändungsmaßnahme zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 13.06.2024 (Anl. K23, Bl. 115 ff. d. A. LG) wies die 18. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 02.07.2024 (Anl. K26, Bl. 123 ff. d. A. LG) zurück. Dabei prüfte die Strafkammer auch eine Insolvenzanfechtung, die sie letztlich verneinte. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, wegen Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Lediglich vollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen den Bestand der Maßnahme als solche oder die Art und Weise der Vollziehung seien mit dem strafprozessualen Rechtsbehelf des § 111k Abs. 3 StPO zu verfolgen.

Die streitgegenständliche Pfändungsmaßnahme sei jedenfalls nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO anfechtbar. Da nach ihrer Auffassung auf den 02.03.2023 als maßgeblichen Eröffnungsantrag abzustellen sei, ergebe sich eine Anfechtbarkeit bereits aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, auf das Pfändungspfandrecht an dem Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 50.687,31 € (vormaliges Guthaben auf dem Konto IBAN: N01 bei der K. AG vor Hinterlegung des Betrages durch die K. AG bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln), welches aufgrund des am 07.02.2023 (in Vollziehung des durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2023 zum Aktenzeichen 506 Gs 388/23 in das Vermögen der C. GmbH angeordneten Vermögensarrests) zum Aktenzeichen 113 Js 34/23 erlassenen und der K. AG als Drittschuldnerin am 09.02.2023 zugestellten Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Köln entstanden ist, zu verzichten und die Herausgabe des bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 81 HL 1001/23 hinterlegten Betrags in Höhe von 50.687,31 € durch die Staatsanwaltschaft Köln an die Klägerin zu bewilligen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Das Zivilgericht sei „sachlich unzuständig“; ausschließlich zuständig für den Streitgegenstand sei das Strafgericht. Zudem unterlaufe eine weitere Entscheidung die Rechtskraft des Beschlusses der 18. Großen Strafkammer.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.03.2025, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), stattgegeben. Die Klage sei zulässig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei gemäß § 13 GVG eröffnet. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 111k Abs. 3 StPO betreffe Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen worden seien, nicht aber Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Der Gesetzgeber habe durch die funktionelle Zuständigkeitsregelung in § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG zu erkennen gegeben, dass insolvenzrechtliche Streitigkeiten bei einer Spezialkammer eine Konzentration finden sollten.

Der Zulässigkeit der Klage stehe auch der erhobene Einwand der Rechtskraft nicht entgegen. Die Ausführungen des Strafbeschwerdegerichts jenseits seiner Prüfungskompetenz würden nicht dazu führen, dass eine Bindungswirkung entstünde. In der Sache folge der Anspruch auf Verzicht auf das Pfändungspfandrecht und Herausgabebewilligung des hinterlegten Betrages aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der am 09.02.2023 zugestellte Pfändungsbeschluss vom 07.02.2023 liege innerhalb der Monatsfrist des §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Maßgebend sei insoweit, dass das Insolvenzgericht ausweislich des Eröffnungsbeschlusses angenommen habe, dass der Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin bereits am 02.03.2023 gestellt worden sei. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Rückgewähranspruch, das Vorliegen einer Rechtshandlung, die Inkongruenz der Pfändung sowie die objektive Gläubigerbenachteiligung seien gegeben.

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Es macht insbesondere geltend, das Landgericht habe verkannt, dass vor der funktionalen Zuständigkeit zunächst die sachliche Zuständigkeit gegeben sein müsse. Im Übrigen habe die Kammer auch verkannt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 111k StPO eine Vielzahl von Zuständigkeiten und auch die Zuständigkeit bei dem Zivilgericht habe umgehen wollen. Vielmehr ginge es um eine Konzentrierung bei der Strafgerichtsbarkeit, wie auch aus den Gesetzesmaterialien deutlich würde.

Im Übrigen habe das Landgericht Köln als Strafgericht bereits über den Streitgegenstand entschieden. In beiden Verfahren habe die Klägerin den gleichen Anspruch mit den gleichen Gründen geltend gemacht.

Schließlich sei die Klage auch unbegründet. Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe das Datum des Insolvenzantrages lediglich fehlerhaft wiedergegeben. Tatsächlich habe das Insolvenzgericht das Schreiben der Rechtsanwältin W. vom 02.03.2023 ausdrücklich nicht als Insolvenzantrag angesehen. Dieser sei vielmehr erst mit Schriftsatz vom 27.04.2023 gestellt worden.

Es fehle zudem an der objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil die Insolvenzmasse auch ohne den hinterlegten Betrag ausreiche, alle Insolvenzforderungen und die Verfahrenskosten abzudecken.

Der Beklagte beantragt,

das Urteils des Landgerichts Köln vom 25.03.2025, 16 O 349/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Auffassung, es entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass es bei dem strafprozessualen Rechtsweg nur hinsichtlich der Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Rechtes getroffen wurden, verbleibe. Derartige Einwendungen würden mit der Insolvenzanfechtung allerdings nicht geltend gemacht.

Weiter existiere auch keine Bindungswirkung der Entscheidung der 18. Großen Strafkammer. Die Klägerin habe nicht in beiden Verfahren denselben Anspruch geltend gemacht. Ausführungen des Strafbeschwerdegerichts jenseits seiner Prüfungskompetenz könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass eine Bindungswirkung entstünde.

Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien auch insofern gegeben, als im Insolvenzverfahren bislang Forderungen in Höhe von über 350.000 € angemeldet worden seien, die Insolvenzmasse also nicht ausreiche, die Forderungen und die Verfahrenskosten zu decken. Weiter sei das Prozessgericht an das im Eröffnungsbeschluss angegebene Antragsdatum gebunden. Zudem seien aber auch die Voraussetzung der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

a)

Die ordentlichen Gerichte sind hier gemäß § 13 GVG zuständig. § 17a GVG findet keine Anwendung. Die Regelungen der §§ 17-17b GVG betreffen nur den Rechtsweg. Sie sind mit Ausnahme der in § 17 Abs. 6 GVG geregelten und hier nicht einschlägigen Fälle nicht innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar (BGH, Beschluss v. 16.10.2020, 1 ARs 3/20, Rn. 13, nach juris).

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist vom Senat nicht mehr zu prüfen, da gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

b)

Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht auch nicht der Einwand der Rechtskraft des Beschlusses der 18. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 02.07.2024 (118 Qs 12/24-113 Js 43/23) entgegen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Materielle Rechtskraft bedeutet, dass der Inhalt der Entscheidung für die Parteien und ein neu angerufenes Gericht maßgeblich ist, soweit es in einem späteren Verfahren um dieselbe Rechtsfolge geht (BGH, Versäumnisurteil vom 17.02.2023, V ZR 212/21, NJW 2023, 2281, Rn. 12 nach juris). Dadurch soll verhindert werden, dass über denselben Streitgegenstand ein weiterer Rechtsstreit geführt und darüber erneut abweichend entschieden wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor § 322 Rn. 20; MüKo/Gottwald, ZPO, 7. Auflage 2025, § 322 Rn. 1). Hier ist von der Strafkammer jedoch nicht über denselben Streitgegenstand entschieden worden. Vielmehr hat die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 02.07.2024 im Rahmen eines Antrags nach § 111k Abs. 3 StPO über Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und deren mögliche Aufhebung entschieden. Sie hat dagegen nicht über zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin als Insolvenzverwalterin gegenüber dem beklagten Land entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer auch eine Anfechtbarkeit gem. § 131 InsO erörtert hat. Denn die Gründe einer Entscheidung erwachsen nicht in Rechtskraft (BGH, a.a.O.) und über einen Anspruch auf Rückgewähr gem. § 143 Abs. 1 InsO hat die Strafkammer jedenfalls nicht entschieden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Strafkammer über einen solchen Anspruch hätte entscheiden können, wovon allerdings nicht auszugehen ist. Die Gesetzesbegründung zu § 111k StPO führt zwar aus, dass der Ermittlungsrichter auch zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe zu prüfen hat. Letztlich kann der Ermittlungsrichter aber nur über die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme und deren Aufhebung entscheiden, dies (möglicherweise) auch dann, wenn der zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf auf dasselbe Ziel, die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, gerichtet ist, so wie § 766 ZPO oder auch § 771 ZPO, nicht aber über zivilrechtliche Ansprüche auf Rückgewähr gem. § 143 InsO, die in der Gesetzesbegründung gerade keine Erwähnung finden (BT-Drucksache 16/700 (S. 13).

2.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzicht auf das Pfändungspfandrecht und Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrages von 50.687,31 € gem. § 143 Abs. 1 InsO zu.

a)

Zunächst ist infolge des Beschlusses der 18. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln keine Bindungswirkung in Bezug auf den Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO eingetreten (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor § 322 Rn. 22 ff. m.w.N.). Eine Insolvenzanfechtung in Bezug auf eine Pfändungsmaßnahme kommt auch dann in Betracht, wenn Rechtsmittel gegen die Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahme erfolglos geblieben sind. Denn die Insolvenzanfechtung ist auf Rückgewähr des anfechtbar Erlangten oder dessen Surrogate gerichtet, nicht aber auf Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder Feststellung deren Unwirksamkeit.

Eine Bindungswirkung besteht auch nicht im Hinblick auf eine „Insolvenzfestigkeit“ der angefochtenen Pfändung durch das beklagte Land. Soweit aus einem Umkehrschluss zu § 111i Abs. 1 StPO gefolgert wird, dass das Sicherungsrecht bei Straftaten gegen die Allgemeinheit „insolvenzfest“ sei (vgl. Lutz Niemann wistra 2024, 436 ff. zu LG Köln 118 Qs 12/24 m. w. N.; Gercke / Grözinger in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 111i StPO, Rz. 1; Köhler / Burkhardt, NStZ 2017, 665, 677; Rönnau, ZGR 2022, 781-820), werden daraus zum Teil die falschen Schlüsse gezogen. „Insolvenzfestigkeit“ im Sinne von § 111i StPO betrifft nur die Frage, ob Sicherungsrechte infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - kraft Gesetzes - unwirksam werden oder eben nicht. Aber auch wenn sie wirksam bleiben, kann § 111i StPO gerade nicht entnommen werden, dass diese Sicherungsrechte nicht nach der Insolvenzordnung anfechtbar sein können, d.h. „anfechtungsfest“ sind. In der Zeit von einem Monat bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag entstandene Sicherungsrechte mögen zwar mit Insolvenzeröffnung nicht untergehen, können aber dennoch der Insolvenzanfechtung gem. §§ 130, 131 InsO unterliegen mit der Folge, dass ein Rückgewähranspruch gem. § 143 Abs. 1 InsO entsteht (MüKo-StPO/Bittmann, 2. Aufl. 2023, § 111h Rn. 14, 15; BeckOK-StPO/Huber, § 111h Rn. 2; Gercke/Grözinger in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 111h StPO, Rn. 3).

b)

Die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor.

aa)

Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch § 141 InsO klargestellt wird, dass zu den Rechtshandlungen, die nach §§ 130 ff InsO anfechtbar sind, auch die Vollstreckungsakte gehören, die ein Insolvenzgläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels zur Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung erwirkt hat, hier die Pfändung der Forderung der Schuldnerin gegen die K. AG.

bb)

Die Rechtshandlung wurde auch innerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgenommen. Die auf den Eröffnungsantrag bezogene Monatsfrist berechnet sich nach § 139 InsO (Karsten Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Auflage 2023, § 131 Rn. 94). Die Pfändung der Forderung der Schuldnerin gegen die K. AG wurde mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses am 09.02.2023 wirksam (§§ 140 InsO, 829 Abs. 3 ZPO, 309 Abs. 2 S. 1 AO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ausweislich des Eröffnungsbeschlusses vom 23.10.2023 am 02.03.2023 beantragt worden, d.h. innerhalb eines Monats nach der angefochtenen Handlung.

Die Kammer hat zu Recht darauf abgestellt, dass im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag dann maßgeblich sein kann, wenn auf diesen hin das Verfahren rechtskräftig eröffnet wird; denn durch einen rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss werden etwaige Mängel im Eröffnungsverfahren geheilt (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Borries, InsO, 15. Aufl. 2019, § 139 Rn. 4 m. w. N.). Soweit das beklagte Land sich mit der Berufung darauf beruft, die Kammer habe diesbezüglich zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 31.08.2011 (2 U 20/11) abgestellt, da diese Entscheidung nur in Fallkonstellationen einschlägig sei, in denen mehrere Insolvenzanträge Grundlage des Eröffnungsbeschlusses geworden seien, vermag die Berufung damit nicht durchzudringen. Maßgeblich ist allein - wovon der Senat auch in der vorgenannten Entscheidung ausgegangen ist - welcher Antrag zur Eröffnung geführt hat. Insofern ist das Prozessgericht jedoch an die Feststellungen des Insolvenzgerichts gebunden (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 284/09, Rn. 9, nach juris; K. Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl. 2023, § 139 Rn. 6, 7; Uhlenbruck/Hirte/Borries a.a.O.). Der dem rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Antrag ist im Anfechtungsprozess nicht mehr zu prüfen; daher spielt es keine Rolle, ob der Antrag zunächst unzulässig und/oder unbegründet war oder ihm gar im Eröffnungszeitpunkt nicht hätte entsprochen werden dürfen (vgl. MüKo/Kirchhof/Piekenbrock, InsO, 4. Aufl. 2019, § 139 Rn. 12). Dies gilt auch für die Frage, ob der Insolvenzrichter das Schreiben der Schuldnerin vom 02.03.2023 zutreffend als Insolvenzeröffnungsantrag ausgelegt hat. Auch wenn es nicht mehr darauf ankommt, ist im Übrigen aber auch darauf hinzuweisen, dass, nur weil der Insolvenzrichter nach Eingang des Schreibens vom 02.03.2023 zunächst darauf hingewiesen hatte, dass er das Schreiben „einstweilen“ nicht als Insolvenzantrag auslegen würde, dies nicht bedeutet, dass eine anderweitige Auslegung nicht vertretbar gewesen wäre. Letztlich hat die Kammer auch zu Recht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses bestehen, was mit der Berufung auch nicht angegriffen wird.

cc)

Zutreffend ist das Landgericht von der Inkongruenz der Pfändung ausgegangen. Während eine im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter Vollstreckungsdruck (unter dem Druck des unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwangs) erlangte Befriedigung oder Sicherung grundsätzlich als kongruent anzusehen ist, wenn sie außerhalb des von § 131 InsO erfassten Zeitraums erfolgt, ist sie inkongruent, falls sie in die kritische Zeit fällt (Karsten Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Auflage 2023, § 131 Rn. 37, 88 m. w. N.).

dd)

Das beklagte Land ist Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 InsO.

ee)

Die angefochtene Pfändung hat zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil die Insolvenzmasse durch die Pfändung verkürzt worden ist.

Soweit das beklagte Land geltend gemacht hat, dass die Insolvenzmasse auch ohne den hinterlegten Betrag ausgereicht habe, um alle Forderungen der Gläubiger und die Verfahrenskosten abzudecken, dringt das beklagte Land damit nicht durch. Für die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 131 InsO reicht eine mittelbare Benachteiligung aus (K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl. 2023, InsO § 131 Rn. 8). Diese liegt auch dann vor, wenn die Rechtshandlung erst durch das Hinzutreten eines weiteren Umstands eine Gläubigerbenachteiligung begründet (K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl. 2023, InsO § 129 Rn. 57). Es reicht also aus, dass die Rechtshandlung zwar nicht zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, aber die Grundlage für einen weiteren Ablauf geschaffen hat, der zu einer Gläubigerschädigung geführt hat (BeckOK/Raupach, InsR, 39. Ed. 01.05.2025, InsO § 129 Rn. 53). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Gläubigerbenachteiligung ist bei der mittelbaren Benachteiligung der Zeitpunkt der Prüfung der Anfechtbarkeit, im Zivilprozess also die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz (K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl. 2023, InsO § 129 Rn. 59). Bildet - wie vorliegend - Zahlungsunfähigkeit den Eröffnungsgrund, spricht ein Anscheinsbeweis für die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse. Der Anfechtungsgegner, der sich darauf beruft, die Insolvenzmasse reiche zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus, hat daher Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vollständigen Ausgleichs aller Gläubigeransprüche ergibt (Thole in Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 129 Rn. 84; BGH. Urt. v. 20.02.2014, IX ZR 164/13, Rn. 19, 20, nach juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Bereits in erster Instanz hat das beklagte Land zwar behauptet, dass sich schon aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage K 4 (Bl. 53 d. A. LG) ergebe, dass der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Pfändung ein liquides, sofort verfügbares Vermögen in Höhe von mehr als 590.000,00 € und 145.000,00 USD auf den deutschen Konten zur Verfügung gestanden habe, aus denen die Rückstände von (zur Tabelle festgestellten) 5.000,00 € ohne weiteres zu bedienen gewesen wären (Bl. 166 d. A.). Das beklagte Land verkennt aber, dass infolge des Arrestes in Höhe von (letztlich) 2.438.122,12 € und der nachfolgenden Pfändungen diese sich auch aus Anlage K 4 ergebenden Mittel jedenfalls nicht mehr zur Verfügung standen. Zudem ergibt sich aus dem als Anlage zum Insolvenzantrag vorgelegten Fragebogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin (Anl. K12, Bl. 70 ff. d.A. LG), dass ab Februar/März 2023 nicht nur Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge offen waren, sondern auch Darlehensforderungen, Forderungen aus Warenlieferungen sowie aus Energie- und Wasserversorgungsleistungen. Darüber hinaus sind auch erhebliche Steuerschulden zur Insolvenztabelle angemeldet worden, die allerdings von der Klägerin bestritten wurden. Festgestellt wurden dagegen die Forderung der U. Bank in Höhe von 111.185,00 € sowie ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, Insolvenzgeld und Forderungen aus einem Dienstleistungsvertrag (Anl. K3, Bl. 50 ff. d. A.). Dass die - nach dem Arrest - verbleibende Masse ausgereicht hätte, diese Forderungen zu begleichen, hat das beklagte Land nicht substantiiert vorgetragen.

c)

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Insolvenzantrag erst am 27.04.2023 gestellt worden wäre, lägen jedenfalls auch die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. In diesem Fall wäre die streitgegenständliche Pfändung, die der Drittschuldnerin am 09.02.2023 zugestellt worden ist, innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Antragstellung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO, wobei Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO anzunehmen ist, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat.

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Für die beteiligten Verkehrskreise muss sich mindestens der Eindruck aufdrängen, der Schuldner sei außerstande, seinen fälligen Zahlungspflichten zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, für den die 10 %-Grenze nicht gilt, reicht für eine Zahlungseinstellung selbst dann aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden aber nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzelnen fälligen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist; auch in diesem Fall bedarf es keiner Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von 10 %. Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, soweit er tatsächlich nur zahlungsunwillig ist. Im Anfechtungsprozess ist aufgrund der feststehenden Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen (MüKo-InsO/Freudenberg, 5. Aufl. 2025, § 130 Rn. 43 m.w.N.). Hier liegen hinreichende für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin sprechende Indizien vor. Offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.863,59 € für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2023 sind bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen und zur Tabelle festgestellt worden. Es bestanden offene Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (Löhne), Darlehen, Waren-, Energie- und Wasserlieferungen sowie Steuerschulden. Ein weiteres gewichtiges Indiz ergibt sich jedoch aus der Arrestforderung des beklagten Landes gegen die Schuldnerin in Höhe von 2.438.122,12 €, die ausweislich der Erklärung der die Schuldnerin vertretende Rechtsanwältin W. im Schreiben vom 02.03.2023 zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geführt hat. Dabei kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine Rechtshandlung, die die Zahlungsunfähigkeit erst begründet, angefochten werden kann (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 63/08, Rn. 24 nach juris; MüKo-InsO/Freudenberg, § 130 Rn. 41). Denn die angefochtene Pfändung wurde erst am 09.02.2023 mit Zustellung an die Drittschuldnerin wirksam, der Arrest wurde jedoch schon am 07.02.2023 angeordnet.

d)

Da ein Anspruch gem. § 143 Abs. 1 InsO besteht, kann dahinstehen, ob der Arrest gem. § 88 InsO unwirksam ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war zu berücksichtigen, dass eine Vollstreckung in der Hauptsache gemäß § 894 ZPO erst mit Rechtskraft möglich ist, weil die Verurteilung auf die Abgabe einer Willenserklärung abzielt. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO war daher nur wegen der Kosten zu treffen.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob aus einem Umkehrschluss zu § 111i StPO gefolgert werden kann, dass ein Sicherungsrecht zugunsten der Allgemeinheit „insolvenzfest“ ist und daher auch nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen könne, ist bislang - soweit ersichtlich - ebenso wenig höchstrichterlich geklärt wie die Frage, ob eine Entscheidung gemäß § 111k Abs. 3 StPO Bindungswirkung der Zivilgerichte bei der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen entfaltet. Auch kann die vorliegende Konstellation in einer Vielzahl von Fällen zu Streitigkeiten zwischen Insolvenzverwaltern und den Ermittlungsbehörden führen, weshalb sie einer Klärung bedarf.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.687,31 €