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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.12.2025 – 26 WF 121/25
26. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:1218.26WF121.25.00
Gründe:
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers vom 16.12.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.12.2025, gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des Senats wird aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.12.2025 zurückgewiesen.
Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans infolge des Wechsels eines Richters im Laufe des Geschäftsjahrs sieht § 21g Abs. 2, 2. Halbsatz GVG ausdrücklich vor.
Einschränkungen für die Tätigkeit eines abgeordneten Richters als Einzelrichter sieht das Gesetz nicht vor.
Die vom Antragsteller dargestellte "andere Sicht des Sachverhalts" findet keine Stütze im Gesetz.
Den Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Geschäftsverteilungsplans des Senats wurde an den Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.