Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.12.2025 – 14 WF 106/25
14. Zivilsenat - Familiensenat · ECLI:DE:OLGK:2025:1223.14WF106.25.00
Gründe
Das am 27.11.2025 beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Schreiben des Antragsgegners ohne Datum mit dem Betreff „Beschwerde gegen das Schreiben des Oberlandesgerichts Köln vom 19.11.2025“, mit dem die Rüge eines Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör erhoben wird, wertet der Senat gemäß den Ausführungen in der Verfügung vom 02.12.2025, auf die im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholung vollinhaltlich Bezug genommen wird, als Gehörsrüge gemäß § 44 FamFG, da eine „förmliche Beschwerde“ gegen den Ablauf der mündlichen Verhandlung kein statthafter Rechtsbehelf ist.
Die Gehörsrüge des Antragsgegners, mit der er einwendet, ihm sei nach der Vernehmung der Zeugen die Möglichkeit verweigert worden, „erneut auszusprechen oder ergänzende Angaben zu machen“, ist aber bereits unzulässig.
Wie mit der Verfügung vom 02.12.2025 mitgeteilt worden ist, ist eine Gehörsrüge gemäß § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG zu begründen, d.h. mit der Rügeschrift müssen die in § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG genannten Voraussetzungen dargelegt werden. Dabei sind mit der Begründung diejenigen Tatsachen anzuführen, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Der Rügeführer muss dartun, was er im Fall einer Gelegenheit zur Äußerung zu einer bestimmten Tatsache oder einem bestimmten Sachvortrag eines anderen Beteiligten vorgetragen hätte, d.h. es ist der unterbliebene Vortrag vollständig nachzuholen. Gemessen hieran hat der Antragsgegner seine Rüge nicht ausreichend begründet. Insbesondere hat er nicht dargelegt, welchen Vortrag er nach der Vernehmung der Zeugen noch hätte vorbringen wollen, und inwiefern dies die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können.
Im Übrigen ist die Anhörungsrüge aber auch unbegründet, weil dem Antragsgegner sowohl vor Vernehmung der Zeugen als auch nach Vernehmung der Zeugen jeweils ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Sache zu äußern. Dies ist im Sitzungsprotokoll zutreffend festgehalten, in dem es heißt, dass der Antragsgegner und die Antragstellerin angehört wurden und dass nach der Beweisaufnahme das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten erörtert wurde. Sämtliche Schilderungen zum Geschehenshergang sind umfassend in die Entscheidung des Senats vom 17.11.2025 eingeflossen und gewürdigt worden.
Da sich der Antragsgegner innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist inhaltlich nicht mit der Hinweisverfügung des Senats vom 02.12.2025 auseinandergesetzt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.