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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.01.2026 – 2 W 214/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0106.2W214.25.00

Gründe

I.

Am 00.00.2019 verstarb Herr T. O. (im Folgenden: Erblasser). Die Beteiligte ist die Ehefrau des Erblassers. Abkömmlinge hat der Erblasser nicht hinterlassen. Die Eltern des Erblassers und seine Schwester sind vorverstorben. Weitere Geschwister hatte der Erblasser nicht. Die Großeltern des Erblassers sind ebenfalls vorverstorben.

Der Erblasser war zunächst ausschließlich griechischer Staatsangehöriger.

Am 04.03.1981 hat der Erblasser ein notarielles Testament mit folgendem Inhalt errichtet (Bl. 22 f. d. BA 706 IV 236/81 AG Aachen):

„ …

§ 2

Als Dank und Anerkennung dafür, daß mir meine Verlobte, Fräulein J. X. R., wohnhaft zur Zeit bei mir, erhebliche Finanzierungsmittel für die Errichtung der Gebäulichkeiten auf dem Grundstück in N., V.-straße, gewährte, vermache ich ihr zulasten meines Nachlasses diesen im Grundbuch von I. Blatt 1499 verzeichneten Grundbesitz, dort eingetragen als G01, Hof-und Gebäudefläche, V.-straße, groß 2,60 Ar, und zwar dies mit der Verpflichtung, alle bei meinem Todestage etwa auf dem gesamten Grundbesitz ruhenden Belastungen zur Entlastung meiner Erben als Selbstschuldnerin zu übernehmen.

§ 3

Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem für meine Beerbung maßgeblichen griechischen Erbrecht.

…“

In der Folgezeit wurde der Erblasser auch deutscher Staatsangehöriger. Die griechische Staatsangehörigkeit behielt er.

In Griechenland wurde ein privatschriftliches in griechischer Sprache verfasstes Schriftstück vom 15.04.2016 als Testament des Erblassers eröffnet, mit dem er ausweislich der Übersetzung einer - als seine Nichte bezeichneten - Frau S. P. ein Grundstück in Griechenland hinterließ (Bl. 113 ff. d. A.). Die Beteiligte zu 1) stellt die Echtheit dieses Testaments in Abrede.

Die Beteiligte hat Nachforschungen zu etwaigen Abkömmlingen der Großeltern des Erblassers angestellt. Die von ihr beauftragte Rechtsanwältin U. hat ihr mit Schreiben vom 17.12.2021 mitgeteilt, ein Cousin des Erblassers, der Arzt G. O., habe ihr am 16.12.2021 mitgeteilt, dass es in der Verwandtschaftslinie 3. Grades (also als Abkömmlinge des Großvaters des Erblassers) in der väterlichen Linie folgende Personen gegeben habe: den vorverstorbenen Vater des Erblassers; einen vorverstorbenen Onkel, bei dem unbekannt sei, ob dieser Nachkömmlinge gehabt habe; einen vorverstorbenen Onkel, der fünf ebenfalls vorverstorbene Kinder gehabt habe, wobei noch zu klären sei, ob es Enkel gäbe; zwei namentlich nicht bekannte Schwestern, die wohl vorverstorben seien, wobei noch zu klären sei, ob sie Kinder gehabt hätten sowie ein Bruder der Mutter des Erblassers, den Vater des vorbenannten Cousins, der noch drei weitere Geschwister habe (Bl. 70 d. A.).

Weiter hat die Beteiligte eine Bescheinigung vom 28.03.2022 vorgelegt, wonach sogenannte nächste Anverwandte, namens D. B. und M. K. bestätigt haben, dass davon auszugehen sei, dass keine Verwandten, die als Erben der zweiten bis vierten Erbordnung griechischen Rechts in Betracht kämen, vorhanden seien (Bl. 128 ff., 269 ff. d. A.).

Mit notariellem Erbscheinantrag vom 20.10.2023 hat die Beteiligte beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie in Anwendung deutschen Rechts als Alleinerbin ausweist. Weiter hat sie hilfsweise die Erteilung eines Alleinerbscheins nach griechischem Recht beantragt, sofern das Nachlassgericht Aachen zu der Auffassung gelangen würde, dass das deutsche Recht keine Anwendung finden könne und der Erblasser nach griechischem Recht beerbt worden sei. Höchst vorsorglich hat sie die Erteilung eines Mindest-Teilerbscheins über den mindestens zugefallenen 1/2-Erbanteil nach griechischem Erbrecht nach dem Erblasser beantragt, sofern das Nachlassgericht Aachen. zu der Auffassung gelangen würde, dass sie nach griechischem Erbrecht nicht Alleinerbin nach dem Erblasser geworden sei, sondern noch Verwandte des Erblassers als Erben der zweiten bis vierten Erbordnung in Frage kommen könnten (Bl. 253 ff. d. A.).

Diesen Antrag hat die Beteiligte mit Schriftsätzen vom 01.04.2025, 22.04.2025 und 23.07.2025 (Bl. 322, 328, 339 d. A.) dahingehend ergänzt, äußerst hilfsweise für den Fall, dass das Nachlassgericht zu der Auffassung gelange, dass die Beteiligte nach griechischem Recht nicht Alleinerbin geworden sei, sondern noch Verwandte des Erblassers der zweiten bis vierten Erbordnung infrage kommen könnten, ihr einen Teilerbschein zu 1/2 beschränkt auf die im Inland belegenen Nachlassgegenstände zu erteilen, wobei der Erbschein ein dingliches Vindikationslegat nach griechischem Recht bezüglich des Grundstücks G03 und ein Vindikationslegat über das gesetzliche Vermächtnis nach griechischem Recht betreffend den Voraus ausweisen solle; wobei hilfsweise für den Fall, dass die Vorlage der Bescheinigung der nächsten Anverwandten vom Nachlassgericht als nicht ausreichend angesehen werde, angeregt werde, gemäß § 352d FamFG eine öffentliche Aufforderung zu erlassen.

Durch am 02.10.2025 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten auf Erteilung eines Alleinerbscheins nach deutschem Recht sowie den Hilfsantrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins nach griechischem Recht zurückgewiesen. Weiter hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des äußerst hilfsweise gestellten Antrags auf Erteilung eines Teilerbscheins, der die Beteiligte hinsichtlich der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände als Miterbin nach griechischem Recht zu ½ ausweist und der ein dingliches Vindikationslegat über das Grundstück G03, zugunsten der Beteiligten und ein Vindikationslegat durch das gesetzliche Vermächtnis nach griechischem Recht betreffend den Voraus zugunsten der Beteiligten ausweist, für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ist ausgesetzt und die Erteilung des Teilerbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt worden (Bl. 350 ff. d. A.). Zur Begründung hat das Nachlassgericht zunächst ausgeführt, dass der in erster Linie gestellte Erbscheinantrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins nach deutschem Recht unbegründet sei. Es sei davon auszugehen, dass das griechische Erbrecht Anwendung finde. Die Bestimmung, es solle im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge nach griechischem Recht verbleiben, enthalte zwar mangels Rechtswahlbewusstseins keine Rechtswahl. Das griechische Erbrecht komme aber zur Anwendung aufgrund einer Rechtswahlfiktion gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO. Der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ausschließlich griechischer Staatsangehöriger gewesen, sodass der Inhalt einer letztwilligen Verfügung nach dem damals gültigen Recht zwingend nach dieser Rechtsordnung zu beurteilen gewesen sei (Art. 25 EGBGB a. . P.). Aus dem Wortlaut des notariellen Testaments ergebe sich auch, dass der Erblasser sich seinerzeit der Anwendbarkeit griechischen Rechts bewusst gewesen sei und sich überdies bewusst dafür entschieden habe, es bei der gesetzlichen Erbfolge, die sich nach griechischem Recht richtete, zu belassen. Die Wirkungen der Rechtswahlfiktion gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO würden sich auf die gesamte Rechtsnachfolge des Testierenden von Todes wegen erstrecken.

Weiter sei auch der in zweiter Linie gestellte Erbscheinantrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins nach griechischem Recht unbegründet. Nach griechischem Recht sei der Ehegatte neben Erben der zweiten bis vierten Erbordnung nur zum Miterben zu ½ berufen. Aufgrund der zur Gerichtsakte gereichten Mitteilung der Rechtsanwältin U. sei davon auszugehen, dass gesetzliche Erben der dritten Erbordnung, also Kinder oder Enkel der Großeltern des Erblassers, existieren würden. Demgegenüber würde die von der Beteiligten vorgelegte Bescheinigung der nächsten Anverwandten nicht dazu führen, das Vorhandensein von Erben der dritten Ordnung auszuschließen. Auch wenn materiell griechisches Erbrecht anzuwenden sei, sei im Verfahren vor dem deutschen Nachlassgericht jedenfalls das deutsche Verfahrensrecht anzuwenden, sodass eine sachlich unrichtige Mitteilung keine Bindungswirkung entfalten könne. Auch der Erlass einer öffentlichen Aufforderung nach § 352d die FamFG komme nicht in Betracht, da der Beteiligten aufgrund der Mitteilung der von ihr beauftragten Rechtsanwältin gerade Erben der dritten Erbordnung bekannt geworden seien.

Dagegen sei der äußerst hilfsweise gestellte Erbscheinantrag begründet. Das in Griechenland als Testament eröffnete handschriftliche Schriftstück stünde dem nicht entgegen. Es habe lediglich einen Einzelgegenstand zugewandt, sodass von einem Vermächtnis und nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen sei. Insofern könne dahinstehen, inwieweit dieses Schriftstück vom Erblasser aufgesetzt worden sei. Nach griechischem Erbrecht sei die Beteiligte Miterbin zu 1/2 neben Erben der dritten und vierten Erbordnung. Weiter sei in dem Erbschein auch antragsgemäß das Vermächtnis über das Grundstück in L.-I. ebenso wie die zum Haushalt gehörigen Gegenstände als Vindikationslegat nach griechischem Recht auszuweisen. Soweit die EuErbVO Anwendung finde, sei ein dinglich wirkendes Vindikationslegat nach ausländischem Recht auch über im Inland gelegene Gegenstände hinsichtlich seiner dinglichen Wirkungen anzuerkennen und in einem nach deutschem Verfahrensrecht erteilten Erbschein auszuweisen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 28.10.2025 (Bl. 363 d. A.). Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 05.11.2025 geltend gemacht, dass der Erblasser am 10.04.2002 eingebürgert worden sei. Hierdurch habe er unter anderem zum Ausdruck gebracht, sich der deutschen Rechtsordnung zugehörig zu fühlen. Da er zum Zeitpunkt seines Todes auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe, sei gemäß Art. 21 EuErbVO deutsches Erbrecht anwendbar. Im Übrigen sei aber auch nach griechischem Recht von der Alleinerbenstellung der Beteiligten auszugehen. Insoweit sei das Amtsgericht wegen der Bescheinigung der „nächsten Anverwandten“ an die Feststellungen des Gerichts in Athen gebunden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 05.11.2025 (Bl. 368 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 12.11.2025 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 373 d. A.).

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.

1)

Das Nachlassgericht hat mit zutreffender Begründung den (Haupt-) Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach deutschem Recht abgelehnt, weil gemäß Art. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO griechisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO geht der gesetzlichen Anknüpfung gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO vor, so dass es entgegen dem Vorbringen der Beteiligten nicht darauf ankommt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Voraussetzungen der Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO liegen auch vor. Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes am 04.03.1981 griechischer Staatsangehöriger, sodass er das griechische Recht bei Anwendbarkeit der EuErbVO gemäß Art. 22 EuErbVO hätte wählen können. Er hat das Testament auch vor dem 17.08.2015 nach griechischem Recht errichtet. Welche Anforderungen an das Errichten eines Testaments nach dem nach der EuErbVO wählbaren Recht zu stellen sind, ist allerdings umstritten (vgl. Übersicht in MüKo-EuErbVO/Dutta, Art. 83 Rn. 12 ff.). Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, weil im vorliegenden Fall alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangen. Zum Teil wird für ausreichend erachtet, dass das Testament nach einem wählbaren Recht wirksam errichtet worden ist (z.B. Grüneberg/Thorn, BGB, 84. Aufl. 2025, Art. 83 EuErbVO Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als griechischer Staatsangehöriger hätte der Erblasser das griechische Recht wählen können. Zwar hat der Erblasser das Testament nicht vor einem griechischen Notar, sondern vor einem deutschen Notar errichtet. Dies steht der wirksamen Errichtung aber nicht entgegen. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a), c), d) des Haager Testamentsübereinkommens, das auch in Griechenland Anwendung findet, reicht die hier gewahrte Form nach deutschem Recht gemäß §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB jedenfalls aus. Zudem hat der Erblasser dadurch, dass er in seinem Testament erklärt hat, dass sich die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht richtet, zum Ausdruck gebracht, dass er ein Testament nach griechischem Recht errichtet. Zum Teil wird über die wirksame Errichtung des Testaments hinaus ein Rechtsanwendungsbewusstsein gefordert, um zu vermeiden, dass dem Erblasser eine Rechtswahl zugeschrieben wird, die er gar nicht wollte (z.B. MüKo-EuErbVO/Dutta, Art. 83 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt, weil der Erblasser in dem Testament festgehalten hat, dass sich die gesetzliche Erbfolge nach dem für seine Beerbung maßgeblichen griechischen Erbrecht richten soll. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob Art. 83 Abs. 4 EuErbVO nur dann greift, wenn der Erblasser einem Staat angehörte, dessen Kollisionsrecht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen vor dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung dem Staatsangehörigenrecht folgte und die betreffende Verfügung von Todes wegen nach diesem Recht wirksam war (Amann DNotZ 2019, 326, 335 ff.). Denn nach griechischem Recht galt bis zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung das Staatsangehörigkeitsprinzip.

Der Einwand der Beschwerde, aufgrund der Einbürgerung des Erblassers sei davon auszugehen, dass der Erblasser sich der deutschen Rechtsordnung zugehörig gefühlt habe, sodass deutsches Erbrecht anzuwenden sei, greift nicht durch. Das Nachlassgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Erblasser es bewusst bei griechischem Erbrecht belassen und nach Einbürgerung in Deutschland kein Testament nach deutschem Recht errichtet oder eine abweichende Rechtswahl getroffen hat. Zudem ist er, auch wenn es darauf nicht ankommt, griechischer Staatsangehöriger geblieben, hat mithin nicht sämtliche Beziehungen zu Griechenland abgebrochen.

Damit erstreckt sich die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Bauer/Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 83 EuErbVO, Rn. 39).

2)

Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass auch der in zweiter Linie gestellte Erbscheinantrag unbegründet ist. Die Beteiligte ist auch nach griechischem Recht nicht Alleinerbin des Erblassers geworden. Das Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt, wenn keine Kinder vorhanden sind, neben Verwandten der zweiten, dritten oder vierten Ordnung stets ½ Burandt/Rojahn/Balomatis, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, Länderbericht Griechenland, Rn. 91). Aufgrund der Mitteilungen der von der Beteiligten zu 1) beauftragten Rechtsanwältin U. ist davon auszugehen, dass in der Verwandtschaftslinie dritten Grades auf der väterlichen Seite des Erblassers mindestens vier Cousins bzw. Cousinen erbberechtigt sind. Soweit die Beschwerde sich auf die griechische Bescheinigung der nächsten Anverwandten vom 28.03.2022 beruft, wonach keine Erben der zweiten bis vierten Erbordnung griechischen Rechts vorhanden seien, hat das Nachlassgericht zutreffend darauf verwiesen, dass im hiesigen Verfahren deutsches Verfahrensrecht anzuwenden ist. Eine sachlich unrichtige Mitteilung kann daher keine Bindungswirkung entfalten.

3)

Zu Recht hat das Nachlassgericht allerdings festgestellt, dass der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der die Beteiligte hinsichtlich der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände als Miterbin nach griechischem Recht zu 1/2 ausweist und der ein dingliches Vindikationslegat sowohl über die Immobilie in L. als auch über das gesetzliche Vermächtnis nach griechischem Recht betreffend die Haushaltsgegenstände (Voraus) ausweist, begründet ist. Auch wenn es nicht darauf ankommt, weil die Beschwerdeführerin durch diese Feststellung nicht beschwert ist, weist der Senat klarstellend - schon im Hinblick darauf, dass die Erbfolge nach dem Erblasser noch nicht vollständig geklärt ist - darauf hin, dass er die Rechtsaufassung des Nachlassrichters teilt.

Ein deutsches Nachlassgericht kann nicht nur in einem Europäischen Nachlasszeugnis, sondern auch in einem Erbschein nach deutschem Recht ein ausländisches Vindikationslegat an im Inland belegenem Grundbesitz als solches ausweisen, wenn und soweit ein Vermächtnis nach der ausländischen Rechtsordnung dingliche Wirkung entfaltet und den vermachten Gegenstand betrifft (MüKo-FamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026, § 352c Rn. 41; BeckOGK/Sieghörtner, 1.10.2025, BGB § 2353 Rn. 913). Der Nachlassrichter hat auch zu Recht angenommen, dass die Vermächtnisse gemäß Art. 1996 gr. ZGB dingliche Wirkung entfalten. Zwar wirkten nach früherer Rechtsprechung auch dingliche Vermächtnisse nach ausländischem Recht an in Deutschland belegenem Vermögen stets schuldrechtlich, weil sich zwar die Frage, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet worden ist, nach dem anwendbaren Erbrecht richtete, die Wirkung eines Vermächtnisses indes sachenrechtlich gem. Art. 43 EGBGB nach dem Belegenheitsort (lex rei sitae) qualifiziert wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.09.1994, IV ZR 95/93). Es kam daher nicht darauf an, ob es sich um ein Vindikationslegat ausländischen Rechts handelte - wie hier - oder um ein Damnationslegat nach deutschem Recht. Das Vermächtnis hatte - anders als das dinglich wirkende Vorausvermächtnis eines alleinigen Vorerben (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 39/58) - in jedem Fall keine dingliche Wirkung, so dass auch keine Notwendigkeit bestand, ein solches Vermächtnis in einem Erbschein auszuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.07.1982, 2 Wx 10/82; BayObLG, Beschluss vom 28.11.1974, BReg. 1 Z 94/73). Der Europäische Gerichtshof ist dieser in Deutschland vorherrschenden Auffassung zur Qualifikation der Wirkung eines Vermächtnisses indes nicht gefolgt und hat nunmehr neben der Frage, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet worden ist, auch die Frage der Wirkung eines Vermächtnisses erbrechtlich qualifiziert (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-218/16). Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass dinglich wirkende Vermächtnisse ausländischen Rechts ebenso wie auch das dem deutschen Rechtskreis schon lange bekannte Vorausvermächtnis des alleinigen Vorerben (vgl. hierzu: Sternal/Lamberz, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 352b Rn. 17) auch Gegenstand eines Erbscheins sein können, dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Vermächtnis nicht allein Gegenstand des Erbscheins sein soll, sondern der Erbschein auch (teilweise) die Erbfolge ausweisen soll. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Erbe auf der Grundlage eines Erbscheins, der ein dinglich wirkendes Vermächtnis nicht ausweist, seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erreichen könnte, obwohl das Eigentum an dem Gegenstand bereits auf den Vindikationslegatar übergegangen ist (Weber, DNotZ 2018, 16, 29). Zudem besteht ein Bedürfnis des Berechtigten eines dinglichen Vermächtnisses, seine Berechtigung auch im Inland mit Hilfe eines Erbscheins nachweisen zu können. Ein Europäisches Nachlasszeugnis ist zum Nachweis nicht in jedem Fall - so auch hier - geeignet, weil ein solches Zeugnis gemäß Art. 62 Abs. 1 EuErbVO nur dann in Betracht kommt, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - auch zum Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat dienen soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch die dinglich wirkenden Vermächtnisse auf den ausdrücklichen Antrag der Beteiligten in den sie als gesetzliche Erbin zu ½ ausweisenden Teilerbschein aufgenommen werden.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Beteiligte ist durch die Entscheidung des Senats zur Aufnahme des Vindikationslegats in den Erbschein nicht beschwert. Die übrigen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst.

Das Amtsgericht wird gebeten, nach Ermittlung des Nettonachlasses und entsprechender Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes nach § 40 Abs. 1 GNotKG dem Senat die Akte erneut zur Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens zu übersenden.