Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss vom 09.01.2026 – 10 UF 127/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0109.10UF127.25.00

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater der Kinder U. und R., welche im Haushalt der vom Kindesvater getrennt lebenden Kindesmutter wohnen.

In dem beim Amtsgericht anhängigen Umgangsverfahren hat der Kindesvater Umgang mit seinen Kindern begehrt. In diesem Verfahren hat die Kindesmutter den Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Antragsteller geäußert.

Nach Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss eine als Zwischenentscheidung bezeichnete Umgangsregelung getroffen, wonach der Kindesvater befristet bis zum 12.02.2026 berechtigt ist, begleiteten Umgang mit seinen minderjährigen Kindern an benannten Wochentagen zu haben. Zugleich ist eine Umgangspflegerin bestellt worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Der angefochtene Zwischenbeschluss ist gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Erlass eines Teilbeschlusses in einem Umgangsverfahren nicht zulässig ist.

Ein Teilbeschluss ist in entsprechender Anwendung des § 301 ZPO zwar grundsätzlich auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. In Bezug auf die Regelung des Umgangs und den Ausschluss des Umgangs besteht indes die Gefahr widersprechender Entscheidungen des Familiengerichts und des Rechtsmittelgerichts (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.04.2021 - 8 UF 71/21 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2000 - 4 UF 78/00 -, juris; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 38 FamFG, Rn. 3; Dürbeck, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2023, § 1684 BGB, Rn. 467a), die aus der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes folgt. Das Umgangsverfahren ist ein Amtsverfahren, in dem das Gericht von Amts wegen die nach dem materiellen Recht gebotene Regelung allein am Kindeswohl auszurichten hat. Dabei ist der Begriff des Umgangs weit zu verstehen und erfasst jedweden Kontakt mit dem Kind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2024 - XII ZB 401/23 -, juris, FamRZ 2024, 950 f.). Der Verfahrensgegenstand fällt dem Beschwerdegericht im Umgangsverfahren in vollem Umfang an, es ist nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers begrenzt und darf die Umgangsregelung auch zu Lasten des Beschwerdeführers verschärfen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2022 - 13 UF 12/22 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2016 - 14 UF 135/14 -, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 21.11.2017 - 5 UF 81/16 -, juris). Hieraus folgt, dass auf die Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Umgangsbeschluss, welcher als offene Teilentscheidung den Umgang nur für einen befristeten Zeitraum regelt und im Übrigen eine die erste Instanz abschließende Entscheidung noch ausstehen lässt, das Rechtsmittelgericht umfassend auch hinsichtlich des vom Amtsgericht nicht entschiedenen Zeitraums, für welchen Umgang begehrt wird, über den Umgang entscheiden darf und - ggf. aus Gründen des Kindeswohls - muss.

Vorliegend hat das Amtsgericht in Gestalt einer offenen Teilentscheidung über den Umgang des Kindesvaters mit den verfahrensbetroffenen Kindern entschieden und begleitete Umgangskontakte bis Februar 2026 angeordnet; die die Instanz abschließende Endentscheidung steht noch aus. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hin fällt dem Senat jedoch das gesamte Umgangsverfahren an, so dass bei einer zwischenzeitlichen Entscheidung des Amtsgerichts über den noch ungeregelten Umgangszeitraum die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht.

Im Übrigen widerspricht eine Teilentscheidung der gesetzgeberischen Konzeption zum Ablauf des Verfahrens. Ist in einer Umgangssache im ersten Termin, § 155 Abs. 2 FamFG, Entscheidungsreife nicht gegeben, hat das Familiengericht nach § 156 Abs. 3 S. 1 und S. 2 FamFG mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern und ggf. den Umgang vorläufig nach § 49 FamFG zu regeln oder auszuschließen. Unabhängig von der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes fügt sich in dieses System eine offene Teilentscheidung über den Umgang nicht ein (Dürbeck, aaO.).