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Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss vom 16.01.2026 – 15 U 299/25
15. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0116.15U299.25.00
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die vom Senat erlassene einstweilige Verfügung zu Recht aufgehoben und hat den Antrag auf ihren Erlass zu Recht zurückgewiesen, weil es unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Verfügungsbeklagten im Widerspruchsverfahren an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die angegriffene Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht, weil sie nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts vertreten durch ihren Strafverteidiger in die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts eingewilligt hat (zur Möglichkeit einer solchen Einwilligung vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 u.a., NJW 2002, 3619, 3622 f.).
Das Landgericht hat hierzu - anders als in dem vom Senat abgeänderten Beschluss vom 22. August 2025 - festgestellt, der Strafverteidiger der Verfügungsklägerin habe, nachdem er mit deren Wissen und Wollen mit zwei Redakteuren der Verfügungsbeklagten über eine mögliche Berichterstattung gesprochen habe und nachdem ihm die angegriffene Berichterstattung als Entwurf vorgelegt worden sei, erklärt, dass er „damit“ - nämlich mit der im Entwurf vorgelegten Berichterstattung - „leben“ könne. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die als Anlage AS 9 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Strafverteidigers, wonach sich die von ihm abgegebene Erklärung nicht auf die Berichterstattung als solche, sondern nur auf die Wiedergabe seiner Stellungnahme bezogen haben soll, ist schon aus formalen Gründen nicht zu berücksichtigen. Denn die eidesstattliche Versicherung ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegt worden (§ 296a Satz 1 ZPO). Der auf den 31. Oktober 2025 datierte Schriftsatz der Verfügungsklägerin ist am 5. November 2025 beim Landgericht eingereicht worden. Es handelt sich deshalb im Berufungsverfahren um ein neues Angriffsmittel, das nicht zuzulassen ist, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Vorschrift ist nach weit überwiegender und zutreffender Auffassung mangels einer abweichenden Regelung auch im Eilverfahren anwendbar, soweit der fehlende Vortrag nicht auf die Besonderheiten des Eilverfahrens zurückzuführen ist (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2017 - 6 U 197/16, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 80; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 3 U 121/24, juris Rn. 87; OLG Celle, Urteil vom 4. Oktober 2024 - 5 U 228/24, MDR 2025, 58; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2021 - 15 U 37/20, juris Rn. 41 mwN; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn. 1; Zöller/Heßler, 36. Aufl., § 531 Rn. 1; Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 922 ZPO Rn. 21; a.A. in der Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 - 11 U 64/04, GRUR-RR 2005, 299, 301; ebenso MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 531 Rn. 3). Dass dies vorliegend der Fall ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen begründet die eidesstattliche Versicherung des Strafverteidigers auch in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Zeuge H. nicht nur selbst davon ausgegangen ist, seine Aussage „Damit kann ich leben“ beziehe sich nicht auf die Berichterstattung im Ganzen, sondern dass er dies auch dem Zeugen A. gegenüber in dem am 1. August 2025 geführten Telefonat zum Ausdruck gebracht hat.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass in der von ihm festgestellten, auf die Berichterstattung im Ganzen bezogenen Erklärung des Strafverteidigers eine wirksame Einwilligung in die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zu sehen ist. Darauf nimmt der Senat Bezug. Soweit die Berufung demgegenüber geltend macht, die festgestellte Erklärung stelle keinerlei „Mehr“ an Zustimmung im Verhältnis zu dem bereits glaubhaft Gemachten dar - in seinem Beschluss vom 9. September 2025 ist der Senat von einem bloßen Schweigen des Verteidigers ausgegangen - und der Verteidiger sei nicht für die Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen mandatiert worden, fehlt es bereits an einer konkreten Auseinandersetzung mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Verfügungsklägerin ihre Einwilligung nicht wirksam widerrufen hat. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin nach der Beratung durch einen anderen Anwalt zu der Einschätzung gelangt ist, dass die angegriffene Berichterstattung rechtswidrig war, ist unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Verfügungsbeklagten, die auf die vom Strafverteidiger erklärte Einwilligung vertrauen durfte, kein wichtiger Grund, der den Widerruf der Einwilligung rechtfertigen kann. Auf die Erwägungen des Landgerichts betreffend eine parallele Berichterstattung in der Bildzeitung kommt es dabei nicht an.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Berufungsrücknahme wird hingewiesen (Nr. 1422 KV GKG).