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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.01.2026 – 26 W 14/25

26.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0116.26W14.25.00

Gründe

I.

Das vorliegende Personenstandsverfahren betrifft die - vom Standesamt bereits vorgenommene - Berichtigung des Eheregisters nach einer von den betroffenen Eheleuten getroffenen Neubestimmung ihres Ehenamens.

Die Beteiligten zu 3. und 4. haben am 00.00.2018 vor dem Standesamt Erftstadt die Ehe geschlossen und den Geburtsnamen der Ehefrau „Q.“ zum Ehenamen bestimmt (Bl. 42 AG-Akte). Der Ehemann, geschäftsführender Gesellschafter der Bedachung N. GmbH und Gesellschafter der Bedachung N. GbR stellte am 27.03.2023 seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voran und hieß fortan „K.-Q.“ (Bl. 43 AG-Akte).

Am 07.05.2025 widerrief zunächst der Ehemann seinen Begleitnamen (Bl. 6 AG-Akte). Ebenfalls am 07.05.2025 widerriefen die Eheleute die Bestimmung des Ehenamens „Q.“ und bestimmten den Geburtsnamen des Ehemannes „K.“ als ihren neuen Ehenamen (Bl. 7 f., 9 f. AG-Akte).

Daraufhin berichtigte das Standesamt Erftstadt ebenfalls unter dem 07.05.2025 das bei ihm geführte Eheregister zur Registernummer N02 im Wege der Folge­beurkundung dahingehend, dass zum Ehenamen der Geburtsname des Ehemannes „K.“ bestimmt ist (beglaubigter Eheregisterausdruck Bl. 45 ff. AG-Akte).

Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am 00.00.2023 in X. geborene G. und der am 00.00.2021 in L. geborene O., wobei als Geburtsname beider Kinder (zunächst) der Name „Q.“ in das Geburtsregister eingetragen wurde (Bl. 13 f. AG-Akte). Das Standesamt X. änderte den Geburtsnamen der Tochter G. antragsgemäß in „K.“ und stellte eine neue Geburtsurkunde aus, wohingegen das Standesamt Filderstadt die Namensänderung betreffend den Sohn ablehnte.

Das Standesamt Filderstadt forderte das Standesamt Erftstadt auf, den aus dortiger Sicht unzulässigen Eintrag im Eheregister betreffend die Neubestimmung des Ehenamens zu berichtigen bzw. diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung nach § 48 PStG zu bewirken (Bl. 19 f. AG-Akte).

Die Aufsichtsbehörde reichte beim Amtsgericht Köln den Antrag des Standesamts Erftstadt vom 07.08.2025 auf gerichtliche Berichtigung des Registereintrags N02 gemäß § 48 PStG ein mit dem Verweis darauf, dass unter Bezugnahme auf die Auslegungshinweise des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen zum Artikel 229 § 67 Abs. 1 EGBGB vom 27.05.2025 die beantragte Berichtigung der Namensführung von Seiten der Standesamtsaufsicht befürwortet werde (Bl. 2 AG-Akte).

Hiervon hat die Aufsichtsbehörde auf Hinweis des Gerichts Abstand genommen und sich in der Folge für eine Berichtigung des Eheregisters wie folgt ausgesprochen:

Ehemann: Familienname in der Ehe: Q. oder K.-Q.

Ehefrau: Familienname in der Ehe: Q.

Die dritte Ehenamensbestimmung bzw. der „Namenstausch“ sei unwissentlich unzulässig vom Standesamt Erftstadt beurkundet worden. Da es sich nach Auffassung der Aufsichtsbehörde hierbei nicht um eine Beurkundung handele, die im Sinne des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden könne, müsse eine Berichtigung der von Anfang an fehlerhaften Beurkundung nach § 48 PStG auf Anordnung des Gerichts erfolgen. Eine „Berichtigung“ in Form einer erneuten Namenserklärung ohne vorherige gerichtliche Beteiligung komme nicht in Betracht, da die Eheleute, nachdem sie über die rechtliche Situation aufgeklärt worden seien, den nunmehr geführten Ehenamen K. nicht mehr „abgeben“ wollten. Auf die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vom 14.08.2025 (Bl. 26 f. AG-Akte) wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 28.08.2025 zum Aktenzeichen 378 III 79/25 die Folgebeurkundung Ziffer 3. vom 7. Mai 2025 zum Eheregister des Standesamts Erftstadt, N01, Jahrgang 2018, für ungültig erklärt. Die Folgebeurkundung sei unwirksam, weil sie der Rechtslage widerspreche. Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erlaube keinen Wechsel vom Familiennamen eines Ehegatten zum Familiennamen des anderen Ehegatten. Ein Namenstausch sei ausgeschlossen und auch durch Umgehung mittels Widerrufs und erneuter Ehenamensbestimmung unzulässig. Dies widerspräche sowohl dem Wortlaut als auch dem beabsichtigten Zweck der Vorschrift. Den Namen K. hätten die Eheleute bereits im Jahr 2018 anlässlich ihrer Eheschließung zum Ehenamen bestimmen können, weshalb die bisherige Rechtslage ihnen nichts vorenthalten habe, von dem sie nun erstmals Gebrauch machen könnten. Für eine gänzliche Wahlfreiheit habe sich der Gesetzgeber nicht entschlossen. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor noch sei angesichts der Kürze der eingetragenen Namensänderung ein Vertrauenstatbestand erfüllt. Wegen aller Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 55 ff. AG-Akte) verwiesen.

Gegen den ihnen am 08.09.2025 zugestellten Beschluss haben die betroffenen Eheleute mit am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.09.2025 (Bl. 61 AG-Akte) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.10.2025 im Wesentlichen wie folgt begründet: Sowohl der Widerruf als auch die Neubestimmung des Ehenamens seien nach der seit dem 01.05.2025 geltenden Rechtslage möglich und gerade die Intention des Gesetzes. Es gebe keine Vorschrift, die dies explizit verbiete. Das gesetzgeberische Vorhaben sei unter dem Einfluss des Art. 6 GG zu sehen und auszulegen. Sinn und Zweck des Namensrechtes sei es, dass Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen tragen können. Es könne nicht sein, dass ein Widerruf möglich sei, jedoch die Eheleute keine Möglichkeit haben sollen, später einen Familiennamen ohne Namenszusatz zu führen. Das Gesetz sei lückenhaft bzw. es sei wohl eher ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gegeben. Wenn die Kinder und der Ehemann den Namen ändern dürften, müsse es auch der Ehefrau möglich sein. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 80 ff. AG-Akte) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 22.10.2025 (Bl. 85 f. AG-Akte) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung und zur Nichtabhilfeentscheidung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die in erster und zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze bzw. Schreiben nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der betroffenen Eheleute ist nach den §§ 58 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß den §§ 63, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht beschlossen, dass die vom Standesamt vorgenommene Folgebeurkundung betreffend die Neubestimmung des Ehenamens der betroffenen Eheleute in „K.“ ungültig ist. Das Standesamt war zur Vornahme der Folgebeurkundung nicht befugt, weshalb das Standesamt auf die eigene Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen ist, dass Eheregister dahingehend zu berichtigen, dass die Folgebeurkundung zu berichtigen bzw. zu streichen ist [hierzu im Folgenden unter 1.]. Ob eine nachträgliche gerichtliche „Rechtfertigung” der vom Standesamt ohne gerichtliche Anweisung vorgenommenen Folgebeurkundung möglich ist bzw. wäre, kann dahinstehen, weil das Amtsgericht zutreffend die Voraussetzungen gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für einen Wechsel des Ehenamens vom Geburtsnamen des einen Ehegatten zum Geburtsnamen des anderen verneint hat [2.]. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer kann ein solcher Wechsel auch nicht mittels einer analogen Anwendung der Vorschrift erfolgen [3.].

1.

Das Standesamt Erftstadt war zur Vornahme der Folgebeurkundung verfahrensrechtlich nicht befugt, weshalb es auf die eigene Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen ist, die Folgebeurkundung Ziffer 3 vom 07.05.2025 zum Eheregister des Standesamts Erftstadt, N01, Jahrgang 2018 (Bl. 45 AG-Akte) zu berichtigen bzw. zu streichen.

a) Das Amtsgericht hat den Berichtigungsantrag des Standesamts Erftstadt vom 07.08.2025 (Bl. 3 ff. AG-Akte) zutreffend als Zweifelsvorlage im Sinne des § 49 Abs. 2 PStG gewertet. Das Standesamt hat seinen Antrag damit begründet, dass es von Seiten des Standesamts Filderstadt aufgefordert worden sei, den Eintrag im Eheregister betreffend die Neubestimmung des Ehenamens vom 07.05.2025 zu berichtigen, weil diese (auch) nach der neuen Gesetzeslage nicht möglich sei (Bl. 5 AG-Akte). Bis zu dem Runderlass des Innenministeriums vom 27.05.2025 sei nicht eindeutig ersichtlich gewesen, ob nach Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB nach Widerruf des Ehenamens ein neuer Ehename bestimmt werden könne. Da das Ehepaar bei der Ehenamensbestimmung „K.“ bleiben wolle, werde um Prüfung und Mitteilung gebeten, wie weiter vorgegangen werden soll. Das Standesamt hat damit eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die Folgebeurkundung betreffend die Neubestimmung des Ehenamens vom 07.05.2025 bestehen bleiben kann oder zu streichen ist.

b) Nach den §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 3 PStG ist das Standesamt zuständig für die Beurkundung im Eheregister u.a. der Änderung des Namens eines Ehegatten anlässlich der Eheschließung. Aus § 41 Abs. 1 Nr. 1 PStG folgt die Zuständigkeit des Standesamts für die Beglaubigung und (Erst-) Beurkundung der Erklärung, durch die Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB (erstmals) nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen. Nach den §§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 PStG gehört auch die (Folge-) Beurkundung der Änderung des Namens eines Ehegatten im Eheregister zu den Aufgaben des Standesbeamten. Über die Vornahme einer Folgebeurkundung darf der Standesbeamte jedoch nur dann selbst entscheiden, wenn ein ursprünglich richtiger Eintrag durch eine spätere rechtliche Änderung der Namensführung unrichtig geworden ist oder ein Fall der §§ 46, 47 PStG vorliegt. Erweist sich ein bereits abgeschlossener Eintrag hingegen nachträglich als unrichtig oder unvollständig und liegt kein Fall der §§ 46, 47 PStG vor, so darf die Folgebeurkundung gemäß § 48 Abs. 1 PStG nur dann vorgenommen werden, wenn sie durch das Gericht auf einen entsprechenden Berichtigungsantrag angeordnet wird (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 15 W 68/15, juris Rn. 3). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15, juris Rn. 12).

c) Hiervon ausgehend hätte das Standesamt die am 07.05.2025 erfolgte (Folge-) Beurkundung zum Eheregister, nach der die betroffenen Eheleute nunmehr den Ehenamen „K.“ führen, nicht vornehmen dürfen, da die Eheleute weder erstmals nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt haben noch ein ursprünglich richtiger Eintrag durch eine spätere rechtliche Änderung der Namensführung unrichtig geworden war oder ein Fall der §§ 46, 47 PStG vorlag.

aa) Die betroffenen Eheleute haben bereits anlässlich ihrer Eheschließung am 00.00.2018 den Geburtsnamen der Ehefrau „Q.“ zum Ehenamen bestimmt. Auf den Ausdruck des Eheregistereintrags vom 00.00.2018 (Bl. 42 AG-Akte) wird Bezug genommen. Dass die gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bei der Eheschließung erfolgte Bestimmung des Ehenamens unrichtig oder nicht wirksam war, tragen auch die Beschwerdeführer nicht vor. Gleiches gilt für die vom Beteiligten zu 3. am 27.03.2023 gemäß § 1355a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB erfolgte Bestimmung des Begleitnamens.

bb) Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass die bei der Eheschließung erfolgte Bestimmung des Ehenamens „Q.“ durch eine spätere rechtliche Änderung der Namensführung unrichtig geworden wäre. Selbst wenn man den Beschwerdeführern darin folgen wollte, dass nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB jedenfalls in analoger Anwendung eine Neubestimmung des Ehenamens möglich sei, wäre dies kein Fall, bei dem die Namensführung aufgrund einer rechtlichen Änderung - also kraft Gesetzes - unrichtig geworden wäre. Auch nach Auffassung der Beschwerdeführer ermöglicht die Vorschrift lediglich eine Änderung der Namensführung und führt nicht per se zur Unrichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der zuvor erfolgten Namenswahl.

cc) Es liegt auch kein Fall des insoweit einzig in Betracht zu ziehenden § 47 PStG vor, bei dem ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag vom Standesamt selbst korrigiert werden darf. Insbesondere betrifft die Berichtigung des Ehenamens weder einen offenkundigen Schreibfehler (Abs. 1 Satz 1) noch eine unrichtige oder unvollständige Registereintragung (Abs. 1 Sätze 2 und 3). Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags gemäß § 47 PStG setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus, wobei unrichtig in diesem Sinne jeder Eintrag ist, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 402/22, juris Rn. 9).

c) Da eine gerichtliche Anordnung nicht vorlag und - wie aufgezeigt - auch die Voraussetzungen für eine eigene Befugnis des Standesamts zur Vornahme der Eintragung nicht gegeben waren, war die Eintragung unzulässig und dementsprechend zwingend zu streichen. Eine nachträgliche gerichtliche „Rechtfertigung“ der vom Standesamt ohne gerichtliche Anweisung vorgenommenen Folgebeurkundung kommt nach der Systematik des PStG nicht in Betracht, zumal rein praktisch nicht ersichtlich ist, wie eine Folgebeurkundung eintragungstechnisch nachvollziehbar in eine gerichtlich angeordnete Berichtigung „umgewandelt“ werden könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 15 W 68/15, juris Rn. 7 f.). Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, weil der Senat dem Amtsgericht darin beipflichtet, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Eheregistereintrags nicht gegeben sind [hierzu im Folgenden unter 2.].

d) Der Senat pflichtet dem Amtsgericht darin bei, dass die Folgebeurkundung der Neubestimmung des Ehenamens auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bestätigt werden kann. Ob eine von Anfang an unzulässige bzw. falsche Registereintragung aus Gründen des Vertrauensschutzes aufrechterhalten werden oder ob nur ein rechtmäßig geführter Name Vertrauensschutz genießen kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn dies wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn bereits ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, sich der Betroffene etwa auf schutzwürdige Interessen berufen kann, beispielsweise eine langjährige gutgläubige Namensführung. Ein anzuerkennender Vertrauenstatbestand kann bei materiellrechtlich unrichtigen Registrierungen dann vorliegen, wenn der Betroffene den registrierten Namen eine gewisse Zeit unbeanstandet geführt hat und sein Vertrauen in den Fortbestand dieses Namens schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an der Registrierung des materiell rechtmäßig gebildeten Namens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16, juris Rn. 36 - dort zum Fall eines im EU-Ausland rechtswidrig registrierten Namens). In die einzelfallbezogene Abwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist, sind insbesondere der Zeitablauf und das Ausmaß der unvermeidbaren Nachteile einzubeziehen, die sich für den Betroffenen aus der Berichtigung der materiell unrichtigen Eintragung in das Personenstandsregister ergeben würden (BGH, aaO). Das Amtsgericht hat einen anzuerkennenden Vertrauenstatbestand vorliegend zu Recht verneint und dies zutreffend mit der Kürze der Zeit, die seit der Eintragung der Namensänderung vergangen ist, begründet. Ausweislich der von den betroffenen Eheleuten zu den Akten gereichten Email-Nachricht der Standesbeamtin der Stadt Filderstadt wurde ihnen bereits am 28.07.2025 im Zusammenhang mit der beantragten Änderung des Geburtsnamens des in L. geborenen Sohnes mitgeteilt, dass aus dortiger Sicht die Erklärung zur Namensführung in der Ehe nicht hätte entgegengenommen werden dürfen (Bl. 36 AG-Akte). Laut Standesamt Erftstadt sei ihnen bereits zuvor telefonisch mitgeteilt worden, dass nach Prüfung und Rücksprache mit dem Fachverband das neue Gesetz vom Standesamt Erftstadt nicht richtig angewandt worden sei. Von einer für einen längeren Zeitraum unbeanstandet gebliebenen Namensführung kann daher angesichts der nicht einmal einen Monat nach erfolgter Beurkundung mitgeteilten Bedenken nicht die Rede sein. Dies gilt auch in Bezug auf die infolge der Neubestimmung des Ehenamens bereits vorgenommene Änderung des Geburtsnamens der zweijährigen Tochter, zumal auf entsprechenden Antrag auch das bei dem Standesamt Stolberg (Rhld.) geführte Geburtsregister zu berichtigen sein dürfte. Sonstige durchgreifende Vertrauensschutzgesichtspunkte sind weder vorgetragen noch erkennbar.

e) Da sich das Amtsgericht auf die Feststellung der Ungültigkeit der Folgebeurkundung beschränkt hat, ist die Beschlussformel nach den vorstehenden Ausführungen mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass das Standesamt Erftstadt anzuweisen ist, die Folgebeurkundung, wonach als Ehename der Geburtsname des Ehemanns „K.“ bestimmt wurde, zu streichen. Auch eine Folgebeurkundung kann Gegenstand einer Berichtigung im Sinne des § 48 Abs. 1 PStG sein, da es sich bei ihr um einen abgeschlossenen Registereintrag im Sinne der Vorschrift handelt. Denn die Folgebeurkundung ist wie ein Grundeintrag eine durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossene Eintragung in einem Personenstandsbuch (zum Vorstehenden OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2023 - 3 Wx 65/23, juris Rn. 12 mwN). Die Berichtigung steht im Einklang mit dem Antrag der Aufsichtsbehörde, die eine Berichtigung des Eheregisters dahingehend für erforderlich erachtet, dass der Ehename - wieder - „Q.“ lauten soll oder beim Ehemann „K.-Q.“ (Bl. 27 AG-Akte). Mit der Löschung der als Folgebeurkundung beurkundeten „Erklärung zur Namensführung in der Ehe“ vom 07.05.2025 (Bl. 45 AG-Akte) lebt die bei der Eheschließung erfolgte Bestimmung des Ehenamens „Q.“ vom 00.00.2018 (Bl. 42 AG-Akte) wieder auf.

f) Soweit der Ehemann unter dem 07.05.2025 auch die Hinzufügung des Begleitnamens vom 27.03.2023 widerrufen hat, bleibt dies unberührt. Der Widerruf des Begleitnamens ist gemäß § 1355a Abs. 4 Satz 1 BGB in der seit dem 01.05.2025 gültigen Fassung - wie schon zuvor nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB aF - ausdrücklich erlaubt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. November 1997 - 1Z BR 40/97, juris Rn. 18). Da Erklärungen zur Namenswahl und -bestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung unterliegen (BayObLG, aaO, Rn. 15 mwN) und nach § 1355a Abs. 4 Satz 3 BGB im Fall des Widerrufs der Hinzufügung des Begleitnamens eine erneute Erklärung nach § 1355a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zulässig ist, pflichtet der Senat dem Amtsgericht darin bei, dass vor dem Hintergrund der fehlerhaften Beratung und Rechtsanwendung des Standesamts vorliegend zu erwägen ist, dem betroffenen Ehemann ausnahmsweise die Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Anfechtung des Widerrufs der Hinzufügung des Begleitnamens zu gewähren. Soweit die betroffenen Eheleute vorbringen, dass der Antrag nie gestellt worden wäre, wenn von vornherein ein Hinweis der Behörde gekommen wäre, dass der gewählte Weg nicht geht (Bl. 44 f. GA), dürfte dies nicht nur in Bezug auf die Neubestimmung des Ehenamens, sondern auch für den Widerruf der Hinzufügung des Begleitnamens vom 27.03.2023 gelten. Ob dies möglich ist bzw. wäre (vgl. hierzu MüKoBGB-v. Sachsen Gessaphe, 10. Aufl. 2025, § 1355 beck-online Rn. 51; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB-Breuers, 11. Aufl., Stand: 15.11.2025, § 1355 juris Rn. 73 mwN), bedarf indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung, da eine dahingehende eindeutige Willensbekundung des betroffenen Ehemanns nicht vorliegt. Vielmehr kann das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.11.2025 - wie ausgeführt [d)] - nur so verstanden werden, dass vor dem Hintergrund der von den Behörden erteilten Hinweise „Bestandsschutz“ mit dem Ziel gefordert wird, die Folgebeurkundung der Neubestimmung des Ehenamens in „K.“ - und demzufolge auch den Widerruf der Hinzufügung des gleichlautenden Begleitnamens - zu bestätigen bzw. aufrechtzuerhalten.

2.

Ob eine nachträgliche gerichtliche „Rechtfertigung” der vom Standesamt ohne gerichtliche Anweisung vorgenommenen Folgebeurkundung möglich ist bzw. wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen für die von den betroffenen Eheleuten angestrebte und vom Standesamt - wie dargelegt - zu Unrecht im Wege der Folgebeurkundung vorgenommene Eintragung des Ehenamens „K.“ in das Eheregister liegen nicht vor. Der Senat pflichtet dem Amtsgericht im Einklang mit der von der Aufsichtsbehörde und dem Standesamt Filderstadt vertretenen Auffassung darin bei, dass die Folgebeurkundung des Eheregisters vom 07.05.2025 unwirksam ist, weil sie der Rechtslage widerspricht.

a) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Neubestimmung des Ehenamens in „K.“ nach § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt.

aa) Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens erlischt mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts. Die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschließung eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens abgegeben haben (BGH, Beschluss vom 21. März 2001 - XII ZB 83/99, juris Rn. 21 - dort zu der damals noch in § 1355 Abs. 3 BGB enthaltenen Vorschrift; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 80/25 (Wx), juris Rn. 11 mwN; OLG München, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 31 Wx 105/08, juris Rn. 10; Grüneberg-Siede, BGB, 84. Aufl., § 1355 Rn. 6; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB- Breuers, 11. Aufl., Stand: 15.11.2025, § 1355 juris Rn. 72; MüKoBGB-v. Sachsen Gessaphe, 10. Aufl. 2025, § 1355 beck-online Rn. 56; Jauernig-Budzikiewicz, BGB, 19. Aufl. 2023, § 1355 beck-online Rn. 4). Das Recht zur Bestimmung eines Ehenamens erlischt mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts (BT-Drucks. 20/9041, S. 43; BeckOGK-Kienemund, Stand 01.11.2025, § 1355 BGB, beck-online Rn. 51; Staudinger-Voppel, BGB, Neubearb. 2024, § 1355 juris Rn. 50).

bb) Hiervon ausgehend scheidet eine Neubestimmung des Ehenamens in „K.“ aus, weil die betroffenen Eheleute bereits bei der Eheschließung ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt haben, dass sie fortan den Ehenamen „Q.“ führen wollen.

b) Die Übergangsvorschrift in Art 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erlaubt entgegen der Auffassung der betroffenen Ehegatten keine freie Neubestimmung des Ehenamens nach einem erfolgten Widerruf.

aa) Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Neubestimmungsrecht schon der Wortlaut des Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB entgegensteht, der lediglich die Bildung eines Doppelnamens als Familiennamen sowie den Widerruf der Bestimmung des Ehenamens zulässt und keinen Verweis auf die Möglichkeit einer erneuten Ehenamensbestimmung nach § 1355 Abs. 1 BGB enthält (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 80/25 (Wx), juris Rn. 13; Janzen/Schulz in FamRZ 2025, 835). Dass der Widerruf der Ehenamensbestimmung nicht auch eine Neubestimmung erlauben sollte, verdeutlicht Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach für den Fall des Widerrufs der Ehenamenbestimmung - lediglich - die Neubestimmung der Geburtsnamen der minderjährigen Kinder erlaubt ist (OLG Karlsruhe, aaO).

bb) Zu Recht hat das Amtsgericht ferner - wie schon in seinem vorangegangenen Beschluss vom 10. Juli 2025 zum Aktenzeichen 378 III 71/25 (AG Köln, aaO, juris Rn. 9 ff.) - die Gesetzgebungsgeschichte und den Zweck der Übergangsvorschrift herangezogen.

(1) Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass die Widerrufsmöglichkeit nach der Begründung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages primär dem Ziel dient, Eltern nachträglich die Option zu eröffnen, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu geben (vgl. BT-Drucks. 20/10997, S. 1; Janzen/Schulz in FamRZ 2025, 835). Dies soll insbesondere den Fällen Rechnung tragen, in denen sich Ehegatten ursprünglich nur deshalb für einen gemeinsamen Ehenamen - gegebenenfalls mit Begleitnamen - entschieden haben, um eine namensrechtliche Verbindung ihrer Kinder zu beiden Elternteilen herzustellen (Jansen/Schulz, aaO; vgl. AG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 378 III 71/25, juris Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass ein Austausch der Familiennamen der Ehegatten beabsichtigt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 80/25 (Wx), juris Rn. 13; Jansen/Schulz, aaO).

(2) Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 67 EGBGB gestattet für sogenannte „Altfälle“ - d.h. für die Fälle vor dem 01.05.2025 bestimmter Ehenamen - die neuen Möglichkeiten des geänderten deutschen Namensrechts auch auf vor dem 01.05.2025 bestimmte Namen auszudehnen (Janzen/Schulz in FamRZ 2025, 835), d.h. bezüglich der Bildung eines Doppelnamens als Familiennamen und des Widerrufs der Bestimmung des Ehenamens (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 80/25 (Wx), juris Rn. 13). Hiervon ausgehend verweist das Amtsgericht zutreffend darauf, dass bereits vor der Namensrechtsreform die Möglichkeit bestand, den Geburtsnamen der Ehefrau oder des Ehemanns zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, weshalb kein Anlass zu einer Übergangsregelung bestand, mit der vor der Reform geschlossene Ehen diesbezüglich denjenigen gleichgestellt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden (so zutreffend OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 14).

(3) Hätte der Gesetzgeber hingegen einen freien Austausch des Ehenamens nach bereits erfolgter Bestimmung des Ehenamens ermöglichen wollen, so wäre dies vorrangig kein Regelungsfall für eine Überleitungsvorschrift. Zumal in Anbetracht der einhelligen und höchstrichterlich geklärten Auffassung zu § 1355 BGB (aF), wonach eine Neubestimmung des Ehenamens nicht in Betracht kommt, wäre in erster Linie eine entsprechende Änderung des § 1355 BGB vorzunehmen und - insoweit dem Sinn und Zweck einer Überleitungsvorschrift entsprechend - im Rahmen des Art. 229 § 67 EGBGB zu regeln gewesen, ob und gegebenenfalls mit welcher Maßgabe auch für sogenannte „Altfälle“ ein Austausch des Ehenamens möglich sein soll oder nicht. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in § 1355 BGB in der seit dem 01.05.2025 gültigen Fassung oder auch nur eines Anhaltspunktes dafür, dass entgegen der bisherigen einhelligen Meinung ein Wechsel des Ehenamens nach bereits erfolgter Bestimmung nach neuem Recht möglich sein soll, spricht aus Sicht des Senats für die Richtigkeit der vom Amtsgericht, der Aufsichtsbehörde und dem Standesamt Filderstadt vertretenen Auffassung, der er sich anschließt. Dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift die Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, rechtfertigt insofern keine abweichende Beurteilung, zumal für einen solchen ausdrücklichen Ausschluss kein Anlass bestand, weil die Übergangsvorschrift diejenigen Änderungen, die aus Anlass der Gesetzesänderungen möglich sein sollten, enumerativ aufzählt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 80/25 (Wx), juris Rn. 15).

c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichsam, dass Art 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nicht analog auf die im Streitfall vorliegende Konstellation anzuwenden bzw. auszuweiten ist, bei der bei der Eheschließung der Geburtsname eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde und nunmehr ein Wechsel zum Geburtsnamen des anderen Ehegatten begehrt wird.

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Erst die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses. Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (zum Ganzen st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, juris Rn. 21 f. mwN; Grüneberg-ders, BGB, 84. Aufl., Einl Rn. 48, 55 mwN).

bb) Nach dieser Maßgabe lässt sich nicht feststellen, dass die fehlende Regelung des bloßen Austauschs des Ehenamens nach bereits erfolgter Bestimmung des Ehenamens in der Vorschrift des Art 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht.

(1) Der Senat vermag den Beschwerdeführern nicht darin zu folgen, der Gesetzgeber habe eine umfassende Regelung treffen und anscheinend diese, hier naheliegende Möglichkeit des Widerrufs des Ehenamens und dessen Neubestimmung übersehen, obwohl sie sicher gewollt gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2025, S. 1, Bl. 45 GA). Soweit die Beschwerdeführer hierzu vorbringen, dass sich aus den Materialien zur Gesetzesbegründung zumindest nichts ergebe, was für die Auffassung der Behörde stehe, genügt dies ebenso wenig wie der pauschale Verweis darauf, dass die neuen Bestimmungen zeigen würden, dass die Namenskontinuität generell aufgeweicht worden sei durch den Gesetzgeber (wie vor). Wie ausgeführt, müssen das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, juris Rn. 21 f. mwN; Grüneberg-ders, BGB, 84. Aufl., Einl Rn. 48, 55 mwN). Solche konkreten Umstände haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die Gesetzgebungsgeschichte und der Zweck der Übergangsvorschrift dafür, dass der Gesetzgeber nicht davon abkehren wollte, dass eine nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens ausgeschlossen ist, wenn die Ehegatten - wie hier - bereits bei der Eheschließung eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens abgegeben haben. Bereits vor der Namensrechtsreform bestand die Möglichkeit, den Geburtsnamen der Ehefrau oder des Ehemanns zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, weshalb kein Anlass für eine neues Recht auf „Altfälle“ ausdehnende Übergangsregelung bestand. Im Übrigen wird zur Meidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zum Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift Bezug genommen [2. b) bb)]. Diese stehen der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen.

(2) Angesichts des Wortlauts des Art 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und des Nichtvorliegens der für eine Analogie erforderlichen konkreten und tragfähigen Anhaltspunkte für einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen ist es ausgeschlossen, die Vorschrift analog auf den in der Vorschrift nicht geregelten Fall des bloßen Namenstauschs nach bereits erfolgter Bestimmung des Ehenamens anzuwenden. Das Gericht darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Norm entziehen, insbesondere nicht seine eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern muss dessen Grundentscheidung respektieren (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, juris Rn. 73 mwN). Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, aaO).

cc) Schließlich pflichtet der Senat dem Amtsgericht darin bei, dass auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht nachvollziehbar dargelegt oder erkennbar ist. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Einheit des Familiennamens u.a. durch die Wahl eines Doppelnamens hergestellt werden kann. Zudem führt die Streichung der streitgegenständlichen Folgebeurkundung dazu, dass die Beschwerdeführer - wieder - den gemeinsamen Ehenamen „Q.“ tragen, der auch der Geburtsname des Sohnes (geblieben) ist. Soweit das Standesamt Stolberg (Rhld.) den Geburtsnamen der Tochter auf den Antrag der Beschwerdeführer in „K.“ geändert und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt hat, beruhte dies auf der - unzulässigen - Folgebeurkundung der Neubestimmung des Ehenamens der Eltern. Da diese zu streichen ist, geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtsnamens der Tochter auf Anordnung des Gerichts nach § 48 PStG vorliegen, weil die Grundlage für die Änderung in Wegfall geraten ist und die Folgebeurkundung von Anfang an unrichtig gewesen sein dürfte. Es besteht daher die Möglichkeit, die Einheit des Familiennamens für die ganze Familie wieder herzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG und entspricht billigem Ermessen. Die Beschwerdeführer haften zu gleichen Teilen, weil keine Anhaltspunkte für eine andere Quotierung vorliegen, insbesondere kein unterschiedliches Gewicht der Interessen der Eheleute erkennbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. September 1986 - 2 Wx 49/85, juris; Sternal-Weber, FamFG, 20. Aufl., § 81 Rn. 12 mwN).

Weil keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist auch im Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, ist nicht veranlasst. Dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden darf, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15, juris Rn. 12). Auch mit Blick auf die Bewertung in der Sache ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten. Es liegen- soweit ersichtlich - bislang nur die streitige Rechtsfrage in gleichem Sinne beantwortende Entscheidungen vor (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 80/25 (Wx), juris; AG Aurich, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 12a III 5/25, juris; AG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 378 III 71/25, juris). Auch eine grundsätzliche Bedeutung kann angesichts der überwiegend einheitlichen Beantwortung der Rechtsfrage und des Umstands, dass es sich um eine Übergangsregelung handelt, nicht angenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, juris Rn. 18).