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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.01.2026 – 6 W 10/26
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0130.6W10.26.00
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Artikel, den der Antragsgegner zu 2) verfasst und den die Antragsgegnerin zu 1) auf ihrem Online-Nachrichtenportal veröffentlicht hat. Gegenstand des Artikels (Anlage LHR 5) ist ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin und ihren früheren Ehemann, die gemeinsam als Hausärzte palliativmedizinisch tätig waren. Illustriert ist der Artikel u. a. mit einem Bild, das einem von der Antragstellerin auf der Plattform TikTok veröffentlichtem Video, in dem sie sich mit dem Ermittlungsverfahren befasste, entnommen ist.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
es den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
1. über das Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin zu berichten und dabei ihren Namen Dr. A. und/oder das nachstehende Bild von ihr zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. veröffentlichen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
[eingeblendet: Lichtbild der Antragstellerin]
wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.12.2025 mit dem Titel
Auch ihr Ex-Mann steht unter Verdacht Hausärztin (34) soll mehrere Patienten getötet haben
und in Anlage LHR 5 ersichtlich;
hilfsweise zu 1.)
2. über die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
Mittlerweile geriet auch seine Ex-Frau Dr. A. (34) ins Visier der Fahnder: Sie soll laut Staatsanwaltschaft B. Patienten auf Verlangen getötet haben,
wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.12.2025 mit dem Titel
Auch ihr Ex-Mann steht unter Verdacht Hausärztin (34) soll mehrere Patienten getötet haben
und in Anlage LHR 5 ersichtlich;
und/oder
3. das nachfolgende Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. veröffentlichen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
[eingeblendet: Lichtbild der Antragstellerin].
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. a) Der Senat versteht die Anträge in der zuletzt gestellten Fassung dahingehend, dass sich der Antrag zu I.1 - soweit er sich gegen das Lichtbild richtet - allein mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG begründet wird, während die Verletzung des Lichtbildschutzes gemäß §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1 UrhG allein Gegenstand des Antrags zu I.3 bildet. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere bestimmt genug, da eindeutig ist, dass die Antragstellerin den Persönlichkeitsschutz und Leistungsschutz kumulativ geltend macht.
b) Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte generelle Untersagung der Berichterstattung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB kann nicht ausgesprochen werden. Die Antragstellerin ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass, wenn sie einzelne Äußerungen im Zusammenhang der Berichterstattung beanstandet, sie diese konkret bezeichnet zum Gegenstand ihres Antrags hätte machen müssen, was lediglich hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag zu 2) beanstandeten Äußerung geschehen ist.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2026 die Voraussetzungen, unter denen eine Verdachtsberichterstattung zulässig ist, zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewandt; der Senat nimmt auf die entsprechenden Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Zutreffend hat das Landgericht dabei darauf abgestellt, dass die Antragstellerin durch die Veröffentlichung von Videos, in denen sie sich zu dem Ermittlungsverfahren gegen sie äußert, auf den Plattformen Instagram und TikTok das Ermittlungsverfahren selber an die Öffentlichkeit gebracht hat. Bei den Beiträgen handelt es sich ersichtlich nicht um Mitteilungen, die nur an einen begrenzten Personenkreis von Verwandten, Freunden oder Bekannten gerichtet waren (wobei dies bei einer Veröffentlichung auf den genannten Plattformen ohnehin schwer vorstellbar wäre). Die Antragstellerin hat vielmehr selber in der Antragsschrift ausgeführt,
[sie betreibe] „einen öffentlichen Instagram- und TikTok-Account. Auf diesen Kanälen folgen ihr insgesamt knapp 2000 Menschen. Dort spricht sie überwiegend über sorgerechtliche Fragen, die damit verbundenen Belastungen und vernetzt sich mit anderen Betroffenen, um sich auszutauschen und gegenseitig Unterstützung zu geben. … Dabei geht es der Antragstellerin erkennbar um Aufklärung und Sensibilisierung für die Dynamiken von Gewalt- und Eskalationskonstellationen im familiären Umfeld sowie um die Ermutigung Betroffener, sich Hilfe zu suchen.“
(Antragsschrift vom 30. 12. 2025, S. 5)
Sie wendet sich also mit ihren Anliegen an eine breitere Öffentlichkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihre Beiträge nicht nur von denjenigen Nutzern wahrgenommen werden können, die ihr folgen.
Entgegen der Argumentation der Antragstellerin hat sie sich auch durchaus zu Details des Ermittlungsverfahrens geäußert, so z. B. zum konkreten Tatvorwurf (Tötung auf Verlangen, nicht Mord) (TikTok-Video vom 23. 10. 2025, S. 6 des Schriftsatzes vom 5. 1. 2026), zu konkreten Umständen („ich war als Assistenzärztin auch öfter mal bei der palliativen Sedierung dabei, die er gemacht hat“, 2. TikTok-Video vom 23. 10. 2025, a. a. O.) oder zur „Genese“ des Ermittlungsverfahrens (Instagram-Video vom 23. 10. 2025, a. a. O. S. 8). Dies ist vom Detailierungsgrad durchaus mit dem angegriffenen Artikel vergleichbar.
Schließlich kann der Artikel auch nicht insgesamt als unausgewogen bewertet werden. Die Vorwürfe werden beschrieben, das Ermittlungsverfahren wird erwähnt, aber es wird auch deutlich, dass die Antragstellerin die Vorwürfe bestreitet (sogar in einer Zwischenüberschrift hervorgehoben), und es wird unter wörtlichem Zitat ihre Einschätzung wiedergegeben, sie habe sich kein Fehlverhalten vorzuwerfen.
Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, der der Entscheidung des OLG München vom 17. 3. 2016 (29 U 368/16, zitiert nach juris) zugrunde lag. Dort hatte eine Person auf Facebook einen ausländerfeindlichen Beitrag veröffentlicht, und eine Tageszeitung hatte diesen Beitrag - unter Beifügung eines Fotos der betreffenden Person von diesem Facebook-Konto - zusammen mit 40 anderen Personen auf einem (ausdrücklich so bezeichneten) „Online-Pranger“ veröffentlicht. Dazu entschied das OLG München, allein durch das Hochladen des Bildes habe die dortige Antragstellerin nicht konkludent in die Weiterverbreitung des Bildes in einem gänzlich anderem Kontext eingewilligt (Rn. 25).
Im vorliegenden Fall haben die Antragsgegner dagegen das Lichtbild einem Video entnommen, in dem sich die Antragstellerin selber zu dem Ermittlungsverfahren äußert. Die Antragsgegner haben es daher in dem angegriffenen Artikel nicht in einem „gänzlich anderen“ Kontext verwendet, sondern in eben dem, in dem es auch die Antragstellerin verwendet hat.
Selbst wenn nicht von einer konkludenten Einwilligung in die angegriffene Nutzung ausgegangen werden sollte, ist diese jedenfalls nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig. Die im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten abgestuften Schutzkonzepts gebotene Abwägung geht in diesem Fall zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei dem beanstandeten Lichtbild handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Ereignisse von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln (BGH, 8. 4. 2014, VI ZR 197/13, GRUR 2014, 804 Rn. 10 - Mieterfest).
Das Ermittlungsverfahren betrifft Vorfälle, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht (Fehlverhalten von Palliativärzten gegenüber schwerstkranken Patienten). Die im Raum stehenden Vorwürfe sind nicht nur an sich schwerwiegend, sondern sind auch im Zusammenhang mit der aktuellen öffentlichen Debatte um ärztlich assistierte Suizide zu sehen. Ferner besteht, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, angesichts der besonderen Vertrauensstellung, die ein Arzt bei seinen Patienten genießt, auch ein Interesse an der Person der Antragstellerin. Bei der gebotenen Abwägung ist schließlich weiter zu berücksichtigen, dass Gegenstand des angegriffenen Artikels auch gerade der Umgang der Antragstellerin mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen ist: Während die zuständige Staatsanwaltschaft lediglich bestätigt habe, dass sich die Ermittlungen auch gegen eine weibliche Person richten würden, sei die Antragstellerin mit ihren Videos zum Verfahren, aber auch zu dem persönlichen Hintergrund an die Öffentlichkeit gegangen. Vor diesem Hintergrund kann den Antragsgegnern nicht das legitime Interesse abgesprochen werden, ihren Bericht auch mit einem Bild der Antragstellerin aus einem dieser Videos zu illustrieren.
2. Der Hilfsantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die Antragstellerin kann nicht Unterlassung der Äußerung, sie sei „ins Visier der Fahnder“ geraten, verlangen. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, durch diese Äußerung werde der Eindruck erweckt, die Ermittlungsbehörden hätten die betreffende Person (erst) aufgrund neuer Verdachtsmomente, belastender Umstände oder einer veränderten Erkenntnislage in den Fokus genommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiegt (BVerfG, 8. 9. 2010, 1 BvR 1890/08, BVerfGK 18, 33 = NJW 2010, 3501 Rn. 21). Dies gilt aber nicht, wenn eine Äußerung zwar eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten zulässt, so dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden (BVerfG a. a. O. Rn. 23). So liegt es hier. Bereits die Antragstellerin zeigt verschiedene Verständnismöglichkeiten auf. Letztlich lässt es die Äußerung völlig im Unklaren, was die Ursache der Ausweitung der Ermittlungen auf die Antragstellerin war. Ihr sachlicher Kern, und nur so wird der verständige und unvoreingenommene Durchschnittsleser sie verstehen, besteht darin, dass es Ermittlungen gibt, und dass sie auf die Antragstellerin ausgeweitet worden sind. Die möglichen Ursachen - neue Erkenntnisse oder etwa eine Selbstanzeige der Antragstellerin - bleiben offen.
Dieses Verständnis entspricht jedoch dem Sachverhalt, den die Antragstellerin selber vorträgt. In der Antragsschrift hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht:
„Anfang Juni 2025 wandte sich die Antragstellerin an die Polizei und schilderte Beobachtungen aus der Zeit der gemeinsamen Praxistätigkeit, die aus ihrer Sicht Anlass zur Sorge gaben. Im April 2025 hatte sie diese Vorgänge bereits der Ärztekammer zur Kenntnis gebracht. … In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Ex-Mann sowie gegen die Antragstellerin selbst ein.“ (Antrag S. 4)
Danach stellt sich der Vorgang so dar, dass sich die Antragstellerin zunächst an die Ärztekammer gewandt, dann an die Polizei, mit der Folge, dass sowohl gegen sie als auch ihren Mann ermittelt wurde. Dies entspricht der Abfolge, dass sie zeitlich erst nach ihrem ersten Kontakt mit den Behörden „ins Visier der Ermittler geriet“.
Nach ihrer Stellungnahme gegenüber den Antragsgegnern (Anlage LHR 12) wusste die Antragstellerin, dass der Fall polizeibekannt werden würde, weil sie selber eine anonyme Anzeige an die Polizei mit verfasst hatte. Weil sie davon ausging, die Polizei würde „eh auf sie zukommen“, sei sie dann persönlich zur Polizei gegangen und habe auch gegen sich selber Anzeige erstattet. Auch nach dieser Darstellung war es so, dass zunächst die zuständigen Stellen informiert wurden, und dann die Ermittlungen auf die Antragstellerin erstreckt wurden.
Problematisch könnte an der Darstellung allenfalls sein, dass in dem Artikel nicht erwähnt wird, dass die Antragstellerin (auch) gegen sich selber Anzeige erstattet hat und nicht nur gegen ihren früheren Mann. Diese unterlassene Information ist jedoch nicht Gegenstand des Antrags, der sich ausschließlich gegen die Formulierung „ins Visier der Ermittler geriet“ wendet und die fehlende Information über den genauen Inhalt der Anzeige der Antragstellerin nicht beanstandet. Dieser Einzelumstand stellt auch, wenn überhaupt, eine lediglich geringfügige Beeinträchtigung der Antragstellerin dar und ist nicht geeignet, die Ausgewogenheit des Artikels insgesamt in Frage zu stellen.
3. Schließlich steht der Antragstellerin auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen der Nutzung des Lichtbilds aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1 UrhG zu. Das Landgericht hat insofern rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Verwendung des Lichtbilds durch § 50 UrhG gedeckt ist. Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch die Presse die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Dabei ist das Erfordernis, dass das Werk im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden ist, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Nutzung des geschützten Gegenstands (nur) in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, 30. 4. 2020, I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 Rn. 42-45, Afghanistan Papiere II).
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es bei dem streitgegenständlichen Artikel um die pressemäßige Berichterstattung über Ereignisse, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Die Verwendung des Lichtbilds der Antragstellerin aus ihrem TikTok-Video ist auch in diesem Zusammenhang zulässig. Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung auch den Umgang der Antragstellerin mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen, die sie zum Gegenstand von Videos auf Internet-Plattformen gemacht hat, betrifft.
Schließlich tritt der Senat auch den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 21. 1. 2026 hinsichtlich der Quellenangabe bei. Eine Namensnennung der Antragstellerin als Lichtbildnerin wäre ersichtlich nicht in ihrem Interesse gewesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit wird dieser Beschluss auch den Antragsgegnern zugänglich gemacht.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.