Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.02.2026 – 6 W 77/25 und 6 W 78/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0211.6W77.25UND6W78.25.00
Gründe
I.
Die Gläubigerin begehrt gegenüber dem Schuldner die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen von ihr angenommener Verstöße des Schuldners gegen die durch Versäumnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen erlassene einstweilige Verfügung vom 11.04.2025 (Bl. 209 ff. LGA). Dieser lag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zugrunde, dessen Verpflichteter der Schuldner als vormaliger (mittelbarer) Gesellschafter der Gläubigerin und deren Geschäftsführer war. Mit der einstweiligen Verfügung ist dem Schuldner bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden,
in Deutschland bis zum 14.11.2025 selbst und/oder durch eine von ihm als Geschäftsführer geführte Gesellschaft und/oder durch eine Gesellschaft, an der er zu mehr als 2 % (direkt oder mittelbar) beteiligt ist,
a) für Dritte den Vertrieb von Veranstaltungstickets zu organisieren,
b) für Dritte Veranstaltungen online zu bewerben,
wenn dies geschieht, wie auf der Homepage - [Link entfernt] (dargestellt in den Screenshots nach Anlage A 12 und/oder Anlage A 14) und/oder wenn dies geschieht wie auf der Homepage [Link entfernt] (dargestellt in den Screenshots nach Anlage A 15 und/oder Anlage A 17).
Den Einspruch des Schuldners gegen das ihm ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 255 LGA) am 17.04.2025 zugestellte Versäumnisurteil hat die 3. Kammer für Handelssachen mit am 27.06.2025 verkündetem Urteil (Bl. 532 ff. LGA) als unzulässig verworfen und dessen Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.
Mit Ordnungsmittelantrag vom 29.04.2025, ergänzt durch weitere Schriftsätze, hat die Gläubigerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt, weil der Schuldner am 24.04.2025, am 29.04.2025 sowie am 07.05.2025 gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2025 (Bl. 118 ff. Ordnungsmittelheft I - im Folgenden OH I) gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 5.000,00 €, ersatzweise pro 2.500,00 € einen Tag Ordnungshaft, wegen am 24.04.2025 und am 29.04.2025 begangener Verstöße verhängt und den Ordnungsmittelantrag im Übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden beider Parteien; die Gläubigerin erstrebt die Verhängung eines Ordnungsgelds auch wegen der vom Landgericht nicht als Verstoß angenommenen Handlungen vom 07.05.2025 und vom 09.05.2025, der Schuldner will die vollständige Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung des auf seinen Erlass gerichteten Antrags erreichen.
Das Landgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen (Bl. 494 ff. OH I) und sie dem Senat vorgelegt.
II.
1. Der Senat ist zuständig für die Entscheidung über beide Beschwerden, obwohl der Schuldner im Erkenntnisverfahren und mit seiner Beschwerdeschrift Einwände kartellrechtlicher Natur gegen das Wettbewerbsverbot, das der einstweiligen Verfügung zugrundeliegt, erhoben hat. Denn im Bestrafungsverfahren werden Einwände gegen die sachliche Berechtigung des Titels nicht mehr geprüft. Entscheidend ist allein die Existenz des Titels und dessen durch Auslegung zu ermittelnde inhaltliche Reichweite, nicht aber, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (vgl. nur BGH GRUR 2023, 839 Rn. 9 - Regalsystem III m.w.N.).
2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet, wobei der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung verweisen kann. Der Schuldner wendet sich nicht gegen die objektiv unstreitigen Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot gemäß der Anlagen A 1 (Bl. 6 ff. OH I) und A 2 (Bl. 30 ff. OH I), ausweislich derer der in den Verbotsbereich der einstweiligen Verfügung fallende Ticketshop am 24.04.2025 und am 29.04.2025 noch unverändert online war. Die durch Urteil erlassene einstweilige Verfügung war bereits ab Urteilsverkündung zu beachten (vgl. nur BGH GRUR 2009, 890, 891 Rn. 11 - Ordnungsmittelandrohung).
Das Landgericht hat auch mit Recht ein Verschulden des Schuldners an diesen Verstößen bejaht, woran insbesondere die von diesem behauptete fehlende Kenntnis von der einstweiligen Verfügung zum Zeitpunkt der Verstöße nichts ändert. Das Verschulden an einem Verstoß kann sich nämlich nicht nur auf die fehlende Einhaltung des Verbots durch unzureichende Maßnahmen des Schuldners beziehen, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn dem Schuldner selbst eine vermeidbare Unkenntnis von dem Titel vorzuwerfen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner keine zumutbaren Maßnahmen für die Kenntniserlangung getroffen hat, obwohl ihm bekannt war, dass ein gerichtliches Unterlassungsgebot drohte (OLG Frankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 148 - Erwartete einstweilige Verfügung; Spätgens/Held, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Hdb. des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl. 2019, § 112 Rn. 22; Brüning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, vor § 12 Rn. 311). So liegt es auch im Streitfall. Denn nachdem der Schuldner unstreitig per E-Mail die Abmahnung vom 20.03.2025 erhalten hatte, die bereits an seine Meldeadresse [entfernt] zu diesem Zeitpunkt gerichtet war, war er selbst dann verpflichtet, für verlässliche postalische Empfangsvorkehrungen zu sorgen, wenn er - wie von ihm vorgetragen - entgegen der von ihm selbst nicht korrigierten formalen Anmeldung im [entfernt] (belegt durch die EMA-Abfrage Anlage A 20, Bl. 421 OH I) dort nicht selbst wohnhaft war und die Aufgabe der Wohnung - wiederum nach seinem Vortrag - durch seine Mutter bei Zugang der Abmahnung bereits in die Wege geleitet war bzw. unmittelbar bevorstand. Wenn er bei dieser Sachlage auf eine mehrstufige „Meldekette“ (Nachricht des Vermieters über eingehende Post an den Bruder des Schuldners, Information des Schuldners durch den Bruder) vertraute, die nicht nur theoretisch, sondern - wie der Fall zeigt - auch praktisch diverse Unsicherheiten in der verlässlichen und zeitnahen Weiterleitung an ihn gerichteter Post aufwies, trifft ihn bereits aus diesem Grund der Vorwurf eines Organisationsverschuldens. Dieses bezieht sich entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierung des Landgerichts, wonach der Schuldner ab Erhalt der Abmahnung „alle Veranlassung hatte, sich an das Wettbewerbsverbot anzupassen“ (S. 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.10.2025, Bl. 495 OH I), indes nicht auf die Einhaltung des Verbots als solches, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht tituliert war, sondern auf die Kenntnisnahme hiervon bzw. die Sicherstellung eines Empfangsweges für Zustellungen. Ein weiteres hierauf bezogenes Verschulden liegt darin, dass der Schuldner durch seinen Bruder am 24.04.2025 Kenntnis von der Terminsladung und dem Verfügungsantrag der Gläubigerin erlangte und diesbezügliche Nachfragen bei Gericht unterließ.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Beschwerde der Gläubigerin. Das Landgericht hat es mit Recht als nicht mehr vom Kernbereich der einstweiligen Verfügung erfasst angesehen, dass die Webseiten [entfernt] und [entfernt], wie aus dem eigenen Vortrag der Gläubigerin hervorgeht (vgl. u.a. Anlage A 4, Bl. 21 Ordnungsmittelheft II = OH II sowie Anlage A 8, Bl. 51 OH II) ausweislich des Impressums zum Zeitpunkt des gerügten Verstoßes nicht mehr von dem Schuldner bzw. der diesem zuzurechnenden B. GmbH & Co. KG, sondern von der C. GmbH betrieben wurde.
Die Lehre vom Kernbereich beschränkt sich darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH GRUR 2014, 706, 707 Rn. 13 - Reichweite des Unterlassungsgebots).
Gemessen hieran ist eine Kernbereichsverletzung nicht gegeben. Der Wortlaut des titulierten Antrags, über dessen Vollstreckung die Beteiligten streiten, bezieht sich eindeutig nur auf Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Schuldner ist oder an denen er zu mehr als 2 % (direkt oder mittelbar) beteiligt ist. Auch in der für die Auslegung des Verbotsumfangs heranzuziehenden Antragsschrift werden die Verstöße dadurch charakterisiert, dass der Schuldner (und vormalige Antragsgegner) „gegen dieses Wettbewerbsverbot verstößt, indem er über die B., deren alleiniger (mittelbarer) Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, Dienstleistungen anbietet“ (S. 8 der Antragsschrift, Bl. 10 der Hauptakte 43 O 3/25). Beides trifft unstreitig nicht auf die in diesem Zusammenhang gerügten Verstöße zu. Die Gläubigerin trägt selbst vor, dass der Schuldner bei den als Verstößen gerügten Handlungen „sein Handeln durch das Dazwischenschalten eines Freundes und dessen Gesellschaft verschleierte“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 29.07.2025, Bl. 91 OH I) und verweist hierzu (S. 3 ff. des Ordnungsmittelantrags vom 12.05.2025, Bl. 4 ff. OH II) auf diverse Indizien, um die durch das Impressum ausgewiesene Verantwortlichkeit der C. GmbH zu widerlegen. Eine solche Vorgehensweise ist indes nicht mehr vom Kernbereich der auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse abstellenden Verbotsverfügung abgedeckt, weil im Erkenntnisverfahren nicht geprüft worden ist, ob es einer Tätigkeit als Geschäftsführer und/oder Minderheitsgesellschafter mit mehr als 2% gleichsteht, wenn eine andere Gesellschaft als Betreiberin fungiert und der Schuldner auf diese aus anderen Gründen Einfluss ausübt bzw. von dem Betrieb von deren Webseite noch finanziell - rein faktisch - vorübergehend profitiert.
III.