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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.02.2026 – 15 U 299/25
15. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0213.15U299.25.00
Gründe:
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2026. Die Stellungnahme der Verfügungsklägerin vom 9. Februar 2026 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, sondern nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Verfügungsklägerin sieht der Senat sich weiterhin an die für die Annahme einer Einwilligung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Auf die Glaubhaftigkeit der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen kommt es insoweit nicht an, denn die gegenüber dem Redakteur der Verfügungsbeklagten abgegebene Erklärung des Strafverteidigers der Verfügungsklägerin, wonach er mit der ihm im Entwurf vorgelegten Berichterstattung „leben“ könne, war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz unstreitig. Das Landgericht hat insoweit auf Seite 3 oben seines Urteils eine tatbestandliche Feststellung getroffen (§ 314 ZPO). Der Senat hält auch daran fest, dass die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Strafverteidigers - unbeschadet der vom Senat geäußerten inhaltlichen Bedenken - nicht zuzulassen ist, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Für diese Beurteilung kommt es entgegen den Ausführungen der Verfügungsklägerin offensichtlich nicht darauf an, dass die Verfügungsbeklagte die als Anlage AG 6 vorgelegte eidesstattliche Versicherung erst im Widerspruchsverfahren in das Verfahren eingeführt hat.
2. Der Senat hält ferner daran fest, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Berichterstattung auch weiterhin zum Abruf bereit halten darf, obwohl die Verfügungsklägerin ihre Einwilligung nach der Veröffentlichung widerrufen hat.
Auch nach der von der Verfügungsklägerin angeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf kann ein Widerruf nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet; dies kann der Fall sein, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung basieren, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, an der einmal gegebenen Einwilligung noch festgehalten zu werden (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 12 O 309/10, K&R 2011, 283, 284; ähnlich von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 7 Rn. 206 für § 22 KUG). Eine solche Unzumutbarkeit auf Grund veränderter Umstände hat das Landgericht Düsseldorf in einem Fall bejaht, in dem ein Großvater ein Interview betreffend den Tod seiner Enkelin gegeben und erst nachträglich erfahren hatte, dass die Kindesmutter mit dem Interview nicht einverstanden war. Das Landgericht Düsseldorf hat insoweit maßgeblich auf die Vermeidung familiärer Konflikte im Zusammenhang mit einem tragischen Schicksalsschlag abgestellt. Vergleichbare Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin, nachdem ihr Strafverteidiger in ihrem Namen in die Berichterstattung eingewilligt hatte, nach der Beratung durch einen anderen Anwalt zu der Einschätzung gelangt ist, dass die angegriffene Berichterstattung rechtswidrig war, macht das Festhalten an der Einwilligung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Verfügungsbeklagten nicht unzumutbar.
Der von der Verfügungsklägerin weiter angeführte Umstand, dass sie die Einwilligung erst nach der Veröffentlichung widerrufen hat, spricht entgegen ihrer Auffassung eher gegen und jedenfalls nicht für die Wirksamkeit des Widerrufs. So hat das Landgericht Düsseldorf in der von der Verfügungsklägerin angeführten Entscheidung überzeugend darauf abgestellt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall der Widerruf zeitnah zum geführten Interview - nämlich zwei Tage nach dem Interview und vor dessen Veröffentlichung - erklärt worden war; das in den Schriftsatz vom 9. Februar 2026 aufgenommene wörtliche Zitat der Entscheidung endet unmittelbar vor dem fraglichen Satz und ist insoweit unvollständig (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 12 O 309/10, K&R 2011, 283, 284). Soweit die Verfügungsklägerin meint, eine heute ausgesprochene Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die Berichterstattung nicht weiter zum Abruf bereit zu halten, greife weniger stark in die Pressefreiheit ein als ein anfängliches Verbot, lässt sie unberücksichtigt, dass die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts ein wesentlicher Faktor ist, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, eine Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung im Internet - nicht nur in einem Online-Archiv - verfügbar zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 Rn. 29). Dabei ist im vorliegenden Eilverfahren nicht über eine dauerhafte Abrufbarkeit der Berichterstattung, deren Erstveröffentlichung erst gut ein halbes Jahr zurückliegt, zu entscheiden, sondern lediglich über die Abrufbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das Ermittlungsverfahren andauert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.