Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.03.2026 – 6 W 13/26
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0304.6W13.26.00
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und anschließenden Aufhebungsverfahrens. Das Landgericht hatte zunächst unter dem 15.05.2025 antragsgemäß eine Untersagungsverfügung gegenüber der Antragsgegnerin erlassen. Auf deren Antrag vom 07.08.2025 hin setzte die Kammer mit Beschluss vom 13.08.2024 der Antragstellerin eine Frist von einem Monat zur Klageerhebung und führte aus, dass wenn dieser Anordnung nicht Folge geleistet werde, auf Antrag die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Endurteil auszusprechen sei. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 beantragte die Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Kosten des Anordnungs- sowie des Aufhebungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Das Landgericht bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.12.2025. Am 05.12.2025 reichte die Antragstellerin Hauptsacheklage beim Landgericht Düsseldorf ein. Die Antragsgegnerin erklärte ihren Aufhebungsantrag für erledigt, die Antragstellerin schloss sich der Erledigungserklärung an. Daraufhin hat das Landgericht den Verhandlungstermin aufgehoben und mit Beschluss vom 30.12.2025 die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO der Antragstellerin auferlegt. Die Antragstellerin wendet sich gegen den ihr am 07.01.2026 zugestellten Beschluss mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.01.2026.
II.
Das gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beteiligten befanden sich zuletzt in einem Aufhebungsverfahren nach §§ 936, 926 ZPO, in dem die Erhebung der Hauptsacheklage ein erledigendes Ereignis darstellt (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 91a Rn. 58.5, m.w.N.). Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits - womit die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrenes gemeint sind - zu Recht der Antragstellerin auferlegt. Nachdem die Parteien das Aufhebungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, dass die Antragstellerin die Kosten des gesamten Verfahrens trägt. Der Aufhebungsantrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung zulässig und begründet gewesen. Er hat erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens dadurch seine Erledigung gefunden, dass die Antragstellerin Monate nach Ablauf der ihr gesetzten Frist kurz vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung die Hauptsacheklage eingereicht hat. Ohne dieses erledigende Ereignis hätte die Beschlussverfügung unter Zurückweisung des Verfügungsantrags aufgehoben werden müssen. Die Kosten des gesamten Verfügungsverfahrens, also des Anordnungsverfahrenes einschließlich des Aufhebungsverfahrens, wären dann der Antragstellerin zur Last gefallen, unabhängig davon, ob der Erlass der Beschlussverfügung gerechtfertigt gewesen war. Insoweit ist es billig, der Antragstellerin weiterhin die gesamten Kosten aufzuerlegen. Dass wenn die Hauptsacheklage - wie im Streitfall - nicht fristgerecht, sondern erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens erhoben wird und die Parteien daraufhin das Aufhebungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklären, grundsätzlich den Gläubiger die Kostentragungslast trifft, weil sich durch sein Verhalten das Aufhebungsverfahren nachträglich erledigt hat, entspricht weitgehend einhelliger Ansicht (s. z.B. G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 36 Aufl., § 926 Rn. 26; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 522; Schmidt in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 12 Rn. 346; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.1981, 6 W 20/81, juris Leitsatz und MDR 1982, 328; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2016, 6 W 110/16, juris, Tz. 3 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2019, 2 W 22/19, juris Tz. 6, 10).
Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für eine bei der Antragsgegnerin liegende Kostentragungspflicht überzeugen nicht.
Der Ansicht, der Aufhebungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses von Anfang an unbegründet gewesen, kann nicht beigetreten werden. Allein das Interesse des Schuldners an einer Korrektur der im Anordnungsverfahren ergangenen Kostenentscheidung genügt als Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO (s. G. Vollkommer in: ZPO, 36. Aufl., § 926 Rn. 12, 26, m.w.N.). Die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin an einem Aufhebungsverfahren. Der Schuldner hat die Wahl zwischen den im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen (s. G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 924 Rn. 2; so ausdrücklich Scholz, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage 2022, Rn. 1159, „Schuldner kann frei entscheiden“; Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 517, anders nur für den Fall eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2012, 24 W 6/12, juris Rn. 5), so dass sich die Antragsgegnerin uneingeschränkt für das - speziell für den Fall der Versäumung der Frist zur Klageerhebung vorgesehene - Aufhebungsverfahren nach § 926 ZPO entscheiden konnte.
Die Wertung des § 93 ZPO spricht für, nicht gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin bereits dadurch, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist die Hauptsacheklage erhoben hat, der Antragsgegnerin Veranlassung gegeben hat, den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu stellen. Selbst wenn der Ansicht zu folgen wäre, dass für den Antragsgegner Anlass zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO erst dann besteht, wenn er den Antragsteller vergeblich aufgefordert hat, auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, den Titel herauszugeben und die Kosten des Anordnungsverfahrens zu übernehmen (s. z.B. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 523, sowie den von der Antragstellerin angeführten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.02.2012, 24 W 6/12, juris, Tz. 4), fehlt es im Streitfall jedenfalls an einem sofortigen Anerkenntnis bezüglich des Aufhebungsantrags. Die Gefahr, dass die Antragsgegnerin ohne eine solche Aufforderung aufgrund eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen müsste, hat sich im Streitfall nicht realisiert. Die Antragstellerin hat den Aufhebungsanspruch gerade nicht anerkannt, sondern im Gegenteil Hauptsacheklage erhoben. Sie hat damit zu erkennen gegeben, nicht auf den Titel verzichten zu wollen und auch nicht bereit zu sein, die Kosten des Verfügungsverfahrenes zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren nach § 63 GKG ist nicht angezeigt, weil sich die anfallenden Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert richten, sondern hierfür gemäß Nr. 1810 GKG-KV ein Festbetrag vorgesehen ist.