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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.03.2026 – 2 W 44/26

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0323.2W44.26.00

Gründe

I.

Am 00.00.2017 ist Q. P. (im Folgenden: Erblasserin) mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in D. verstorben. Der Ehemann der Erblasserin H. P. wurde am 00.00.1926 in der Tschechoslowakei (CSSR), heute Tschechische Republik, geboren. Im Jahr 1946 wurde er nach Deutschland vertrieben und heiratete dort eine deutsche Staatsangehörige. Diese Ehe wurde im Jahr 1963 geschieden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Erblasserin deutscher Staatsangehöriger. Am 00.00.1964 heiratete die Erblasserin Herrn H. P. in U.. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt die österreichische Staatsangehörigkeit. Beide hatten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz in Österreich, wo von der Erblasserin am 00.00.1966 der Beteiligte geboren wurde. Nach ihrem Umzug nach X. und später nach Großbritannien wurde dort von der Erblasserin am 00.00.1968 Y. P. geboren. Danach zog die Familie nach I.. Im Jahr 1972 siedelte die Familie nach D. um, wo die Erblasserin im Jahr 2017 verstarb. In der Zeit zwischen dem 00.00.1983 und ihrem Tod nahm die Erblasserin die deutsche Staatsangehörigkeit an. Eine Verfügung von Todes wegen hat die Erblasserin nicht hinterlassen. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen. Der Ehemann der Erblasserin ist im Jahr 2024 nachverstorben.

Auf Antrag des Beteiligten und des Ehemannes der Erblasserin wurde am 24.05.2017 vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Köln ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der den Ehemann der Erblasserin als Erben zu ½-Anteil und die beiden Söhne als Erben zu je ¼-Anteil ausweist (Bl. 15 d.A.).

Mit Schreiben vom 30.05.2025 hat der Beteiligte die Einziehung des Erbscheins vom 25.05.2017 beantragt (Bl. 38 d.A.). Er hat die Auffassung vertreten, dass der Erbschein falsch sei, weil deutsches Güterrecht nicht anwendbar sei. Die Eltern hätten in Österreich geheiratet und zunächst auch dort gelebt, so dass österreichisches Güterrecht zur Anwendung komme; dort gelte der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Danach würde sich die Erbquote für die Kinder auf jeweils 1/3 erhöhen.

Durch am 12.01.2026 erlassenen Beschluss vom 05.01.2026 hat die Nachlassrichterin den Antrag des Beteiligten auf Einziehung des Erbscheins vom 24.05.2017 zurückgewiesen (Bl. 67 d.A.). Sie hat die Auffassung vertreten, dass deutsches Güterrecht zur Anwendung komme, weil die Eheleute am maßgeblichen Stichtag des 09.04.1983 zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, aber einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten.

Gegen diesen dem Beteiligten am 15.01.2026 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 12.02.2026 beim Amtsgericht Köln eingegangenem Schreiben vom 10.02.2026 Beschwerde eingelegt (Bl. 71 ff. d.A.). Er hat vorgetragen, dass Art. 220 Abs. 3 EGBGB hier zu einem Ergebnis führe, das dem ursprünglich anwendbaren österreichischen Güterrecht widerspreche und die Kinder der Erblasserin benachteilige. Es sei eine teleologische Reduktion geboten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schreibens vom 15.01.2026 Bezug genommen.

Durch am 06.03.2026 erlassenen Beschluss vom 27.02.2026, auf dessen Inhalt bezüglich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 75 ff. d.A.), hat die Nachlassrichterin der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat ausgeführt, dass eine teleologische Reduktion der Vorschrift des Art. 220 EGBGB nicht in Betracht komme. Vielmehr sei die Vorschrift zwingend und regele bewusst die Statutenwechselproblematik.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachlassrichterin hat den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 24.05.2017 gem. § 2361 BGB zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Erbschein ist nicht unrichtig.

Es kommt gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO deutsches Erbrecht zur Anwendung, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Eine gemäß Art. 22 EuErbVO vorrangige Rechtswahl liegt nicht vor. Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet.

Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt der nachverstorbene Ehemann der Erblasserin neben Abkömmlingen, dem Beteiligten und seinem Bruder, zunächst ¼. Dieser Erbteil erhöht sich gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB auf ½. Die Vorschriften sind zunächst anwendbar, weil sie erbrechtlich zu qualifizieren sind (EuGH, Urteil vom 01.03.2018, C-558/16). Auch die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 1 BGB liegen vor. Die Erblasserin und ihr Ehemann lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB, weil deutsches Güterrecht zur Anwendung kommt und die Eheleute eine vorrangige Rechtswahl durch Ehevertrag nicht getroffen haben. Es bedarf daher keiner Entscheidung zu der Frage, ob der gesetzliche österreichische Güterstand der Gütertrennung (der einzige weitere hier in Betracht kommende Güterstand) mit der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts vergleichbar ist und im Wege der Substitution ebenfalls zur Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB führen könnte (so eine verbreitete Meinung in der Literatur, vgl. nur Süß, DNotZ 2018, 742, 750 ff.).

Für die Bestimmung des Güterrechtsstatuts der Eheleute ist hier Art. 220 Abs. 3 EGBGB maßgeblich, weil die Ehe vor dem 01.09.1986 (Inkrafttreten von Art. 15 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung) geschlossen worden ist (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). Art. 220 Abs. 3 EGBGB hat folgende Vorgeschichte: Bis zum 08.04.1983 knüpfte Art. 15 EGBGB güterrechtlich an das Heimatrecht des deutschen Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung an. Die Vorschrift wurde gewohnheitsrechtlich als allseitige Kollisionsnorm - Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung - angewandt (auch der Bundesgerichtshof ging von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift aus: Beschluss vom 09.07.1980, IV b ZR 507/80, Rn. 13 ff. nach juris, NJW 1980, 2643). Indes hat das Bundesverfassungsgericht diese Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes mit Beschluss vom 22.02.1983, bekannt gegeben am 08.04.1983, auch für die Vergangenheit, für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 22.02.1983, 1 BvL 17/81, NJW 1983, 1968). Nach Art. 117 Abs. 1 GG war gleichheitswidriges vorkonstitutionelles Recht mit dem 31.03.1953 außer Kraft getreten. Die Verfassungswidrigkeit erfasste also den Zeitraum vom 01.04.1953 bis zum 08.04.1983. Zudem fehlte ab dem 09.04.1983 eine gültige Regelung. Der Gesetzgeber war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also gehalten, eine neue Anknüpfung des Güterrechts nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für die Vergangenheit zu schaffen, wobei wegen der Rückwirkung vor allem die bis zum 08.04.1983 geschlossenen Ehen problematisch waren. Ab dem 01.09.1986 gilt Art. 15 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung, für die Zeit davor ist Art. 220 Abs. 3 EGBGB maßgeblich, wobei für die in der Zeit vom 01.04.1953 bis zum 08.04.1983 geschlossenen Ehen, so wie hier, zwischen verschiedenen Zeiträumen zu unterscheiden ist, und zwar für Ereignisse (z.B. Scheidungsverfahren der Eheleute oder Tod eines Ehegatten) zwischen dem 31.03.1953 und dem 09.04.1983 (Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB) und für Ereignisse nach dem 08.04.1983 bis heute, so wie hier der Erbfall der Erblasserin am 00.00.2017 (Art. 220 Abs. 3 S. 2 bis S. 4 EGBGB).

Hier ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Güterrechts gem. Art. 220 Abs. 3 S. 2, 3 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung. Da der gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 bis S. 4 EGBGB maßgebliche Zeitpunkt, hier der Erbfall im Jahr 2017, nach dem 08.04.1983 liegt, die Eheleute eine vorrangige Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung nicht getroffen haben und am 09.04.1983 keine gemeinsame Staatsangehörigkeit gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung hatten, ist auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute am 09.04.1983 in einem Staat abzustellen. Am 09.04.1983 lebten die Eheleute gemeinsam in Deutschland, so dass deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Es kommt gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB auch auf den 09.04.1983 und ausnahmsweise nicht gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung auf den Zeitpunkt der Eheschließung am 14.07.1964 an. Denn vor dem 09.04.1983 war für diese Ehe gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EGBGB das Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Die Eheleute hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB noch haben sie sich gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB durch formfreie ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl dem Recht eines Staates unterstellt oder sind von der Anwendung des Rechts eines Staates ausgegangen, insbesondere nachdem sie einen Ehevertrag geschlossen hatten (Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Die Grenzen zwischen einer formlosen konkludenten Rechtswahl und einer bloßen faktischen Hinnahme der gedachten Maßgeblichkeit einer Rechtsordnung im Sinne einer fingierten Rechtswahl sind fließend: Bei der Ermittlung der Vorstellungen der Parteien sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, z.B. gewöhnlicher Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der Ehegatten, Ort der Heirat, Lage ihres Vermögens, Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten, eventuell auch Orientierung an der damaligen Rechtspraxis, die von der Wirksamkeit des (ursprünglichen) Art. 15 EGBGB ausging (BGH, Urteil vom 21.10.1992, XII ZR 182/90, FamRZ 1993, 289, 291 f.). Ausreichend ist, dass beide Ehegatten nach ihren gesamten Lebensumständen unbewusst wie selbstverständlich von der Maßgeblichkeit der ihnen nächstliegenden Rechtsordnung ausgegangen sind. Haben sich die Vorstellungen im Laufe der Zeit geändert, so ist das Recht maßgebend, dem sich die Ehegatten vor dem 09.04.1983 zuletzt gemeinsam unterstellt haben oder von welchem sie zuletzt vor dem 09.04.1983 übereinstimmend ausgegangen sind. Liegt eine solche Rechtswahl vor, so hat sie Vorrang und wirkt auch auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nach dem 08.04.1983 herüber (BGH, Urteil vom 21.10.1992, XII ZR 182/90, FamRZ 1993, 289 ff., m.w.N.; Urteil vom 17.09.1986, IV b ZR 52/85, Rn. 13, 14 nach juris).

Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute eine konkludente Rechtswahl getroffen hätten oder von der Maßgeblichkeit einer Rechtsordnung ausgegangen wären. Im Gegenteil sprechen die häufigen Wohnsitzwechsel innerhalb Europas gegen eine entsprechende Rechtswahl oder Hinnahme einer Rechtsordnung. Selbst wenn man durch die Heirat in Österreich und den ersten Wohnsitz in Österreich in Verbindung mit der damaligen österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin eine Hinnahme österreichischen Rechts mit der Heirat im Jahr 1964 annehmen wollte, spräche hiergegen jedoch die - jederzeit bis zum 09.04.1983 mögliche - Änderung dieser Hinnahme österreichischen Rechts dadurch, dass sich die Eheleute im Jahr 1972 dauerhaft in Deutschland niedergelassen haben und der Ehemann deutscher Staatsangehöriger war. Gegen ein „ausgehen von“ österreichischem Recht spricht im Übrigen auch, dass sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1964 als auch zu den Zeitpunkten der weiteren Wohnsitzwechsel der Eheleute bis zu der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 08.04.1983 aus deutscher Sicht güterrechtlich das Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich war. Sofern die Eheleute überhaupt von der Anwendbarkeit eines Güterrechts ausgegangen sein sollten, wäre daher ausgehend von der Staatsangehörigkeit des Ehemannes das deutsche Recht insoweit naheliegender als das österreichische.

Die Einwände des Beteiligten gegen dieses Ergebnis greifen nicht durch. Nach dem im Jahr 1964 in Deutschland geltendem Recht kam es - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht auf den ersten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute an. Der Beteiligte verkennt, dass Art. 15 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung auch erst für ab dem 01.09.1986 geschlossene Ehen gilt und für vorher geschlossene Ehen nur dann, wenn dies in Art. 220 Abs. 3 EGBGB ausdrücklich vorgesehen ist, was hier aber nur mit der Einschränkung gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB der Fall ist.

Jedenfalls galt für die Ehe der Erblasserin und ihres Ehemannes stets und gilt infolge der in Art. 220 Abs. 3 EGBGB geregelten Rückwirkung ausschließlich deutsches Recht. Es kam am 09.04.1983 gerade nicht zu einem Statutenwechsel. Selbst wenn es zu einem solchen Statutenwechsel gekommen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass jedenfalls ab dem 09.04.1983, und damit auch zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2017 deutsches Güterrecht anzuwenden ist. Die Möglichkeit eines Statutenwechsels sieht Art. 220 Abs. 3 EGBGB gerade vor. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber nach der am 08.04.1983 bekannt gemachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung schaffen musste, die teilweise auch Rückwirkung entfaltet. Eine Regelungslücke liegt daher offensichtlich nicht vor. Es kommt weder eine Analogie noch eine teleologische Reduktion in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 548.735,30 € (Bl. 4 d.A.)