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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 24.03.2026 – 1 ORs 241/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0324.1ORS241.25.00
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Kerpen hat gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 22. November 2023 wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,- € verhängt.
In dem Strafbefehl ist dem Angeklagten das folgende Tatgeschehen zur Last gelegt worden:
„Am 16.01.2023 überwanden Sie gegen 6:00 Uhr gemeinsam mit weiteren sieben Personen die vollständig geschlossene Einfriedung des im Eigentum der F. AG stehenden Betriebsgeländes des Tagebaus M. in P. Z. und besetzten dort den Verfahrkran mit der Nummer N01.“
Auf den Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht Kerpen den Angeklagten mit Urteil vom 25. April 2024 von dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Köln hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 1. August 2025 verworfen.
Das Landgericht ist - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - hierbei von folgenden Feststellungen ausgegangen:
„1. Die F. O. AG, bzw. deren Rechtsvorgängerin, betreibt im Wege des Tagebaus im Rheinischen Braunkohlerevier bereits seit mehreren Jahrzehnten zur Deckung des allgemeinen Energiebedarfs den systematischen Abbau von Braunkohle zur Stromerzeugung in unternehmenseigenen Kraftwerken. […]
Der Tagebau M. ist der größte betriebene Tagebau im Rheinischen Braunkohlerevier und die größte Braunkohlegrube Europas. Aktuell beläuft sich die reine Betriebsfläche auf rund 46 km², der Umfang der Betriebsfläche beträgt (mind.) rund 30 km. Nord-westlich und nördlich schließt sich unmittelbar an die Betriebsfläche ein im Rahmen der Rekultivierung entstandenes Erholungsgebiet mit der N. an, einem bewaldeten Berg, der einen Teil der Aufschlussmassen des Tagebaus birgt, weitflächig wurde hier ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Wander- und Freizeitgebiet mit einem weitläufigen Wegenetz angelegt.
2. Am frühen Morgen des 16.01.2023 gelangte der Angeklagte zusammen mit sieben weiteren Personen auf das Betriebsgelände des Tagebaus M. und sie kletterten auf einen im südlichen Bereich der Betriebsfläche abgestellten beweglichen Verfahrkran (Bagger N01). Als dort tätige Mitarbeiter dies gegen 7:20 Uhr bemerkten, informierten sie umgehend die Polizei; selbst wandten sie sich nicht an die Personen auf dem Kran. Die eingetroffenen Beamten forderten die Personen auf, den Bagger zu verlassen. Dieser Aufforderung kam sie alle unverzüglich und widerstandslos nach.“
Diesen Sachverhalt hat die Berufungsstrafkammer wie folgt rechtlich gewürdigt:
„1. Ein Verhalten des Angeklagten, dass die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB erfüllt hätte, war vorliegend nicht festzustellen.
Hiernach macht sich strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
Vorliegend kam allein die Variante des Eindringens in befriedetes Besitztum in Betracht, als dass der Angeklagte das Betriebsgelände der F. AG betreten und sich sodann darin aufgehalten hatte. Die Kammer hat allerdings nicht feststellen können, dass es sich bei diesem Gelände um ein „befriedetes Besitztum“ im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB gehandelt hat.
„Befriedet” ist ein Besitztum, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist. Zusammenhängende Schutzwehren sind zwar für entbehrlich gehalten worden, wenn - wie hier nicht - das Besitztum für jedermann erkennbar zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gehört. Allerdings wird bei Grundstücken, die nicht in engem Zusammenhang mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum stehen, auch nicht verlangt, dass die Umschließung lückenlos oder schwer überwindbar sein müsste, so nimmt nicht schon jeder Durchlass - z. B. ein offenstehendes Tor, ein Loch in einem Zaun oder einer Hecke - einer ansonsten geschlossenen Einfriedung den Charakter einer zusammenhängenden Schutzwehr. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch nicht verloren hat (s. zu vorgenannten bereits OLG Köln, Urteil vom 13.07.1982 - 1 Ss 304/82 mwN, NJW 1982, 2674; MüKoStGB/Feilcke, 5. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 14). Bloße symbolische Eingrenzungen wie Warn- oder Verbotstafeln genügen allerdings nicht, sie reichen wegen zu geringer Seitenausdehnung nicht als Einhegung eines befriedeten Besitztums aus (s. NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl. 2023, StGB § 123 Rn. 17, MüKoStGB/Feilcke, ebd.).
2. Der Zeuge G. als Abteilungsleiter für den Bereich Infrastruktur der F. O. AG hat die örtlichen Gegebenheiten der bestehenden Begrenzungen anhand einer Fotodokumentation beschrieben, die keine lückenlose Dokumentation der (mind.) 30 km Umfang des Betriebsgeländes aufzeigen konnte, sondern lediglich punktuelle, selektive Ausschnitte. Zu diesen hat der Zeuge anhand einer Übersichtskarte sowie per „W.“ in die Hauptverwaltung eingebrachten Satellitenbildern in groben Zügen erklärt, wie weit sich dieser Zustand dann in etwa erstrecke. Hierbei konnte festgestellt werden, dass es jedenfalls keine klaren Grenzen gibt, anhand derer sich das tatsächliche Betriebsgelände der F. O. AG insgesamt überhaupt klar abgrenzen ließe. In weiten Teilen ist das Areal eingebettet und umgeben vom Felder, Wiesen und Waldstück-ähnlichen Bewachsungen, wie etwa den Resten des M.er Forstes; an wenigen Stellen verlaufen unmittelbar an dem Areal entlang dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen. Innerhalb dieses gesamten Areals befindet sich die eigentliche aktiv betriebene „Grube“, die derzeit in südliche Richtung hin durch Abbau vorangetrieben wird.
Jedenfalls in diesem südlichen Bereich sind feste Zäune errichtet und es sind durch den voranschreitenden Abbau und dem damit einhergehenden Aushub Erd-Wälle entstanden. Die Zäune und Wälle sind zusätzlich versehen mit in regelmäßigen Abständen aufgestellten bzw. angebrachten Schildern, die (1.) ein absolutes Betretungsverbot für das Betriebsgelände ausweisen, (2.) auf Absturzgefahr sowie (3.) Videoüberwachung hinweisen.
Im süd-westlichen Bereich ist sodann die Hauptpforte angelegt, hier befinden sich großflächige Parkplätze, auch dieser Bereich ist umzäunt und nur durch Tore zugänglich. In diesem Bereich befindet sich ferner inmitten eines Waldstück-ähnlichen Areals etwas weiter außerhalb ein insgesamt eingezäuntes Umspannwerk.
Westlich in Richtung Norden folgt über mehrere Kilometer ein Abschnitt von Feldern und Wiesen. Eine Begrenzung zum Betriebsgelände erfolgt durch in geschlossenen Zusammenhang wachsende Bäumen und Gebüschen, vor die im Abstand von 50 m Masten aufgestellt sind mit jeweils Schildern der oben dargestellte Art.
Dies geht sodann im Nord-Westen über in das hier beginnende Erholungsgebiet N., dass unmittelbar an die Betriebsfläche angrenzt und sich sodann über den gesamten nördlichen und nord-östlichen Bereich erstreckt; in diesem Bereich befindet sich das weitläufige Wandergebiet mit offiziellen Wanderwegen, das in der Regel von Fußgängern und Radfahrern genutzt wird. Hier ist es über mehrere Kilometer entlang physisch ohne weiteres möglich, von dem für die Öffentlichkeit freigegebenen Gebiet auf das Betriebsgelände zu treten, wo sich z.B. auch für den Betrieb genutzte Fahrwege befinden. Nur vereinzelt sind in diesem Areal Masten mit Schildern der oben dargestellten Art aufgestellt.
Östlich schließen sich sodann wieder Wiesen und in geschlossenem Zusammenhang wachsende Bäume / Sträucher an das Betriebsgelände an, auch hier sind im Abstand von 50 m in vorgenannter Art beschilderte Masten aufgestellt, an einem Teilstück werden die Wiesen sodann abgewechselt von einer an dem Betriebsgelände vorbeiführenden Straße, hier ebenfalls mit den vorgenannten beschilderten Masten abgegrenzt, auf einer Länge von wenigen hundert Metern befindet sich eine Lärmschutzwand.
Im süd-östlichen Teil beginnt nun die nahezu lückenlose Umhegung durch feststehende Zäune, verschließbare Tore und aufgetürmten Erd-Wälle, die dann in den oben bereits beschriebenen Teil übergeht. Hier schließt sich sodann der Kreis.
Von der Verteidigung beigebrachte Videos haben anschaulich gezeigt, dass es in dem Bereich der Betriebsfläche mit dem Übergang zu dem rekultivierten Erholungsgebiet N. ohne weiteres möglich ist, unmittelbar an die zum „Tagebauloch“ herabführende „Kante“ heranzutreten, und zwar ausgehend von dem offiziell freigegebenen Wander- und Wegenetz, von dem auch sich zumindest an einer Stelle ein unmittelbar an die Kante heranführender, deutlich ausgeprägter und sichtbarer „Trampelpfad“ entwickelt hat. Ein Überschreiten der „Kante“ / Klettern hinab in die Grube mag zwar sehr gefährlich sein, ist aber durchaus möglich. In diesem Bereich ist es zudem an einer Stelle auch möglich, ohne Überwindung jeglicher physischen Barrieren auf einem - zwar für die betriebliche Nutzung - angelegten Weg unmittelbar in die Grube hinein zu laufen / mit dem Fahrrad zu fahren. In diesem gesamten Areal befinden sich allein verstreut punktuell Masten mit Schildern vorgenannter Art, teilweise allerdings auch in bereits verwitterten und maroden Zuständen, die eine vollständige Erkennbarkeit nicht mehr aufweisen.
3. Festzustellen ist, dass letztendlich lediglich im südlichen und süd-östlichen Bereich zusammenhängend Zäune und Wälle errichtet sind, die das Betriebsgelände einhegen, und im westlichen und östlichen Teil jedenfalls durch die in Zusammenhang wachsende Bäume und Sträucher nebst Beschilderungen eine Einhegung stattfindet.
Es fehlt aber jedenfalls im Bereich des angrenzenden Erholungsgebietes N. in Teilen an einer Umhegung nach Maßgabe des § 123 StGB. Allein die vereinzelt aufgestellten Schilder genügen nicht. Auch allein das Beginnen der Grube umgrenzt nicht ein Besitztum. Es zeigt sich nur, dass hier eine Grube beginnt. Dass aber - nach dem Willen der F. O. AG - die Grube nicht betreten werden darf, die daran der Öffentlichkeit explizit zugänglich gemachten, fließenden angrenzenden Wiesen und Flächen aber schon, lässt keine hinreichende Umgrenzung des Besitztums zu Tage treten.
Die Kammer verkennt nicht, dass § 123 StGB die Freiheit des Berechtigten schützen soll, selbst darüber zu entscheiden, wer sich innerhalb des Besitztums aufhalten darf und wer nicht, d. h., er muss die Freiheit haben, andere ausschließen zu dürfen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Betriebsgelände handelt es sich um eine erhebliche Fläche von rund 46 m², deren vollständiger Umfang sich auf mindestens 30 km beläuft, überdies mit angrenzenden unterschiedlichen landschaftlichen Ausprägungen und Verhältnissen (befestigte Straßen, Wege, Wald, Felder, Wiesen, Ortschaften etc.), und das zudem auch noch einer sich in Hinblick auf den fortschreitenden Abbau der Erd- und Gesteinsmassen immerwährenden, wenn auch zeitlich langsam voranschreitenden Veränderung unterliegt. Mithin ist es in der praktischen Ausführung durchaus schwierig, dieses Gebiet umfassend grenzumschließend einzuhegen, zumal es durchaus eine „Gratwanderung“ bedeutet, wenn insbesondere das rekultivierte, der Öffentlichkeit wieder zur Verfügung gestellte Land, das den dort stattgefunden habenden Rohstoff-Abbau wieder „positiv“ ausgleichen soll, dann aber in einer harten Abgrenzung zu dem daneben weiterhin aktiv betriebenen Abbau stehen würde. Nichtsdestotrotz können allein wegen dieser praktischen Schwierigkeiten und Herausforderungen die Anforderungen an ein strafrechtlich relevantes Handeln nicht derart herab gesenkt werden, dass der klare Gesetzwortlaut, der ein befriedetes Besitztum verlangt, außen vor gelassen wird.
Es kommt im Rahmen einer Strafbarkeit nach § 123 StGB auch nicht darauf an, ob das Besitztum an einer punktuell geschützten und eingegrenzten Stelle betreten wird (was hier durchaus naheliegen kann, weil sich der verfahrensgegenständliche Verfahrkran im südlichen, umfassend umhegten Bereich befand - wie und wo die Gruppe um den Angeklagten auf das Betriebsgelände gelangt ist, konnte nicht festgestellt werden), sondern es kommt darauf an, dass das Besitztum generell befriedet ist.
Die Betreiberin des Tagebaugeländes ist letztendlich auch nicht rechtlos gestellt: einer Besitzstörung kann zivilrechtlich begegnet werden, ggf. bestehen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, sofern durch Eingriffe in den Betriebsablauf und Geschäftsbetrieb Vermögensschäden entstanden sind. Zudem würde ein strafrechtlich relevantes Verhalten sofort dann beginnen, wenn Personen auf entsprechende Aufforderung des Berechtigten sich nicht unverzüglich entfernen würden.“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die von die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Das Landgericht habe die Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal des befriedeten Besitztums gestellt werden, überspannt. Aufgrund der Größe des Betriebsgeländes sei anders als bei kleinflächigen Grundstücken auf den Ort der Tathandlung - das Eindringen - abzustellen. Auch wenn fernliegend sei, dass der Angeklagte die Grube über den nördlichen Bereich betreten habe und mehrere Kilometer bis zum Kran gelaufen sei, sei mangels aufklärbaren Eindringortes im Zweifel zu prüfen, ob auch insoweit eine Befriedung bei tatortbezogener Betrachtung angenommen werden könne. Das Vorhandensein von Kanten, über welche die Grube nur auf überwiegend gefährliche Weise betreten werden könne, Masten mit Schildern und eines nur für die betriebliche Nutzung angelegten Weges stellten unabhängig von der direkten Angrenzung an das Erholungsgebiet N. eine ausreichende äußere Manifestation eines Willens dar, Unbefugte von einem Betreten abzuhalten. Zudem sei anerkannt, dass eine Einfriedung dann nicht erforderlich sei, wenn das Grundstück in einem für jedermann erkennbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum stehe. Dies lasse sich auf den vorliegenden Fall aufgrund des erkennbaren funktionalen Zusammenhangs zu einem gewerblichen Abbaugebiet übertragen.
Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 4. Oktober 2025 zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und ausgeführt, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem betreffenden Gelände nicht um ein befriedetes Besitztum handele.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen.
Der Angeklagte beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Freispruch aus rechtlichen Gründen hält materiell-rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen erachtet hat und aus welchen Gründen das Gericht den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht für nicht strafbar erachtet (vgl. § 267 Abs. 5 O. AG 1 StPO). Die Urteilsgründe müssen ferner eine erschöpfende, alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte einschließende Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat enthalten (vgl. SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09 -; SenE v. 16.03.2010 - III-1 RVs 18/10 -; SenE v. 15.02.2019 - 1 RVs 227-233-234/18 - BeckRS 2019, 2364; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 267 Rn. 34; Stuckenberg in Sander/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 163 und 166 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe.
Das Landgericht Köln hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung dargelegt, welche Feststellungen es zur Sache getroffen hat. Zudem hat es den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend gewürdigt und ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB schuldig ist.
a) Eines Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wobei vorliegend als geschützte Örtlichkeit (Tatobjekt) allein das befriedete Besitztum eines anderen in Betracht kommt.
aa) Befriedet ist ein Besitztum, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist (vgl. ständige Rechtsprechung: RG, Urt. v. 12.12.1884 - 2994/84 - juris; SenE v. 13.07.1982 - 1 Ss 304/82 - beck-online; SenE v. 15.02.2019 - 1 RVs 227-233-234/18 - BeckRS 2019, 2364; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2006 - 1 Ss 189/05 - juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.04.1980 - Ss 24/80 - juris; OLG Hamburg, Urt. v. 03.06.2020 - 2 Rev 13/20 - juris; VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2011 - 17 K 3395/08 - juris; vgl. auch: Krüger in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 123 Rn. 20; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl., § 123 Rn. 6; Feilke in Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 123 Rn. 14; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., § 123 Rn. 3; Rackow in BeckOK, StGB, 68 Ed., § 123 Rn. 8). Die Umfriedung muss dabei ein - nicht zwangsläufig unüberwindliches - körperlich wirkendes (physisches) Hindernis gegen das unbefugte Eindringen bilden, wobei Lücken in der Schutzwehr eine Befriedung nicht ausschließen, sofern sie nicht derart erheblich sind, dass von einer Einfriedung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. SenE v. 15.02.2019 - 1 RVs 227-233-234/18 - BeckRS 2019, 2364; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2006 - 1 Ss 189/05 - juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.04.1980 - Ss 24/80 - juris; Krüger in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 21; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 6; Feilke in Münchener Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 14; Heger in Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 123 Rn. 3; Rackow in BeckOK, a.a.O., § 123 Rn. 8). Nicht genügend ist nur eine psychisch wirkende Abgrenzung, z. B. durch Verbotstafeln oder Schilder (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.04.1980 - Ss 24/80 - juris; Krüger in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 21; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 6; Feilke in Münchener Kommentar, a.a.O. § 123 Rn. 14; Rackow in BeckOK, a.a.O., § 123 Rn. 8).
Darüber hinaus ist ein Besitztum auch ohne besondere Einfriedung als sogenannte „Zubehörfläche“ befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 Abs. 1 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (vgl. RG, Urt. v. 12.12.1884 - 2994/84 - juris (bejahend für einen Zechplatz der Zeche Friedrich Ernestine); OLG Hamburg, Urt. v. 03.06.2020 - 2 Rev 13/20 - juris (bejahend für ein an einem Mehrfamilienhaus angebrachtes Baugerüst); VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2011 - 17 K 3395/08 - juris (verneinend für die Außenanlage eines Hotels); OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2006 - 1 Ss 189/05 - juris (verneinend für eine unterirdische Straßenverkehrsfläche als Zugang zu Bahnanlagen); BayObLG, Beschl. v. 17.11.2003 - 4 St RR 138/03 - juris (verneinend für einen Vorplatz einer zum Wohnhaus gehörenden Garage); BayObLG, Urt. v. 29.09.1994 - 4 St RR 92/94 - juris (verneinend für eine Zufahrtstraße zum Haupttor eines Kernkraftwerks); OLG Oldenburg, Urt. v. 21.01.1985 - Ss 566/84 - juris (bejahend für eine offene Passage eines Warenhauses); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.09.1984 - 2 Ss 326/84 - OLGSt StGB, § 123 Nr. 1 - (bejahend für ein Schwimmdock eines Werkgeländes); OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.04.1980 - Ss 24/80 - juris (verneinend für einen Verbindungsweg von einer Straße zum Schuleingang); OLG Hamm, Urt. v. 09.12.1968 - 4 Ss 1577/68 - VRS 37, 265 (verneinend für einen 20m x 20m großen Platz vor einem gemischt genutzten Gebäude); vgl. auch Krüger in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 23; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 6; Feilke in Münchener Kommentar, a.a.O. § 123 Rn. 15; Heger in Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 123 Rn. 3; Rackow in BeckOK, StGB, 68 Ed., § 123 Rn. 9 und 9.3, der zutreffend darauf hinweist, dass zum Teil diese Flächen dem befriedeten Besitztum, zum Teil aber auch den geschützten Räumlichkeiten zugeordnet werden).
bb) Gemessen an diesen an das Vorliegen eines befriedeten Besitztums gestellten Anforderungen hat das Landgericht erschöpfend unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten frei von Rechtsfehlern das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals verneint.
(1) Zunächst ist die Bewertung des Landgerichts, dass angesichts des vollständigen Fehlens von physischen Barrieren im gesamten sich von Nord-Westen bis Nord-Osten erstreckenden Bereich des Betriebsgeländes die Lücken in den Schutzwehren derart erheblich sind, dass die formale Abwehrposition der F. O. AG nicht mehr in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert ist, dass ihr noch der Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte beigemessen werden kann, nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen der Kammer ist es im Bereich der N. über mehrere Kilometer ohne weiteres physisch möglich, von dem für die Öffentlichkeit freigegebenen Gebiet (Wanderwege etc.) auf das Betriebsgelände zu treten (O. AG 6 UA). Über einen Trampelpfad gelangt man unmittelbar bis an die Kante des Tagebaulochs heran und an einer Stelle ist es möglich, auf einem Weg, der zwar für die betriebliche Nutzung angelegt ist, barrierefrei in die Baugrube zu laufen bzw. mit dem Fahrrad zu fahren (O. AG 7 UA).
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von derjenigen, die sowohl dem Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 08.08.2019 (- 5 T 35/19 - BeckRS 2019, 19043) als auch dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 (- 3 ZB 7/19 - juris) zugrunde liegt. Beiden Entscheidungen ist zu entnehmen, dass sich die Bewertung, bei dem Betriebsgelände des ebenfalls von der F. O. AG betriebenen Tagebaus „L.“ habe es sich um ein befriedetes Besitztum gehandelt, auf ein Schreiben der F. O. AG stützt. Dem Schreiben ließe sich - entgegen der Auffassung der dortigen Beschwerdeführer - entnehmen, dass „der Tagebau vollständig durch zusammenhängende Schutzwehre gegen das beliebige Betreten gesichert sei und diese Einfriedung fortlaufend durch Mitarbeiter kontrolliert werde“. Dies sei „im Hinblick auf die gerichtsbekannt mehrfach im Jahr stattfindenden Proteste und Aktionen gegen den Braunkohleabbau ohne weitere Nachweise glaubhaft“ (siehe hierzu auch Krüger in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 23, der insoweit ebenfalls auf das Erfordernis von zusammenhängenden Schutzwehren verweist).
(2) Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass angesichts der Größe des Betriebsgeländes und des Umstandes, dass von keiner Stelle außerhalb des Geländes der gesamte Bereich eingesehen werden könne, zur Bestimmung, ob es sich um ein befriedetes Besitztum handelt, anders als bei kleinflächigen Grundstücken, auf den konkreten Ort der Tathandlung, das Eindringen, und eine dort vorhandene Einfriedung abzustellen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Ungeachtet dessen, dass der Vortrag, von keiner Stelle außerhalb des Geländes könne der gesamte Bereich des Betriebsgeländes eingesehen werden, urteilsfremd und auch nicht allgemein- oder gerichtskundig ist, und zudem offen bleibt, ab welcher Größe eines Geländes die von der Staatsanwaltschaft angestellten Erwägungen gelten sollen, würde nach der von der Staatsanwaltschaft als zutreffend erachteten Auslegung des Tatbestandsmerkmals des befriedeten Besitztums das Erfordernis der Überwindung eines Hindernisses darüber entscheiden, ob es sich bei einem Gelände um ein befriedetes Besitztum handelt oder nicht. Dies würde hier bedeuten, dass es sich bei dem Gelände um ein befriedetes Besitztum handeln würde, wenn eine Person im Süden des Geländes ein dort errichtetes festes Zaunelement überklettern würde, beträte hingegen eine Person das Gelände aus Richtung der N. kommend, würde es sich nicht um ein befriedetes Besitztum handeln.
Diese von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Auslegung des Tatbestandsmerkmals des befriedeten Besitztums überschreitet indes mit Blick auf den Wortsinn die äußere Grenze zulässiger richterlicher Auslegung und verstößt gegen das Gebot der Bestimmtheit von Straftatbeständen. Die Frage, ob es sich um ein befriedetes Besitztum handelt, kann nur anhand der objektiven Gegebenheiten des betreffenden Geländes, die die formale Abwehrposition des Berechtigten gegen unbefugtes Betreten hinreichend dokumentieren müssen, beurteilt und nur einheitlich beantwortet werden, unabhängig davon, auf welche konkrete Art und Weise ein Gelände betreten wird. Deshalb macht sich derjenige nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar, der bei äußerlich erkennbarer einheitlicher Sperrvorrichtung gegen das unbefugte Betreten ein Gelände an einer Stelle betritt, an der die Schutzwehren eine Lücke aufweisen und er folglich an der konkreten Stelle kein Hindernis überwinden muss (vgl. SenE v. 15.02.2019 - 1 RVs 227-233-234/18 - BeckRS 2019, 2364; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2006 - 1 Ss 189/05 - juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.04.1980 - Ss 24/80 - juris; Krüger in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 21; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 6; Feilke in Münchener Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 14; Heger in Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 123 Rn. 3; Rackow in BeckOK, a.a.O., § 123 Rn. 8). Umgekehrt macht sich nicht wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar, wer ein Grundstück, welches nicht mehr über Sperrvorrichtungen verfügt, die die formale Abwehrposition des Berechtigten gegen unbefugtes Betreten hinreichend dokumentieren, über ein (noch) vorhandenes Hindernis betritt, bspw. auf ein nicht mehr eingezäuntes Feld aufgrund fast vollständig verfallener Zaunelemente durch einen Sprung über ein noch vorhandenes Zaunelement gelangt, um den Weg über das Feld abzukürzen.
Dass die Frage, ob es sich um ein befriedetes Besitztum handelt, nicht unterschiedlich danach beurteilt werden kann, auf welchem Weg ein Gelände betreten wird, folgt zudem aus dem Wortlaut der zweiten Tatbestandsvariante des § 123 Abs. 1 StGB, die das unbefugte Verweilen und Nichtentfernen auf Aufforderung des Berechtigten allein deshalb unter Strafe stellt, dass jemand „darin verweilt“. Auch insoweit ist für die Frage, ob es sich um ein befriedetes Besitztum handelt, ohne Bedeutung, auf welchem Weg jemand das Gelände betreten hat. Insoweit ist die Hilfsüberlegung der Kammer, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten sofort dann beginnen würde, wenn sich Personen auf entsprechende Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich entfernen würden (O. AG 8 UA), inkonsequent und unzutreffend.
Den Überlegungen der Staatsanwaltschaft liegt ersichtlich zugrunde, dass das Betreten des konkreten Abbaubereichs der Grube, wo sich der von dem Angeklagten erklommene Verfahrkran (Bagger N01) befindet, gegen den dort durch Errichten von Zaunelementen dokumentierten Willen der F. O. AG erfolgt, dies hingegen für ein Betreten der Betriebsfläche im Bereich der nicht mit Schutzwehren versehenen Betriebsfläche, die an die N. angrenzt, nicht der Fall ist. Diese Auslegung hätte indes eine Verschleifung eigenständiger Tatbestandsmerkmale zur Folge, die der Gesetzgeber eingrenzend verstanden hat und die sich nicht „auseinander“ ergeben (vgl. hierzu: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 1 Rn. 8 m.w.N.), denn die Beantwortung der Frage, ob ein befriedetes Besitztum vorliegt, ergäbe sich daraus, dass der Berechtigte mit dem Betreten des Grundstücks auf einem bestimmten Weg nicht einverstanden ist, mithin das Eindringen widerrechtlich ist. Zudem gilt es, den strafwürdigen Bruch des Hausfriedens von der lediglich zivilrechtlich relevanten Besitzstörung abzugrenzen. Diese Abstufung stellt ein allgemeines Prinzip der Rechtsordnung dar, wobei es dem Besitzer unbeweglicher Sachen, sofern ihm der regelmäßig erst später greifende rein zivilrechtliche Schutz nicht ausreicht, möglich ist, seinen Besitz auch unter den Schutz des Strafrechts zu stellen, indem er diesen den Maßstäben des Strafrechts und des § 123 Abs. 1 StGB entsprechend einhegt (vgl. Amelung, NJW 1986, 2075 (2082 f.)), wobei mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Größe des sich stetig verändernden Geländes darauf hinzuweisen ist, dass in dem nicht mit Schutzwehren versehenen Bereich im Norden überhaupt keine Abbauarbeiten mehr ausgeführt werden, sich das Gelände mithin nicht mehr verändert, und überdies auch innerhalb des Geländes und der Baugrube Teilbereiche - bspw. das konkrete Abbaugebiet - eingefriedet werden könnten.
(3) Auch die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft, das Vorhandensein von Kanten, über welche die Grube nur auf überwiegend gefährliche Weise betreten werden könne, Masten mit Schildern und eines nur für die betriebliche Nutzung angelegten Weges stellten unabhängig von der direkten Angrenzung an das Erholungsgebiet N. eine ausreichende äußere Manifestation eines Willens dar, Unbefugte von einem Betreten abzuhalten, verfängt nicht.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vereinzelnd und verstreut aufgestellten Schilder, die sich teilweise bereits in einem verwitterten und maroden Zustand befinden und eine vollständige Erkennbarkeit nicht mehr aufweisen, nicht genügen, um von einem befriedeten Besitztum auszugehen (O. AG 7 UA), denn - wie bereits ausgeführt - allein eine nur psychisch wirkende Abgrenzung, z. B. durch Verbotstafeln oder Schilder ist unzureichend (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.04.1980 - Ss 24/80 - juris; Krüger in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 21; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 6; Feilke in Münchener Kommentar, a.a.O. § 123 Rn. 14; Rackow in BeckOK, a.a.O., § 123 Rn. 8).
Die weitere Erwägung des Landgerichts, dass der Grubenrand keine Einfriedung darstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Rand der Grube stellt lediglich eine betriebsnotwendige Folge der Aushubarbeiten des Braunkohleabbaus dar und kein in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende körperliche Schutzwehren befriedetes Besitztum. Es kommt hinzu, dass in diesem Bereich der Übergang zwischen dem dort vorhandenen Wandergebiet und dem Betriebsgelände bis hin zur Baugrube fließend und ein Überklettern des Grubenrandes möglich ist, mag dies auch gefährlich sein. Zudem ist es in diesem Bereich möglich, ohne Überwindung jeglicher physischen Barrieren, auf einem - zwar für die betriebliche Nutzung - angelegten Weg unmittelbar in die Grube hineinzulaufen bzw. mit dem Fahrrad zu fahren (O. AG 7 UA) (vgl. zur Annahme eines befriedeten Besitztums bei einer Kiesgrube, die durch mehrere Schranken vor unbefugtem Zutritt durch Dritte gesichert ist: OLG Koblenz, Urt. v. 27.06.2003 - 10 U 998/02 - juris).
(4) Das Gelände steht auch nicht in einem für jedermann erkennbaren engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum, so dass von dem Erfordernis der Einfriedung abgesehen werden könnte.
Bei einem - hier allein in Betracht kommenden - Geschäftsraum handelt es sich um eine abgeschlossene Räumlichkeit, die jedenfalls überwiegend und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische und ähnliche, nicht notwendig auf Erwerb gerichtete Geschäfte benutzt wird (vgl. Feilke in Münchener Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 13; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 5.). An der Stelle des Geländes, an der der Angeklagte den Verfahrkran (Bagger N01) erklommen hat, finden lediglich die Aushubarbeiten der F. O. AG statt. Anhaltspunkte dafür, dass dort oder in sichtbarer Entfernung abgeschlossene Räumlichkeiten vorhanden waren, die erkennbar den Hausfrieden auf das sich anschließende Gelände als Zubehörfläche aufgrund ihrer räumlich funktionalen Zuordnung erstrecken (siehe die oben zitieren Entscheidungen) liegen nicht vor, wobei zudem unklar bleibt, wo eine solche Zubehörfläche gegen freigegebene Flächen abschließen soll. Da in den Schutzbereich des befriedeten Besitztums im Gegensatz zur Wohnung und den Geschäftsräumen nur unbewegliche Sachen fallen (vgl. SenE v. 15.02.2019 - 1 RVs 227-233-234/18 - BeckRS 2019, 2364; Krüger in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 19; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Tübinger Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 6; Feilke in Münchener Kommentar, a.a.O., § 123 Rn. 14; Heger in Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 123 Rn. 3), scheidet auch der Verfahrkran (Bagger N01) selbst als taugliches Tatobjekt aus.
Die von der Staatsanwaltschaft erstrebte entsprechende Anwendung aufgrund eines erkennbaren funktionalen Zusammenhangs zu einem gewerblichen Abbaugebiet verlässt daher nach Ansicht des Senats den Wortsinn des Gesetzes und würde eine unzulässige Analogie zu Lasten des Angeklagten darstellen.
b) Nach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.