Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 27.03.2026 – 6 U 77/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0327.6U77.25.00
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Abmahnung, die infolge einer von der Klägerin als irreführend und gegen die PAngV verstoßend angesehenen Werbung entstanden sind.
Die Klägerin ist in der Herstellung und dem Vertrieb von Matratzen sowie anderen Bettwaren tätig, wobei sie ihre Waren ausschließlich über den eigenen Webshop www.a.de vertreibt.
Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin diverser Matratzen und anderer Bettwaren wie Lattenrosten, Toppern, Bettwaren und Bettwäsche und vertreibt diese und auch die Bettwaren anderer Hersteller sowohl online über die Website www.b.de als auch über ein großes Filialnetz.
Die Beklagte warb seit dem 29.11.2023 auf ihrer Website für die Matratzen „B. select“ und „B. die Matratze“ wie nachfolgend eingeblendet mit einem Preis von 169,00 € (Streichpreis: 269,00 €) und 229,00 € (Streichpreis: 249,00 €):
Im Zeitraum vom 22.11.2023 bis zum 28.11.2023, mithin in der Vorwoche, hatte die Beklagte beide Matratzen noch für 129,00 € („B. select“) bzw. für 199,00 € („B. Die Matratze“) angeboten. Über diesen unmittelbar zuvor geforderten Preis wurde der jeweilige Besucher der Website erst auf der Folgeseite informiert, auf die er durch ein Klicken auf das jeweilige Werbebanner weitergeleitet wurde.
Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln auf Unterlassung der vorgenannten Bewerbungen, in deren Folge die Beklagte eine Abschlusserklärung abgab. Die Zahlung von Abmahnkosten verweigerte die Beklagte.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 301 ff. LGA).
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.138,41 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 22.12.2023 gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Abmahnung sei in der Sache berechtigt, weil die Werbung irreführend sei, woran eine Klarstellung auf einer späteren Ebene der Webseite nichts ändere. Der Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht durch § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen, weil die Abmahnung in erster Linie auf das Irreführungsverbot und erst nachrangig auch auf § 11 PAngV gestützt worden sei. Von einem unbedingten Klageauftrag könne nicht ausgegangen werden. Der Höhe nach seien Kosten nach dem RVG erstattungsfähig. Der Vortrag der Beklagten zu einer abweichenden Honorarvereinbarung sei nicht ausreichend, ebenso wie derjenige, wonach die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihrer Mandantin nur dann ein Honorar berechneten, wenn der Gegner die Kosten erstattet habe („eat what you kill“). In der Geltendmachung der Forderung liege auch kein Rechtsmissbrauch. Schließlich sei die Klägerin nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt und es bestehe kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungstellung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Die Abmahnung sei inhaltlich unberechtigt gewesen, weil die beanstandete Werbung nicht unlauter gewesen sei. Es sei zulässig, aufklärende Hinweise auf der Folgeseite zu erteilen. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließe den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus, weil § 11 Abs. 1 PAngV als gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht unter diese Vorschrift falle, was dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen entspreche. In Bezug auf den Einwand des unbedingten Klageauftrags bei Abfassung der Abmahnung habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten bestehe bereits kein Erstattungsanspruch, weil die Klägerin hierzu nicht schlüssig vorgetragen habe bzw. die Beklagte den entsprechenden Vortrag zulässig mit Nichtwissen bestritten habe, weshalb der Zeuge Dr. C. habe vernommen werden müssen. Dessen Weigerung, als Zeuge auszusagen, habe die Kammer zu Unrecht nicht zulasten der Klägerin gewertet. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Freistellungsanspruch sich in einen Zahlungsanspruch gewandelt habe, weil an die Erfüllungsverweigerung hohe Anforderungen zu stellen seien. Die Geltendmachung eines nichtexistenten Erstattungsanspruchs mit überhöhten Zinsansprüchen stelle sich außerdem als rechtsmissbräuchlich dar. Die Erhebung einer Zahlungsklage habe auch nicht die Verjährung für den Freistellungsanspruch gehemmt, sodass Verjährung eingetreten sei. Die vorgelegte Rechnung der Klägerin stelle eine bloße Scheinrechnung dar und stehe daher einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht entgegen. In Bezug auf die zugesprochenen Verzugszinsen habe das Landgericht missachtet, dass es sich bei den Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung handele.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten erzielt nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg hinsichtlich Zinshöhe und Beginn des Zinslaufs und ist im Übrigen unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin aus § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht. Hiernach kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1. Die Einwendungen der Beklagten dagegen, dass die Abmahnung der Sache nach berechtigt war, weil das mit ihr beanstandete Verhalten sich als unlauter darstellte, greifen nicht durch. Zwar mag die von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung kein materiell-rechtliches Anerkenntnis des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs beinhalten. Die von ihr mit der Berufung vorgebrachten Einwände führen indes nicht aus der Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG heraus, der einen entsprechenden Unterlassungsanspruch der unstreitig als Mitbewerberin aktivlegitimierten Klägerin aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG gegen die als Werbetreibende passivlegitimierte Beklagte nach sich zieht.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der angesprochene Verkehr in diesem Sinne irregeführt wird, wenn er auf der Startseite der Internetseite einen Streichpreis präsentiert bekommt, der eine Ersparnis gegenüber dem jetzt geforderten Preis von 37 % bzw. 8 % suggeriert, während tatsächlich noch in der Vorwoche ein Preis von 129,00 € bzw. 199,00 € für die jetzt zu 169,00 € bzw. 229,00 € angebotenen Matratzen gefordert worden war. Das entspricht der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 29.09.2023, 6 U 28/23; Urteil vom 13.12.2024, 6 U 54/24, nicht veröffentlicht, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2025, I ZR 10/25). Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehört, werden die Bewerbung auf der Startseite nämlich dahin verstehen, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handelt und dass der Streichpreis demjenigen entspricht, der zuvor von der Beklagten gefordert wurde. Diese Erwartung wird indes enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen Zeitraum erhöht wurde. Die hier in Rede stehende Gegenüberstellung des jetzt geforderten Preises mit dem Streichpreis hatte mithin allein den Zweck, eine Preissenkung vorzutäuschen, was unlauter ist (vgl. zu zuvor niemals geforderten Preisen Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.110); außerdem erwartet der angesprochene Verkehr, wenn wie hier der Sache nach mit einem Sonderpreis geworben wird, dass der besondere Preisvorteil auch tatsächlich gegeben ist und nicht schon im vorangegangenen Katalog derselbe oder wie hier sogar ein niedrigerer Preis gefordert worden war (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 3.46).
Mit Recht hat es das Landgericht auch nicht als ausreichend angesehen, dass der Verbraucher auf der Folgeseite darüber informiert wird (zudem in kleinerer Schrift als der erneut angegebene Streichpreis von 249,00 € und von vornherein nicht am Blickfang der scheinbaren Preisreduktion auf der ersten Seite teilnehmend), dass in der Vorwoche ein niedrigerer Preis als der nunmehr geforderte gültig war, wie es exemplarisch bei „B. - Die Matratze“ erfolgte (Bl. 29 LGA):
Denn die Tatsache, dass dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags der wahre zuvor geforderte Preis doch noch genannt wird, ist nicht geeignet, eine Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung auszuschließen. Dann ist die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, die Bestellung aufzugeben, nämlich unabhängig davon schon getroffen, ob tatsächlich ein Kauf zu Stande kommt. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ ist weit zu verstehen und erfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet. Hiernach kann auch eine Irreführung relevant sein, die lediglich einen „Anlockeffekt“ bewirkt, selbst wenn es nicht zur endgültigen Marktentscheidung - etwa dem Kauf der Ware - kommt (vgl. OLG Frankfurt MMR 2023, 700, 701 Rn. 16 m.w.N.). So verhält es sich auch im Streitfall, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich durch Klicken auf das angegriffene Angebot bereits dazu entschlossen haben, sich auf der Produktseite näher mit dem jeweiligen Produkt zu befassen.
Die von der Berufung für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat eine andere Fallgestaltung zum Gegenstand, weil der Bundesgerichtshof sich in jenem Verfahren zum einen alleine zur Preisangabenverordnung geäußert hat. Zum anderen hat er seine Auffassung, wonach die Liefer- und Versandkosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Warenpreis ausgewiesen werden müssten, maßgeblich darauf gestützt, dass dem angesprochenen Verkehr geläufig sei, dass im Versandhandel noch Preisaufschläge für Versandkosten anfallen und es daher ausreiche, wenn diese Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden (BGH GRUR 2008, 84, 86 Rn. 31 - Versandkosten). Darum geht es im Streitfall nicht. Außerdem dürfte es bereits, wie oben schon ausgeführt, an der leichten Erkennbarkeit und guten Wahrnehmbarkeit des aufklärenden Hinweises über den wahren zuvor geforderten Preis fehlen. Insoweit ist zu fordern, dass dieser, wenn man ihn denn überhaupt auf einer zweiten Seite zulässt, angesichts der blickfangmäßigen Preisreduktion in zumindest ähnlicher Weise herausgehoben sein müsste, während er im Streitfall in der kleinsten Schrifttype, die im Angebot verwendet wird und vor allem auch kleiner als der an selber Stelle erneut präsentierte Streichpreis, angegeben wird.
Auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.11.2021 (6 W 92/21, GRUR-RS 2021, 38358) lässt sich ein anderes Verbraucherverständnis nicht herleiten. Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt angenommen, dass der Verkehr die dort zu beurteilende Werbeaussage nicht flüchtig wahrnehmen werde, da es sich bei Matratzen um langlebige und höherpreisige Produkte handele, die der Verkehr nur in großen zeitlichen Abständen erwerbe, weshalb sich der Durchschnittsverbraucher mit dem Angebot interessiert auseinandersetzen werde. Indes betreffen diese Ausführungen einen Fall, in dem die erläuternden Angaben sich in unmittelbarer Nähe zu der angegriffenen Aussage befanden und der Verkehr nicht - wie im Streitfall - seinen Blick auf eine gänzlich andere Stelle der Werbung richten bzw. erst eine weitere Seite aufrufen musste, um die gebotene Aufklärung zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 16).
2. Auf dieser Grundlage steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu, § 13 Abs. 3 UWG. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Abmahnende im Innenverhältnis zur Zahlung der geltend gemachten Kosten verpflichtet ist; fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig (BGH GRUR 2023, 1299, 1305 Rn. 71 - muenchen.de m.w.N.).
Insofern hat die Klägerin durch Vorlage der Abmahnung schlüssig dargetan, dass sie ihre Prozessbevollmächtigten mit dem Ausspruch derselben beauftragt hat. Die Beauftragung an sich hat die Beklagte auch nicht bestritten. In einem solchen Falle ist nach § 612 BGB, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 RVG grundsätzlich die im RVG vorgesehene Vergütung geschuldet, sofern keine anderweitige Honorarvereinbarung getroffen wurde. Auf diesen Normalfall stützt die Klägerin im Streitfall ihren Anspruch, was ausreicht, um einen Erstattungsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Gebühren schlüssig darzulegen (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 121 m.w.N.).
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nach wie vor bezweifelt, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten zur Erstattung von deren Kosten nach Maßgabe des RVG verpflichtet sei und geltend gemacht hat, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin arbeiteten nach dem sog. „eat what you kill“-System und erhielten ihre Gebühren nur dann, wenn der Gegner sie erstatte, es aber im Übrigen von vornherein nicht beabsichtigt sei, diese der Klägerin in Rechnung zu stellen, überzeugt dies nicht. Die Klägerin hat (wie bereits im Verfahren 6 U 54/24, siehe dort S. 17 des Senatsurteils vom 13.12.2024) auch im Streitfall klargestellt, dass ihre Prozessbevollmächtigten die Abmahnkosten ihr gegenüber stets abrechnen und lediglich im streitgegenständlichen Zeitraum bei Abmahnungen die Abrechnung erst dann erstellt wurde, wenn feststand, ob die Abmahnkosten vollständig oder teilweise von der Gegenseite bezahlt wurden. Dies habe auf der Erwägung beruht, dass bei etwaigen Zahlungen der Gegenseite an die Bevollmächtigten Rückbuchungen vermieden worden seien. Eine Rechnung sei auch bei Ausgleich der Abmahnkosten durch den Gegner gegenüber der Klägerin gestellt worden, indes habe diese auf Null gelautet, weil der Gebührenanspruch mit dem von der Gegenseite gezahlten Betrag aufgerechnet worden sei (S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 11.03.2025, Bl. 213 f. LGA). Bei dieser Sachlage hat die Beklagte keine greifbaren Anhaltspunkte für ihre Behauptungen, weshalb ihr Vortrag als ins Blaue hinein gehalten angesehen werden muss, wie der Senat im zitierten Urteil betreffend den gleichen Vortrag bereits ausgeführt hat.
3. Die Klägerin kann von der Beklagten auch Zahlung verlangen und ist nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt.
Der Senat hat bereits ausgeführt, dass der Klägerin, die die Rechtsanwaltsvergütung noch nicht an ihre Prozessbevollmächtigten entrichtet hat, gegenüber der Beklagten zwar zunächst nur ein Freistellungsanspruch zustand. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB wird dabei nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist. Das ergibt sich eindeutig aus § 257 S. 2 BGB, der regelt, dass der Ersatzpflichtige Sicherheit leisten kann, wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist. Deshalb kommt es auf eine vorherige Rechnungslegung der Rechtsanwälte der Klägerin dieser gegenüber nicht an (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2014, 133, 134 m.w.N. - Zahlung statt Freistellung). Dieser Freistellungsanspruch wandelt sich jedoch bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 281 Abs. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch (Senat, Urteil vom 13.12.2024, 6 U 54/24, S. 18; OLG Hamm, a.a.O.).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verhalten der Beklagten auch im Streitfall eine Erfüllungsverweigerung darstellt. Insofern ist ein maßgebliches Abgrenzungskriterium zum zitierten Urteil des Senats entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus zu gewinnen, dass im dortigen Verfahren eine Schutzschrift hinterlegt worden war. Denn auf eine Erfüllungsverweigerung kann auch aus anderen Umständen geschlossen werden. So hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift (S. 2 f., Bl. 3 f. LGA) unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte zwar eine Abschlusserklärung abgegeben, die Zahlung der Abmahnkosten jedoch unter Verweis auf die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG abgelehnt habe. Dies ergibt sich vor allem aus der E-Mail des Beklagtenvertreters vom 18.01.2024, in der dieser nochmals betont, dass der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei und daher auch keine Gebühren anfielen, wenn eine Irreführung nach § 5 UWG geltend gemacht werde (Screenshot S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11.03.2025, Bl. 215 LGA). Zwar wird hierin auch ausgeführt, dass die Gebühren jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern allenfalls teilweise angefallen seien. Soweit die Beklagte meint, dies sei einem bloßen Bestreiten des Anspruchsgrundes gleichzustellen, das für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung nicht ausreiche (BGH NJW 2015, 3455, 3457 Rn. 33), überzeugt dies nicht. Die Beklagte hat sich nämlich trotz Abgabe einer Abschlusserklärung und der damit einhergehenden Gleichstellung des im Verfügungsverfahren durch die Klägerin erstrittenen Titels mit einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch in der Folge im Rechtsstreit geweigert, auch nur anteilige Kosten zu zahlen und so in Bezug auf die hier allein geltend gemachten Abmahnkosten deutlich gemacht, dass sie die Erfüllung dieser berechtigten Forderung insgesamt verweigere.
Dass die Klägerin bereits in der Abmahnung Zahlung und nicht lediglich Freistellung verlangt hat, ist angesichts der aufgezeigten Verweigerungshaltung der Beklagten, die sich auf diesen Umstand vorgerichtlich auch nicht berufen hatte, unerheblich und steht insbesondere der Annahme einer hinreichend bestimmten Forderung der Klägerin in Bezug auf die geschuldete Leistung nicht entgegen.
4. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Abmahnung steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte vorgetragen hat - die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten bereits unbedingten Klageauftrag erteilt hätte.
Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorb. 3 Abs. 1 S. 1 RVG VV), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr (anders wohl Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O, § 13 Rn. 88: 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 RVG-VV). Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 RVG VV nicht entgegen (vgl. BGH NJW-RR 2022, 707, 709 Rn. 24 m.w.N.). Insofern trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erstattung von Abmahnkosten den Abmahnenden; ihm obliegt es, den konkreten Inhalt des seinem Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrags offenzulegen und hierfür gegebenenfalls Beweis anzutreten (vgl. BGH GRUR 2015, 1189, 1197 Rn. 101 - Goldrapper). Es spricht auch außerhalb des Verkehrsunfallrechts keine generelle Vermutung für einen zunächst nur bedingt erteilten Klageauftrag (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2022, VII ZR 394/21 Rn. 22 m.w.N. - juris). Diese Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast hat das Landgericht zwar nicht angewendet, seine Entscheidung ist aber im Ergebnis zutreffend.
Denn nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass der Vortrag der Klägerin, wonach zum Zeitpunkt der Abmahnung kein unbedingter Klageauftrag vorgelegen habe und dieser erst nach Reaktion der Beklagten auf die Abmahnung erteilt worden sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 24.07.2024, Bl. 121 LGA), zutrifft.
Der Zeuge Dr. C. als sachbearbeitender Rechtsanwalt dieser Angelegenheit hat bekundet, dass er bzw. die Kanzlei, für die er tätig sei, schon lange Jahre für die Klägerin tätig sei und der Ablauf bei von der Klägerin festgestellten Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern so sei, dass von dem Geschäftsführer der Klägerin zunächst nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Verfolgung des Verstoßes erteilt werde. Erst wenn die Abmahnung erfolglos bleibe, werde Auftrag zum gerichtlichen Vorgehen erteilt. Hierbei handele es sich um ein seit vielen Jahren eingespieltes System, wobei die Rücksprache betreffend die gerichtliche Geltendmachung nicht stets - so auch vorliegend - in den Handakten vermerkt werde. Viel laufe hier auch telefonisch, es werde aber in jedem Einzelfall das „Go“ für Klage oder Antrag auf einstweilige Verfügung eingeholt.
Diese Angaben des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, sind glaubhaft. Er hat offen das Fehlen objektiver Beweismittel für den Umfang des Klageauftrags eingeräumt, was er indes nachvollziehbar auf die langjährige Zusammenarbeit und die infolgedessen eingespielten Abläufe zurückgeführt hat. Auch wenn eine derartige Dokumentation - etwa zur Substanziierung von Sachvortrag bei entsprechenden Einwänden der Gegenseite - hilfreich sein kann, bedeutet ihr Fehlen nicht, dass eine Beweiserhebung über den Auftragsumfang durch Zeugenbeweis ausgeschlossen wäre. Die Schilderung des Zeugen war in sich stimmig, weil der geschilderte Ablauf ersichtlich auch der Interessenlage der Klägerin entspricht: Denn die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags ist in Wettbewerbssachen, bei denen eine Abmahnung in einer Vielzahl von Fällen die gerichtliche Inanspruchnahme des Wettbewerbers entbehrlich macht, regelmäßig, wenig sinnhaft und würde die Klägerin der Gefahr aussetzen, in Fällen, in denen die Abmahnung - wie im Streitfall - erfolglos bleibt, deren Kosten nicht ersetzt zu bekommen. Den kurzen Zeitraum zwischen Erwiderung der Beklagten auf die Abmahnung und Stellung des Verfügungsantrags hat der Zeuge - ebenfalls nachvollziehbar - damit erklärt, dass zum einen die eingespielten Abläufe mit der Klägerin und der Umstand, dass deren Geschäftsführer häufig lange arbeite, eine solche kurzfristige Entscheidung erlaubten und zum anderen der Verfügungsantrag deshalb „keine große Arbeit“ mehr mache, weil bereits die Abmahnung - infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit - inhaltsgleich mit dem Antrag formuliert werde. Im Übrigen umfasst die Erwiderung weniger als drei Seiten und befasst sich weit überwiegend mit den Abmahnkosten. Zur materiellen Rechtslage enthält sie gerade einmal einen Absatz, so dass sie keine vertieften Überlegungen erforderte (Anlage B2, Bl. 219 ff. d.A.).
5. Der Erstattungsfähigkeit der geforderten Abmahnkosten steht unter den Umständen des Streitfalls § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG für Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Hintergrund der Regelung ist die vom Gesetzgeber gesehene Missbrauchsanfälligkeit der Abmahnung solcher Verstöße, weil diese durch den Einsatz automatisierter Recherchemöglichkeiten („Crawler“) einfach und zahlreich abgemahnt werden könnten (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 105a m.w.N.). Der Gesetzgeber hat als Beispiel für diese 2019 eingeführte Regelung u.a. die Vorschriften der Preisangabenverordnung angeführt (BT-Drs. 19/12084, 32).
a) Zwar ist im Streitfall (auch) ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV anzunehmen. Hiernach muss derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Hierunter fällt auch die Beklagte, die ein Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 PAngV ist und nach § 3 Abs. 1 PAngV Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet bzw. als Anbieterin von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
Demnach war die Beklagte zur Angabe der während der Vorwoche geforderten Preise für die beiden in Rede stehenden Matratzen verpflichtet, weil sie in Gestalt des Streichpreises mit einer Preisermäßigung geworben hat. Bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor der Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat und ohne gesonderte Kennzeichnung gerade nicht um eine solche mit einer UVP (vgl. OLG Hamburg GRUR 2023, 654, 656 Rn. 19 - getrocknete Ananas). Diese Bekanntgabe des Referenzpreises erfolgte indes erst auf der Folgeseite der angegriffenen Bewerbung, was nicht ausreicht: Denn um dem in § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV enthaltenen Gebot der Preisklarheit gerecht zu werden, muss ein Preis so angegeben werden, dass der Verbraucher ihn ohne weiteres erkennen und verstehen kann. Hieraus ergibt sich, dass auch die von § 11 Abs. 1 PAngV geforderte Angabe des niedrigsten Gesamtpreises in einer Weise erfolgen muss, die für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist (BGH GRUR 2025, 1759, 1762 Rn. 29 - Jacobs Krönung). Dieser Zweck wird verfehlt, wenn der Verbraucher mit einer (teils erheblichen) Preisreduzierung angelockt wird und er erst auf der Folgeseite und in kleinerer Schrift darüber aufgeklärt wird, dass in Wahrheit im Vergleich zum 30-Tages-Bestpreis eine Preiserhöhung vorliegt. In den Worten des EuGH (GRUR 2024, 1652, 1653 Rn. 27 - Aldi Süd): „Dementsprechend kann der Verkaufspreis eines Erzeugnisses, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser „vorherige Preis“.
b) Indes ist nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG dann nicht einschlägig, wenn gleichzeitig mit dem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV ein solcher gegen § 5 UWG vorliegt.
Dabei ist es, anders als das Landgericht angenommen hat (LGU S. 6, Bl. 306 LGA), nicht entscheidend, auf welche der beiden Vorschriften sich die Klägerin (vorrangig) gestützt hat, um ihren Verstoß zu begründen. Denn zum einen führte dies zu nicht unbeträchtlicher Rechtsunsicherheit und wäre von Zufälligkeiten in der Begründung durch den Anspruchsteller (welche Vorschrift wurde zuerst oder vorrangig genannt o.ä.) abhängig. Zum anderen macht die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Angriffs, und zwar sowohl bei der hier in Rede stehenden Abmahnung als auch im nachfolgenden Verfügungsantrag (vgl. den Vorschlag der Unterlassungserklärung, S. 7 ff. der Anlage K3, Bl. 36 ff. LGA sowie Anlage K4, Bl. 54 ff. LGA). In einem solchen Fall ist es grundsätzlich dem Gericht überlassen, auf welche rechtliche Regelung es einen Verstoß stützt, solange der Anspruchsteller sein Verbotsbegehren - auch innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhalts - nicht auf einen selbstständig zu beurteilenden Teil, wie etwa verschiedene Irreführungsaspekte, beschränkt hat (BGH GRUR 2025, 1759, 1763 Rn. 42 m.w.N. - Jacobs Krönung). Hiermit ist eine Festlegung dahingehend, welcher Verstoß „in erster Linie“ geltend gemacht wird oder ob „substanzielle Anhaltspunkte“ für die Anwendung von § 5 UWG vorlagen, nicht vereinbar - vielmehr läge es dann allein im Ermessen des Gerichts, ob es mit der Wahl der Anspruchsgrundlage bzw. Verbotsnorm zugleich auch den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten trotz in der Sache erfolgreichen Verbotsbegehrens zuerkennt oder ausschließt. Das überzeugt ersichtlich nicht.
Was das Verhältnis der beiden im Streitfall einschlägigen Verbote angeht, so steht § 11 PAngV komplementär neben § 5 UWG (OLG Hamburg GRUR 2023, 654, 656 Rn. 21 - getrocknete Ananas; Sosnitza GRUR 2022, 794, 796). Verstöße gegen § 11 PAngV können daher zugleich Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2025, 36 Rn. 44 - Preisnachlass -36 %). Eine Kollision mit dem UWG dergestalt, dass nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) die Vorschrift des § 11 PAngV allein zur Beurteilung herangezogen werden müsste (was wiederum für die Einschlägigkeit von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG sprechen könnte), besteht trotz einer entsprechenden Passage in einem Urteil des EuGH (GRUR 2024, 1652, 1653 Rn. 28 - Aldi Süd) nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Denn eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie geregelt ist, liegt hiernach nur dann vor, wenn außerhalb der Richtlinie stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der UGP-Richtlinie unvereinbar sind. Das ist bei § 11 PAngV nicht der Fall, weil sich die Pflichten zur Angabe wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a UWG (die ihre Grundlage in Art. 7 UGP-Richtlinie haben) in einer Weise auslegen lassen, die mit den Erfordernissen der spezielleren Regelungen aus der RL 98/6/EG (= Grundlage für die PAngV) vereinbar ist (vgl. BGH GRUR 2025, 1759, 1764 Rn. 54 ff. - Jacobs Krönung). Verstöße gegen § 11 PAngV unterfallen daher nicht § 3a UWG, sondern §§ 5a, 5b UWG (BGH GRUR 2025, 1759, 1765 Rn. 53 f. - Jacobs Krönung).
Dieses Nebeneinander von § 5 UWG und § 11 PAngV spricht systematisch dagegen, dass § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in solchen Fällen zum Ausschluss der Abmahnkosten führt. Zudem unterfällt, wie ausgeführt, ein Verstoß gegen § 11 PAngV den Vorschriften der §§ 5a, 5b UWG. Wäre in diesen Fällen trotz unionsrechtlicher Vorgabe der Sanktionierung von Verstößen gegen solche Informationspflichtverletzungen ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für Mitbewerber ausgeschlossen, drohte wiederum ein Verstoß gegen den „effet utile“ der UGP-Richtlinie, weil es hierdurch für Mitbewerber deutlich weniger attraktiv wäre, im besonders sensiblen Bereich der Werbung mit Preisermäßigungen Abmahnungen auszusprechen, wodurch wiederum der Zweck der Richtlinie, „zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen“, konterkariert würde. Diesem ersichtlich nicht gewünschten Ergebnis kann durch eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, wie sie für die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht ohne Vorbild ist (vgl. etwa Senat, Urteil vom 05.09.2025, 6 W 53/25 = WRP 2025, 1467, 1468 Rn. 10 f. m.w.N. - Orthopädische Matratze), Rechnung getragen werden. Auch in der Literatur wird eine solche teleologische Reduktion des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für Fälle wie den vorliegenden befürwortet, in denen ein Verstoß gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten zugleich auch eine Irreführung begründet (Sosnitza GRUR 2021, 671, 673; Omsels/Zott WRP 2021, 278, 285).
Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG im Jahr 2019 pauschal auf die PAngV als Beispiel abgestellt hat. Zum damaligen Zeitpunkt konnte indes der erst 2021 Gesetz gewordene § 11 PAngV mit seinen speziellen Vergleichsregelungen dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein. Von seiner Struktur her ist § 11 PAngV, weil er auf den in den letzten 30 Tagen geforderten Preis als Referenzpreis abstellt, zudem bei typisierender Betrachtungsweise deutlich weniger missbrauchsanfällig als dies etwa bei einem „klassischen“ abmahnträchtigen Verstoß gegen die Grundpreisangabe, die Impressumspflicht oder die Widerrufsbelehrung der Fall ist. Zwar mag es sein, dass auch in diesen Fällen - etwa durch Nutzung von Künstlicher Intelligenz - eine Automatisierung denkbar erscheint, wie die Beklagte geltend macht (S. 5 f. des Schriftsatzes vom 12.09.2024, Bl. 158 f. LGA). Den diesbezüglichen Beweisantritten muss indes nicht nachgegangen werden, weil selbst in dem Fall, dass eine solche technische Umsetzung denkbar wäre, sie auch nach Auffassung der Beklagten (S. 6, a.a.O., Bl. 159 LGA) deutlich weniger verbreitet ist als etwa ein „Impressums-Crawler“, was schon unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten gegen eine besondere Missbrauchsanfälligkeit spricht. Der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen wegen Verstößen gegen § 11 Abs. 1 PAngV in Anspruch nimmt, ist insofern ohne Aussagekraft, weil zum einen auch die Beklagte nur vermutet, dass die Klägerin hierfür eine Software verwendet und zum anderen die Vielzahl der Fälle auch dadurch bedingt ist, dass viele Verstöße in dem zwischen den Parteien und anderen Mitbewerbern sehr umkämpften und preissensiblen Matratzenmarkt festzustellen sind und eine entsprechend engmaschige wechselseitige Beobachtung stattfindet.
6. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.
Nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG verjähren zwar die Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten in sechs Monaten nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Hiernach war der Klägerin seit Absendung der Abmahnung, mithin seit dem 13.12.2023, bekannt, dass sie einem Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten ausgesetzt war. Die Klageerhebung erfolgte indes bereits unter dem 18.03.2024 und die Zustellung an die Beklagte am 15.04.2024 (Bl. 93 LGA), was beides innerhalb der Sechsmonatsfrist liegt. Dass die Klägerin zunächst Zahlung und nicht Freistellung begehrt hat, steht dem nicht entgegen. Zahlungs- und Freistellungsanspruch stellen lediglich unterschiedliche Erscheinungsformen desselben Schadensersatzanspruchs dar. Beide beruhen auf der Verpflichtung des Schädigers, den durch sein Verhalten verursachten Vermögensnachteil auszugleichen. Der Schädiger schuldet Ausgleich wegen der von ihm zu verantwortenden Belastung des Vermögens. Diese Schuld kann, je nachdem ob diese Belastung aus einer Verbindlichkeit oder sonstigen Vermögensnachteilen besteht, auf Schuldbefreiung oder auf Zahlung gerichtet sein. Dementsprechend unterbricht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch die Erhebung einer Zahlungsklage die Verjährung des Freistellungsanspruchs (vgl. BGH NJW 1985, 1152, 1154).
Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen einer nicht erteilten Rechnung besteht nicht, weil die Klägerin eine solche Rechnung vorgelegt hat (Anlage K6, Bl. 128 LGA) und der Einwand der Beklagten, es handele sich um eine nicht ausreichende „Scheinrechnung“, maßgeblich darauf aufbaut, es bestehe in Wahrheit im Innenverhältnis kein Anspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, was indes aus den oben angeführten Gründen nicht zutrifft.
7. Auch den von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand hat das Landgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Richtigerweise ist allerdings nicht der nur den Unterlassungsanspruch betreffende § 8c UWG, sondern § 242 BGB als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Beklagte stützt sich auch in der Berufungsinstanz (S. 20, Bl. 133 d.A.) allein darauf, dass die Klägerin „rechtsmissbräuchlich einen tatsächlich nicht existenten Erstattungsanspruch behauptet und überhöhte Zinsansprüche eingeklagt hat, obwohl sie positiv wusste, dass ihr diese wegen einer nicht erfolgten Abrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten und entsprechend fehlender Zahlung der Gebühren an ihre Prozessbevollmächtigten nicht entstanden sein konnte“. Diese gegen den Anspruch gerichteten Einwände sind zum einen - was die Erstattungsfähigkeit der Kosten angeht - nicht zutreffend und zum anderen (was die Zinshöhe anbetrifft) angesichts ihrer Geringfügigkeit (es geht um eine Differenz von 4%-Punkten für einen relativ kurzen Zeitraum auf eine nur vierstellige Forderung) jedenfalls bei einer gebotenen Abwägung der Gesamtumstände nicht geeignet, die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Abmahnkosten zu tragen.
8. Der Zinsanspruch der Klägerin ist geringfügig zu kürzen.
a) Die auf die Abmahnkosten beanspruchten Verzugszinsen stehen der Klägerin nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts folgt der Zinsanspruch nicht aus § 288 Abs. 2 BGB und ist daher nicht in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahn-kosten nach § 13 Abs. 3 UWG keine Entgeltforderung ist. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet sind, wozu Ansprüche aus Vertragsstrafeversprechen und Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten nicht zählen (BGH GRUR 2021, 1422, 1425 Rn. 44 - Vorstandsabteilung).
b) Auch kann die Klägerin Zinsen auf die Abmahnkosten erst ab dem 18.01.2024 und nicht - wie vom Landgericht zuerkannt - bereits ab dem 22.12.2023 verlangen. Ausgehend davon, dass ihr - wie oben ausgeführt - zunächst nur ein Freistellungsanspruch zugestanden hat, der sich erst durch die Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, können von der Klägerin Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung des Anspruches verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 13.12.2024, 6 U 54/24; OLG München, Endurteil vom 08.06.2020, 21 U 4760/19, BeckRS 2020, 17168 Rn. 44). Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin erstmalig Kenntnis von der Erfüllungsverweigerung der Beklagten durch die - unterstellt: am selben Tage zugegangene - E-Mail der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.01.2024 erlangt hat, in der diese mitteilten, es seien keine Abmahnkosten geschuldet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat sieht von der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) ab. Weder kommt der Rechtsache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.138,41 €.