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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.04.2026 – 15 W 13/26

15. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0409.15W13.26.00

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Wohnungsbauunternehmen. Die F. war Betreiberin der Internet-Plattform Q., auf der Arbeitgeberbewertungen eingestellt werden können. Am 11. Juni 2025 wurde auf der Plattform in Bezug auf die Antragstellerin folgende Bewertung veröffentlicht:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Nachdem die Antragstellerin die Bewertung bei der F. beanstandet und bestritten hatte, dass die Bewertung von einem früheren Mitarbeiter stamme, forderte die F. den bewertenden Nutzer mehrfach vergeblich zur Vorlage eines Tätigkeitsnachweises auf. Da der Nutzer nicht reagierte, wurde die Bewertung schließlich dauerhaft deaktiviert.

Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,

es der F. zu gestatten und die F. zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Namen, die E-Mail-Adresse und die Wohnanschrift des auf der Plattform Q.H. registrierten Nutzers, der die oben eingeblendete Bewertung veröffentlicht hat.

Die vom Landgericht am Verfahren beteiligte F. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte im Wege einer Ausgliederung den vollständigen Q.-Geschäftsbetrieb von der F. übernommen.

II.

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin, wie sich aus der Begründung ergibt, ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Gestattung und Anordnung einer Bestandsdatenauskunft zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG liegen nicht vor.

1. Die angegriffene Bewertung, bei der es sich nicht um einen audiovisuellen Inhalt im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG handelt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 186 StGB. Der Verfasser der Bewertung hat in Bezug auf die Antragstellerin keine Tatsachen behauptet, die geeignet sind, die Antragstellerin verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Soweit es in der Bewertung heißt „Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in * Hat bis 2022 für dieses Unternehmen gearbeitet“, ist diese Tatsache nicht ehrenrührig und beeinträchtigt den sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin nicht.

Bei sämtlichen weiteren Äußerungen in der angegriffenen Bewertung - insbesondere bei den Aussagen, die mit „Gut am Arbeitgeber finde ich“ und „Schlecht am Arbeitgeber finde ich“ überschrieben sind, und bei den einzelnen Sterne-Bewertungen - handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, die nicht von § 186 StGB erfasst werden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden und von der Beschwerde nicht angegriffenen Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zwar enthalten auch die weiteren Äußerungen jeweils stillschweigend die tatsächliche Behauptung des Nutzers, er sei bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen. Kern der weiteren Äußerungen ist aber die Bewertung der Antragstellerin als Arbeitgeberin, die von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 34).

2. Die angegriffene Bewertung erfüllt des Weiteren auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Die Annahme einer strafbaren Beleidigung erfordert nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit des Nutzers und dem sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin, drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 293, juris Rn. 120; BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 79/23, AfP 2025, 214 Rn. 27). Diese Abwägung geht vorliegend zu Gunsten des Nutzers aus.

a) Bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Im Streitfall wäre ein tatsächlicher Bestandteil der angegriffenen Meinungsäußerungen, auf dem die Bewertungen aufbauen, unwahr, wenn der Bewertende tatsächlich nicht bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen wäre ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 36 für ein Ärztebewertungsportal). Dies lässt sich aber nicht feststellen, was zu Lasten der Antragstellerin geht.

aa) Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Rechte der betroffenen Nutzer, die sich am Verfahren nach § 21 Abs. 2 TDDDG nicht beteiligen können, angeordnet, dass für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten (§ 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG). Der in diesem Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) sichert im Interesse der Nutzer verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 57). Das Gericht muss deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Richtigkeit der Feststellungen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will, überzeugt sein. Dies gilt insbesondere für den abwägungsrelevanten Wahrheitsgehalt tatsächlicher Bestandteile von Meinungsäußerungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. November 2025 - 15 W 107/25; vom 12. Dezember 2025 - 15 W 122/25; vom 6. Februar 2026 - 15 W 125/25; vom 2. März 2026 - 15 W 14/26; offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 2. April 2024 - 5 W 10/24, MDR 2024, 843, juris Rn. 45, 61).

Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Im Rahmen der Prüfung, ob der Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt ist, kommt eine Anwendung der Beweisregel des § 186 StGB schon wegen des Verbots einer strafbarkeitsbegründenden Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Betracht. Des Weiteren überzeugt der Verweis der Beschwerde auf die Beweislastverteilung bei der Prüfung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht. Denn auch wenn die Antragstellerin die weitere Beteiligte selbst in einem gerichtlichen Verfahren auf Löschung der angegriffenen Bewertung in Anspruch nähme, wäre die Antragstellerin für ihre Behauptung, der Bewertende sei nicht bei ihr beschäftigt gewesen, beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 46 für ein Ärztebewertungsportal). Zwar träfe die weitere Beteiligte, wenn sie selbst in Anspruch genommen würde, eine sekundäre Darlegungslast und es würde ihr - entsprechend ihrer materiell-rechtlichen Prüfpflicht als Hostprovider - obliegen, vom Bewertenden Angaben und Belege zu dem angeblichen Beschäftigungsverhältnis zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 47 f.). Selbst wenn man im Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 TDDDG von einer entsprechenden Mitwirkungspflicht (§ 27 Abs. 1 FamFG) der weiteren Beteiligten ausgehen wollte, könnte dies aber jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Bewertende auf die Anfrage der weiteren Beteiligten nicht geantwortet hat, nicht dazu führen, es als zugestanden anzusehen, dass der Bewertende nicht bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen ist. Denn dadurch würde der mit der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes intendierte Schutz des Bewertenden, der nicht am Verfahren beteiligt ist und ein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Anonymität hat (§ 19 Abs. 2 TDDDG), unterlaufen.

Soweit das Oberlandesgericht Celle demgegenüber in einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 4 TMG angenommen hat, die Interessen des Bewertenden würden durch die Einbindung von Seiten des Plattformbetreibers hinreichend gewahrt (Beschluss vom 23. September 2021 - 5 W 39/21, MMR 2022,690 Rn. 20), überzeugt dies nicht. Denn weder ist der Bewertende verpflichtet, auf eine Anfrage des Plattformbetreibers zu reagieren, noch wird er auf mögliche Konsequenzen einer unterlassenen Reaktion hingewiesen. Die Interessen des Betroffenen werden demgegenüber, auch wenn er den Auskunftsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG aus Beweisgründen nicht durchsetzen kann, jedenfalls dadurch geschützt, dass er den Plattformbetreiber als mittelbaren Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Dieser hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß, wenn eine von ihm anzufordernde Stellungnahme des Bewertenden ausbleibt, den beanstandeten Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, K&R 2022, 752 Rn. 31), wie es vorliegend auch geschehen ist.

bb) Ausgehend von der materiellen Beweislast der Antragstellerin vermag der Senat vorliegend nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 37 Abs. 1 FamFG) nicht festzustellen, dass der Bewertende nicht bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen ist. Allein der Umstand, dass der Bewertende auf die mehrfache Aufforderung der weiteren Beteiligten, einen Tätigkeitsnachweis vorzulegen, nicht reagiert hat, erlaubt nicht den sicheren Rückschluss, dass er entgegen seinen Angaben nicht für die Antragstellerin gearbeitet hat; denn es gibt vielfältige Gründe, die einen Bewertenden dazu veranlassen können, sich im Stellungnahmeverfahren nicht zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2025 - 15 W 107/25). Auch die als Anlage AS 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung, wonach der Antragstellerin nicht bekannt ist, von wem die Bewertung stammen soll, reicht als Nachweis eines fehlenden Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich.

b) Die Meinungsäußerungen in der angegriffenen Bewertung enthalten auch sonst keine unwahren tatsächlichen Bestandteile. Dies gilt auch für die Äußerung „Führungskräfte sind eher Eventplaner, Angestellte werden ignoriert, weil die nächste Radtour ansteht“. Soweit sich der Äußerung die kritische Wertung entnehmen lässt, dass Führungskräfte der Antragstellerin Angestellte ignorieren, fehlt es an jeglichem fassbaren Tatsachenkern. Soweit sich aus einem Zusammenspiel des ersten und des dritten Teils der Äußerung darüber hinaus die Aussage ergibt, dass Führungskräfte der Antragstellerin Angestellte in der Vergangenheit deshalb ignoriert haben, weil sie Radtouren geplant haben, besteht ein Tatsachenkern dieser Aussage allenfalls darin, dass in der Vergangenheit gemeinsame sportliche Aktivitäten von Mitarbeitern der Antragstellerin stattgefunden haben und Führungskräfte mit der Planung solcher Aktivitäten in irgend einer Weise befasst gewesen sind. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, ist auch unter Berücksichtigung der als Anlage AS 4 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht hinreichend nachgewiesen.

c) Ausgehend davon, dass die angegriffene Bewertung keine unwahren tatsächlichen Bestandteile enthält, ist sie rechtmäßig. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, K&R 2022, 752 Rn. 30 mwN). Die Antragstellerin muss es deshalb hinnehmen, dass ein anonymer Nutzer der Plattform der weiteren Beteiligten sie in bestimmten Kategorien schlecht bewertet und Kritik am Verhalten ihrer Führungskräfte übt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG in Verbindung mit § 84 FamFG. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 FamFG. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat ab von der in der Antragsschrift angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 23. September 2021 - 5 W 39/21 (vgl. MMR 2022,690 Rn. 20).