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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.04.2026 – 1 ORs 218/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0414.1ORS218.25.00

G r ü n d e :

I.

Mit Urteil vom 14. August 2023 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt.

Gegen die Entscheidung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Köln Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 13. Juni 2025 hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln auf die Berufung des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen verbotenem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden ist. Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt und gewertet:

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit dem Verkauf und Vertrieb von Hanfprodukten, CBD, medizinischem Cannabis und weiteren Waren befasste. Am 6. Juli 2022 wurde von der L. ein Paket beschlagnahmt, welches an die GmbH - unter der Wohnanschrift des Angeklagten - adressiert und vom Angeklagten erwartet worden war. Die Paketsendung beinhaltete u.a. 3.444,36 g netto CBD-Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 8,27 g Tetrahydrocannabinol (THC). Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte weder die GmbH noch der Angeklagte. Der Inhalt des Pakets war von dem Angeklagten für die GmbH zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen.

Am 12. Juli 2022 wurde bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten weitere 225,14 g netto CBD-Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 1,59 g THC aufgefunden. Zu dieser Menge hat das Landgericht festgestellt, es habe sich hierbei um ältere Ware aus dem Jahr 2021 gehandelt, die der Angeklagte zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr in den Verkehr habe bringen wollen. Sämtlicher CBD-Hanf wurde polizeilich sichergestellt.

Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG entnommen. Den Sonderstrafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG hat es weder unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit noch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer nicht geringen Menge angewendet. Die Grenze zur nicht geringen Menge sei - so das sachverständig beratene Landgericht - trotz der Wirkstoffmenge von 8,27 g THC nicht überschritten. Bei CBD-Hanf sei die Grenze zur nicht geringen Menge erst bei 15 g THC (statt bei den sonst üblichen 7,5 g) zu bemessen. Eine berauschende (Konsum-) Einheit von THC-haltigem CBD-Hanf erfordere eine Wirkstoffmenge von mindestens 30 mg.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung Revision und hinsichtlich der Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe das Vorliegen einer nicht geringen Menge zu Unrecht verneint und sei fehlerhaft zur Nichtanwendung des erhöhten Sonderstrafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG gelangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte bei THC unverändert ein Grenzwert von 7,5 g. Dieser Grenzwert habe auch bei CBD-Hanf zu gelten.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten.

In der Revisionshauptverhandlung hat die Generalstaatsanwaltschaft die Revision mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers auf die Rechtsfolgen beschränkt und beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und insoweit die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen.

Der Angeklagte hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers erklärte Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam erfolgt.

Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt und die Anträge zu begründen. Die Revision kann somit, ebenso wie die Berufung (§ 318 StPO), auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (BGH NStZ 1993, 97). Die landgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hinreichend erkennen und bilden eine ausreichende Basis, um die Rechtsfolgenentscheidung der Strafkammer auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Damit war der Schuldspruch einer Korrektur durch das Revisionsgericht entzogen (BGH NStZ-RR 2022, 290). Das Rechtsmittelgericht kann und darf grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Überprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGH NJW 2020, 253). Die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung ist auf Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, selbst wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit auf einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (BGH NStZ-RR 2022, 290 m.w.N.). Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (BGH NStZ 2016, 733; BGH NStZ 1996, 352). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Reine Subsumtionsfehler hindern die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen (vgl. SenE v. 29.12.1999 - Ss 585/99; SenE v. 12.03.2019 - III- 1 RVs 49/19; SenE v. 25.11.2022 - III-1 RVs 188/22). Der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung stand daher vorliegend auch nicht entgegen, dass das Landgericht eine tateinheitliche Begehungsweise angenommen hat, obwohl nach den Urteilsfeststellungen die Annahme von Tatmehrheit näher gelegen hätte.

2.

Der Strafausspruch ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Senat kann offen lassen, ob die Erwägungen des Landgerichts rechtsfehlerhaft sind, soweit trotz der bei der Menge von 3.444,36 g CBD-Hanf festgestellten Wirkstoffmenge von 8,27 g THC nicht von einer nicht geringen Menge im Sinne von § 34 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 4 KCanG ausgegangen worden ist. Das Landgericht hat hierzu die Ansicht vertreten, der Grenzwert bei CBD-Hanf sei abweichend erst bei 15 g THC festzusetzen.

Der Senat schließt jedenfalls aus, dass der Strafausspruch auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 KCanG stellt eine Strafzumessungsregel dar. Die aufgeführten Regelbeispiele begründen lediglich eine Indizwirkung für den besonders schweren Fall, von der das Tatgericht absehen kann (vgl. SenE v. 09.11.2000 - Ss 457/2000 = StraFo 2001, 93; Maier in Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 46 Rdn. 134). Selbst bei Feststellung, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezog, kann das Tatgericht also von der Regelwirkung im Einzelfall absehen (vgl. BGH NStZ 2024, 420 = 1 StR 106/24; BGH BeckRS 2024, 21207 = 3 StR 211/24). Die Frage unterliegt einer Gesamtbewertung durch das Tatgericht.

Vorliegend erscheint es im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und auf Grund der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe ausgeschlossen, dass das Landgericht selbst bei Zugrundelegung eines Grenzwertes von 7,5 g THC unter dem Gesichtspunkt der nicht geringen Menge zur Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 34 Abs. 3 StPO gelangt wäre und eine andere (höhere) Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

Der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung der Strafkammer ist zu entnehmen, dass der Kammer bei der Entscheidung klar vor Augen gestanden hat, dass der herkömmliche für THC anerkannte Grenzwert von 7,5 g im Falle des beschlagnahmten Pakets überschritten ist. Die sachverständig beratene Kammer ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass CBD-Hanf im Vergleich zu Cannabisprodukten mit höheren THC-Gehalten, die wenig oder kein CBD enthalten, im Ergebnis - insoweit durchaus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 17.07.2025 - 2 StR 644/24 = BeckRS 2025, 25393 Rn. 32; s. a. BGH NStZ-RR 2022, 376) - als „(wesentlich) weniger gefährlich“ einzustufen sei (S. 9 LGU). Ein missbräuchlicher Konsum von CBD-Hanf durch Rauchen sei praktisch ausgeschlossen, weil sich die Hanfblüten aufgrund des vergleichsweise geringen THC-Gehalts nicht für den Rauchkonsum bzw. das Vaporisieren mit dem Ziel der Berauschung eigneten. Der hohe CBD-Anteil und die Konsummengen führten zu Atemwegsreizungen. Es müsse daher von einer oralen Aufnahme ausgegangen werden. Bei einer oralen Aufnahme - etwa durch Verbacken - sei die Wirkung des THC durch den „First-Pass-Effekt“ (Abbau von Wirkstoffen, die oral eingenommen werden) im Magen-Darm-Trakt und in der ersten Leberpassage deutlich herabgesetzt (s. zur Berücksichtigung der Konsumform bei der Festlegung der nicht geringen Menge s. jüngst auch BGH Urt. v. 14.01.2026 - 2 StR 132/25 = BeckRS 2026, 4166).

Auch aus medizinischer Sicht sei CBD-Hanf im Verhältnis zu THC-Produkten herkömmlicher Art als weniger gefährlich einzustufen. Eine Abhängigkeit von CBD-Hanf sei zwar prinzipiell denkbar. Aufgrund des deutlich höheren Preises, der für eine wirksame Dosis aufgebracht werden müsse, erscheine die Entwicklung einer Abhängigkeit von CBD-Hanfprodukten indes eher fernliegend.

Die Kammer hat überdies auf eine Vielzahl weiterer für den Angeklagten sprechender Umstände verwiesen: Der Angeklagte zeigte sich umfassend geständig und ist nicht vorbestraft. Die Tat lag zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits rund drei Jahre zurück. Auf die Herausgabe der sichergestellten CBD-Produkte hat der Angeklagte verzichtet. Beruflich hat er sich neu orientiert. Die Wirkstoffmenge von 8,27 g THC überschreitet die Grenze von 7,5 g THC nur knapp. Der Angeklagte bezog die CBD-Hanf-Produkte aus dem Ausland und ging nach den Feststellungen bei der Lieferung von einer THC-Konzentration von „nicht höher als 0,2 %“ aus (S. 6 LGU). Sein - jedenfalls direkter - Vorsatz bezog sich mithin hinsichtlich der sichergestellten Menge von 3.444,36 g CBD-Hanf lediglich auf eine Wirkstoffmenge von 6,9 g THC. Schließlich hat die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der - bejahten - Gewerbsmäßigkeit (§ 34 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 KCanG) die Indizwirkung entfallen lassen und ist auch insoweit nicht von einem besonders schweren Fall ausgegangen. Dass die Kammer dies unter dem Gesichtspunkt der nicht geringen Menge abweichend gehandhabt hätte, erscheint dem Senat in Anbetracht aller Umstände im ausgeschlossen. Der Strafausspruch beruht nach alledem nicht auf dem möglichen Rechtsfehler hinsichtlich des Grenzwerts bei CBD-Hanf (§ 337 Abs. 1 StPO).

III.

Die Kostenbeschwerde ist unbegründet. Die im angefochtenen Urteil nach Maßgabe von § 473 Abs. 1, 2 u. 4 StPO getroffene Kostentscheidung ist nicht zu beanstanden.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt jeweils aus § 473 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO.