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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 24.04.2026 – 6 U 65/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0424.6U65.25.00

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen von Verlagsverträgen durch die Beklagte als Verlegerin.

Der Kläger ist Mitglied der Musikgruppe „A.“ und auch unter dem Namen „B.“ musikalisch aktiv. Darüber hinaus ist er als freischaffender Künstler und Autor tätig. Die Beklagte ist ein in Köln ansässiger Buchverlag.

Die Parteien sind verbunden durch insgesamt drei Verlagsverträge mit Restlaufzeiten bis 02.10.2025, 31.12.2025 sowie - längstens - 31.12.2027:

Verlagsvertrag vom 19.03.2013/03.05.2013 für das Werk „In stillen Nächten“ (Anlage K1, Bl. 16 ff. LGA); Addendum vom 26.03.2021/06.05.2021 (Anlage K16, Bl. 206 LGA);

Verlagsvertrag vom 02.02.2015 für den Doppelband „Messer + In stillen Nächten“ (Anlage K2, Bl. 100 ff. LGA); Addendum vom 26.3.2021/6.5.2021 (Anlage K17, Bl. 207 LGA);

Verlagsvertrag vom 1.5.2019 für das Werk „100“ (Anlage K3, Bl. 29 ff. LGA), Laufzeit sieben Jahre ab Erscheinen des Werkes, längstens bis zum 31.12.2027.

Die Verträge enthielten in § 1 Abs. 4 jeweils folgende Passage:

„Der Verfasser versichert, dass sämtlicher Inhalt seines Werks, insbesondere dessen Text und das von ihm zur Verfügung zu stellende Bildmaterial sowie ggf. zur Verfügung gestellte Bildvorlagen, Videos und andere Medien und „enriched media content“ (nachfolgend zusammenfassend „Inhalte“ genannt) nicht die Rechte Dritter und/oder geltendes Recht verletzt bzw. verletzen wird […] Der Verfasser versichert, dass die Nutzungsrechte am Inhalt im erforderlichen Umfang bei ihm liegen. […] Dem Verlag ist das künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise des Verfasser[s] bekannt. Ebenfalls ist dem Verlag bekannt, dass es in der Vergangenheit zu gesetzlichen Konflikten wegen dieses künstlerischen Schaffens kam. Vor diesem Hintergrund gilt die vorstehende Zusicherung und Garantie ausdrücklich nicht für mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch das Werk und/oder der Rechtmäßigkeit des Werkes mit übrigen Gesetzen, wie insbesondere, jedoch nicht abschließend, das Jugendschutzgesetz und/oder das Strafgesetzbuch. Der Verlag wird zusammen mit dem Herausgeber das Werk einer eigenen entsprechenden Prüfung unterziehen. Eine Haftung des Verfassers bezüglich dessen Rechtmäßigkeit ist hiermit ausdrücklich abbedungen. Sofern der Verlag bei Prüfung des Werkes Teile des Werkes identifiziert, die das wahrscheinliche Risiko einer Verletzung von Gesetzen beinhaltet, werden die Parteien - unter Beachtung des Werkes im Übrigen - sich über notwendige Anpassungen der jeweiligen Werkteile verständigen.“

Bereits Anfang 2020 veröffentlichte der Kläger mit seinem Soloprojekt unter anderem das Video mit dem Titel „Till The End“, das auf einer kostenpflichtigen Plattform mit der Selbstbezeichnung „Deutschlands führendes Livecam Sex Portal“ erschien. Das Video „Till The End“ zeigt u.a. sexuelle Handlungen unter Beteiligung des Klägers. In zahlreichen Szenen sind gewaltvolle sexuelle Handlungen zu sehen. Fast alle Protagonisten, einschließlich des Klägers, tragen zeitweise weiße Masken, die das Konterfei des Klägers zeigen (vgl. Anlage K28, Bl. 273 ff.) und die auch in anderen Veröffentlichungen des Klägers zu sehen sind. In mehreren Szenen des Videos ist der von der Beklagten verlegte Gedichtband „In stillen Nächten“ in die sexuellen Handlungen eingewoben.

Im Frühjahr 2020 erschien der von der Beklagten verlegte Gedichtband „100 Gedichte“ des Klägers. Dieser enthält unter anderem das Gedicht „Wenn Du schläfst“. Es thematisiert die Vergewaltigung eines mit Rohypnol („KO-Tropfen“) betäubten Opfers aus Sicht des Täters. Im April 2020 wurde dieses Gedicht vielfach medial diskutiert. Der ehemalige Verleger der Beklagten, Herr Helge D., verteidigte zunächst am 03.04.2020 das Gedicht öffentlich mit dem Kernargument, dass zwischen dem Kläger als Autor und dessen lyrischem Ich zu trennen sei. Die verlegerische Geschäftsführerin, Frau C., nahm am 09.04.2020 ebenfalls öffentlich Stellung und verteidigte das Gedicht. Sie berief sich insbesondere auf die Kunstfreiheit; gleichzeitig bezog sie für die Beklagte Position gegen sexualisierte Gewalt gegen Frauen.

Ab dem 02.06.2023 berichteten mehrere Medien im Rahmen von Verdachtsberichterstattung über Vorwürfe gegen den Kläger. Unter anderem sollten danach junge Frauen gezielt für Sex mit dem Kläger rekrutiert worden sein sowie mehrere Frauen von mutmaßlichen sexuellen Handlungen berichtet haben, denen sie nicht zugestimmt hätten. Der Kläger ging teilweise erfolgreich gegen diese Berichterstattung vor.

Mit Schreiben vom 02.06.2023 (Anlage K8, Bl. 59 f. LGA) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung der „zwischen uns bestehenden Verträge aus außerordentlichen besonders schwerwiegenden Gründen“. Sie berief sich zum einen auf die Verwendung des Gedichtbands in dem genannten Video, die ihr erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei und führte weiter aus: „Auch die aktuell erhobenen Missbrauchsvorwürfe gegen B. belasten unser Vertragsverhältnis schwer, dies nicht zuletzt, weil vielfach in den Medien der Bezug zum Gedicht „Wenn Du schläfst“ hergestellt wird“. Die Kündigung machte sie am selben Tage mittels Pressemitteilung (Anlage K9, Bl. 61 LGA) öffentlich.

Der Kläger trat der Kündigung entgegen und forderte die Beklagte erfolglos zur Fortsetzung des Vertriebs der Werke auf.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 644 ff. LGA).

Das Landgericht hat, soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse, der auf Feststellung des ungekündigten Fortbestands der Verlagsverträge gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an einem Kündigungsgrund, nachdem nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sei. Zwar sei die Verwendung des Gedichtbandes in dem Video „Till The End“ nicht von § 1 Abs. 6 der Verlagsverträge gedeckt. Jedoch ergebe sich aus § 1 Abs. 4 der Verträge, dass der Beklagten das künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise des Klägers bekannt gewesen seien. Sie habe mithin ihre eigene Kenntnis dessen festgeschrieben, was sie im Hinblick auf das Video als Kündigungsgrund anführen wolle. Auch in der Pressemitteilung vom 09.04.2020 habe sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr der Charakter des Werkes des Klägers, auch im Zusammenhang mit der Band „A.“, bereits bekannt gewesen sei. § 1 Abs. 4, der einer Prüfung am Maßstab der Unklarheitenkontrolle des § 305c Abs. 2 BGB standhalte, betreffe nicht lediglich das verlegte Werk. Das veröffentlichte Video sei bei der gebotenen weiten Auslegung des Kunstbegriffs, auf den die Klausel letztlich Bezug nehme, auch noch unter das künstlerische Werk des Klägers zu fassen. Dafür sprächen ungeachtet des explizit sexuellen Gehalts insbesondere Umstände wie Kostümierung, Masken, Inszenierung, aber darüber hinaus auch (schnelle) Schnitte, besondere Kameraeinstellungen und -schwenks sowie Beleuchtung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das Video nicht als Ausdruck des Klägers selbst, sondern als Inszenierung einer Kunstfigur zu betrachten sei. Weder die abstoßenden Inhalte noch der Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten die Darstellerinnen über die wahre Natur des Videos getäuscht worden seien, rechtfertigten eine Herausnahme des Videos aus dem Schutzbereich der Kunstfreiheit. Es handele sich bei der in dem Video zum Ausdruck kommenden sexualisierten Gewalt gegen Frauen auch um keine neuere, der Beklagten zuvor unbekannte, Entwicklung. Die gebotene Abwägung falle zum Nachteil der Beklagten aus, weil zwar die Einbeziehung des Gedichtbandes in sexuelle Handlungen geeignet sei, den sozialen Geltungsanspruch der Beklagten zu berühren. Diese Beeinträchtigung sei jedoch von verhältnismäßig geringer Intensität, weil der Gedichtband nur in wenigen und überwiegend sehr kurzen Szenen gezeigt werde und wenn überhaupt nur schwierig zu identifizieren sei. Zudem sei das Video bereits erschienen, bevor die Beklagte den Kläger öffentlich gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Gedicht „Wenn Du schläfst“ in Schutz genommen hatte. Konkrete Gefahren für das Image oder die Absatzzahlen der von ihr verlegten Werke habe die Beklagte nicht dargetan. Die von verschiedenen Frauen erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger betreffend die Ausnutzung eines Machtgefälles zu sexuellen Zwecken und die Vornahme sexueller Handlungen unter unangemessenen Umständen begründeten selbst bei unterstellter Wahrheit lediglich den Verdacht strafbaren Verhaltens, der aber keinen Bezug zu den konkreten Vertragsverhältnissen habe. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei eingestellt worden. Ähnliches gelte für die bekannt gewordenen Geschehnisse um das „Row-Zero-Castingsystem“ und die „Suck Box“, bei denen Frauen aus dem Publikum dem Kläger systematisch zum Zwecke des späteren Geschlechtsverkehrs zugeführt worden seien. Diese rechtfertigten jedenfalls keine sofortige Vertragsauflösung. Eine bei einer Verdachtskündigung grundsätzlich erforderliche Anhörung habe die Beklagte unterlassen. Aus dem Verteidigungsverhalten des Klägers im Rechtsstreit lasse sich nicht ableiten, dass eine Anhörung entbehrlich gewesen sei. Auch in der Gesamtschau rechtfertigten die vorgetragenen Umstände die Kündigung nicht; zudem sei der Vortrag der Beklagten zur Täuschung von Darstellerinnen im Video unsubstantiiert. Im Video habe lediglich einer der Gedichtbände Verwendung gefunden, sodass in Bezug auf die anderen beiden Verträge bereits von vornherein lediglich ein mittelbarer Bezug bestehe. Der Beklagten hätten bei dieser Sachlage mildere Mittel als die sofortige Vertragsauflösung zu Gebote gestanden, etwa eine öffentliche Distanzierung. Gegen die Beklagte spreche auch, dass sich die Verträge in der Phase der Verwertung und nicht im Stadium der Ersterstellung der Werke, die eine intensivere Zusammenarbeit erfordere, befänden. Auch angesichts der relativ kurzen Restlaufzeiten für die zwei zuerst geschlossenen Verträge sei der Beklagten ein Festhalten an denselben zumutbar gewesen. Die weitere Kündigung vom 29.04.2024/30.04.2024 sei ebenfalls mangels Kündigungsgrundes unwirksam, weil der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten im Rechtsstreit nicht erklärt habe, er berühme sich eines Rechts zur Ausübung von realer sexueller Gewalt gegen Frauen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Das Landgericht habe verkannt, dass die Klage wegen vorrangiger Leistungsklage bereits unzulässig sei. Seine Auslegung, dass das Video von § 1 Abs. 4 der jeweiligen Verlagsverträge umfasst sei, überzeuge nicht, weil es eine neue Qualität gegenüber vorangegangenen Musikvideos gehabt habe. Erstmals habe der Kläger persönlich gewaltvolle sexuelle Handlungen ausgeübt und hierfür ein bei der Beklagten verlegtes Werk verwendet. Die Trennung zwischen Autor und lyrischem Ich habe der Kläger hierdurch ad absurdum geführt. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB sei einschlägig. Selbst wenn man das Video als Kunstform ansehen wolle, trete der Kläger nicht als Kunstfigur in Erscheinung, sondern als er selbst. Dies müsse bei der Abwägung zugunsten der Beklagten Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Landgericht zu Unrecht eine geringe Eingriffsintensität wegen der Nutzung des Gedichtbandes angenommen. Das Buch sei durch das in der Anfangsszene zu sehende Logo auf dem Cover, durch den dort auch ohne jegliche technische Hilfsmittel zu lesenden Titel sowie durch dessen markante Aufmachung ohne weiteres erkennbar. Bereits die Existenz des Videos zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Herrn D. im April 2020 konterkariere die von der Beklagten eingenommene Position, weshalb es dem Kläger als Verfehlung anzurechnen sei, dass er die Beklagte nicht aktiv über dieses Video informiert habe. Es gehe anders als in einer Entscheidung des OLG München auch nicht um ein erst jetzt bekannt gewordenes Vorleben des Klägers, sondern um dessen aktuelles Verhalten, das die Unvereinbarkeit der Werte der Parteien aufgezeigt habe. Die Täuschung von Darstellerinnen des Videos habe der Kläger auch nicht bestritten; in diesem Zusammenhang sei dem Landgericht eine Verletzung der Hinweispflicht vorzuwerfen. Das im Juni 2023 bekannt gewordene Verhalten des Klägers gegenüber einer Reihe von Frauen habe prozessual als wahr zu gelten und nicht lediglich als Verdacht. Es weise einen unmittelbaren Bezug zu dem von der Beklagten verlegten Gedicht „Wenn Du schläfst“ auf und zeige, dass die Beklagte den Kläger zu Unrecht in Schutz genommen habe. In der Gesamtschau liege daher nicht nur ein bloßer Verdacht vor. Die vom Landgericht angenommenen milderen Mittel seien für die Beklagte unzumutbar, weil der Verlagsvertrag nicht nur in der Anfangsphase eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien verlange.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Modifikation,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Klage zulässig (dazu 1.) und in der Sache begründet ist, weil weder die Kündigung vom 02.06.2023 (dazu 2.) noch diejenige vom 29.04.2024/30.04.2024 (dazu 3.) die zwischen den Parteien bestehenden Verlagsverträge wirksam beendet haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Im Einzelnen gilt zu den Beanstandungen der Berufung:

1. Die Klage ist als positive Feststellungsklage zulässig, infolge Zeitablaufs war jedoch eine - rein klarstellende - Anpassung des Wortlauts des Tenors hinsichtlich der Verlagsverträge für die Werke „In stillen Nächten“ und „Messer + In stillen Nächten“ erforderlich.

a) Die mit der Berufung wiederholte Auffassung der Beklagten, der Kläger sei auf die rechtsschutzintensivere Leistungsklage zu verweisen, überzeugt nicht. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger mit einer Leistungsklage nicht alle von ihm verfolgten Rechtsschutzziele - u.a. den Anspruch auf künftige Vergütung - gleich wirksam verfolgen kann wie mit der erhobenen Feststellungsklage.

Ergänzend zu den vom Landgericht angeführten Gründen, auf die der Senat verweist (LGU S. 10 f., Bl. 653 f. LGA), ist die Rechtskraft einer solchen Leistungsklage - sei es auf Vervielfältigung und Verbreitung, sei es auf Zahlung der Vergütung - gegenüber der erhobenen Feststellungsklage beschränkt auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet; sie erstreckt sich aber nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (vgl. BGH NJW 2003, 3058, 3059). Mit anderen Worten nehmen im Falle einer stattgebenden Leistungsklage präjudizielle Rechtsverhältnisse - wie im Streitfall die Verlagsverträge - nicht an der Rechtskraft teil (vgl. Gruber, in: BeckOK ZPO, 58. Ed. 1.9.2025, § 322 Rn. 41 m.w.N.). Hat demgegenüber eine positive Feststellungsklage Erfolg, so wird festgestellt, dass das in dem Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht und zwar unabhängig davon, ob das Gericht alle einschlägigen Aspekte gesehen und zutreffend gewürdigt hat (vgl. BGH NJW 1982, 2257). Dies trägt im Streitfall dem Interesse des Klägers allein Rechnung; die isolierte Erhebung von Leistungsklagen auf Erbringung von einzelnen vertraglichen Leistungen durch die Beklagte würde diesem Rechtsschutzziel nicht gerecht.

b) Der in die Zukunft gerichtete Antrag festzustellen, dass die geschlossenen Verträge „auch über den 30.4.2024 hinaus ungekündigt fortbestehen“ war wie geschehen anzupassen, was der Kläger trotz fehlender eigener Berufungseinlegung durch bloße Klarstellung erreichen konnte.

Denn die ersten beiden Vertragsverhältnisse betreffend „In stillen Nächten“ und „Messer + In stillen Nächten“ endeten infolge der jeweiligen Addenden zu den Verlagsverträgen (Anlage K16 und K17, Bl. 206 f. LGA) am 02.10.2025 und am 31.12.2025 (nicht, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils irrtümlich festgehalten, am 31.10.2025, LGU S. 2, Bl. 645 LGA).

Durch diesen Zeitablauf ist indes keine Erledigung eingetreten. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (vgl. BGH NJW 2014, 2199, 2200 Rn. 7 m.w.N.).

Gemessen hieran könnte zwar erwogen werden, das Feststellungsinteresse ab der durch Zeitablauf eingetretenen Beendigung des jeweiligen Verlagsvertrages als entfallen anzusehen, wie es auch § 9 Abs. 1 VerlG vorsieht („Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses“), wonach die übertragenen Rechte automatisch wieder an den Kläger als Urheber zurückfallen (vgl. Ulmer-Eilfort, in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, VerlG, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 12) und die Beklagte nach § 29 Abs. 3 VerlG nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt ist.

Allerdings zeitigen die Verträge jedenfalls solange noch Rechtsfolgen über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus, als nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligung des Klägers an den Nettoumsätzen (§ 3 der jeweiligen Verträge) von der Beklagten Abrechnung zu erteilen und der Erlös aus den bis 02.10.2025 bzw. 31.12.2025 erzielten Erlösen an den Kläger auszukehren ist (§ 3 Abs. 9 der Verträge). Ihm steht nach § 3 Abs. 12 der Verträge auch das Recht zu, durch einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorar- und Lizenzabrechnungen Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Beklagten zu verlangen, weshalb ihm auch jenseits des vertraglichen Beendigungszeitpunkts ein Feststellungsinteresse dahin zuzubilligen ist, dass die Verträge jedenfalls bis zu ihrem regulären Beendigungszeitpunkt ungekündigt fortbestanden haben

2. Das Landgericht hat mit Recht und unter Anlegung zutreffender Maßstäbe angenommen, dass die unter dem 02.06.2023 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unwirksam ist.

Wegen der Auswirkungen, die eine Kündigung für den Verlagsvertrag als Dauerschuldverhältnis zeitigt, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSv § 314 Abs. 1 BGB zu stellen. Ein wichtiger Grund ist nur dann anzunehmen, wenn die Durchführung des Vertrages durch ein Ereignis so erheblich gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann. Andererseits kann aber das Kündigungsrecht immer nur den letzten und äußersten Rechtsbehelf darstellen, und es darf keinesfalls dazu führen, die Folgen einer missglückten Spekulation abzuschütteln (plastisch BGH GRUR 1954, 129, 131 - Besitz der Erde; weitere Nachweise bei Ulmer-Eilfort, in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., Kap. 1 Rn. 316). Jedoch sind erhebliche Vertrauensbrüche geeignet, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn regelmäßig auf eine lange Zeitdauer angelegte Verlagsverträge hängen in besonderem Maße vom ungetrübten Fortbestand des Vertrauensverhältnisses der Vertragsparteien ab. Ein Kündigungsgrund ist daher gegeben, wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen der Störung der Vertrauensgrundlage dem kündigenden Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann. Auch persönliche Zerwürfnisse können so tiefgreifend und unheilbar sein, dass sie die Annahme eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung rechtfertigen (BGH GRUR 1990, 443, 445 - Musikverleger IV). Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. zu einem Musikverlagsvertrag Senat GRUR-RR 2024, 472, 473 Rn. 19 m.w.N. - Künstlerexklusivvertrag).

Gemessen hieran sind die in der Kündigung vom 02.06.2023 angesprochenen Gründe weder einzeln, nämlich bezogen auf den „Missbrauch“ des Gedichtbands in einem Musikvideo mit pornographischem Einschlag (dazu a.) und betreffend die bekanntgewordenen Vorwürfe gegen den Kläger (dazu b.), noch in ihrer Gesamtschau (dazu c.) geeignet, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu begründen.

a) In Bezug auf die von der Beklagten primär ins Feld geführte Verwendung des Gedichtbands „In stillen Nächten“ innerhalb eines Musikvideos mit extensiver Darstellung sexueller Handlungen ist zwar im Ausgangspunkt die Annahme nicht fern liegend, dass ein Verlag durch ein solches Verhalten des Autors sein Vertrauen in denselben unwiederbringlich verliert. Denn ein Einsatz des verlegten Werks als Werkzeug im Rahmen von enthemmtem Geschlechtsverkehr verneint bei unbefangener Betrachtung den inhaltlichen Gehalt des Buches bzw. lässt diesen komplett in den Hintergrund treten und macht die von der Beklagten als Verlag erbrachte Leistung auf diese Weise verächtlich. Eine solche Missachtung der Interessen des Vertragspartners kann daher grundsätzlich durchaus geeignet sein, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.

Das Landgericht hat aber zutreffend in den Blick genommen, dass es sich bei dem Kläger, was der Beklagten bereits bei Vertragsschluss bekannt war, um einen Künstler handelt, bei dem grenzüberschreitendes, provozierendes und aggressiv sexualisiertes Gebaren, auch mit misogynem Einschlag, nicht nur Begleiterscheinungen seines Werks bzw. Ausprägungen seiner Persönlichkeit waren, sondern sein Schaffen vielmehr inhaltlich prägten und sich wie ein roter Faden durch selbiges zogen. Es kommt insofern nicht im Detail darauf an, wann die Beklagte genaue Kenntnis von dem Video erlangt hat, das sie als Anlass für die Kündigung benannt hat. Denn bereits im Jahr 2009 kam es zu Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung zu dem Video zur Single „Pussy“ aus dem Jahre 2009 (Anlage K20, Bl. 239 f. LGA), in dem der Kläger und die übrigen Mitglieder von A. tatsächlich oder vermeintlich Geschlechtsverkehr vor laufender Kamera ausüben (Screenshots Anlage K23, Bl. 259 f. LGA). Hinsichtlich der übrigen Lieder auf dem Album „Liebe ist für alle da“ aus dem Jahre 2009, das wegen der Verbindung von Sexualität und Gewalt auch Gegenstand eines Indizierungsantrags war (Anlage K 33, Bl. 301 ff. LGA), ist festzuhalten, dass diese ausweislich des vorgenannten Indizierungsantrags unter anderen eine detaillierte Beschreibung der Folterung einer Frau zum Tode („Ich tu dir weh“) zum Gegenstand hatten und den - an ein reales Verbrechen angelehnten - Fall besangen, dass ein Mann seine Tochter in ein Kellerverlies sperrt und sie dann schwängert („Wiener Blut“). Es ist angesichts der Berichterstattung hierüber in einer renommierten überregionalen Tageszeitung und nach der Lebenserfahrung, dass ein Verlag sich über die Person des Autors, mit der er einen langfristigen Vertrag abschließt, zumindest aus öffentlich zugänglichen Quellen über dessen Reputation informieren wird, nicht ausreichend, wenn die Beklagte diesen Vortrag des Klägers über die Allgegenwärtigkeit von Tabubrüchen in seinem Werk als pauschal gekennzeichnet und mit Nichtwissen bestritten hat (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 128 LGA). Im Schriftsatz vom 29.04.2024 wird (S. 11 f., Bl. 352 f. LGA) zwar auch Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte „die damals indizierten Textstellen dieses Albums [gemeint ist „Liebe ist für alle da“]) nicht gekannt habe. Auf solche Detailkenntnis kommt es indes nicht an, weshalb dem Beweisangebot nicht nachzugehen ist; dass ihr die Kontroverse um das Album bekannt war, hat die Beklagte hiermit gerade nicht ausreichend bestritten.

Auch im Vorwort zu „In stillen Nächten“ wird das (literarische) Schaffen des Klägers durch den Herausgeber des Gedichtbandes, E., wie folgt charakterisiert:

„Und inhaltlich: sexuelle Ausbeutung, Altersdiskriminierung und und und … Überhaupt: Wer faire Gedichte lesen will, der wird enttäuscht sein Haupt neigen und dann leise weinen." (S. 5 des Vorworts, Bl. 212 LGA)

Soweit die Beklagte meint, dass der Herausgeber mangels Anstellungsverhältnisses nicht als ihr Wissensvertreter anzusehen sei, mag das zwar zutreffen. Es greift aber zu kurz. Denn dieses Vorwort beruhte ausweislich § 5 Abs. 5 der Verlagsverträge „In stillen Nächten“ und „Messer + In stillen Nächten“ auf dem der Beklagten dort eingeräumten Recht, „dem Werk mit Einverständnis des Verfassers ein abgestimmtes Vor- und/ oder Nachwort beizugeben“ (exemplarisch Bl. 107 LGA). Hieraus folgt, dass die Beklagte, was auch allein lebensnah erscheint, die Gedichte nicht nur in Kenntnis ihres Inhalts, sondern auch in Kenntnis des Umstandes, dass sie sich auf einer Linie mit dem bisherigen provokanten öffentlichen Verhalten des Klägers bewegten, verlegt hat. Dies kommt auch in § 1 Abs. 4 der Verlagsverträge hinreichend zum Ausdruck:

„Dem Verlag ist das künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise des Verfassers bekannt. Ebenfalls ist dem Verlag bekannt, dass es in der Vergangenheit zu gesetzlichen Konflikten wegen dieses künstlerischen Schaffens kam.“

Soweit die Beklagte gegen die Heranziehung der letzteren Regelung eingewandt hat, es handele sich in Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) um eine zu ihren Gunsten auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung dazu, dass der Kläger diese Klausel im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt hätte.

Die Regelung erfasst auch die streitgegenständliche Konstellation, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (LGU S. 16, Bl. 659 LGA). Die Beklagte stützt sich auch in der Berufung maßgeblich darauf, dass das Video eine neue Qualität insofern habe, als der Kläger aus seiner Rolle heraustrete und die Grenze zum lyrischen Ich verschwimme bzw. klar werde, dass der Kläger hier nicht als Kunstfigur agiere. Dem kann mit dem Landgericht (LGU S. 17, Bl. 660 LGA) nicht beigetreten werden.

Denn es überzeugt bereits im Ausgangspunkt nicht, dass das Video - ähnlich wie der Roman „Esra“ - mit einem Faktizitätsanspruch allein deshalb antrete, weil darin der Kläger auftauche (so aber S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 160 d.A.). Insofern gilt es zu beachten, dass die öffentliche Zurschaustellung und Thematisierung von (auch gewaltsamen) sexuellen Handlungen, gerade auch zum Nachteil von Frauen, nach dem Vorgesagten das Werk des Klägers und seine öffentlichen Auftritte stets begleitet und geprägt haben. Dies ist, mag es auch dem außenstehenden Betrachter abstoßend und moralisch verachtenswert erscheinen, jedenfalls im hier allein zu beurteilenden Verhältnis der Parteien noch dem Bereich des künstlerischen Schaffens zuzuordnen, den § 1 Abs. 4 der Verlagsverträge meint und hinsichtlich dessen die Beklagte im Vertrag der Sache nach erklärt hat, sich der diesbezüglichen Risiken im Zusammenhang mit dem Kläger (gerade auch hinsichtlich ihrer Reputation und ihres eigenen moralischen Standpunktes) bewusst zu sein. Das Landgericht hat insofern zutreffend darauf abgestellt, dass auch das hier in Rede stehende Video mit der künstlerischen Verfremdung durch Maskierung der Handelnden mit dem Gesicht des Klägers, weißgeschminkte Gesichter sowie die Inszenierung und die Kameraführung und Beleuchtung Stil-Elemente aufweist, die über den Bereich einer rein pornographischen Darstellung hinausgehen und die es rechtfertigen, es noch der Kunstfigur B. bzw. dem Bereich des künstlerischen Wirkens des Klägers zuzurechnen (LGU S. 16 f., Bl. 659 f. LGA). Auch die Beklagte hat es in ihrem Statement vom 09.04.2020 als von der Kunstfreiheit gedeckt angesehen, „auch moralisch verwerfliche, abgründige Gefühls- und Gedankenwelten auszuloten und zum Ausdruck zu bringen“ (Anlage K6, Bl. 48 LGA).

Stellt sich vor diesem Hintergrund provokant in die (zumindest beschränkte, hierzu sogleich) Öffentlichkeit getragenes sexuelles und frauenfeindliches Verhalten des Klägers als Umstand dar, der dem Vertragsverhältnis von vornherein zugrunde lag, ist auch die Frage zu verneinen, ob die Einbeziehung des Gedichtbandes in die ausgeübten sexuellen Handlungen geeignet ist, der Beklagten das Recht zur fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses zuzugestehen.

Hierbei ist vor allem von Bedeutung, was auch das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, dass der Kläger das Werk zwar einerseits nach den Umständen bewusst provozierend als bloßes Objekt seiner sexuellen Handlungen eingesetzt hat.

Andererseits wurde das Video nicht einer breiten Öffentlichkeit medienwirksam präsentiert, sondern auf der nur gegen Bezahlung zugänglichen Plattform „F.“ zugänglich gemacht, die nach Selbstbeschreibung auf sexuelle Inhalte spezialisiert ist und eine Altersverifikation voraussetzt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Video trotz dieses eher auf einen beschränkten und von demjenigen des Gedichtbandes zumindest im Ausgangspunkt deutlich verschiedenen Adressatenkreis zugeschnittenen Verbreitungsweges kurz nach seinem Erscheinen Gegenstand von Berichterstattung in auflagenstarken Medien war (siehe sogleich), war aber der Gedichtband nicht in einer Weise prominent sichtbar, dass auch dem unkundigen Beobachter klar war, wessen Werk hier verächtlich gemacht wurde. Das Landgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass es infolge der schlechten Lichtverhältnisse und der schnellen Schnitte ohne Anhalten des Videos kaum bzw. überhaupt nicht möglich ist, den Gedichtband als solchen, geschweige denn die Beklagte als Verlag zu identifizieren (LGU S. 20, Bl. 663 LGA). Berücksichtigt man, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf der Plattform „F.“ lebensnah betrachtet andere Absichten verfolgen als die Identifizierung von literarischen Werken in den konsumierten Videos und es als äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass sie eigens zu diesem Zwecke die Darbietungen anhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das von der Beklagten verlegte Werk gleichsam „coram publico“ als Objekt und Hilfsmittel seiner sexuellen Betätigung in den Mittelpunkt stellen wollte, sondern dies an eher versteckter Stelle des Internets und in sich zumindest nicht aufdrängender Form tat, was bei der Abwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Hiermit korrespondiert es, dass in den vorgelegten Medienberichten, die zur Zeit des Erscheinens des Videos verfasst wurden, der Einsatz des Gedichtbandes in dem Video gerade nicht thematisiert wurde, bevor die Beklagte selbst diesen Umstand mittels Pressemitteilung vom 02.06.2023, als sie die Kündigung aussprach, bekannt machte. Der Artikel des „Rolling Stone“, der hierzu nähere Beschreibungen enthält, datiert - erst - vom 02.06.2023 und beruft sich auf die Pressemitteilung der Beklagten vom selben Tage, woraus folgt, dass erst die Beklagte selbst den „Missbrauch“ ihres Gedichtbandes offensiv in die Öffentlichkeit getragen hat. In dem weiter vorgelegten Artikel aus der FAZ (Anlage K 21, Bl. 253 f. LGA), dessen Inhalt sich der Kläger betreffend die Kenntnis der Beklagten von dem Video zu eigen gemacht hat, wird zwar erwähnt, dass reichweitenstarke Medien (u.a. BILD, Focus online, BZ, Brigitte, Bild der Frau, Gala, t-online) bereits im Februar 2020 über das Video berichtet hatten. Allerdings folgt hieraus nicht, dass der Einsatz des Gedichtbandes in dem Video als solcher Gegenstand der Berichterstattung war; diese fokussierte sich vielmehr auf die (gewalttätigen) sexuellen Handlungen (vgl. die Anlagen K38 und K39, Bl. 471 ff. LGA). Im Übrigen mag auf sich beruhen, ob die Beklagte angesichts dieser Medienveröffentlichungen wirklich bis kurz vor dem Kündigungszeitpunkt in gänzlicher Unkenntnis des Videos gewesen sein kann.

Aus den vorstehenden Gründen überzeugt es auch nicht, wenn die Beklagte meint, ihr Einstehen für den Kläger in Bezug auf die öffentliche Diskussion um das Gedicht „Wenn Du schläfst“ (betreffend die Schilderung einer Vergewaltigung unter Einsatz von Rohypnol) im April 2020 sei durch die bereits im Februar 2020 erfolgte Veröffentlichung des Videos konterkariert worden und der Kläger habe seinerseits durch einen fehlenden Hinweis auf die Veröffentlichung des Videos eine Treuepflichtverletzung begangen. Denn wie aufgezeigt hatte das Video als solches keine neue Qualität im Vergleich zum bisherigen, der Beklagten bewussten, Wirken des Klägers, sondern stellte sich vielmehr als konsequente und angesichts des provokanten Verhaltens des Klägers in gewissem Maße auch erwartbare Eskalation dar, die bereits bei Beginn der Zusammenarbeit angelegt war.

Mit Recht hat das Landgericht es in diesem Zusammenhang auch abgelehnt, zugunsten der Beklagten in die Abwägung einzustellen, dass die in dem Video agierenden Frauen über dessen wahre Natur bzw. den späteren Schnitt getäuscht worden seien (so S. 6 des Schriftsatzes vom 29.04.2024, Bl. 347 LGA). Den diesbezüglichen Vortrag hat das Landgericht vielmehr mit Recht als unsubstantiiert angesehen (LGU S. 24, Bl. 667 LGA), woran die Ausführungen der Berufung nichts ändern (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 162 d.A.). Die Presseberichterstattung, auf die sich die Beklagte beruft (Anlage B8, Bl. 373 f. LGA), beruht (insbesondere Bl. 375 LGA) auf Hörensagen einer nicht genannten Darstellerin, deren Äußerungen wie folgt wiedergegeben werden:

„Eine der Darstellerinnen erklärte damals gegenüber der Express Gazeta, dass die meisten Teilnehmer der Dreharbeiten nicht gewusst hätten, dass der Clip Bilder mit Pornografie enthalten würde. Diese Szenen seien angeblich zu einem anderen Zeitpunkt und ohne sie gefilmt worden.“

Selbst wenn die Beklagte keine Einblicke in die damalige Produktion gehabt haben kann, sind diese zwei Sätze deutlich zu substanzarm, um sie als ausreichende Tatsachenbehauptung einer Täuschung der beteiligten Frauen über den pornografischen Charakter des Videos anzusehen und eine sekundäre Darlegungslast des Klägers auszulösen.

b) Die in der Kündigung vom 02.06.2023 ebenfalls angesprochenen, wohl am selben Tage oder kurz zuvor durch Berichterstattung des NDR bzw. anderer Medien sowie durch einen Twitter-Post der Frau G. vom 25.05.2023 publik gewordenen Vorwürfe gegen den Kläger bzw. die Band A. sind ebenfalls nicht geeignet, der Kündigung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Diese Vorwürfe betreffen die Zuführung von jungen Frauen zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs zu dem Kläger und anderen Bandmitgliedern über das „Row-Zero-Castingsystem“ auf A.-Konzerten und den Verdacht, die betroffenen Frauen seien durch Alkohol und/oder Drogen in ihrer Willensbildung bewusst beeinträchtigt worden.

Insoweit ist mit dem Landgericht (LGU S. 22 ff., Bl. 665 ff. LGA) davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung allenfalls ein Verdacht strafbaren Verhaltens vorlag. Soweit die Beklagte meint (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 163 d.A.), die Vorwürfe seien prozessual als wahr zu unterstellen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst selbst ausgeführt, dass ihr zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bewusst war, dass der Kläger und die Band A. die von G. erhobenen Vorwürfe (die zudem den Kläger ausdrücklich von dem Verdacht, sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, ausschloss, Bl. 376 LGA) bestritten hatte (S. 10 der Klageerwiderung, Bl. 136 LGA). Sie hat diese Vorwürfe selbst (a.a.O.) als „Verdacht von Fehlverhalten“ bezeichnet und ausgeführt, „[d]ie Existenz dieser aus der Sphäre des Klägers herrührenden Vorwürfe war und ist schon für sich genommen ein abwägungsrelevanter Umstand“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 21.10.2024, Bl. 537 LGA). Mithin hat sich die Beklagte, jedenfalls was die strafrechtlich relevanten Vorwürfe angeht, selbst allein auf einen Verdacht und nicht auf einen aus ihrer Sicht feststehenden Sachverhalt bezogen. Auch die Berichterstattung des NDR und anderer Medien, die sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, stellte sich zum damaligen Zeitpunkt als - zudem überwiegend unzulässige - Verdachtsberichterstattung dar, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Beklagte habe vorgetragen, die strafrechtlich relevanten Vorwürfe stünden als gesicherte Erkenntnis fest.

Soweit die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens gemeint hat, der Kläger habe zu diesen Verdachtsmomenten näher - im Sinne einer sekundären Darlegungslast - vortragen müssen, vermag sich der Senat dieser Auffassung unter den Umständen des Streitfalls nicht anzuschließen.

Anerkannt ist zwar, dass der fehlende Nachweis der behaupteten strafbaren Handlung es nicht ausschließt, dass gleichwohl das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Im Arbeitsrecht, dessen Grundsätze zur fristlosen Kündigung u.a. auch zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung bei urheberrechtlichen Nutzungsverträgen herangezogen worden sind, ist anerkannt, dass nicht nur eine erwiesene Tat, die von der Rechtsordnung missbilligt wird, sondern auch schon der dringende Verdacht, eine solche Tat begangen zu haben, einem Arbeitsverhältnis bzw. hier einem (vom gegenseitigen Vertrauen abhängigen, auf besonders lange Dauer angelegten) Verlagsvertrag die Vertrauensgrundlage entziehen oder das Vertragsverhältnis unzumutbar belasten kann (vgl. zum Musikverlagsvertrag BGH GRUR 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung). Das setzt aber voraus, dass der Verdacht objektiv durch konkrete Tatsachen begründet ist und der Verdächtigte durch sein Verhalten - ggf. auch schuldlos - erhebliche Gründe für den Verdacht gegeben hat (BGH, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen könnte zwar angenommen werden, dass der Kläger durch sein oben bereits näher charakterisiertes Gebaren Anlass für den von der Beklagten gehegten Verdacht gegeben hat. Auch verkennt der Senat nicht, dass der Kläger sich teils nur vage und nicht auf Grundlage eigener Erkenntnisse zu den von den seitens der Beklagten angeführten Verdachtsmomenten betreffend die Vornahme sexueller Handlungen ohne Zustimmung der betroffenen Frauen geäußert hat. Vielmehr hat er schwerpunktmäßig auf die Bewertung durch andere Gerichte in presserechtlichen Verfahren sowie die Einstellung der gegen ihn gerichteten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 29.08.2023 Bezug genommen (vgl. S. 10 der Klageschrift, Bl. 11 LGA; S. 22 des Schriftsatzes vom 16.01.2024, Bl. 202 LGA) und die Vorwürfe als „unbewiesen“ (S. 6 des Schriftsatzes vom 15.08.2024, Bl. 431 LGA) bzw. unsubstantiiert (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 02.12.2024, Bl. 548 f. LGA) zurückgewiesen. Allerdings hat er ebenfalls vorgetragen, dass er „sich weder mithilfe von KO-Tropfen noch auf sonstige Weise über den Willen von Frauen hinweggesetzt“ habe (S. 4 f. des letztgenannten Schriftsatzes, Bl. 549 f. LGA) und hat bestritten, dass sich die in der Berichterstattung genannten Frauen, auf deren Vorwürfe die Beklagte ihren Verdacht stützt, entsprechend geäußert haben sowie den Vortrag als nicht einlassungsfähig gerügt (S. 6 f. sowie 8 des Schriftsatzes vom 15.01.2025, Bl. 588 f., 590 LGA). Ebenfalls bestritten hat der Kläger den Vortrag der Beklagten zu „Cynthia A.“, „Kaya R.“ und einer „Frau“ aus dem Schriftsatz vom 11.12.2024 (dort S. 5 f., Bl. 571 f. LGA). In der Gesamtschau ist diesem Vorbringen zu entnehmen, dass der Kläger den Vorwürfen entgegentreten will.

Es kann vor diesem Hintergrund trotz der ausweichenden Elemente im Vortrag des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO davon ausgegangen werden, der Kläger habe die von ihr behaupteten Verdachtsmomente zugestanden. Denn in einem ersten Schritt obliegt es, wie oben bereits herausgearbeitet, nach einhelliger Auffassung dem Kündigenden, im Streitfall also der Beklagten, die den Verdacht begründenden Tatsachen darzulegen (vgl. nur Günther, in: BeckOGK-BGB, Stand 1.3.2026, § 626 Rn. 607). Mit anderen Worten besteht ein Recht zur Verdachtskündigung nicht schon dann, wenn der Vorwurf, bestimmte Pflichtverletzungen begangen zu haben, auf Schlussfolgerungen des Kündigenden beruht (vgl. Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 626 Rn. 277 m.w.N.). Zwar war die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hatte, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hielt. Unter Umständen kann nämlich, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, letzteren eine sekundäre Darlegungslast treffen (vgl. nur BGH NJW 2021, 1759, 1761 sowie von Selle, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 1.12.2025, § 138 Rn. 18 m.w.N.).

Unter den Umständen des Streitfalls ist die Annahme einer solchen sekundären Darlegungslast oder einer Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten (zur Überschneidung dieser Fallgruppen von Selle, a.a.O., § 138 Rn. 19.1) indes nicht angezeigt. Denn die Darstellungen der Beklagten stellen keine konkreten Tatsachen dar, zu denen sich der Kläger näher hätte erklären müssen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Beklagte sich auf die Wiedergabe von Angaben Dritter in Presseveröffentlichungen stützt, wobei diese Dritten - also die betroffenen Frauen - weitgehend anonym geblieben sind und ihre Darstellungen nur vermittelt durch die jeweiligen Journalistinnen und Journalisten an die Öffentlichkeit gelangt sind. Diese Vorgehensweise ist angesichts der Natur der Vorwürfe zwar verständlich und selbstverständlich als solche nicht zu missbilligen. Indes ist hieraus nicht die zivilprozessuale Folge zu ziehen, dass der Vortrag der Beklagten als hinreichend konkret anzusehen wäre und eine Erklärungspflicht des Klägers bzw. die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auslöste, wie bereits im Zusammenhang mit der behaupteten Täuschung von weiblichen Mitwirkenden an dem Video „Till the End“ ausgeführt. Denn dies würde dazu führen, dass der Kläger - den die Beklagte zudem als einziges Beweismittel benennt - gezwungen wäre, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Berlin zu der Erkenntnis gelangt ist, dass sich die Äußerungen der Frauen, auf die sich auch die Beklagte stützt, nicht hinreichend verifizieren lassen und weitere objektive Beweismittel jenseits deren in der Presse wiedergegebenen Äußerungen nicht gefunden werden konnten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung im Kontext einer Verdachtsberichterstattung OLG München, Urteil vom 10.10.2025, 18 W 1289/25, GRUR-RS 2025, 37136 Rn. 24 - Betrugsvorwürfe). Die Beklagte verfügte vor diesem Hintergrund weder bei Ausspruch der Kündigung vom 02.06.2023 noch bei derjenigen vom 29.04.2024/30.04.2024 über hinreichend konkrete Erkenntnisse, die einen die Kündigung rechtfertigenden Verdacht hätten begründen können. Überdies erfolgte die letztere Kündigung, wenn man die bereits bei der ersten Kündigung erhobenen Vorwürfe als von ihr umfasst ansehen will, deutlich außerhalb einer angemessenen Frist (§ 314 Abs. 3 BGB), nachdem der Beklagten die Umstände, auf die sie sich stützte, der Sache nach seit langem bekannt waren.

Als feststehend, da so von Beklagtenseite vorgetragen und nicht ausreichend von Klägerseite bestritten, kann hiernach allenfalls das System der Zuführung von jungen Frauen und der Ausschank von Alkohol in diesem Zusammenhang angesehen werden (vgl. LGU S. 23, Bl. 666 LGA).

Auf dieser Grundlage aber fällt die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten, nicht länger vertraglich an den Kläger gebunden zu sein und dessen Interesse an einem Fortbestand der Verlagsverträge zu Gunsten des Klägers aus. Nach § 241 Abs. 2 BGB sind die Vertragsparteien im Rahmen des Zumutbaren nämlich zunächst gehalten, den Verdacht aufzuklären (vgl. Lorenz, in: BeckOK BGB, 76. Ed. 1.11.2025, § 314 Rn. 16). In Bezug auf die strafrechtlichen Vorwürfe hätte die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten Kündigung demnach - ungeachtet des Umstandes, dass ihr Vortrag hierzu nicht ausreichend ist, s.o. - die Klärung im Rahmen der hierfür vorgesehenen Verfahren abwarten können und sich in der Zwischenzeit öffentlich distanzieren bzw. auf die andauernde strafrechtliche Prüfung verweisen können; die zuständige Staatsanwaltschaft teilte, wie bereits ausgeführt, insoweit nur rund zweieinhalb Monate nach Aufkommen der Vorwürfe mit, dass die Ermittlungen eingestellt worden seien (Anlage K15, Bl. 83 ff. LGA).

Ähnliches gilt, soweit das System des „Row-Zero-Casting“ betroffen ist. Zwar kollidierte dieses auf moralischer Ebene von der Beklagten nicht zu Unrecht als Machtmissbrauch und moralisch verwerflich eingeordnete Vorgehen mit der Position, die die Beklagte im April 2020 öffentlich im Zusammenhang mit dem Gedicht „Wenn Du schläfst“ eingenommen hatte. Denn dort war ausgeführt (Anlage B3, Bl. 147 f. LGA): „Sexualisierte Gewalt gegen Frauen gehört benannt und bekämpft“. Indes stellte dieses Verhalten letztlich trotz der vorgenannten Positionierung eine außerhalb des Vertrags liegende Verfehlung dar, was bei der Interessenabwägung ebenso zu Gunsten des Klägers einzustellen ist wie der Umstand, dass die Beklagte keinerlei Versuch unternommen hatte, mit dem Kläger zuvor Kontakt aufzunehmen und diesen auch nicht anhörte (zutreffend LGU S. 23, Bl. 666 LGA). Zwar betrifft das Gebot einer vorherigen Abmahnung nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB nur den hier nicht einschlägigen Bereich des Verstoßes gegen vertragliche Pflichten. Indes ist dies erst recht erforderlich, wenn wie hier ein missbilligenswertes Verhalten außerhalb des Vertrages im Raum steht und sich ein Vertragspartner zwecks öffentlicher Positionierung und Betonung der von ihm vertretenen Werte von einem auf lange Sicht angelegten und teilweise zum Kündigungszeitpunkt nur noch gut eineinhalb Jahre („In stillen Nächten“) bzw. zweieinhalb Jahre („Messer + In stillen Nächten“) laufenden Vertragsverhältnis gänzlich lossagen will.

Zudem wäre es der Beklagten auch bei fruchtloser Anhörung/Abmahnung oder deren Entbehrlichkeit zumutbar gewesen, sich unter Hinweis auf diese Vertragslaufzeit auf eine öffentliche Stellungnahme mit deutlicher Distanzierung von dem Kläger zu beschränken. Richtig ist allerdings, dass die Beklagte gegenüber der Öffentlichkeit dann nicht in gleicher Weise wie bei einer vollständigen Beendigung der Vertragsbeziehung hätte deutlich machen können, dass sie das Verhalten des Klägers nicht (mehr) billigt, wie die Berufung plakativ darstellt („auf die erwiesene sexualisierte Gewalt des B. gegenüber Frauen mit einem bloßen „du, du, du“ zu reagieren und feige weiterzumachen“, S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 165 d.A.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass bei Anlegung allzu großzügiger Maßstäbe an die Gewichtung des Interesses eines Vertragspartners daran, sich bei aufkommenden Vorwürfen rasch von der anderen Seite zu trennen und so eine eigene - geänderte - Position im Lichte der öffentlichen Meinung glaubhaft zu machen, die Gefahr besteht, subjektive Vorstellungen - bei aller Berechtigung der Ablehnung des klägerischen Verhaltens durch die Beklagte im Streitfall - zu einem allzu leichten Anlass zu erheben, sich von einem Vertrag zu lösen. Berücksichtigt man in diesem Kontext weiter, dass - wie oben ausgeführt - skandalöses und respektloses Verhalten gegenüber Frauen schon immer zum Image des Klägers gehörte und dies der Beklagten bekannt war, war die Beklagte auf das mildere Mittel der öffentlichen Distanzierung zu verweisen.

c) Auch in der Gesamtschau der angeführten Kündigungsgründe sind diese, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, nicht geeignet, die Kündigung zu tragen (vgl. LGU S. 24 f., Bl. 667 f. LGA). Denn der Vorwurf des „Missbrauchs“ des Gedichtbands ist von eher geringem Gewicht und als solcher durch die Beklagte selbst in die Öffentlichkeit getragen worden; der ungleich schwerer wiegende Vorwurf des soeben erörterten Systems der Zuführung junger Frauen betrifft zwar ein reales Verhalten des Klägers außerhalb seiner Kunst, ist als solches allerdings, wie oben näher dargelegt, jedenfalls im hier prozessual zugrunde zu legenden Sachverhalt „nur“ dem Bereich des moralisch anstößigen Verhaltens zuzurechnen, von dem die Beklagte sich anderweitig hätte glaubhaft distanzieren können, gerade in Abgrenzung zu ihrer Verteidigung des Gedichts „Wenn Du schläfst“.

d) Auch § 18 VerlG, wonach der Verleger kündigen kann, wenn der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschluss des Vertrags wegfällt, hilft der Beklagten nicht weiter, weil ein Wegfall des Zwecks in diesem Sinne nicht vorliegt. Denn hierfür reicht es nicht, wenn sich die Absatzaussichten des Werkes verschlechtern und damit das vom Verleger zu tragende geschäftliche Wagnis erhöht wird, mag dies auch auf einem in der Person des Verfassers liegenden Grunde beruhen (vgl. Schricker, VerlagsR, 2001, § 18 Rn. 2; ähnlich Ulmer-Eilfort, in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 18 Rn. 2).

3. Schließlich hat das Landgericht auch die im Laufe des Prozesses ausgesprochene Kündigung vom 29.04.2024/30.04.2024 mit Recht als unwirksam angesehen.

Diese ist darauf gestützt, dass der Kläger durch seinen Vortrag im Prozess aus Sicht der Beklagten offenbart hatte, dass er „offenbar bewusst […] den Eindruck erweckte, Frauen aus sexueller Lust Gewalt anzutun und dies tun zu dürfen“ (S. 12 des Schriftsatzes vom 29.04.2024, Bl. 353 LGA). Im angefochtenen Urteil ist zutreffend ausgeführt, dass der entsprechende Vortrag des Klägers bereits nicht dahin verstanden werden kann, dass er sich hierzu im realen Leben für berechtigt halte (LGU S. 27, Bl. 670 LGA). Denn der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hatte die beanstandeten Ausführungen ausdrücklich im Kontext der Beurteilung des Videos „Till The End“ als von der Kunstfreiheit gedeckt getätigt (S. 19 f. des Schriftsatzes vom 16.01.2025, Bl. 199 f. LGA) und ausgeführt, dass dieses von ihm als künstlerisch beurteilte Video in einer Linie mit dem 2009 erschienenen Video zu „Pussy“ bzw. dem Album „Liebe ist für alle da“, das ebenfalls der Kunstfreiheit unterfalle, zu sehen sei. Hiergegen bringt die Berufung bereits keine eigenen Einwände vor. Auf die weiteren Fragen, ob die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten dem Kläger überhaupt zugerechnet werden könnten und ob es sich insofern auch um privilegierte, weil im Rahmen der Rechtsverfolgung /-verteidigung gemachte, Ausführungen handelt, die nicht zur weiteren Stützung einer Kündigung dienen können, kommt es daher nicht an.

Selbst wenn man auch im Rahmen dieser Kündigung die strafrechtlichen Vorwürfe der Beklagten gegenüber dem Kläger als einbezogen bzw. zulässig nachgeschoben ansähe, ist dies, wie soeben näher ausgeführt, nicht geeignet, die (Verdachts-)Kündigung zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.