Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 15.05.2026 – 6 U 114/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0515.6U114.25.00

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller ist einer von (mindestens) drei Regisseuren der 2. Staffel der Entertainmentserie „A.“. Als solcher wird er in der Mehrzahl aller Episoden der 2. Staffel im Abspann durch die Angabe „directed by“ genannt.

Die Antragsgegnerin organisiert und verleiht den Deutschen Fernsehpreis. Die Serie „A.“ war 2025 für den Deutschen Fernsehpreis - welcher am 10.09.2025 im Fernsehen ausgestrahlt wurde - in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nominiert, wobei auf der Homepage der Antragsgegnerin - wie aus den Anlagen K 4 und K 5 ersichtlich - lediglich Frau Z. und Herr Y. namentlich als Regisseure benannt sowie mit Portraitfoto dargestellt waren.

Da der Antragsteller hierdurch sein Recht auf Anerkennung seiner Miturheberschaft verletzt sah, hat er nach zuvor erfolgter erfolgloser Abmahnung mit Schriftsatz vom 01.09.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, sein Urheberrecht auf Anerkennung seiner Miturheberschaft und Nennung seines Namens als einer der Regisseure der 2. Staffel der Netflix-Serie „A.“ zu verletzen, indem sie ausdrücklich oder konkludent die unwahre Tatsache verbreitet oder den Eindruck erweckt, Regisseure der 2. Staffel „A.“ seien ausschließlich Frau Z. und Herr Y.. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 02.09.2025 antragsgemäß erlassen und nach Widerspruch durch die Antragsgegnerseite auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2025 mit Urteil vom gleichen Tag - auf das wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird - bestätigt. Im Nachgang zu der Entscheidung des Landgerichts hat die Antragsgegnerin den Text auf ihrer Internetseite angepasst und nunmehr auch den Antragssteller namentlich benannt („…Z. und Y. beweisen als federführende Köpfe des Regieteams, zu dem auch [der Kl.] zählte, das nötige Gespür, um diese Qualitäten mit dem passenden Erzähltempo ins rechte Licht zu rücken...“).

Mit Schriftsatz vom 23.10.2025 hat die Antragsgegnerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, mit welcher sie die Abänderung des Urteils dahin begehrt, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 02.09.2025 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird. Sie ist der Auffassung, dass ein ihr gegenüber bestehendes Benennungsrecht des Antragsstellers gemäß § 13 Satz 1 UrhG aus verschiedenen Gründen zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Zunächst genüge entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 13 Satz 1 UrhG nicht bereits - wie hier alleine erfolgt - die bloße Bezugnahme auf das Werk. Bei der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises gehe es darum, einzelne Personen für ihre hervorragenden Leistungen zu nominieren bzw. auszuzeichnen, nicht darum, Informationen über urheberrechtlich geschützte Werke mitzuteilen oder eine Aussage zu den Verantwortlichen zu treffen. Das urheberrechtlich geschützte Werk sei insofern nur Anlass für die Hervorhebung einzelner Personen, nicht aber Gegenstand der Nominierung oder Auszeichnung. Sie sei insoweit bloß eine sog. außenstehende Dritte, auf die sich das Bestimmungsrecht des Urhebers nicht erstrecke, da sie das Werk nicht nutze, sondern sich mit diesem nur in anderer Weise befasse. Im Weiteren sei die Urheberschaft des Antragstellers auch nicht bestritten, sondern dieser nur nicht benannt worden. Für den Leser bzw. Zuschauer sei klar erkennbar, dass die in den einzelnen Kategorien jeweils Nominierten nicht die einzigen Urheber bzw. ausübenden Künstler seien, sondern daneben durchaus noch weitere Akteure existieren. Müsste man sämtliche Miturheber benennen, würde dies dem Sinn und Zweck des Deutschen Fernsehpreises zuwiderlaufen, da die Jury durch eine solche Praxis gezwungen wäre, bestimmte Personen, die sie nicht nominieren möchte, abzuwerten, indem sie diese nennt, gleichzeitig aber kommunizieren müsse, dass sie nicht nominiert seien. Letztlich verkenne das Landgericht auch, dass die Verpflichtung zur Nennung des Antragstellers einen gravierenden Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit darstelle. Denn bei den auf ihrer Internetseite dargestellten Nominierungstexten ihrer unabhängigen Jury handele es sich um Meinungsäußerungen, weshalb ihr nicht vorgeschrieben dürfe, wie diese zu verfassen seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 02.09.2025 wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 09.09.2025 (Az.: 14 O 294/25) aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 23.12.2025, die Berufungserwiderung vom 06.02.2026 sowie den weiteren Schriftsatz des Antragsstellers vom 27.04.2026 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung liegen vor.

1.

Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dem Antragssteller gegen die Antragsgegnerin ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1, 13 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit zunächst auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Die hiergegen von der Antragsgegnerin mit ihrer Berufung erhobenen Einwände sind sämtlich nicht durchgreifend. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 UrhG vorliegend eröffnet ist und die Antragstellerin gegen das Recht des Antragsgegners auf Anerkennung seiner Urheberschaft verstoßen hat.

a) Zunächst ist es für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 13 UrhG als ausreichend anzusehen, dass keine Nutzung des Werkes als solches stattgefunden, sondern das Werk nur in der hier erfolgten Weise in Bezug genommen worden ist. § 13 Satz 1 UrhG setzt - anders als die Antragsgegnerin meint - gerade keine Werknutzung voraus (vgl. BGH GRUR 2024, 1101 - Der verratene Himmel; Schricker/Loewenheim, 6. Auflage, § 13 Rn. 11), vielmehr kann der Urheber - dies gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 8. Aufl. 2025, UrhG § 13 Rn. 1, beck-online) - nach dieser Norm in Übereinstimmung mit Art. 6bis RBÜ gegen jeden, und damit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch gegen sie als Dritte, die das Werk nicht genutzt, sondern sich mit diesem nur in anderer Weise befasst hat, vorgehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht, und sich damit auch gegen bloße ausdrückliche oder konkludente Behauptungen wehren, er sei nicht der (Allein-)Urheber eines bestimmten Werkes (Schricker/Loewenheim, 6. Auflage, § 13 Rn. 11, BGH GRUR 2024, 1101, Rn. 16 - Der verratene Himmel vgl. auch BT-Drs. IV/270,44). Voraussetzung ist alleine ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, 5. Auflage, 8/2025, § 13 UrhG, Rn. 11), welcher hier aber durch den Verweis auf die Regieleistung für „A.“ der gesamten zweiten Staffel gegeben ist

b) Ferner ist auch von einer Verletzung des Rechts des Antragsgegners auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch die erfolgte Darstellung der Nominierten auf der Internetseite der Antragsgegnerin (Anlagen K 4 und K 5) auszugehen. Denn dadurch, dass die Regieleistung für die gesamte zweite Staffel in Bezug genommen worden ist, und hierfür ausdrücklich nur Z. und Y. mit der in der Synopsis enthaltenen Bezeichnung „Regieduo“ benannt und bildlich dargestellt worden sind, ist der Eindruck erweckt worden, dass weitere Personen an dieser Regieleistung nicht beteiligt waren und damit die Miturheberschaft des Antragstellers - was insoweit ausreichend ist (vgl. Schricker/Loewenheim, aaO., § 13 Rn. 12) - in Abrede gestellt worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie auch insoweit von dem Landgericht zutreffend ausgeführt, welchen Anteil der Antragssteller im Vergleich zu den anderen Regisseuren tatsächlich erbracht hat, denn dass er Miturheber ist, wird letztlich auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, zudem streitet für seine (Mit-)Urheberschaft bereits die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG. Ferner unterscheidet sich der Sachverhalt auch von vornherein von der Konstellation, dass etwa in der Kategorie „Beste/r Schauspieler/in“ nur eine Person benannt wird, da der Zuschauer / Leser hier die Nominierung einer Einzelleistung erkennen wird. Anders als im vorliegenden Fall wird nicht der Anschein vermittelt, dass ein bestimmtes Werk nur einer einzelnen Person zuzuordnen ist. bzw. diese hierfür alleine verantwortlich ist, sondern diese sich gegenüber anderen Akteuren durch eine besonders hervorragende Leistung durchgesetzt hat. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei anderen Kategorien wie etwa „Beste Kamera“, sofern nicht, wie hier, die Werkleistung nur einer bestimmten Person zugeordnet wird. Die Antragsgegnerin kann dem Recht des Antragstellers aus § 13 Satz 1 UrhG des Weiteren auch nicht mit dem Einwand begegnen, dass eine hiernach gegebene Verpflichtung zur Benennung des Antragsstellers letztlich dem Sinn und Zweck des Deutschen Fernsehpreises zuwiderlaufe, da alleine Personen für besondere Leistungen geehrt und nicht Personen, denen diese Ehre nicht zuteilgeworden ist, abgewertet werden sollte. Zu einer solchen Situation kann es von vornherein nur kommen, wenn - wie hier - durch die Art und Weise des Nominierungstextes gleichzeitig die unzutreffende und damit für den (Mit-)Urheber nicht hinzunehmende Aussage getroffen wird, dass es sich bei dem/n Nominierten um den/die alleine Verantwortlichen handelt, da anderenfalls eine solche klarstellende Mitbenennung weiterer Personen bereits nicht veranlasst ist. Da - wie vom Landgericht richtigerweise ausgeführt - sich zudem die aus § 13 Satz 1 UrhG resultierende Verpflichtung auch auf die bloße Nennung des Namens des Antragstellers als Miturheber beschränkt und darüber hinaus hieraus kein weitergehendes Recht auf eine ebenfalls zu erfolgende Nominierung des Antragstellers folgt, ist hierdurch auch kein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Jury - da diese als solche gerade nicht betroffen ist - gegeben. Schließlich kann die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung auch nichts aus § 63 UrhG herleiten. Die Vorschrift des § 63 UrhG begründet teilweise über § 13 UrhG hinausgehende Pflichten, weshalb sie einer Besserstellung des Urhebers dient, und demgemäß dessen Rechte aus § 13 UrhG gerade nicht einschränkt (vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 63 Rn. 28).

2.

Ferner ist der für die einstweilige Verfügung zudem erforderliche Verfügungsgrund wegen der fortbestehenden Dringlichkeit gegeben. Zwar wird Dringlichkeit im Urheberrecht nicht aufgrund analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG vermutet, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Nürnberg, GRUR-RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109). Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit allerdings auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 10.07.2015, 6 U 195/14, BeckRS 2016, 09601). Im vorliegenden Fall war die Dringlichkeit - insoweit kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, welche mit der Berufung insoweit bereits nicht angegriffen werden - zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung sowie auch ihrer mit Urteil vom 09.09.2025 erfolgten Bestätigung zu bejahen. Diese Dringlichkeit ist auch nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Ausstrahlung der Fernsehsendung entfallen, da - wie der Antragssteller auf den Hinweis des Senats mit Schriftsatz 27.04.2026 klargestellt hat - der Internetauftritt betreffend die streitgegenständliche Nominierung, welchen die Antragsgegnerin nur unter dem Druck des Verfahrens geändert hat, nach wie vor abrufbar und damit die Möglichkeit einer Wiederholung jederzeit gegeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.