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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.06.2026 – 3 Ws 32/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0611.3WS32.26.00
Gründe
I.
Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungshilfeverfahrens ist ein Ersuchen um Vollstreckung einer gegen die Verurteilte in Rumänien verhängten Freiheitsstrafe. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Verurteilte, eine rumänische Staatsangehörige, ist mit Urteil des Amtsgerichts Arad vom 20.11.2020 (Strafurteil Nr. 2121, Az. 11931/55/2019) wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Da die Verurteilte bereits zuvor durch das Amtsgericht Arad mit Urteil vom 28.11.2017 (Strafurteil Nr. 2407, Az. 5193/55/2017) zu einer weiteren (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war, setzte das Amtsgericht mit seinem Urteil vom 20.11.2020 unter Addition beider Strafen eine endgültige Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten fest. Das im Nachgang durch das Berufungsgericht Timisoara am 18.01.2021 bestätigte Urteil ist rechtskräftig, von der Strafe sind noch 1044 Tage zu vollstrecken. Wegen der Vollstreckung haben die rumänischen Behörden zunächst mit Europäischem Haftbefehl des Amtsgerichts Arad vom 14.03.2022 um die Auslieferung der Verurteilten ersucht. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 07.03.2024 für derzeit unzulässig erklärt. Grund hierfür war, dass zu diesem Zeitpunkt im Falle der Auslieferung die Trennung der Verurteilten von ihrem seinerzeit erst einige Monate alten Kleinkind zu besorgen war.
Nunmehr haben die rumänischen Behörden unter anderem mit Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 sowie Abschriften der Urteile des Amtsgericht Arad vom 28.11.2017 und 20.11.2020 um die Übernahme der Vollstreckung ersucht. Nach vorangegangener Anhörung der Verurteilten (Bl. 67 d.A.) hat die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Aachen die Vollstreckung mit Verfügung vom 23.09.2025 vorläufig bewilligt und gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen beantragt, die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Arad vom 20.11.2020 für zulässig zu erklären, gemäß dem rumänischen Erkenntnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten festzusetzen und anzuordnen, dass hiervon 1044 Tage zu vollstrecken sind. Mit Beschluss vom 18.12.2025 hat das Landgericht antragsgemäß entschieden.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3, 55 Abs. 2 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene sofortige Beschwerde hat in geringem Umfang Erfolg.
1. Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27), umgesetzt worden ist, § 84 Abs. 1 IRG.
2. Die Voraussetzungen der §§ 84 ff. IRG für die Vollstreckbarerklärung der in Rumänien verhängten Freiheitsstrafe sind überwiegend gegeben.
a) Der nach § 84e Abs. 2 IRG erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und die insoweit gesetzlich vorausgesetzte vorläufige Bewilligungsentscheidung liegen ausweislich der Verfügung der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Aachen vom 23.09.2025 (Bl. 93 ff. d.A.) vor.
b) Den an die Vollstreckung des rumänischen Erkenntnisses gemäß § 84c Abs. 1 IRG zu stellenden formalen Anforderungen ist ebenfalls genügt. Die rumänischen Behörden haben eine beglaubigte Abschrift des zu vollstreckenden Urteils vom 20.11.2020 - einschließlich solcher des Urteils des Amtsgerichts Arad vom 28.11.2017 und des Beschlusses des Berufungsgerichts Timisoara vom 18.01.2021, durch den das Urteil des Amtsgerichts Arad vom 20.11.2020 bestätigt worden ist - zusammen mit der vollständig ausgefüllten Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übermittelt. Das Formblatt findet derzeit in der Fassung des Ratsdokuments 13301/2011 Anwendung (Schomburg/Lagodny-Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 84c Rn. 1). Bei dem verwendeten Vordruck handelt es sich um dieses Dokument.
c) Die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Arad vom 20.11.2020 sind überwiegend erfüllt.
aa) Gemäß § 84a Abs. 1 Nr. 1 IRG ist durch das Amtsgericht Arad im Urteil vom 20.11.2020 eine vollstreckbare freiheitsentziehende Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe verhängt worden, zudem hält sich die Verurteilte gemäß Nr. 3 der Regelung in der Bundesrepublik Deutschland auf und hat hier auch auf Dauer rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Aus dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG) folgt allerdings - in geringem Umfang - die teilweise Unzulässigkeit der Vollstreckung. Hierzu gilt:
(1) Soweit das Amtsgericht Arad mit seinem Urteil vom 20.11.2020 gegen die Verurteilte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt hat, folgt die Strafbarkeit nach rumänischem Recht aus Art. 335 Abs. 1 des rumänischen Strafgesetzbuches. Nach deutschem Recht ist die der Verurteilten vorgeworfene Tat bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Strafe sanktioniert.
(2) Hinsichtlich der dem Urteil des Amtsgerichts Arad vom 28.11.2017 zugrunde liegenden Delikte ist die Zulässigkeit der Vollstreckung demgegenüber differenziert zu beurteilen.
(a) Insoweit hat sich die Verurteilte nach rumänischem Recht zunächst gemäß Art. 271 des Gesetzes 86/2006 über den Zollkodex wegen qualifizierten Schmuggels strafbar gemacht. Einen entsprechenden (bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes erfüllten) Straftatbestand sieht das deutsche Recht zwar nicht vor. Dies steht der Zulässigkeit der Vollstreckung indes nicht entgegen, weil es sich insoweit um eine Zollangelegenheit im Sinne von § 84a Abs. 2 IRG handelt.
(b) Soweit sich die Verurteilte darüber hinaus auch wegen eines Waffendeliktes nach § 342 Abs. 2 des rumänischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht hat, führt die fehlende Strafbarkeit nach deutschem Recht indes insoweit zur Unzulässigkeit der Vollstreckung. Da es sich bei dem betroffenen Modell Browning GPDA 9 um eine - nach den Recherchen des Senats halbautomatische - Schreckschuss- bzw. Gaswaffe handelt, wäre der der Verurteilten vorgeworfene Lebenssachverhalt bei sinngemäßer Umstellung allenfalls nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 strafbar (zur Erlaubnisfreiheit des Besitzes, des Erwerbs und Verbringens von Schreckschusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes vgl. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 1.3 und 7.2). Dies würde ein Führen der Schreckschusswaffe verlangen, wobei vorliegend allerdings § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zu beachten ist. Danach bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort zu einem anderem Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von dem Bedürfnis des Führenden umfassten Zwecks oder im Zusammenhang damit erfolgt. Dies ist vorliegend nicht auszuschließen. Auf Grundlage im Vollstreckungshilfeverfahren gemachten Angaben der rumänischen Behörden besteht die nicht ausschließbare Möglichkeit, dass die Verurteilte die Waffe lediglich vom Ort des (legalen) Erwerbs in Österreich zu ihrem Heimatort in Rumänien transportierte. Allein der Umstand, dass sie Waffe und Munition in einem Kleinbus aufbewahrte (Bl. 87 d.A.), zeigt weder auf, dass sich die Waffe in schussbereitem Zustand befand, noch, dass diese zugriffsbereit war. Insbesondere an der Zugriffsbereitschaft hätte es etwa gefehlt, wenn die Waffe beim Transport verpackt in einem geschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW) transportiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/7717, S. 25; LG Weiden, Urteil vom 29.11.2018 - 2 Ns 14 Js 2850/18, BeckRS 2018/31356 Rn. 13 ff.). Von einer erneuten Nachfrage an die rumänischen Behörden sieht der Senat ab, weil hiervon keine weitere Aufklärung zu erwarten ist.
(3) Die teilweise Unzulässigkeit der Vollstreckung hindert nicht, die durch die Urteile des Amtsgerichts Arad vom 28.11.2017 und 20.11.2020 im Übrigen verhängten Sanktionen gemäß § 84g Abs. 3 IRG für vollstreckbar zu erklären. Zwar ist eine solche Erklärung bei der Vollstreckung einer - wie hier - Gesamtfreiheitsstrafe nur dann möglich, wenn die Einzelstrafen feststellbar sind (Schomburg/Lagodny-Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 84g Rn. 9). Dies ist vorliegend aber der Fall. Die zu vollstreckende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der Zusammenrechnung (Bl. 46 d.A.) der durch das Amtsgericht Arad am 20.11.2020 wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie der durch das Amtsgericht Arad mit Urteil vom 28.11.2017 verhängten Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Aus dem schriftlichen Urteil vom 28.11.2017 ergibt sich dabei, dass in die letztgenannte Strafe zunächst eine Einzelstrafe von zwei Jahren wegen des Zolldeliktes eingeflossen ist, die sodann aufgrund des zusätzlich verwirklichten Waffendeliktes um zwei Monate erhöht worden ist (Bl. 28 d.A.). Anhand der Erkenntnisse des Amtsgerichts Arad vom 28.11.2017 und 20.11.2020 lassen sich die auf insgesamt zwei Jahre und neun Monate addierenden Einzelstrafen, denen eine beiderseitig strafbare Tat zugrunde gelegen hat, damit eindeutig bestimmen.
bb) Der Zulässigkeit der Vollstreckung entgegenstehende Hindernisse nach § 84b IRG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Verurteilte nicht in Abwesenheit verurteilt worden (§ 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG); auch ist nach deutschem Recht - bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes - noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten.
cc) Die mit der vorläufigen Bewilligungsentscheidung vom 23.09.2025 getroffene Entscheidung der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Aachen, keine Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG geltend zu machen (§ 84g Abs. 3 Nr. 1 IRG), begegnet schon angesichts dessen, dass solche nicht ersichtlich sind, keinen Bedenken. Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf das Resozialisierungsinteresse der Verurteilten und deren Interesse an einer Vollstreckung im Inland beruft, ist dem mit der Entscheidung der Leitenden Oberstaatsanwältin in Aachen gerade Rechnung getragen.
dd) Auch sonstige der Vollstreckungsübernahme entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich.
3. Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ist gemäß § 84g Abs. 5 Satz 1 IRG auf zwei Jahre und neun Monate festzusetzen. Maßgebend für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das Urteil des Amtsgerichts Arad vom 20.11.2020 (§ 84g Abs. 5 Satz 2 IRG). Da das Amtsgericht Arad die von ihm mit Urteil vom 20.11.2020 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe durch Addition der von ihm verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten und der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 28.11.2017 ermittelt hat, wobei für letztere - wie ausgeführt - bestimmend die für das Zolldelikt verhängte Strafe war, welche aufgrund des zusätzlich verwirklichten Waffendeliktes und der hierfür verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten lediglich geringfügig um zwei Monate erhöht worden war, entspricht die durch den Senat festgesetzte Höhe den rumänischen Urteilen. Die Höhe der für das Delikte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Sanktion überschreitet gemäß § 84g Abs. 4 Satz 1 IRG auch nicht die nach deutschem Recht geltenden Höchststrafe. Hinsichtlich des Zolldeliktes erübrigt sich diese Prüfung, da es auf die Existenz eines entsprechenden Straftatbestandes nach deutschem Recht nicht ankommt. Im Übrigen erweisen sich weder die für diese Delikte festgesetzten Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe als trotz Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter jedem Gesichtspunkt unangemessen (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny-Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 84g Rn. 18).
4. Die durch den Senat festgesetzte Sanktion ist in voller Höhe zu vollstrecken, da diese unter der nach den Angaben der rumänischen Behörden noch offenstehenden Strafe von 1044 Tagen liegt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 2 Nr. 1, § 77 Abs. 1 IRG, § 473 Abs. 4 StPO. Bei dem geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels der Verurteilten ist es nicht unbillig, sie mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten.