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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.07.2026 – 5 W 1/26
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0706.5W1.26.00
Gründe:
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 406 V ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die der Senat sich zu eigen macht, wird Bezug genommen.
(a)
Nach den vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegten prozessualen Vorschriften kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Damit findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 42 II, 406 I 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH NJW 2002, 2396; OLG Köln NJW-RR 1993, 1277; OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 1535; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.11.2007, Az. 5 W 133/07, BeckRS 2007, 19605 Rn. 9 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO 35. Auflage, § 406 Rn. 6 und Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 9 m.w.N.). Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 9 m.w.N.). Erforderlich ist vielmehr, dass aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei in der Gesamtheit genügend objektive Gründe vorliegen, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 1535; OLG Hamm MDR 2010, 1282; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 9). Ein solcher Grund ist glaubhaft zu machen (§ 406 III ZPO). Der Ablehnungsantrag ist spätestens binnen 2 Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen, § 406 II 1 ZPO. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen, § 406 II 2 ZPO.
(b)
Gemessen an den vorstehenden Fristen kann der Kläger mit seinen auf die Person des abgelehnten Sachverständigen bezogenen Ablehnungsgründen im Rahmen des von ihm am 10.10.2025 gestellten Ablehnungsantrages ebenso wenig gehört werden wie mit den von ihm ergänzend angeführten, auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.08.2024 und der mündlichen Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 11.04.2025 bezogenen Ablehnungsgründen. Dies betrifft insbesondere die gerügten Widersprüche in den gutachterlichen Feststellungen, die monierten inhaltlichen Unzulänglichkeiten und die behauptete Verweigerung der Beantwortung von Fragen des Klägers. Gleichermaßen betrifft dies die sich aus dem Umgang des abgelehnten Sachverständigen mit dem Prozessvortrag und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteien ergebenden Ablehnungsgründe. Hinsichtlich sämtlicher vorstehender Ablehnungsgründe ist der Ablehnungsantrag des Klägers offenkundig verfristet, weil diese Gründe ihm sämtlich mit Zustellung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses, Zustellung des schriftlichen Gutachtens und Teilnahme an der Sitzung vom 11.04.2025 bekannt waren und von ihm nicht spätestens innerhalb der in § 406 II ZPO gesetzten Zeitspanne zum Anlass für einen förmlichen Ablehnungsantrag genommen worden sind. Dies erfolgte erstmals Monate später unter dem 10.10.2025. Durch die von dem Kläger im Verlauf des ersten Rechtszuges zu früheren Zeitpunkten wiederholt erhobenen formlosen Einwendungen und seine geäußerten subjektiven Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Sachverständigen ist die Ablehnungsfrist nicht gewahrt worden. Die Zivilprozessordnung fordert aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine eindeutige Prozesserklärung im Sinne eines förmlichen Ablehnungsantrages. Einen solchen hat der Kläger vor dem 10.10.2025 ausweislich des Akteninhalts nicht gestellt.
(c)
Nicht verfristet ist der Ablehnungsantrag lediglich insoweit, als er von dem Kläger auf Umstände gestützt worden ist, die sich aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2025 selbst ergeben haben. Diesbezüglich ist die Ablehnungsfrist durch das Ablehnungsgesuch vom selben Tag und die ergänzende schriftsätzliche Begründung gewahrt. Derartige Umstände sind dem Ablehnungsgesuch und der nachgereichten Begründung indes nicht zu entnehmen. Der abgelehnte Sachverständige hat in der Sitzung vom 10.10.2025 keine neuen Feststellungen getroffen, die inhaltlich von früheren schriftlichen oder mündlichen Feststellungen abgewichen und in irgendeiner Weise geeignet gewesen wären, bei einer verständigen Prozesspartei den Eindruck seiner Voreingenommenheit hervorzurufen. Auch ein Verhalten des abgelehnten Sachverständigen in der Sitzung vom 10.10.2025, das geeignet wäre, diesen Eindruck hervorzurufen, ist weder ersichtlich noch wird ein solches von dem Kläger in der Begründung seines Ablehnungsgesuches konkret benannt. Soweit er in beiden Instanzen die Auffassung vertreten hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.10.2025, Seiten 9 ff. des Schriftsatzes vom 29.10.2025 und Seiten 11 f. der Berufungsbegründung, Bl. 1430, 1472 ff. d.A., 12 f. BA), der gerichtliche Sachverständige habe am 10.10.2025 einen Teil seiner sachverständigen Feststellungen zu Gunsten des Klägers revidiert, würde ein solches Verhalten in der konkret gegebenen Prozesssituation aus der Sicht des Senates im Falle seines Vorliegens nicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Sachverständigen sprechen, sondern im Gegenteil nachdrücklich gegen eine solche und für seine Bereitschaft, die eigenen sachverständigen Feststellungen in jedem Stadium des Rechtsstreits einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Dies sind indes rein hypothetische Erwägungen. Denn tatsächlich hat C. seine Feststellungen entgegen der Behauptung des Klägers zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2025 - zu dessen Gunsten revidiert. Er hat lediglich auf die allgemein gehaltenen Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im G. erklärt, dass es auch Konstellationen geben könne, in denen eine abweichende medizinische Bewertung in Betracht komme, etwa was die Dauer des Lysefensters oder die Indikation einer Lyse bei milder Symptomatik anbelange. Er hat aber gleichermaßen daran festgehalten, dass dies für das streitgegenständliche Behandlungsgeschehen und die bei dem Kläger seinerzeit bestehende konkrete Behandlungssituation nicht der Fall sei. Insoweit hat er auf seine vorangegangenen Feststellungen Bezug genommen und vollumfänglich an ihnen festgehalten.
(d)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann eine Berücksichtigung der verfristet geltend gemachten Ablehnungsgründe auch nicht im Rahmen einer von dem Kläger geforderten kumulativen Betrachtung erfolgen, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (vgl. Seiten 2 f. des Beschlusses vom 17.12.2025, Bl. 1497 f. d.A.) zu Recht hingewiesen hat. Dies setzte eine gutachterliche Feststellung oder ein Verhalten des abgelehnten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2025 voraus, das in einem sachlich-inneren Zusammenhang zu früheren Feststellungen oder Verhaltensweisen stünde und jene durch kumulative Wirkung im Rahmen einer Gesamtschau so verstärken würde, dass nunmehr die Schwelle zur Besorgnis der Befangenheit überschritten wäre. Derartige Feststellungen oder Verhaltensweisen des abgelehnten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2025 behauptet der Kläger aber bereits nicht und stützt sein Ablehnungsgesuch nicht darauf. Sie sind für den Senat auch abseits der Ablehnungsbegründung nicht ersichtlich. Ohne einen entsprechenden sachlich-inneren Zusammenhang muss der ergänzende Rückgriff auf verfristete Ablehnungsgründe aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausscheiden.
(e)
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von dem Kläger vorgebrachten Ablehnungsgründe unabhängig von ihrer Verfristung auch inhaltlich nicht durchgreifend sind und aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Sachverständigen nicht zu begründen vermögen. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. Seiten 3 ff. des Beschlusses vom 17.12.2025, Bl. 1498 ff. d.A.), die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht, wird Bezug genommen. Der abgelehnte Sachverständige hat entgegen der Behauptung des Klägers (vgl. Seiten 4 ff. des Schriftsatzes vom 29.10.2025 und Seiten 6 f. der Berufungsbegründung, Bl. 1467 ff. d.A., 7 f. BA) seiner Begutachtung auch weder streitigen Sachverhalt zugrunde gelegt noch Zweifel an der Glaubhaftigkeit - gemeint wohl: Glaubwürdigkeit - des Klägers geäußert (vgl. Seiten 13 f. des Schriftsatzes vom 29.10.2025 und Seiten 15 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 1476 f. d.A., 16 f. BA). Die von ihm getroffenen Feststellungen zur Aufklärung bezüglich der ACI-Operation beruhen gemäß der Vorgabe des Landgerichts auf dem Inhalt der Behandlungsunterlagen (vgl. Beweisbeschluss vom 25.04.2024, Bl. 487 d.A.), den er explizit als tatsächliche Grundlage seiner Feststellungen kenntlich gemacht hat, dies sowohl in der Sitzung vom 11.04.2025 (Bl. 1380 f. d.A.) als auch in der Sitzung vom 10.10.2025 (Bl. 1430 d.A.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
4.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 ZPO. Die Entscheidung des Senates ist eine solche des Einzelfalles. Sie erschöpft sich in der Subsumtion des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts unter die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 319.592,28 € (50 % der Hauptsache)