Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 26.03.2003 – 6 U 181/02

Tenor

1.     Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.06.2002 - 4 O 137/02 - wird zurückgewiesen.

2.     Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4.   Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Schadensersatzanspruch wegen Vollziehung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung.

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Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in B. In dieser Eigenschaft betätigte er sich unter anderem im Rahmen einer „Rechtsberatungs-Hotline“, die von den Firmen G. GmbH / Berlin und I. GmbH / Berlin ( nachfolgend: Hotline-Betreiber ) betrieben wurde. Bei dieser Hotline erhält der ratsuchende Anrufer von einem Rechtsanwalt nach dem Anwählen einer „0190“-Nummer Rechtsauskünfte. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Hotline-Betreibern und dem jeweiligen Rechtsanwalt ist dabei ein Rahmennutzungsvertrag, aufgrund dessen der betreffende Rechtsanwalt Beratungszeiträume von insgesamt 3,5 Stunden pro Tag (sog. „Zeitscheiben“) buchen kann. Wegen der Ausgestaltung dieses Rahmennutzungsvertrags wird auf Anlage B1/K5 Bezug genommen. Nach diesem Vertrag erhielt der Rechtsanwalt für seine Beratungstätigkeit die von den Anrufern zu entrichtenden Telefongebühren in Höhe von DM 3,63 pro Minute abzüglich der Gebührenanteile der Deutschen Telekom in Höhe von DM 1,15 pro Minute. Im Gegenzug schuldet der Rechtsanwalt der G. - GmbH eine Gebühr in Höhe von DM 50,00 pro Zeitscheibe sowie eine monatliche Pauschalgebühr von weiteren DM 50,00. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger durch seine Tätigkeit bei der Hotline in den Monaten Januar und Februar 1998 Einnahmen in Höhe von EUR 185,53 bzw. EUR 147,98 zuzüglich Mehrwertsteuer verdient (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägers vom 14.04.1998 - Anlage B 5 -).

3

Der Beklagte ist Rechtsanwalt mit Sitz in M. Auf den Antrag des Klägers und seiner Kanzleikollegen ( nachfolgend: Antragsteller ) hin untersagte das Landgericht München I durch Beschluss vom 02.04.1998 im Wege der einstweiligen Verfügung den Hotline-Betreibern und dem Kläger, die Hotline weiterhin zu betreiben bzw. an ihrem Betrieb mitzuwirken. Sowohl der Kläger als auch die Hotline-Betreiber legten hiergegen Widerspruch ein. Nachdem der Kläger jedoch mit Schriftsatz vom 07.05.1998 seinen Widerspruch wieder zurückgenommen hatte, wurden die Verfahren gegen den Kläger und gegen die Hotline-Betreiber durch Beschluss des Landgerichts München vom 13.05.1998 getrennt und im weiteren Verlauf unabhängig voneinander fortgeführt.

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Im Hinblick auf die Hotline-Betreiber bestätigte das Landgericht München I zwar zunächst durch Urteil vom 14.05.1998 die einstweilige Verfügung. Auf die Berufung der Hotline-Betreiber hin wurde diese Entscheidung jedoch durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.07.1998 aufgehoben, nachdem die Antragsteller bereits am 24.06.1998 auf ihre Rechte aus der Verfügung verzichtet hatten.

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Demgegenüber gab der Kläger nach Rücknahme seines Widerspruchs mit Schriftsatz vom 18.05.1998 gegenüber den Antragstellern folgende Unterlassungserklärung ab:

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„Hiermit verpflichte ich mich bei Meidung einer betragsmäßig in das billige Ermessen der Antragsteller gestellten schuldangemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, für mich und die von mir zu erbringende anwaltliche Dienstleistung durch die in Anlage K 5 abgebildete Annonce werben zu lassen und an der unzulässigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Antragsgegnerin zu 1 derart mitzuwirken, dass ich auf die von mir gemäß Antrag I der einstweiligen Verfügung vermittelten Anrufe telefonisch Rechtsrat erteile. Diese Verpflichtung ist auflösend bedingt, solange meine Handlung vom Gericht der Hauptsache als wettbewerbswidrig angesehen wird....Alle Rechte einschließlich Schadensersatz bleiben vorbehalten.“

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Diese Unterlassungserklärung ging bei den Antragstellern am 24.05.1998 ein und wurde dort als geeignet angesehen, eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. den auf den 29.04.1998 datierten, tatsächlich aber wohl am 25.05.1998 gefertigten Schriftsatz des Beklagten gemäß Aktenblatt 83 der beigezogenen Akten). Nachdem im Parallelverfahren die Hotline-Betreiber eine Aufhebung der sie betreffenden einstweiligen Verfügung erwirkt hatten, legte auch der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.1998 erneut Widerspruch ein. Daraufhin erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.08.1998, dass gegenüber dem Kläger „die Rechte aus der einstweiligen Verfügung nicht geltend gemacht würden“ (vgl. Anlage B 9). Diesen Verzicht wiederholte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts München I über den Widerspruch des Klägers am 24.09.1998, was die Kammer als Rücknahme des Verfügungsantrags wertete (vgl. Anlage B 10).

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Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser gerichtlichen Auseinandersetzung wurden auch die Beratungstätigkeiten des Klägers bei der Hotline eingestellt. So teilte der Geschäftsführer der G. - GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 04.05.1998 mit, man werde die für den Kläger bestehenden Buchungen von Zeitscheiben stornieren, bis die Angelegenheit abschließend geregelt sei. Man hoffe, dass diese Angelegenheit bald erledigt sei, damit die Rechtsratsuchenden schon bald wieder von der Erfahrung des Klägers profitieren könnten (vgl. Anlage K II 31). Kurz darauf meldete sich des weiteren mit Schreiben vom 08.05.1998 ein Herr R. D. im Auftrag der G. - GmbH beim Kläger und teilte diesem mit, dass man gerne bereit sei, den Kläger wieder an der Hotline teilnehmen zu lassen, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben sei (vgl. Anlage K II 53 ). Schließlich bestätigte der Geschäftsführer des G. - GmbH mit weiterem Schreiben vom 09.07.1998 gegenüber dem Kläger, „dass das ehemals bestehende Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzung der Rechtsberatungs-Hotline seit 08.05.1998 aus wichtigem Grunde beendet ist“ (vgl. Anlage K II 54). Nachdem die Antragsteller auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet hatten, bemühte sich der Kläger mehrfach - so mit Schreiben vom 27.08., 04.09., 20.10 und 25.11.1998 (vgl. Aktenblatt I 131 sowie die Anlagen K II 33, 45 und 47) - um eine Wiederaufnahme in die Hotline. Auf diese Anfragen teilte Herr Rechtsanwalt N. H. für die G. - GmbH lediglich mit, er werde die Anfrage des Klägers mit dem Geschäftsführer nach Urlaubsrückkehr besprechen (vgl. Anlage K II 46 ). Weitere Reaktionen erfolgten seitens der Hotline-Betreiber auf die Anfrage des Klägers nicht.

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Das Landgericht hat den in erster Instanz noch im Wege des Feststellungsantrags geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die einstweilige Verfügung gegenüber dem Kläger zu Recht ergangen, da das Angebot einer Rechtsberatung im Wege einer Hotline gegen § 1 UWG i.V.m. § 3 BRAGO verstoße. Des weiteren hält das Landgericht die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf die ursprünglich vom Kläger abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ auch für treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung sowie des gesamten Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die in dem angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

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Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger nunmehr seinen Schadensersatzanspruch neben dem aufrecht erhaltenen Feststellungsantrag auch im Wege eines bezifferten Leistungsantrags. Dabei macht der Kläger einen Gesamtschaden in Höhe von EUR 211.113,36 nebst Zinsen geltend, der sich zum einen aus Verdienstausfallschäden und zum anderen aus Verlusten im Bereich seiner privaten Altersversorgung zusammensetzt.

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Zur Berechnung des Verdienstausfallschadens trägt der Kläger vor, er sei durch die einstweilige Verfügung während des Zeitraumes vom 08.05.1998 bis zum 31.12.2002 - also insgesamt 55,67 Monate - an einer Tätigkeit bei der Hotline gehindert gewesen. In Anbetracht eines mutmaßlichen Nettoverdienstes in Höhe von EUR 2.786,34 pro Monat ergebe sich für den Gesamtzeitraum ein Verdienstausfallschaden in Höhe von EUR 155.115,54.

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Den im Bereich der privaten Altersversorgung eingetretenen Schaden beziffert der Kläger mit EUR 55.997,82. Diesen Schadensposten begründet der Kläger damit, dass er zum 01.05. bzw. zum 01.06.1999 Lebensversicherungen bei den Versicherungsunternehmen Allianz und Gerling kündigen und vorzeitig zu ihrem damaligen Rückkaufswert realisieren musste.

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In einer nach dem landgerichtlichen Urteil  am 26.09.2002 im Hauptsacheverfahren zwischen den Antragstellern und der I. - GmbH ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Betrieb einer Rechtsberatungs-Hotline nicht gegen Vorschriften der BRAGO verstößt. Auf die Revision der I. - GmbH hat der Bundesgerichtshof daher die gegenteiligen Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage der Antragsteller abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des bislang unveröffentlichten Urteils wird auf Aktenblätter II 141 - 161 Bezug genommen.

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In einem weiteren Urteil vom selben Tag, das eine Berufungsentscheidung des Kammergerichts betraf, hat der BGH diese Rechtsauffassung nochmals bestätigt ( BGH WRP 2003, 374 ).

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Die Akten des Landgerichts München 7 O 16606/98 wurden vom Senat beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar vertritt auch der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2002 und entgegen dem landgerichtlichen Urteil die Auffassung, dass der Betrieb einer Rechtsberatungs-Hotline nicht gegen Vorschriften des anwaltlichen Gebührenrechts verstößt. Daher war der Erlass der von den Antragstellern gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt. Dennoch kann der Kläger hieraus unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadensersatzanspruch herleiten.

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1.  Eine Grundlage für diesen - vom Kläger nunmehr in der Berufung zulässigerweise ( §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO ) im Wege des Leistungsantrags geltend gemachten - Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 945 ZPO.

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a)  Nach § 945 ZPO hat der Verfügungskläger, der den Erlass einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung erwirkt hat, dem Verfügungsbeklagten den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Vollziehung der Verfügung entstanden ist. Das Gesetz versteht gemäß §§ 936, 928 ZPO unter der Vollziehung die Zwangsvollstreckung. Dabei besteht freilich bei Verfügungen, die ein Unterlassungsgebot enthalten, die Besonderheit, dass das geschuldete Unterlassen nicht unabhängig vom Willen des Verfügungsbeklagten durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden kann. Wohl aber kann auf den Willen des Verfügungsbeklagten durch die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln im Sinne des § 890 ZPO - also durch die Erzeugung eines sog. „Vollstreckungsdrucks“ - eingewirkt und damit die Befolgung der Verfügung zumindest mittelbar erzwungen werden (BGH NJW 1996, 1198). Aus Sicht des Verfügungsbeklagten liegt eine Vollziehung einer Unterlassungsverfügung daher nur dann vor, wenn er das Unterlassungsgebot befolgt, weil er sich dem Vollstreckungsdruck beugt, das heißt, weil er ansonsten unmittelbar drohende Ordnungsstrafen vermeiden will. Demnach setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO im Falle einer Unterlassungsverfügung zweierlei voraus: zum einen die Existenz eines Vollstreckungsdrucks und darüber hinausgehend zum anderen eine Kausalität zwischen diesem Vollstreckungsdruck und dem eingetretenen Schaden.

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Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

21

b)   Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem erkennbaren Vollstreckungsdruck auf den Kläger.

22

Zwar war ein solcher Vollstreckungsdruck ursprünglich mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.04.1998 entstanden. Bereits nach Ablauf eines Monats wurde dieser Vollstreckungsdruck durch die Unterlassungserklärung des Klägers vom 18.05.1998 jedoch wieder beseitigt (vgl. hierzu OLG Frankfurt OLGR 1998, 228, 229). Durch die Unterlassungserklärung des Klägers wurde nämlich die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Verfügungsanspruch ausgeräumt und somit der einstweiligen Verfügung die Grundlage entzogen. Ob die vom Kläger abgegebene Unterlassungserklärung dabei angesichts der in ihr enthaltenen Einschränkungen tatsächlich geeignet war, die Antragsteller klaglos zu stellen, kann letztlich dahinstehen, da der Beklagte sowohl in seinem auf den 29.04.1998 datierten Schriftsatz als auch in der späteren Hauptsacheklage vom 22.06.1998 anerkannte, dass die Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungserklärung beseitigt wurde. Durch dieses Anerkenntnis kam ungeachtet möglicher Mängel der Unterlassungserklärung gem. § 151 Satz 1 BGB ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande, durch welchen der bereits bestehenden einstweiligen Verfügung nachträglich die Grundlage entzogen wurde (OLG Hamm NJWE-WettbR 1999, 90; OLG Stuttgart WRP 1997, 1219, 1222). Angesichts dieser Sachlage hatte es der Kläger jederzeit in der Hand, die einstweilige Verfügung im Wege eines Widerspruchsverfahrens oder eines Aufhebungsverfahrens nach §§ 925, 927, 936 ZPO zu Fall zu bringen. Von dieser lediglich formal noch fortbestehenden einstweiligen Verfügung ging freilich im Hinblick auf den Kläger kein Vollstreckungsdruck mehr aus, da ein möglicherweise vom Beklagten beantragtes Ordnungsmittel nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung ebenfalls wieder aufzuheben gewesen wäre (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 890 Rz. 25). Dementsprechend wurde der ursprünglich durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.04.1998 entstandene Vollstreckungsdruck bereits nach nur einem Monat und somit noch vor Eintritt der vom Kläger geltend gemachten Schäden durch den zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag wieder beseitigt.

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Dass die Antragsteller darüber hinaus mit Schreiben vom 20.08.1998 gegenüber dem Kläger definitiv mitteilten, dass in der Folgezeit keine Rechte aus der einstweiligen Verfügung geltend gemacht würden, war somit in Anbetracht des bereits früher abgeschlossenen Unterlassungsvertrags im Hinblick auf die Beseitigung des Vollstreckungsdrucks nur noch von deklaratorischer Bedeutung. Gleiches gilt für die inhaltlich identische Erklärung des Beklagten innerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München am 24.09.1998.

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c)    Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats davon ausgehen wollte, dass auch von der lediglich formal fortbestehenden Beschlussverfügung noch ein Vollstreckungsdruck ausging, so fehlt es doch jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen diesem Vollstreckungsdruck und dem beim Kläger eingetretenen Schaden. Auch im Falle eines gedachten Wegfalls der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Kläger steht nämlich keinesfalls fest, dass dieser dann in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit innerhalb der Hotline auszuüben.

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Während des Zeitraums vom 15.05.1998 bis zum 24.06.1998 (vgl. Berufungserwiderung S. 4) war der Kläger an einer Mitarbeit bei der Hotline nämlich bereits dadurch faktisch gehindert, dass die Hotline-Betreiber selbst ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung einstellen mussten. Bis zum Verzicht der Antragsteller auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung gegen die Hotline-Betreiber am 24.06.1998 war es diesen daher bereits aus rechtlichen Gründen nicht möglich, dem Kläger eine Tätigkeit innerhalb der Hotline anzubieten.

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Während des nachfolgenden Zeitraums wäre zwar eine erneute Zuteilung von Zeitscheiben aus Sicht der Hotline-Betreiber rechtlich möglich gewesen. Dennoch entschied sich deren Geschäftsführer M. S. gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung des Herrn S. kausal auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch den Beklagten zurückzuführen ist, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr spricht die Entwicklung des Schriftwechsels zwischen dem Kläger einerseits und Herrn S. bzw. Herrn Rechtsanwalt H. andererseits eher dafür, dass deren Entscheidung auf Erwägungen beruhte, die nicht in Zusammenhang mit den Vorgängen rund um die einstweilige Verfügung stehen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere das Schreiben des Herrn Rechtsanwalts H. vom 07.09.1998, in welchem er dem Kläger auf dessen Bitte nach einer Wiederaufnahme in die Hotline mitteilte, er „werde dies mit Herrn S. nach seiner Urlaubsrückkehr am 20.09.1998 besprechen“. Bei der Würdigung dieses Schreibens ist zu berücksichtigen, dass einer Neuaufnahme des Klägers zu diesem Zeitpunkt keinerlei rechtliche Gründe mehr entgegenstanden, da mittlerweile die einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf die Hotline-Betreiber durch Entscheidung des OLG München und im Hinblick auf den Kläger durch Rücknahme des Verfügungsantrags beseitigt waren. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass ursprünglich Herr S. mit Schreiben vom 04.05. 1998 und im Anschluss daran Herr D. mit weiterem Schreiben vom 08.05.1998 dem Kläger zugesagt hatten, ihn nach Abschluss des Verfügungsverfahrens wieder an der Hotline teilnehmen zu lassen. Dennoch entschieden sich Herr S. und Herr Rechtsanwalt H. nunmehr im Anschluss an den 20.09.1998 gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger. In Anbetracht des vorangegangenen Schriftwechsels lässt sich diese Entscheidung nur damit plausibel begründen, dass die Verantwortlichen mittlerweile über Informationen verfügten, die - unabhängig von dem Verfügungsverfahren - eine Neuaufnahme des Klägers in die Hotline nicht ratsam erscheinen ließen.

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Da somit eine Beratungstätigkeit des Klägers unabhängig von der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung während des gesamten maßgeblichen Zeitraums zunächst rechtlich nicht möglich und anschließend von Seiten der Verantwortlichen aus autonomen Gründen nicht gewollt war, fehlt es an der in § 945 ZPO vorausgesetzten Kausalität zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem beim Kläger eingetretenen Schaden.

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d)   Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist dem Kläger schließlich auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) vorzuwerfen, dass im vorliegenden Fall zum völligen Ausschluss des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs führen müsste.

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aa) Zum einen besteht das Mitverschulden des Klägers darin, dass er es versäumt hat, im Anschluss an die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung die formal fortbestehende einstweilige Verfügung im Wege des Widerspruchs- oder Aufhebungsverfahrens nach §§ 925, 927, 936 ZPO zu beseitigen. Die unterlassene Beseitigung einer Unterlassungsverfügung stellt einen groben Verstoß gegen die dem Verfügungsbeklagten obliegende Schadensminderungspflicht dar, der grundsätzlich geeignet ist, einen Ersatzanspruch nach § 945 ZPO gänzlich auszuschließen (OLG München GRUR 1996, 1998; OLG Frankfurt OLGR 1998, 228, 230).

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bb) Des weiteren wird der gegen den Kläger erhobene Mitverschuldensvorwurf auch dadurch gerechtfertigt, dass dieser in keiner Weise dargelegt hat, inwieweit er Anstrengungen unternommen hat, um im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die Verluste aus seiner untersagten Mitwirkung an der Hotline durch anderweitige Tätigkeiten aufzufangen. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten grundsätzlich den Schädiger. Da der Schädiger jedoch in der Regel keine Kenntnisse darüber hat, welche Möglichkeiten dem Geschädigten zur Verfügung stehen, muss der Geschädigte an der Sachaufklärung mitwirken und ggfs. darlegen, welche Maßnahmen er zur Begrenzung des Schadens unternommen hat (BGH NJW 1996, 653; BGH NJW 1998, 3706). Nachdem im vorliegenden Fall der Beklagte in der Berufungserwiderung (dort S. 12) eingewandt hatte, eine Schadensminderung sei dem Kläger ohne weiteres durch eine Intensivierung anderweitiger anwaltlicher Tätigkeiten möglich gewesen, hätte der Kläger darlegen müssen, ob und inwieweit er derlei Anstrengungen unternommen hat.                                                                                         Dass eine solche Kompensation der eingetretenen Verluste aus der Tätigkeit bei der Hotline grundsätzlich möglich war, zeigt ein Blick auf die mutmaßliche Höhe der eingetretenen Verluste. Dabei ist der vom Kläger genannte Schadensbetrag eines entgangenen Monatshonorars in Höhe von EUR 2.786,34 bei weitem übersetzt. Anhaltspunkte für die wirkliche Höhe der dem Kläger entgangenen Einkünfte ergeben sich vielmehr aus den in den Monaten Januar und Februar 1998 tatsächlich vom Kläger erzielten Einkünften in Höhe von EUR 185,53  bzw. EUR 147,98. Selbst wenn man der vom Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers folgen wollte, dass ab Mai 1998 eine Ausweitung des ursprünglichen monatlichen Beratungsumfangs von 32 auf 52,5 Stunden geplant gewesen sei, würde sich dieser Betrag nur unwesentlich auf EUR 304,25 bzw. EUR 242,68 erhöhen. Angesichts dieser monatlichen Schadensbeträge wäre der Kläger in der Tat zur Abwendung des Mitverschuldenseinwands gehalten gewesen, konkret darzulegen, warum die Verluste nicht durch anderweitige rechtsanwaltliche Tätigkeiten aufgefangen werden konnten.

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2.   Eine Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 ff. BGB bzw. § 1 UWG. Beide Anspruchsgrundlagen setzen Verschulden voraus. Ein solches Verschulden ist jedoch im Zusammenhang mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig dann zu verneinen, wenn dem Verfügungsantrag ein rechtlich schwierig zu beurteilender Sachverhalt zugrunde liegt, für den die Rechtsprechung noch keine festen Grundsätze entwickelt hat und bei dessen Bewertung sich der Antragsteller auf namhafte Vertreter in Schrifttum und/oder Rechtsprechung berufen kann (BGH NJW 1996, 198, 199). Bei Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf den vorliegenden Fall muss ein Verschulden des Beklagten ausscheiden, zumal dem von ihm verfolgten Unterlassungsbegehren in mehreren Tatsacheninstanzen von Kollegialgerichten stattgegeben wurde.

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3.    Nach alledem besteht der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht, so dass die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe i.S.d. § 543 ZPO, welche die Zulassung der Revision erfordern würden, sind nicht ersichtlich.