Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 24.03.2005 – 11 U 31/04

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 - 4 O 380/03 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen im Jahre 1999 auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung begehrt. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

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Wegen des Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist auf das hier vorliegenden Rechtsverhältnis gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch nicht anwendbar) auf Schadensersatz in der zugesprochenen Höhe angenommen. Die Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die der Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz in der im September und Dezember 1999 geltenden Fassung anzusehen wäre, so dass die Verhaltenspflichten gem. § 31 WPHG für die Beklagte Geltung beanspruchen könnten. Sie haftet der Klägerin für deren Schaden bereits wegen der ihr zurechenbaren Verletzung der vertraglichen Pflichten aus einem Kapitalanlagevermittlungs-. bzw. einem Vermögensanlageberatungsvertrag durch die Zeugin D. und den Zeugen Z..

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1. Das Verhalten der Zeugen D. und Z. ist der Beklagten, wie das Landgericht zu Recht und mit der Berufung auch nicht angegriffen festgestellt hat, zuzurechnen. Die Beklagte nahm keinen Kontakt mit der Klägerin auf, sondern ließ den von ihr geschulten selbständigen Handelsvertretern bei den Verhandlungen mit den Anlegern freie Hand und betraute sie mit der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen. Dies genügt, um die Vermittler als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen (vgl. nur BGH NJW 2003, 1811, 1813 m. w. N.).

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2. Die Haftung der Beklagten für den aus dem Erwerb der vom Zeugen Z. vermittelten Kapitalanlagen entstandenen Schaden ergibt sich aus einer fahrlässigen Verletzung einer übernommenen Beratungspflicht.

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a) Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass mit ihr zunächst lediglich ein Kapitalvermittlungsvertrag zustande kommen sollte. Der Zeuge Z. hat aber gegenüber der Klägerin darüber hinausgehende Beratungspflichten übernommen, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.

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Die Beratung ist selbstständige Hauptpflicht aus einem Beratungsvertrag, wenn der Vermittler im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Kunden einen ausdrücklichen Rat erteilt. Dabei steht es einem auf Befragen des Kunden erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (BGHZ 140, 111, 115 = NJW 1999, 638; NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; WM 2005, 69 jeweils für den Verkauf einer aus steuerlichen Gründen erworbenen Immobilie). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Aus der Aussage des Zeugen Z. und den vorgelegten Unterlagen über die Besprechung (Anlagen K6 und K7) ergibt sich, dass er eine umfassende Anlageberatung übernommen hat. So hat er sich nach weiterem Vermögen als dem damals von der Klägerin zunächst ins Gespräch gebrachten Erlös aus der Eigentumswohnung, den sie in Investmentsfonds anlegen wollte, erkundigt. Er hat die Anlagemöglichkeiten in der bestehenden Kapitallebensversicherung des Ehemanns der Klägerin und den Aktienfonds miteinander verglichen und dabei einen konkreten Renditevergleich aufgestellt (Anlage K6). Dabei ist er bei der Kapitallebensversicherung von der damals üblichen Verzinsung von 6% jährlich ausgegangen, während er bei einer Investition in die Fonds (Aufteilung, wie später geschehen) von jährlich 10% ausgegangen ist. Er hat damit Berechnungen vorgenommen, die der Vermittlung der Fondsbeteiligungen dienen sollten. Darüber hinaus wurde auch die Frage der in Zukunft anfallenden Renovierungskosten für das Eigenheim der Klägerin und ihres Ehemannes - mit  zwischen den Parteien streitigem Inhalt - erörtert. Es erfolgte damit eine Beratung betreffend die gesamten Vermögensverhältnisse der Klägerin.

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b) Der Zeuge Z. konnte einen solchen Beratungsvertrag mit der Beklagten zu Stande bringen. Stellt sich bei der Vermittlung die Aufgabe der Beratung des Anlegers und ist sie dem Handelsvertreter überlassen, so kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratervertrags aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB). Hat der Kunde seinerseits keinen Auftrag erteilt, sind für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass die individuelle Beratung des Interessenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Vermittlungsbemühungen war (vgl. BGHZ 140, 111, 116f. = NJW 1999, 638; NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1813 jeweils für den Immobilienmakler). Dies war hier der Fall.

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c) Dieser Beratungspflicht ist der Zeuge Z. nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das Landgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme für den Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend festgestellt, dass der Zeuge Z. der Klägerin keine ausreichenden Hinweise zu den Risiken der einzelnen Fonds, in die sie investierte, erteilt hat. Die Berufung der Beklagten vermag keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, warum diese Feststellung unrichtig sein soll. Die abweichende Würdigung des Beweisergebnisses durch die Beklagte reicht dazu nicht aus. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Tatsachenfeststellung ersichtlich. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils (Seite 9 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die persönlich Beziehung des Zeugen B. zur Klägerin bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Darauf kommt es jedoch entscheidend nicht an. Denn bereits die Aussage des Zeugen Z. ergibt, dass er die von ihm übernommene Beratung nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat.

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d) Bei einer Beratung über die Umschichtung eines erheblichen Teils des Vermögens des Anlegers muss der Beratende deutlich auf Vor- und Nachteile gewisser Anlagen hinweisen. Er verletzt seine Beratungspflicht, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung  oder des Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst. Haftungsbegründend sind dabei nicht sich nachträglich als unrichtig erweisende Prognosen zur Entwicklung, sondern unrichtige oder unterlassene Angaben zu spezifischen, aus den individuellen Gegebenheiten folgenden Risiken, welche die in Aussicht gestellte Rentabilität des Erwerbs erheblich mindern oder gar auszuschließen vermögen (vgl. BGH WM 2005, 69, 70 zu einem Immobilienerwerb). Hier fehlte es an unmissverständlichen Warnungen vor den Risiken der Umschichtung des Vermögens der Klägerin (und ihres Ehemanns) in teilweise hochspekulative Investmentfonds. Solche Hinweise waren gegenüber der Klägerin nicht nur in allgemeiner Form über die mit Investmentfonds verbundenen Risiken geschuldet, sondern mussten die spezifische Risiken der jeweiligen vorgeschlagenen Fonds und die möglichen Folgen bei deren Verwirklichung enthalten.

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e) Diesen Anforderungen, die sich im einzelnen nach den Gesamtumständen der Beratung und der Person des zu Beratenden richten, ist der Zeuge nach seiner eigenen Aussage nicht nachgekommen. Er hat danach die einzelnen Risikoklassen nicht explizit erläutert, obwohl die Branchen- und Länderfonds, die einen erheblichen Anteil an den vermittelten Fonds ausmachten, in der höchsten Risikoklasse eingestuft waren, die Wachstums- und international gestreuten Fonds immer noch in einer mittleren Risikoklasse. Seine Angabe zu den Branchen- und Länderfonds, diese könnten größeren Schwankungen unterliegen und deshalb sei eine Mindestanlagedauer von sieben Jahren von Nöten, reicht nicht aus, um die übernommenen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung fünfzig Jahre alt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig und das anzulegende Vermögen sollte der Alterssicherung dienen. Bisher hatten sie und ihr Ehemann lediglich in konservative Werte angelegt. Die angeratene Umschichtung in diesem Alter, zudem unter Kündigung einer Kapitallebensversicherung, die eine sichere Anlage darstellte, ausschließlich in Investmentfonds zumindest der mittleren Risikoklasse und in nicht unerheblichem Umfange in Hochrisikofonds, ohne nachdrückliche Aufklärung, dass auch bei längerer Anlagezeit von etwa sieben Jahren erhebliche Verluste des Kapitals eintreten können, ist nicht als anlegergerecht zu bezeichnen. Die vom Zeugen Z. geleistete Beratung, die risikoreicheren Fonds könnten größeren Schwankungen unterliegen, ist vor allem im Hinblick auf die angestrebte Altersversorgung, die zumindest in gewissem Umfange sichere Anlageformen erfordert, zumal da der Anlagebetrag neben dem selbst bewohnten Eigenheim, in das unstreitig in Zukunft Renovierungskosten von ca. 120.000 DM investiert werden mussten, im wesentlichen das gesamte Vermögen der Klägerin darstellte, nicht anleger- und objektgerecht. Die vorgenommene Vergleichsberechnung, in der stetig durchschnittlich 10% Wertsteigerung der Fonds pro Jahr quasi kommentarlos zugrunde gelegt wurden, war darüber hinaus geeignet, das Risiko der empfohlenen Fonds zu bagatellisieren. Es hätte in dieser Situation eines nachdrücklichen Hinweises darauf bedurft, dass das erhebliche Risiko bestand, nicht nur die berechnete Durchschnittsrendite nicht zu erzielen, sondern darüber hinaus auch möglicherweise nicht unerhebliche Teile des Kapitals.zu verlieren.

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f) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe der Klägerin keine hochspekulativen Finanzprodukte angeboten, sondern Kapitalanlagen mit mittlerer Rendite und eher geringem Risiko. Dieser Vortrag in der Berufungsbegründung ist neu und gem. § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus wäre er durch die Zeugenaussagen im ersten Rechtszug widerlegt. Denn der Zeuge Z. hat angegeben, die Branchen- und Länderfonds wären in der obersten und nur die Wachstumsfonds in der mittleren Risikoklasse angesiedelt gewesen.

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g) Auch die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung „Bestätigung und Risikohinweis zur Anlage in Fonds“ enthält keine ausreichenden Hinweise, wie sie für eine Beratung, die der Zeuge Z. vorgenommen hat, gefordert werden müssen. Die Auslegung des Landgerichts ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern richtig. Gem. §§ 133, 157 BGB ist vom objektiven Empfängerhorizont der Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien und von Treu und Glauben auszulegen. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Urteil Seite 9 f.) Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten  weist die Belehrung nicht in der ausreichenden Deutlichkeit auf das (dauerhafte) Verlustrisiko der Anlage hin. Ihre Auffassung, der Anleger müsse die Fondsanteile nur lange genug halten, um in jedem Fall einen Gewinn zu erzielen, ist insbesondere bei Hochrisikoanlagen bereits im Ansatz verfehlt. Selbst wenn von einer Anlagezeit von sieben oder zehn Jahren ausgegangen wird, ist angesichts der starken Schwankungen, z. B. im Technologiebereich, keinesfalls mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ein eingetretener Verlust in den Folgejahren nicht nur kompensiert, sondern in einen Gewinn (noch dazu in einem Umfang von durchschnittlich 10% jährlich) umgekehrt wird. Dies impliziert aber Ziffer 1 der Belehrung für einen unbefangenen Anleger. Auch Ziffer 2 der Belehrung lässt für einen Anleger nicht in der notwendigen Deutlichkeit erkennen, dass hier auf einen möglicherweise erheblichen Verlust des Kapitals hingewiesen wird. Vielmehr ist der Text für einen unbefangenen und unerfahrenen Anleger dahingehend zu verstehen, dass es sich hier um die Rendite des Fonds handelt, also um eine Wertsteigerung, die nicht garantiert werden kann. Schließlich reicht der Hinweis in Ziffer 5 auf das erhöhte Risiko bei Länder- und Spezialfonds ebenfalls nicht, um einem unerfahrenen Anleger das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage deutlich vor Augen zu führen.

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h) Eine Haftung der Beklagten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht als unerfahrene Anlegerin zu behandeln ist. Aus ihrer bisherigen Anlagestrategie hatte sie keinerlei Kenntnisse in Investmentfonds. Aus den Fachvorträgen, so wie sie auch der Zeuge Z. geschildert hat, konnten sie und ihr Ehemann allenfalls allgemeine Kenntnisse über die Risiken und Schwankungen von Investmentfonds erlangen. Nähere Angaben zu einzelnen Fonds und deren Risiken wurden in den Vorträgen nicht vermittelt. Dafür spricht auch, dass die Zeugin D. ganz offensichtlich ebenfalls keinerlei spezielle Kenntnisse über Einzelheiten des Investmentsgeschäfts hatte, obwohl sie bereits länger für die Beklagte tätig war, während die Klägerin den „Geschäftspartner-Vertrag“ erst nach der Vermittlungstätigkeit des Zeugen Z. unterzeichnete und die bis dahin erbrachten „Einheiten“ unstreitig im wesentlichen auf die selbst und in geringerem Umfang von der Tochter der Klägerin erworbenen Fondsanteile zurückzuführen waren.

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i) Die Pflichtverletzung des Zeugen Z. hat die Beklagte gem. §§ 276, 278, 282 BGB zu vertreten. Er kannte die einzelnen Risikogruppen und hätte dementsprechend die Aufklärung erteilen können und müssen, sodass er zumindest fahrlässig gehandelt hat.

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3. Die Beklagte hat darüber hinaus für den Schaden einzustehen, den die Klägerin durch ihre Investition aufgrund der Vermittlung durch die Zeugin D. erlitten hat.

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a) Auch diese hat ihre Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Zeugin D. keine Beratungspflichten im Sinne eines Beratungsvertrages übernommen hat, sondern es sich allein um einen Kapitalvermittlungsvertrag handelt. Ein solcher Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Der Umfang und die Intensität der Informationspflicht hängt auch in einem solchen Fall von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehört die Gesamtsituation, wie sie sich bei der einzelnen Anlageentscheidung darstellt. Abzustellen ist auch auf die Geschäftserfahrung und den konkreten Kenntnisstand des Anlageinteressenten. Wer sich als Anlagevermittler betätigt, hat über die dafür notwendigen und erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, dass dies nicht der Fall ist (BGH a.a.O.). Auch wenn die Sorgfaltspflichten an einen Anlagevermittler - im Gegensatz zum Anlageberater - nicht überspannt werden dürfen, hat die Zeugin D. hier der Klägerin nicht die für die Anlageentscheidung notwendigen zutreffenden Informationen gegeben.

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b) Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse im Investmentfondsbereich verfügte. Diese Kenntnisse konnte sie offensichtlich nicht in den Fachvorträgen erwerben. Nach der Schilderung der Zeugin D. wurde in diesen Vorträgen allgemein über Investmentfonds aufgeklärt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Fonds einer gewissen Schwankung unterliegen. „Man müsse bei den Fonds sieben bis zehn Jahre durchhalten, dann sei die Sache ok.“ Sie selbst habe der Klägerin erklärt, dass der Fonds Schwankungen unterliege und sieben bis zehn Jahre laufen müsse, um eine Rendite zu erwirtschaften. Sie sei mit der Klägerin den Prospekt, eine Vorauflage der von der Klägerin vorgelegten Fondsübersicht (Anlage K 33, AM I), durchgegangen. Von den einzelnen Risiken spezieller Fonds, z. B. Währungsrisiken, habe sie selbst keine Kenntnis.

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c) Damit ergibt sich bereits aus der Aussage der Zeugin D., dass ihre Angaben gegenüber der nur mit allgemeinen Kenntnissen ausgestatteten Klägerin, nicht ausreichten, teilweise sogar falsch waren. Denn die Angabe, dass ein Fonds erst bei einer Laufzeit von sieben bis zehn Jahren Rendite erwirtschaftet, stimmt in dieser Allgemeinheit genauso wenig wie die Einschätzung, dass bei einer Laufzeit von sieben bis zehn Jahren in jedem Fall Rendite erwirtschaftet wird, was die Formulierung nahe legt, bei einem Anlagezeitraum von 7 Jahren „sei die Sache o.k.“. Damit hat die Zeugin D. auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen im Rahmen der Anlagevermittlung bei Würdigung aller Gesamtumstände die Klägerin weder richtig noch vollständig über die für einen Anlageentschluss besonders bedeutsamen Umstände, nämlich den tatsächlichen Umfang des Risikos der Klägerin, die erstmals in Investitionsfonds investierte, informiert.

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d) Auch der Prospekt - unterstellt, die Zeugin habe ihn der Klägerin übergeben und sei ihn mit ihr durchgegangen - enthält keine ausreichende Informationen für einen unerfahrenen Anleger. Zwar sind dort die Risiko/Renditespektren der Fonds aufgeführt, so dass der Anleger möglicherweise auf der angegebenen Skala von 1 - 7 das relative Risiko des Fonds gegenüber anderen als eher höher oder niedriger einschätzen kann. Was diese Einordnung aber absolut bedeutet, z.B. ob das Risiko sich nur auf die zu erzielende Rendite oder auch auf den Verlust des eingesetzten Kapitals bezieht, ist dem Prospekt für einen unerfahrenen Anleger nicht zu entnehmen. Die Zeugin selbst hat eine entsprechende Aufklärung nicht behauptet.

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e) Die Pflichtverletzung geschah schuldhaft, §§ 276, 278, 282 BGB. Dass die Zeugin D. selbst über die notwendigen Kenntnisse nicht verfügte, kann weder sie noch die Beklagte entlasten. Denn wer sich als Anlagevermittler betätigt, hat über die dafür nötigen und erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder aber zumindest offenzulegen, dass dies nicht der Fall ist (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Bei der Vermittlung von Risikofonds der höchsten Risikoklasse reicht ein Hinweis auf die üblichen Schwankungen des Aktienmarktes und die Angabe, dass es sich um „Risikofonds“ handelt, gerade nicht aus, um einen Neuanleger nachdrücklich vor dem bestehenden Risiko des Kapitalverlustes zu warnen, das insbesondere im Alter von 50 Jahren im Hinblick auf die angestrebte Alterssicherung besonders von Bedeutung ist.

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4. Die Schadensberechnung durch das Landgericht ist von der Berufung nicht angegriffen und begegnet auch keinen Bedenken. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, als hätte sie die Investmentfondsanteile nicht erworben.

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5. Ein Mitverschulden ist der Klägerin weder gem. § 254 Abs. 1 BGB noch gem. § 254 Abs. 2 BGB anzulasten. Zwar kann der Einwand des Mitverschuldens auch einem Anleger vom Vermittler entgegengehalten werden (vgl. BGH NJW 1982, 1095, 1096). Dies gilt jedoch nur ausnahmsweise. Denn derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sein Vertrauen verdient daher besonderen Schutz (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht beachtet wurden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten, besondere Umstände vorliegen (BGH NJW 1982, 1095, 1096). Solche Umstände sind hier jedoch nicht gegeben.

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a) Ein Mitverschulden im Rahmen der Anlageentscheidung wird von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die - nachfolgende - Tätigkeit der Klägerin als „Repräsentantin“ der Beklagten kein Umstand, der ein Mitverschulden begründen könnte. Auch die Teilnahme an den Fachvorträgen begründet ein solches Mitverschulden nicht, weil dort - wie oben ausgeführt - gerade keine detaillierten Kenntnisse über einzelne Investmentfonds vermittelt wurden.

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b) Der Klägerin kann auch nicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, weil sie die Fonds zum überwiegenden Teil im Jahre 2000 bis 2002 verkauft hat. Die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat ungeachtet des Hinweises im landgerichtlichen Urteil auch in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, welchen Wert die Fonds heute haben. Dies wäre jedoch erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Verkauf vor der in Aussicht genommenen Anlagedauer überhaupt einen Verursachungsbeitrag zum Schaden geleistet hat. Sind die Fonds ihrem Wert gegenüber dem Verkaufszeitpunkt weiter gefallen, so stellte sich der Verkauf sogar als Schadensminderungsmaßnahme dar.

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Darüber hinaus wäre der Verkauf nicht als Sorgfaltspflichtverstoß gegen sich selbst anzusehen. Einem unerfahrener Anleger, dem man in einer Vergleichsberechnung ungeachtet der möglichen Schwankungen eine jährliche Rendite von 10% in Aussicht gestellt und dabei sogar die Kündigung einer Kapitallebensversicherung bewirkt hat, ist nicht vorzuwerfen, wenn er im Hinblick auf seine angestrebte Alterssicherung in einem Alter von über 50 Jahren Kapitalanlagen, die innerhalb von kurzer Zeit ca. 50% ihres Wertes eingebüßt haben, möglicherweise auch panikartig verkauft. Jedenfalls würde das Verschulden der Beklagten im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung einen geringen Verursachungsbeitrag und ein geringeres Verschulden der Klägerin so stark überwiegen, dass es bei der vollen Haftung der Beklagten verbliebe.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vermögensberatungs- und zum Kapitalanlagevermittlungsvertrag, der sich der Senat anschließt, und die er unter Würdigung der Einzelumstände auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt hat.