BGH Urteil vom 19.01.2006 – III ZR 121/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GG Art. 14 Cd
Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastro-
phenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignen-
dem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings
voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem
Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Über-
schwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der
Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ
158, 263 und 159, 19).
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 21. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines im Gebiet der beklagten Gemeinde
D. gelegenen Hausgrundstücks. Oberhalb des Grundstücks, etwa
40 m vom Haus entfernt, befindet sich am Hang ein von der Beklagten betrie-
benes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation
eines darüber liegenden Neubaugebiets angeschlossen ist. In der wasserrecht-
lichen Genehmigung hierzu ist unter anderem bestimmt, es sei durch eine Ver-
wallung bzw. Gestaltung des Geländes zwischen dem Regenrückhaltebecken
und den angrenzenden bebauten Grundstücken sicherzustellen, dass bei einer
Überstauung des Beckens die Nachbargrundstücke nicht überflutet würden.
Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Stark-
regen, in dessen Folge auch das Haus des Klägers überflutet wurde. Der Klä-
ger hat dies zum größten Teil auf den Übertritt erheblicher Wassermengen aus
dem Regenrückhaltebecken zurückgeführt und der Beklagten verschiedene
Fehler bei der Planung und Ausführung der Anlage vorgeworfen. Die Beklagte
hat sich unter anderem auf einen statistisch nur alle 100 Jahre vorkommenden
Katastrophenregen berufen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Scha-
densersatz in Höhe von 4.414 € sowie auf Feststellung der weiteren Ersatz-
pflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
in Höhe von 2.964 € nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers
im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -
Revision verfolgt die Beklagte im Umfang ihrer Beschwer ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist, und insoweit zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil
BGHZ 158, 263 einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignendem
Eingriff. Die vom Bundesgerichtshof dabei offen gelassene Frage, ob ein ganz
ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) eine Haftung der
Gemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entfallen las-
se, sei auch unter Berücksichtigung der späteren Senatsentscheidung BGHZ
159, 19 zur Gefährdungshaftung nach § 2 HPflG bei einem Rückstau in der
Abwasserkanalisation zu verneinen. Ein offenes Regenrückhaltebecken von
einiger Größe unterscheide sich durch zwei Momente von einem Kanalsystem,
die es gerechtfertigt erscheinen ließen, eine Haftung aus enteignendem Eingriff
auch bei einem außergewöhnlichen Regenereignis zu bejahen. Zum einen be-
deute ein solches Regenrückhaltebecken für die benachbarten Grundstücksei-
gentümer ein Gefährdungspotential, welches dasjenige deutlich übersteige, das
eine Abwasserkanalisation für die Anrainer mit sich bringe, insbesondere, wenn
das Becken an einem Hang oberhalb von Privatgrundstücken wie vorliegend
belegen sei. Zum anderen bewege sich der wirtschaftliche Aufwand der Ge-
meinde, um auch bei einem Katastrophenregen einen Überlauf auszuschließen,
noch in einem zumutbaren Rahmen. Auf die Frage, ob es sich bei dem hier nie-
dergegangenen Regen tatsächlich um einen außergewöhnlichen und seltenen
Starkregen gehandelt habe, komme es deshalb nicht an. Entscheidend sei al-
lein, ob das in den Keller des Klägers eingedrungene Wasser jedenfalls ganz
überwiegend aus dem Regenrückhaltebecken der Beklagten gestammt habe.
Davon sei das Berufungsgericht überzeugt. Der Einwand der Beklagten, der
Wassereinbruch wäre einige Minuten später jedenfalls in gleicher Weise ge-
schehen, weil infolge des starken Regens Wasser vom Neubaugebiet hangab-
wärts geflossen wäre, greife nicht durch. Es lasse sich nicht mit hinreichender
Sicherheit aufklären, wie der Verlauf der Dinge gewesen wäre, wenn aus dem
Regenrückhaltebecken kein Wasser ausgetreten wäre.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Im Ansatz mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch
des Klägers aus enteignendem Eingriff geprüft. Solche Ansprüche kommen in
Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betrof-
fenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die
Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.). Das hat der Senat in dem vom
Berufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 158, 263, 268 f. auch für Schäden
aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Re-
genrückhaltebeckens angenommen, ungeachtet dessen, dass es dazu erst
aufgrund starker Regenfälle kommen konnte. Derartige Umstände liegen nicht
außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst ange-
legten Gefahrenlage. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Feststellungen zu
den vom Kläger behaupteten Mängeln beim Bau und Betrieb der Anlage, die
gegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch oder einen Anspruch aus (rechts-
widrigem) enteignungsgleichem Eingriff rechtfertigen könnten, hat das Beru-
fungsgericht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zuguns-
ten der Beklagten davon auszugehen, dass die von ihr getroffenen hoheitlichen
Maßnahmen insgesamt rechtmäßig waren.
2.
Der Senat hat in dem genannten Urteil indessen ausdrücklich offen ge-
lassen, ob bei wertender Betrachtung anders zu entscheiden wäre, wenn der
Überstau des Regenrückhaltebeckens durch einen ganz ungewöhnlichen und
seltenen Starkregen (Katastrophenregen), wie er hier mangels gegenteiliger
Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls unterstellt werden muss, ver-
ursacht wurde. Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluss an das zu
§ 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, dass sich
die Gemeinde grundsätzlich auch gegenüber der Haftung aus enteignendem
Eingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere
Gewalt berufen kann. In einem solchen Fall verwirklicht sich zwar ebenso die
ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. Die auf der Verantwor-
tung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere für den
Betrieb gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers, wie sie auch
hier trotz der abweichenden Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs in
Rede steht, findet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen
zugrunde liegenden Bewertung des Gesetzgebers fast durchweg ihre Grenze
an den Wirkungen höherer Gewalt (für die Anlagenhaftung: § 2 Abs. 3 Nr. 3
HPflG). Das Schadensereignis ist dann letztlich nicht mehr den Risiken der An-
lage, sondern dem von außen kommenden "Drittereignis" (hier: Naturkatastro-
phe) zuzurechnen. Eine generelle Ausnahme von diesen Grundsätzen für ein in
das gemeindliche Kanalnetz eingegliedertes Regenrückhaltebecken ist nicht
gerechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht dem entgegen auf ein allgemein
höheres Gefährdungspotential von Regenrückhaltebecken sowie auf einen ge-
ringeren wirtschaftlichen Aufwand bei deren Errichtung verweist, kann dem im
Einzelfall hinreichend unter dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden,
dass die Gemeinde auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis alles ihr
Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben muss (s. sogleich).
3.
Ein Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte
setzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt nach ständiger Rechtspre-
chung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln
auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende
Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (vgl. nur Se-
natsurteil BGHZ 159, 19, 23 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt lässt sich in gleicher
Weise auf die Ersatzpflicht aus enteignendem Eingriff infolge der Überflutung
eines Regenrückhaltebeckens übertragen. Es reicht deswegen in solchen Fäl-
len nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen
vorträgt. Sie muss darüber hinaus darlegen und notfalls beweisen, dass sie alle
technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren
Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um einen Überstau des Regenrückhalte-
beckens und eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern,
oder dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte.
Als eine solche Gegenmaßnahme kommt vorliegend zumindest der bereits in
der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließen-
de Wall in Betracht.
4.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht das Streitverhältnis nicht
geprüft. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Vor-
sorglich weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sollte es hier-
nach erneut zu einer Haftung der Beklagten gelangen, deren Einwand wird
nachgehen müssen, einige Minuten später wäre das Grundstück des Klägers
ohnehin durch vom Hang neben dem Regenrückhaltebecken herabfließende
Wassermassen in gleicher Weise überschwemmt worden. Die Revision rügt zu
Recht, dass das Berufungsgericht vor Feststellung einer Unaufklärbarkeit des
Kausalverlaufs den hierzu von der Beklagten angebotenen Sachverständigen-
beweis hätte erheben müssen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 29.01.2004 - 17 O 116/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2005 - 11 U 31/04 -