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BGH Urteil vom 19.01.2006 – III ZR 121/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GG Art. 14 Cd

Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastro-

phenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignen-

dem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings

voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem

Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Über-

schwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der

Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ

158, 263 und 159, 19).

BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 21. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines im Gebiet der beklagten Gemeinde

D. gelegenen Hausgrundstücks. Oberhalb des Grundstücks, etwa

40 m vom Haus entfernt, befindet sich am Hang ein von der Beklagten betrie-

benes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation

eines darüber liegenden Neubaugebiets angeschlossen ist. In der wasserrecht-

lichen Genehmigung hierzu ist unter anderem bestimmt, es sei durch eine Ver-

wallung bzw. Gestaltung des Geländes zwischen dem Regenrückhaltebecken

und den angrenzenden bebauten Grundstücken sicherzustellen, dass bei einer

Überstauung des Beckens die Nachbargrundstücke nicht überflutet würden.

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Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Stark-

regen, in dessen Folge auch das Haus des Klägers überflutet wurde. Der Klä-

ger hat dies zum größten Teil auf den Übertritt erheblicher Wassermengen aus

dem Regenrückhaltebecken zurückgeführt und der Beklagten verschiedene

Fehler bei der Planung und Ausführung der Anlage vorgeworfen. Die Beklagte

hat sich unter anderem auf einen statistisch nur alle 100 Jahre vorkommenden

Katastrophenregen berufen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Scha-

densersatz in Höhe von 4.414 € sowie auf Feststellung der weiteren Ersatz-

pflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr

in Höhe von 2.964 € nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers

im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -

Revision verfolgt die Beklagte im Umfang ihrer Beschwer ihren Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist, und insoweit zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil

BGHZ 158, 263 einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignendem

Eingriff. Die vom Bundesgerichtshof dabei offen gelassene Frage, ob ein ganz

ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) eine Haftung der

Gemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entfallen las-

se, sei auch unter Berücksichtigung der späteren Senatsentscheidung BGHZ

159, 19 zur Gefährdungshaftung nach § 2 HPflG bei einem Rückstau in der

Abwasserkanalisation zu verneinen. Ein offenes Regenrückhaltebecken von

einiger Größe unterscheide sich durch zwei Momente von einem Kanalsystem,

die es gerechtfertigt erscheinen ließen, eine Haftung aus enteignendem Eingriff

auch bei einem außergewöhnlichen Regenereignis zu bejahen. Zum einen be-

deute ein solches Regenrückhaltebecken für die benachbarten Grundstücksei-

gentümer ein Gefährdungspotential, welches dasjenige deutlich übersteige, das

eine Abwasserkanalisation für die Anrainer mit sich bringe, insbesondere, wenn

das Becken an einem Hang oberhalb von Privatgrundstücken wie vorliegend

belegen sei. Zum anderen bewege sich der wirtschaftliche Aufwand der Ge-

meinde, um auch bei einem Katastrophenregen einen Überlauf auszuschließen,

noch in einem zumutbaren Rahmen. Auf die Frage, ob es sich bei dem hier nie-

dergegangenen Regen tatsächlich um einen außergewöhnlichen und seltenen

Starkregen gehandelt habe, komme es deshalb nicht an. Entscheidend sei al-

lein, ob das in den Keller des Klägers eingedrungene Wasser jedenfalls ganz

überwiegend aus dem Regenrückhaltebecken der Beklagten gestammt habe.

Davon sei das Berufungsgericht überzeugt. Der Einwand der Beklagten, der

Wassereinbruch wäre einige Minuten später jedenfalls in gleicher Weise ge-

schehen, weil infolge des starken Regens Wasser vom Neubaugebiet hangab-

wärts geflossen wäre, greife nicht durch. Es lasse sich nicht mit hinreichender

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Sicherheit aufklären, wie der Verlauf der Dinge gewesen wäre, wenn aus dem

Regenrückhaltebecken kein Wasser ausgetreten wäre.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1.

Im Ansatz mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch

des Klägers aus enteignendem Eingriff geprüft. Solche Ansprüche kommen in

Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betrof-

fenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die

Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile

BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.). Das hat der Senat in dem vom

Berufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 158, 263, 268 f. auch für Schäden

aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Re-

genrückhaltebeckens angenommen, ungeachtet dessen, dass es dazu erst

aufgrund starker Regenfälle kommen konnte. Derartige Umstände liegen nicht

außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst ange-

legten Gefahrenlage. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Feststellungen zu

den vom Kläger behaupteten Mängeln beim Bau und Betrieb der Anlage, die

gegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch oder einen Anspruch aus (rechts-

widrigem) enteignungsgleichem Eingriff rechtfertigen könnten, hat das Beru-

fungsgericht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zuguns-

ten der Beklagten davon auszugehen, dass die von ihr getroffenen hoheitlichen

Maßnahmen insgesamt rechtmäßig waren.

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2.

Der Senat hat in dem genannten Urteil indessen ausdrücklich offen ge-

lassen, ob bei wertender Betrachtung anders zu entscheiden wäre, wenn der

Überstau des Regenrückhaltebeckens durch einen ganz ungewöhnlichen und

seltenen Starkregen (Katastrophenregen), wie er hier mangels gegenteiliger

Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls unterstellt werden muss, ver-

ursacht wurde. Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluss an das zu

§ 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, dass sich

die Gemeinde grundsätzlich auch gegenüber der Haftung aus enteignendem

Eingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere

Gewalt berufen kann. In einem solchen Fall verwirklicht sich zwar ebenso die

ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. Die auf der Verantwor-

tung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere für den

Betrieb gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers, wie sie auch

hier trotz der abweichenden Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs in

Rede steht, findet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen

zugrunde liegenden Bewertung des Gesetzgebers fast durchweg ihre Grenze

an den Wirkungen höherer Gewalt (für die Anlagenhaftung: § 2 Abs. 3 Nr. 3

HPflG). Das Schadensereignis ist dann letztlich nicht mehr den Risiken der An-

lage, sondern dem von außen kommenden "Drittereignis" (hier: Naturkatastro-

phe) zuzurechnen. Eine generelle Ausnahme von diesen Grundsätzen für ein in

das gemeindliche Kanalnetz eingegliedertes Regenrückhaltebecken ist nicht

gerechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht dem entgegen auf ein allgemein

höheres Gefährdungspotential von Regenrückhaltebecken sowie auf einen ge-

ringeren wirtschaftlichen Aufwand bei deren Errichtung verweist, kann dem im

Einzelfall hinreichend unter dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden,

dass die Gemeinde auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis alles ihr

Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben muss (s. sogleich).

8

3.

Ein Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte

setzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt nach ständiger Rechtspre-

chung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln

auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende

Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (vgl. nur Se-

natsurteil BGHZ 159, 19, 23 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt lässt sich in gleicher

Weise auf die Ersatzpflicht aus enteignendem Eingriff infolge der Überflutung

eines Regenrückhaltebeckens übertragen. Es reicht deswegen in solchen Fäl-

len nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen

vorträgt. Sie muss darüber hinaus darlegen und notfalls beweisen, dass sie alle

technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren

Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um einen Überstau des Regenrückhalte-

beckens und eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern,

oder dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte.

Als eine solche Gegenmaßnahme kommt vorliegend zumindest der bereits in

der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließen-

de Wall in Betracht.

9

4.

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht das Streitverhältnis nicht

geprüft. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Vor-

sorglich weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sollte es hier-

nach erneut zu einer Haftung der Beklagten gelangen, deren Einwand wird

nachgehen müssen, einige Minuten später wäre das Grundstück des Klägers

ohnehin durch vom Hang neben dem Regenrückhaltebecken herabfließende

Wassermassen in gleicher Weise überschwemmt worden. Die Revision rügt zu

Recht, dass das Berufungsgericht vor Feststellung einer Unaufklärbarkeit des

Kausalverlaufs den hierzu von der Beklagten angebotenen Sachverständigen-

beweis hätte erheben müssen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 29.01.2004 - 17 O 116/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2005 - 11 U 31/04 -